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St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2017 IV 2014/556

5. September 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,780 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Rückwirkende Aufhebung der Rente wegen einer Meldepflichtverletzung. Verwertbarkeit von Material aus einer widerrechtlichen Observation. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2017, IV 2014/556).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/556 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 05.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2017 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Rückwirkende Aufhebung der Rente wegen einer Meldepflichtverletzung. Verwertbarkeit von Material aus einer widerrechtlichen Observation. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2017, IV 2014/556). Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2017 Entscheid vom 5. September 2017 Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger            Geschäftsnr.                                                                                                                   IV 2014/556             Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis, ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im September 2002 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4). Er gab an, in B.___ acht Jahre die Grundschule besucht zu haben; einen Beruf habe er nicht erlernt. Seit 1999 leide er an Schmerzen im Ellbogen und an einer Depression. Dr. med. C.___, Oberärztin, und D.___, Psychiatriepfleger, Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie E.___, berichteten der IV-Stelle am 17. Januar 2003 (IV-act. 12), dass der Versicherte mindestens seit Juli 2001 (Behandlungsbeginn) an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) leide. Wegen starker Schlafstörungen sei der Versicherte nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er habe wenig Antrieb und Energie und ermüde sehr rasch. Insgesamt sei er sehr wenig belastbar. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. In Zukunft könnte eventuell eine Teilzeittätigkeit als Hilfsarbeiter in Frage kommen. Am 11. September 2003 erklärten Dr. C.___ und D.___, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei (IV-act. 14). Gemäss den Schilderungen der Ehefrau leide der Versicherte unter starken Stimmungsschwankungen, einer Aggressivität und einer grossen Unruhe. Er sei für die ganze Familie eine grosse Belastung. Mit zwei Verfügungen vom 5. Februar 2004 (IVact. 17, 21) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu. A.b  Am 21. Dezember 2004 bezeichneten Dr. med. F.___, Oberarzt, und D.___, Fachstelle für Psychiatrie und Psychotherapie E.___, den Gesundheitszustand des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten weiterhin als stationär (IV-act. 24). Neben der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gaben sie eine mittelgradig depressive Episode (F32.1) an. Am 27. Januar 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IVact. 26). A.c  Im Laufe des Jahres 2007 wurde die IV-Stelle von der AHV-Zweigstelle G.___ darüber informiert, dass sich der Versicherte eine längere Zeit im Ausland aufgehalten habe (IV-act. 27). Der Versicherte erklärte am 17. August 2007, dass er aus Gefälligkeit eine Familie, die keine korrekten Visa gehabt habe, nach H.___ gefahren habe. Deswegen sei er vom 1. März 2007 bis 3. August 2007 in H.___ im Gefängnis gewesen. A.d  Dr. med. I.___, Oberarzt, und D.___, Psychiatrie-Zentrum Z.___, berichteten der IV- Stelle am 7. März 2008 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 33). Als neue Diagnose gaben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, an. Sie erklärten, dass seit Januar 2003 ein instabiler Verlauf mit sechs stationären Aufenthalten bestehe. Bei einem chronischen Verlauf mit ausgeprägter Depressivität, Konzentrationsschwierigkeiten, Impulsivität und Aggressivität mit immer wieder hoher Suizidalität sei der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 20. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IVact. 36). B.    B.a  Das Untersuchungsamt J.___ informierte die IV-Stelle am 21. April 2010 darüber (IV-act. 38), dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren geführt werde. Da der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau ein Restaurant in L.___ betreibe, sei die Rentenberechtigung zu überprüfen. Die Zeitung M.___ hatte am __ 2009 darüber berichtet, dass der Versicherte und seine Ehefrau seit knapp vier Monaten wirteten (IVact. 40-1). Dieselbe Zeitung berichtete am __ 2010, dass der Versicherte und seine Ehefrau die Eröffnung eines weiteren Lokals planten (IV-act. 40-2). B.b  Am 15. Juni 2010 bewilligte die IV-Stellenleitung die Observation des Versicherten (IV-act. 41). Diese erfolgte zwischen dem 23. Juni und dem 1. Juli 2010 sowie zwischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem 22. Juli 2010 und dem 20. August 2010 zu verschiedenen Tageszeiten (zwischen 10 und 22.12 Uhr; Ermittlungsberichte vom 8. Juli 2010 und vom 25. August 2010, IVact. 43 f.). Laut den Berichten hatte der Versicherte fast zu jedem Zeitpunkt der Überwachung an einer der beiden Geschäftsadressen beobachtet werden können. Der Versicherte sei im Verlauf der Überwachung wiederholt beim Arbeiten am Gebäude des zukünftigen Lokals gesehen worden. Im Laufe der Überwachung hätten keinerlei offensichtliche Beeinträchtigungen festgestellt werden können. Der Versicherte habe bei handwerklichen Tätigkeiten wie auch bei langen, offenbar konzentriert geführten Unterhaltungen beobachtet werden können. Zudem sei er wiederholt beim sehr freundlichen Umgang mit Gästen oder Personen, die ihm offenbar bei der Arbeit im Gebäude des zukünftigen Lokals geholfen hätten, gesehen worden. Der Versicherte sei auch aktiv auf die Menschen zugegangen und habe mit diesen gelacht. Aufgefallen seien zudem die hohen Präsenzzeiten des Versicherten an einer der beiden Adressen. Des Weiteren habe der Versicherte beim Lenken des Autos der Ehefrau beobachtet werden können. N.___ vom Bauamt O.___ erklärte am 15. September 2010 gegenüber dem Leiter Bekämpfung Versicherungsmissbrauch der IV-Stelle (IV-act. 47), dass er in seiner Tätigkeit mit dem Versicherten und dessen Ehefrau zu tun gehabt habe. Beim Umgang mit dem Versicherten seien ihm nie Einschränkungen irgendwelcher Art aufgefallen. B.c  Im Revisionsfragebogen vom 13. September 2010 (IV-act. 48) gab der Versicherte an (IV-act. 48), dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Er sei nicht erwerbstätig. Auch gehe er keiner freiwilligen/unentgeltlichen Arbeit nach. B.d  Dr. med. P.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2010 zum Observationsbericht fest (IV-act. 50), dass er während der Beobachtungszeit einen sehr aktiven, kontaktfreudigen, gestikulierenden, gut gelaunten, konzentriert eine Stunde verhandelnden, offensichtlich (eine Betriebserweiterung) organisierenden und "Hilfsarbeiter" anleitenden Versicherten gesehen habe. Der Versicherte habe bei der Observation ein Verhalten gezeigt, das in keiner Weise zu einer invalidisierenden Persönlichkeitsänderung oder einer depressiven Störung passe. Er habe einen intensiven sozialen Umgang gepflegt und sei dabei nie durch Reizbarkeit, Impulsivität und Aggressivität aufgefallen. Die Organisation der Geschäftserweiterung habe eine hohe geistige Präsenz (Gedächtnis und Aufmerksamkeit) erfordert; der Versicherte habe die verschiedenen "Hilfsarbeiter" zielgerichtet einsetzen müssen. Dasselbe gelte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das einstündige "Verhandeln". Der Antrieb des Versicherten sei nicht gestört und die Gestik und die Mimik seien keineswegs wenig lebhaft gewesen. Der Versicherte habe nicht depressiv gewirkt. Das Beobachtungsmaterial widerlege die Diagnosen, die die Rente begründet hätten. B.e  Dr. I.___, Psychiatriezentrum Z.___, berichtete der IV-Stelle am 5. Oktober 2010 (IV-act. 51), dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei. Beim Versicherten bestehe weiterhin ein durchgängig leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild. Er leide an erheblichen Stimmungsschwankungen mit vermehrter Aggressivität, die sich zumeist verbal äussere oder gegen Gegenstände richte. Der Versicherte lebe im Alltag sozial deutlich zurückgezogen und nehme nur wenig am Familienleben teil. Es bestünden deutliche Antriebsstörungen und der Versicherte vermöge seine Ehefrau im Haushalt kaum zu unterstützen. Mit der Betreuung der minderjährigen Tochter zeige er sich vollständig überfordert. B.f  Am 1. Dezember 2010 reichte die Klinik Q.___ Berichte über stationäre Aufenthalte ein (IV-act. 55). Vom 9. bis 23. August 2001 war der Versicherte wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom hospitalisiert gewesen (Bericht vom 10. September 2001, IV-act. 55-2 ff.). Die Behandlung vom 12. Februar 2002 bis 11. März 2002 war wegen einer Dysthymia erfolgt (Bericht vom 28. März 2002, IV-act. 55-16 f.). Bei den Aufenthalten vom 2. bis 19. Februar 2004 und vom 28. April bis 14. Mai 2005 hatte es sich um Kriseninterventionen bei einer Zuspitzung der psychosozialen Belastungssituation gehandelt; als Diagnose war in beiden Berichten neben einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung eine mittelgradige depressive Episode angegeben worden (Bericht vom 24. März 2004, IV-act. 55-13 ff., und Bericht vom 19. Mai 2005, IV-act. 55-10 ff.). Der Grund für den Aufenthalt vom 1. Februar bis 25. März 2006 war wiederum ein depressives Syndrom mit latenter Suizidalität und aggressiven Impulsdurchbrüchen, welche zu einer unerträglichen Belastung der Familie geführt hätten, gewesen. Als Hauptdiagnose war eine schwere depressive Episode angegeben worden (Bericht vom 8. Mai 2006, IV-act. 55-7 ff.). Der Aufenthalt vom 3. bis 14. August 2006 war zur Krisenintervention wegen drohender häuslicher Gewalt erfolgt. Als Diagnose war eine mittelgradig depressive Episode bei anhaltender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung angegeben worden (Bericht vom 23. August 2006, IV-act. 55-5 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g  Am 31. Januar 2011 erhob die IV-Stelle beim Untersuchungsamt J.___ eine Strafund Zivilklage gegen den Versicherten wegen Betrugs, Widerhandlungen gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG und Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. 31 ELG (IV-act. 59). B.h  Am 24. August 2011 bewilligte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Verwendung eines Zufallsfundes aus der (telefonischen) Überwachung des Versicherten vom 1. bis 30. April 2009 wegen Brandstiftung für das laufende Verfahren (vgl. IV-act. 85-4 ff.; IV-act. 130-16). Zudem hatte das Untersuchungsamt J.___ vom 22. August bis 22. November 2011 eine Telefonüberwachung durchführen lassen (vgl. IV-act. 85-1 ff.). Im Zwischenbericht vom 2. November 2011 (IV-act. 85-6 ff.) war festgehalten worden, die Überwachung habe deutlich gezeigt, dass der Versicherte teilweise selber im Imbiss gearbeitet, Bestellungen ausgeführt, Anweisungen erteilt, sich um das Einstellen von Personen gekümmert, mit dem Treuhänder Termine wahrgenommen habe etc. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Versicherte, zusammen mit seiner Ehefrau, die Funktion des Geschäftsführers des Imbisses ausübe. Am 10. Januar 2012 erfolgte eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Versicherten, bei der Bankverbindungen sichergestellt wurden (IV-act. 84-2 ff.). B.i   Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Rente des Versicherten ab sofort vorsorglich ein (IV-act. 62). B.j   Am 11. Juni 2013 erhob das Untersuchungsamt R.___ beim Kreisgericht S.___ Anklage gegen den Versicherten wegen Betrugs, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Verletzung der Verkehrsregeln (IV-act. 93). B.k  Am 17. Juni 2013 berichtete Dr. I.___ dem Rechtsvertreter des Versicherten (IVact. 121-4 f.), dass sich der Versicherte seit 2001 praktisch durchgehend in ambulanter Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Z.___ befinde. Der Versicherte leide an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Versicherte phasenweise im Restaurant seiner Ehefrau geholfen habe. Nach Auskunft der Ehefrau sei es das Ziel gewesen, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen. Die Symptomatik habe jedoch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine konstante Einsetzbarkeit verunmöglicht. Der Versicherte sei für diese Tätigkeit wegen seines aufbrausenden und bedrohlichen Verhaltens auf geringste Anlässe und vermutete Kränkungen nicht geeignet. Das Hauptsymptom der Erkrankung des Versicherten seien die unkontrollierbaren Affektausbrüche, die wegen geringfügiger Anlässe aufträten und meist zum Werfen und Beschädigen von Gegenständen führten; früher sei es gelegentlich auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau und den Kindern gekommen. Diese hätten immer noch Angst vor ihm, obwohl es laut der Ehefrau zu einer deutlichen Besserung gekommen sei. Der Versicherte habe berichtet, dass es ihm in Gesellschaft seiner Kollegen besser gehe. Der Widerspruch zur früheren Beschreibung eines sozialen Rückzugs sei vielleicht dadurch erklärbar, dass es insgesamt zu einer Besserung des Zustandes gekommen sei. Die unveränderte Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergebe sich aus den Fähigkeitsstörungen des Versicherten. B.l   Ein am 20. Juni 2013 durchgeführtes Vergleichsgespräch zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten führte zu keinem Ergebnis (IV-act. 96). B.m Mit Entscheid vom 13. November 2013 (IV-act. 122) verurteilte das Kreisgericht S.___ den Versicherten in allen Anklagepunkten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer Busse. Das Gericht erwog unter anderem, dass der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 19. September 2010 (richtig: 13. September 2010) wahrheitswidrige Angaben über seine sozialen Kontakte, seinen Gesundheitszustand, seine Erwerbstätigkeit und seine Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Aus den zur fraglichen Zeit in der Zeitung M.___ erschienenen Anzeigen, den Observationen und der Telefonüberwachung ergebe sich unmissverständlich, dass der Versicherte den Imbiss zusammen mit seiner Ehefrau geführt und einen erheblichen Teil seiner Zeit in die Führung des Betriebs investiert habe. Da er in der ersten Observationsphase an fünf Tagen während 21 Stunden und in der zweiten Observationsphase an fünf Tagen während 12.5 Stunden bei der Arbeit beobachtet worden sei, sei schon allein durch die Observationsberichte belegt, dass der Versicherte im Durchschnitt mindestens 3.5 Stunden pro Tag gearbeitet und demzufolge zu mindestens 40 % arbeitstätig resp. arbeitsfähig gewesen sei. Somit sei nachgewiesen, dass der Versicherte spätestens ab April 2009 bis zur Sistierung der Rente am 31. Januar 2012 in einem Pensum von sicher mehr als 40 % für den Imbiss gearbeitet habe. Der Versicherte habe nicht nur gegenüber der IV-Stelle, sondern auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber den behandelnden Ärzten der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Falschangaben gemacht. Die Beobachtungen, die am 19. und 20. August 2010, also nur wenige Tage vor der ärztlichen Kontrolle am 14. September 2010, gemacht worden seien, hätten gezeigt, dass der Versicherte zu dieser Zeit ausgesprochen viele gesellschaftliche Kontakte gepflegt und dabei besonders fröhlich bzw. lachend alle möglichen Gäste begrüsst habe. Sie hätten auch gezeigt, dass der Versicherte motiviert und höchst konzentriert Gespräche führen könne. Während der gesamten Observation und der Telefonüberwachung habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Versicherte in bestimmten Situationen aufbrausend oder gar bedrohlich reagieren oder ein unflexibles oder fehlangepasstes Verhalten zeigen könnte. Dies stehe in einem klaren Widerspruch zu den von Dr. I.___ im Bericht vom 5. Oktober 2010 gemachten Feststellungen, wonach der Versicherte im Alltag sozial deutlich zurückgezogen und mit deutlicher Antriebsstörung überwiegend auf sich selbst bezogen lebe. Dr. I.___ scheine sich in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 noch immer vornehmlich auf die seinerzeitigen Schilderungen des Versicherten zu stützen. Das Strafurteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. IV-act. 141). B.n  Am 28. März 2014 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, monodisziplinär begutachtet (Gutachten vom 28. Mai 2014, IV-act. 142). Dr. T.___ hielt fest, dass aktuell keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, so dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (IV-act. 142-84). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Grundstimmung des Versicherten euthym (ausgeglichen) und die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen; aktuell hätten sich also keine Hinweise für das Vorliegen einer affektiven Erkrankung gefunden. Der Versicherte habe keine Symptome beklagt, die auf eine neurotische Störung, eine Belastungsstörung oder eine somatoforme Störung hingewiesen hätten. Bei der von den Behandlern gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bestehe das Problem, dass man sich bei der Voraussetzung der extremen Belastung auf die anamnestischen Angaben des Exploranden verlassen (können) müsse. Zudem sei die beschriebene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Symptomatik relativ unspezifisch und könne beispielsweise genauso gut durch eine depressive Störung bedingt sein; dies müsste laut den diagnostischen Leitlinien aber an sich ausgeschlossen werden. Darum sei es sehr problematisch, dass die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in den Berichten der Behandler fast immer zusammen mit einer depressiven Episode angegeben worden sei. Eine Differenzierung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Aktuell seien die diagnostischen Leitlinien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie man vor allem dem Observationsmaterial entnehmen könne, sicherlich nicht erfüllt. Es bestehe kein sozialer Rückzug und es sei auch keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber sichtbar; der Versicherte habe sich im Gegenteil sehr offen, kommunikativ und sozial verhalten. Dazu komme, dass der Versicherte auch nicht wirklich über entsprechende subjektive Symptome (die nicht beobachtet werden könnten wie beispielsweise ein Gefühl der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein Gefühl von Nervosität oder Entfremdung) berichtet habe; die Klagen des Versicherten seien sehr vage bis sogar widersprüchlich gewesen. Aufgrund der sehr widersprüchlichen Angaben, die der Versicherte über seine aktuellen Symptome gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Dinge nicht wirklich so erlebe, wie er sie vorgebracht habe. Diese Einschätzung werde durch das Observationsmaterial bestätigt, das den Versicherten als sehr sozialen, umgänglichen und kommunikativen sowie auch aktiven Menschen zeige. Auch die Schilderung des Tagesablaufs des Versicherten lasse nicht wirklich auf Einschränkungen durch eine psychiatrische Erkrankung schliessen. Der Versicherte habe berichtet, dass er sich tagsüber meistens im Restaurant seiner Ehefrau aufhalte und sie auch bei der Arbeit unterstütze. Der Gutachter erklärte weiter, dass er vor allem die letzten Einschätzungen des Ambulatoriums U.___ nicht nachvollziehen könne. D.___ habe auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei. Dafür würde D.___ sogar seine Hand ins Feuer legen. Im Gespräch sei aber auch klar geworden, dass man im Ambulatorium gewusst habe, dass der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau zwei Geschäfte geführt habe. Auch die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 17. Juni 2013 sei nicht nachvollziehbar. Dr. I.___ habe sich voll auf die anamnestischen Angaben abgestützt. Zwar sei in früheren Jahren plausibel eine rezidivierende depressive Störung beschrieben worden. Mit dem Kreisgericht S.___ sei jedoch davon auszugehen, dass seit April 2009 wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Wie hoch diese damals gewesen sei, könne er (der Gutachter) nicht mit Sicherheit festlegen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spätestens seit Beginn der Observation am 23. Juni 2010 habe aber keine mittelgradige depressive Episode und insbesondere auch keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mehr bestanden; beide Diagnosen zeichneten sich nämlich wesentlich durch einen sozialen Rückzug aus. Dr. med. W.___ von der IV-Stelle notierte am 4. Juni 2014 (IV-act. 143), dass das Gutachten sehr detailliert, präzise und formell korrekt sei. Die Ableitung der Diagnosen und die daraus resultierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien klar, schlüssig und nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Grundsätzlich sei von einer heute voll remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes könne auf den Zeitpunkt des Beginns der Observation (Juni 2010) zurückdatiert werden. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. B.o  Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 (IV-act. 145) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente rückwirkend per 30. Juni 2009 einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte durch sein Verhalten eine konkrete Befunderhebung verunmöglicht habe. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass das über Jahre gezeigte Zustandsbild seit längerer Zeit wesentlich verbessert sei und dass spätestens seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als selbständiger Wirt im April 2009 keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Da der Versicherte die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gegenüber der IV-Stelle verschwiegen habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor, die eine rückwirkende Renteneinstellung rechtfertige. B.p  Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2014 (IV-act. 147) einwenden, im Urteil des Kreisgerichts sei nirgends festgehalten, dass der Versicherte ab April 2009 vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Auch der Gutachter habe eine rezidivierende depressive Störung in den früheren Jahren als plausibel erachtet. Daher sei davon auszugehen, dass im April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden habe. Erst ab dem Gutachtenszeitpunkt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit der Einschätzung von Dr. I.___ liege eine divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Die IV-Stelle habe sich bei der rückwirkenden Einstellung der Rente einzig auf das Strafurteil bzw. die Observationsergebnisse gestützt. Um die Rente rückwirkend einzustellen, wäre daher ein neues Gutachten erforderlich. Eine rückwirkende Arbeitsfähigkeitsschätzung sei heute allerdings nicht mehr möglich. Für die Zeit von Ende Juni 2009 bis zur vorsorglichen Einstellung der Rente sei daher von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer vollumfänglichen, mindestens jedoch von einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. B.q  Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle die Rente wie angekündigt rückwirkend per 30. Juni 2009 ein (IV-act. 148). Zum Einwand erwiderte sie, dass die Unsicherheit bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit betreffend die Zeit ab April 2009 vom Versicherten durch eine arglistige Täuschung verursacht worden sei. Deshalb trage er die Beweislast. Nachdem infolge der Erwerbsaufnahme ein Anpassungsgrund gegeben und keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachweisbar sei, sei die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 einzustellen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2012 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 91'446.-- zurückzuerstatten (IV-act. 149). C.   C.a Gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. Oktober 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer IV-Rente basierend auf einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 100 %, eventualiter von 60 %, im Zeitraum Juli 2009 bis Januar 2012. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Ausserdem stellte der Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde machte der Rechtsvertreter ergänzend zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren geltend, Dr. I.___ habe sich sehr kritisch mit der Situation auseinandergesetzt; er habe die Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers als Bemühung verstanden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Der Effort des Beschwerdeführers sei jedoch unbelohnt geblieben. Die Beurteilung des Strafgerichts genüge nicht, um für den Zeitraum von April 2009 bis März 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer trage die Beweislast für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, widerspreche den einschlägigen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Unmöglichkeit der Bezifferung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter führe zusammen mit der Beurteilung von Dr. I.___ dazu, dass für den Zeitraum April 2009 bis Januar 2012 eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Im Übrigen sei die Einholung eines neuen Gutachtens unumgänglich, da die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ für die Dauer von April 2009 bis Januar 2012 erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. T.___ aufkommen lasse. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch Dr. T.___ zum Schluss gekommen sei, es habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % vorgelegen, dass er diese jedoch im Interesse der Beschwerdegegnerin nicht habe festhalten wollen. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. G 8). In formeller Hinsicht hielt sie fest, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2014 eröffnet worden sei. Die Beschwerde sei demnach nur rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 1. Dezember 2014 der Post übergeben worden sei. Zur materiellen Begründung brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Erwerbsaufnahme im April 2009 erfolgt und damals bereits eine relevante Verbesserung eingetreten sei. Die Differenz zwischen der Auffassung von Dr. I.___ und derjenigen des Gutachters sei nicht Ausdruck einer gesundheitlichen Entwicklung, sondern einer grundsätzlich anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Aus den Akten ergebe sich, dass sich primär D.___ um den Beschwerdeführer gekümmert habe. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass Dr. I.___ den Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung gut kenne. Das Kreisgericht habe das Schreiben von Dr. I.___ vom 17. Juni 2013 als nicht beweistauglich erachtet. Bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer beim Aufbau eines Restaurantbetriebes in verantwortlicher Stellung mitgeholfen habe. Eine solche Tätigkeit stelle grosse Anforderungen an die Belastbarkeit, die Übersicht, das Planungsvermögen und die Flexibilität. Wer in der Lage sei, dies zu leisten, sei in einer weniger belastenden Tätigkeit mit Sicherheit zu mehr als zu 60 % arbeitsfähig. Daher könne dem Beschwerdeführer der Beweis nicht gelingen, dass er Anfang April 2009 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Das Strafgericht sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im April 2009 in einem so hohen Mass arbeitsfähig gewesen sei und dass kein Anspruch auf eine ganze Rente mehr bestanden habe. Dass sich das Gericht nicht auf eine Diskussion über die Frage eingelassen habe, ob damals noch eine Teilrente geschuldet gewesen sei oder nicht, sei nachvollziehbar, da auch bei einem Anspruch auf eine Teilrente der Deliktstatbestand erfüllt gewesen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Am 5. Mai 2015 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 12). C.d In seiner Replik vom 11. Mai 2015 (act. G 13) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend geltend, dass in der Beschwerde fälschlicherweise der 3. November 2014 als Eingangsdatum angegeben worden sei. Die Beschwerde sei am 1. Dezember 2014 der Post übergeben und somit rechtzeitig erhoben worden. Für den Beschwerdeführer habe es keinen Anlass gegeben, eine Meldung an die IV-Stelle vorzunehmen, da er gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse von einer vollen Invalidität ausgegangen sei. Eine Umkehr der Beweislast sei im vorliegenden Fall somit nicht möglich. Es sei unklar, gestützt auf welche Grundlage das Strafgericht ab April 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, worauf die Annahme der Beschwerdegegnerin beruhe, dass der Beschwerdeführer beim Aufbau eines Restaurantbetriebs in verantwortlicher Stellung mitgeholfen habe. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15). C.f  Am 14. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens; zumindest sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts bezüglich der Zulässigkeit von Observationen im Bereich der Invalidenversicherung vorliege (act. G 17). Am 22. Dezember 2016 informierte das Gericht die Parteien darüber (act. G 18), dass im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass für eine förmliche Sistierung bestehe.   C.g Am 3. Juli 2017 räumte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. G 20). Der Rechtsvertreter erklärte am 7. August 2017 (act. G 21), das Bundesgericht habe zwischenzeitlich entschieden, dass für die Observation von Bezügern einer IV-Rente keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Damit falle der angeführte Sistierungsgrund dahin. Das Sistierungsgesuch sei folglich abzuweisen. Die Beschwerde sei schon deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzuheissen, weil die Observation, gestützt auf welche die Rente eingestellt worden sei, widerrechtlich gewesen sei. Erwägungen 1.    1.1  Vorab ist zu klären, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Oktober 2014. Sie ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per A-Post Plus am 31. Oktober 2014 zugestellt worden (IV-act. 155). Die Frist hat also am 1. November 2014 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist ist auf den Sonntag, 30. November 2014 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der letzte Tag der Frist ist somit der Montag, 1. Dezember 2014 gewesen. Da die Beschwerde am 1. Dezember 2014 der Post übergeben worden ist (act. G 1), ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2  Die Beschwerdegegnerin hat einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gestellt, bis das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid bezüglich der Zulässigkeit von Observationen in der Invalidenversicherung gefällt hat. Nachdem in dieser Frage am 14. Juli 2017 ein Urteil des Bundesgerichts ergangen ist (9C_806/2016, zur Publikation vorgesehen), ist das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden. 1.3  Bezüglich der Verwertbarkeit des in den Akten liegenden Observationsmaterials ist folgendes anzumerken: Das Bundesgericht hat − in Nachachtung des Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016, Vukota-Bojic gegen Schweiz, Urteil no. 61838/10 − im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 erwogen, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle, fehle (Erw. 4). Mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass die durch die IV-Stelle in Auftrag gegebene Observation rechtswidrig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen ist. Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig sei, wenn die tangierten öffentlichen Interessen, namentlich die Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, die privaten Interessen überwögen. Im konkreten Fall ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Observationsergebnisse in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden dürften, weil die Observation aufgrund von ausgewiesenen Zweifeln über die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeleitet worden sei, weil es sich um (unbeeinflusste) Handlungen des Versicherten gehandelt habe, die im öffentlichen Raum aufgenommen worden seien und weil es sich weder um eine systematische noch um eine ständige Überwachung gehandelt habe (Erw. 5.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2017, 8C_735/2016 E. 5.3). Anlass für die Observation des Beschwerdeführers haben die Mitteilung des Untersuchungsamtes J.___ vom 21. April 2010 und die Zeitungsberichte der Zeitung M.___ vom __ 2009 und vom __ 2010 gegeben. Somit hat ein begründeter Verdacht vorgelegen, dass der − gemäss den IV-Akten vollständig arbeitsunfähige − Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die aufgezeichneten Handlungen hat der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht. Die Handlungen sind zudem im öffentlichen Raum aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer ist zwischen dem 23. Juni und 1. Juli 2010 und dem 22. Juli und 25. August 2010 an insgesamt zehn Tagen überwacht worden. Von einer systematischen oder ständigen Überwachung kann also nicht gesprochen werden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Observationsergebnisse somit verwertbar, obwohl die Observation an sich mangels genügender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig gewesen ist. Das aus dem Strafverfahren gewonnene Material, insbesondere die Protokolle der Telefonüberwachungen, sind im Rahmen des Strafverfahrens rechtmässig erhoben worden. Sie sind geeignet, Aussagen über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Gesundheitszustand bzw. dessen Arbeitsfähigkeit im IV-rechtlich massgebenden Zeitraum zu machen. Die Verwertung der Gesprächsprotokolle im IV-Verfahren ist daher notwendig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Observationsmaterialien wie auch das im Strafverfahren erhobenen Beweismaterial (insbesondere die Protokolle der telefonischen Überwachung) im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    2.1  Der Beschwerdeführer hat seit 1. August 2002 eine ganze IV-Rente bezogen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 30. Juni 2009 aufgehoben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mittels einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Zeitung M.___ ist am __ 2009 publiziert worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit knapp __ Monaten als Wirte tätig seien (IV-act. 40-1). Aus den Protokollen der Telefonüberwachung vom 1. bis 30. April 2009 (IV-act. 85-11 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt an den Vorbereitungen für die Eröffnung des Imbisses beteiligt gewesen ist, indem er sich um finanzielle und organisatorische Angelegenheiten gekümmert hat. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hierbei handelt es sich um ein Indiz dafür, dass sich sein Gesundheitszustand resp. seine Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert hat. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis April 2009 gegenüber der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Verfügung vom 5. Februar 2004) in einem für den Rentenanspruch relevanten Ausmass verbessert hat. 3.    3.1  Die ursprüngliche Rentenzusprache ist wegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfolgt. Die damalige behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ hatte dem Beschwerdeführer wegen starker Schlafstörungen, wenig Antrieb und Energie, rascher Ermüdung und sehr tiefer Belastbarkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den nachfolgenden Jahren ist dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten neben einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung immer wieder auch eine depressive Störung diagnostiziert worden. Im März 2014 ist der Beschwerdeführer durch den Psychiater Dr. T.___ begutachtet worden. Der Gutachter hat keine psychiatrische Diagnose stellen können und ist demzufolge aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Er hat in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer affektiven Erkrankung gefunden. Die Grundstimmung war ausgeglichen und die affektive Modulationsfähigkeit war nicht eingeschränkt gewesen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hat er ebenfalls verneint; weder bestehe ein sozialer Rückzug noch sei eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber sichtbar. Im Gegenteil habe sich der Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen (aus dem Jahr 2010) sehr offen, kommunikativ und sozial gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in der gutachterlichen Untersuchung auch nicht über entsprechende subjektive Symptome wie ein Gefühl der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein Gefühl von Nervosität oder Entfremdung berichtet. Die Klagen des Beschwerdeführers seien zudem sehr vage und sehr widersprüchlich gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Dinge nicht wirklich so erlebe, wie er sie vorgebracht habe. In krassem Widerspruch zu dieser gutachterlichen Einschätzung stehen jene des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 5. Oktober 2010 und vom 17. Juni 2013. Dr. I.___ hatte am 5. Oktober 2010 erklärt, dass beim Beschwerdeführer durchgängig ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild bestehe. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Stimmungsschwankungen mit vermehrter Aggressivität und an deutlichen Antriebsstörungen. Im Alltag lebe er sozial deutlich zurückgezogen und nehme nur wenig am Familienleben teil. Im Bericht vom 17. Juni 2013 hatte Dr. I.___ angegeben, dass das Hauptsymptom der Erkrankung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers die unkontrollierbaren Affektausbrüche, die wegen geringfügiger Anlässe aufträten, seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fähigkeitsstörungen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschätzung von Dr. I.___ überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht: Zunächst ist davon auszugehen, dass Dr. I.___ keine Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere der Protokolle der Telefonüberwachungen und des Observationsmaterials, gehabt hat. Zwar hat Dr. I.___ gewusst, dass der Beschwerdeführer phasenweise im Restaurant der Ehefrau geholfen hat. Die Überwachungsergebnisse zeigen jedoch nicht nur auf, dass der Beschwerdeführer gearbeitet hat, sondern auch, dass er in der Lage gewesen ist, anspruchsvolle Tätigkeiten (Führungsaufgaben) zu erledigen, höchst konzentriert Unterhaltungen bzw. Verhandlungen zu führen und einen sehr freundlichen und offenen Umgang mit Gästen und anderen Personen zu pflegen. Sie enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass es dabei zu unkontrollierten Affektausbrüchen gekommen wäre. Hätte Dr. I.___ Kenntnis der Protokolle der Telefonüberwachungen und der Observationsmaterialen gehabt, wäre ihm also aufgefallen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Überwachungszeit nie durch Reizbarkeit, Impulsivität oder Aggressivität aufgefallen ist und dass das Verhalten des Beschwerdeführers somit in einem eklatanten Widerspruch zu dem von Dr. I.___ geschilderten Hauptsymptom der Erkrankung, nämlich den unkontrollierbaren Affektausbrüchen, gestanden hat. In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht und mit Dr. T.___ ist davon auszugehen, dass Dr. I.___ bei seiner Einschätzung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem psychischen Gesundheitszustand abgestellt hat. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als die behandelnden Ärzte im Rahmen des Behandlungsverhältnisses die Richtigkeit der Angaben ihrer Patienten − was legitim ist − grundsätzlich nicht in Frage stellen. Wegen des aggravatorischen, möglicherweise sogar simulierenden Verhaltens des Beschwerdeführers wäre es im vorliegenden Fall jedoch zwingend notwendig gewesen, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Die Beurteilung von Dr. I.___ vermag somit keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Demnach ist auf die überzeugende Einschätzung des psychiatrischen Gutachters abzustellen, wonach der Beschwerdeführer spätestens im Untersuchungszeitpunkt (März 2014) aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig gewesen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Zu prüfen bleibt, ob bereits vor dem Zeitpunkt der Begutachtung (März 2014) zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden hat. Der psychiatrische Gutachter hat erklärt, dass in früheren Jahren plausibel eine rezidivierende depressive Störung beschrieben worden sei. Seit April 2009 sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie hoch diese damals gewesen sei, könne er nicht mit Sicherheit festlegen. Spätestens seit Beginn der Observation am 23. Juni 2010 habe aber keine mittelgradige depressive Episode und insbesondere auch keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mehr bestanden. Beide Diagnosen zeichneten sich nämlich wesentlich durch einen sozialen Rückzug aus. Dem psychiatrischen Gutachter haben die Telefonprotokolle aus dem Strafverfahren gemäss dem Aktenverzeichnis des Gutachtens nicht vorgelegen. Allerdings hat er Kenntnis des Strafurteils vom 13. November 2013 gehabt, in welchem der Inhalt der Gesprächsprotokolle zusammengefasst wiedergegeben worden ist (IV-act. 142-41 ff.). Aus den Telefonprotokollen von April 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer massgeblich an den Vorbereitungen für die Eröffnung des Imbisses beteiligt gewesen ist. Er hat sich um Fragen betreffend die Finanzierung, die Einrichtung des Lokals, Bestellungen und Lieferungen sowie um Personalfragen gekümmert. Er hat also verantwortungsvolle und geistig anspruchsvolle Arbeiten erledigt. Da diese Arbeiten einen intensiven Kontakt zu anderen Menschen erfordert haben, belegen die Telefonprotokolle, dass bereits im April 2009 kein sozialer Rückzug − ein wesentliches Merkmal der früheren psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers − mehr vorgelegen hat. Hinzu kommt, dass aus den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen April 2009 und der Begutachtung im März 2014 wesentlich verbessert hätte. Dies wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht. Zwar hat Dr. I.___ in seinem Bericht vom 17. Juni 2013 an den Rechtsvertreter in Erwägung gezogen, dass der Widerspruch zur früheren Beschreibung eines sozialen Rückzugs vielleicht dadurch erklärbar sei, dass es insgesamt zu einer Besserung des Zustandes gekommen sei. Er hat allerdings nicht geltend gemacht, dass diese Zustandsverbesserung erst nach April 2009 eingetreten sei. Da der Beschwerdeführer bereits im April 2009 einer anspruchsvollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, da zu diesem Zeitpunkt kein sozialer Rückzug mehr bestanden hat und da nichts darauf hinweist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen April 2009 und März 2014 wesentlich verändert hätte, muss davon ausgegangen werden, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer spätestens ab April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an einer psychischen Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens seit dem 1. April 2009 zu 100 % arbeitsfähig ist. 3.3  Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ausnahmsweise erfolgt sie rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht verletzt, indem er weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (spätestens im April 2009) noch die Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes respektive seiner Arbeitsfähigkeit (rechtzeitig) der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Im vorliegenden Fall ist eine rückwirkende Rentenaufhebung daher zulässig. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung (hier: Rente) allerdings erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerdeführer hat spätestens am 1. April 2009 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente daher zu Recht rückwirkend per 30. Juni 2009 revisionsweise aufgehoben. 3.4  Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.    4.1  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). In einem durchschnittlich aufwändigen IV- Rentenfall erhebt das Gericht praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Da die Bearbeitung des vorliegenden Falles wegen des Observationsmaterials und der aus dem Strafverfahren beigezogenen Akten aufwändiger gewesen ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist dem unterliegenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung zu befreien. 4.2  Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall überdurchschnittlich gewesen, da er zusätzlich das umfangreiche Observationsmaterial hat sichten und würdigen müssen. Das Aktenstudium hat sich auch wegen der beigezogenen Strafakten als umfangreicher als üblich erwiesen. Im vorliegenden Fall erscheint daher eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.3  Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 800.-zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3.    Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/22

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2017 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Rückwirkende Aufhebung der Rente wegen einer Meldepflichtverletzung. Verwertbarkeit von Material aus einer widerrechtlichen Observation. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2017, IV 2014/556).

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IV 2014/556 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2017 IV 2014/556 — Swissrulings