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St.Gallen Versicherungsgericht 22.04.2015 IV 2014/464

22. April 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,201 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsweise Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Rentenzusprache. Die zweifellose Unrichtigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und folglich nicht den Beweisgrad beschlagen. Eine tatsächliche Unrichtigkeit einer Verfügung muss also nicht zweifellos bewiesen werden, sondern es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass sie zweifellos unrichtig gewesen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht die damalige Aktenlage, sondern vielmehr die damalige Sachlage entscheidend, auf die spätere Akten zusätzliches Licht werfen können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2015, IV 2014/464).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/464 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 22.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2015 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsweise Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Rentenzusprache. Die zweifellose Unrichtigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und folglich nicht den Beweisgrad beschlagen. Eine tatsächliche Unrichtigkeit einer Verfügung muss also nicht zweifellos bewiesen werden, sondern es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass sie zweifellos unrichtig gewesen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht die damalige Aktenlage, sondern vielmehr die damalige Sachlage entscheidend, auf die spätere Akten zusätzliches Licht werfen können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2015, IV 2014/464). Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2015 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 22. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Wiedererwägung) Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich im April 1995 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 6). Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 17) erstattete die Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen am 15. April 1996 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 19). Der Sachverständige führte aus, die Versicherte habe über anhaltende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein geklagt. Eine optimale Untersuchung sei wegen der Aggravationstendenz der Versicherten nicht möglich gewesen. Eine vertebrospinale Kernspintomographie L1–S1 vom 23. November 1995 habe eine mediane Discushernie L5/S1 mit Alteration der Nervenwurzel S2 links und eine fortgeschrittene Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 ergeben. Das übrige cranio-cerebrale Kernspintomogramm sei altersentsprechend normal gewesen. Die Bildqualität sei allerdings aufgrund einer Bewegungsunruhe trotz Sedation mit Valium suboptimal gewesen. Trotzdem sei gestützt auf diese Befunde eine lumbale Discushernie L5/S1 mit einer funktionellen Überlagerung zu diagnostizieren. Die Versicherte sei als Hilfsarbeiterin sowie auch für eine beschwerdegerechte Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Nach einer Discushernien- Operation dürfte die Arbeitsfähigkeit etwa 70 Prozent betragen. Der Arzt der IV-Stelle notierte am 2. Mai 1996 (IV-act. 21), gemäss dem Gutachten bestehe mit oder ohne Operation eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, womit die Versicherte einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch sollte nach Ablauf eines Jahres überprüft werden, denn nach einer allfälligen Operation könnte sich der Gesundheitszustand der Versicherten anders darstellen. Mit einer Verfügung vom 17. Juli 1996 sprach die IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 1995 eine ganze Rente zu (IV-act. 25). A.b  Der Hausarzt der Versicherten berichtete im Rahmen einer Rentenüberprüfung am 31. Juli 1997 über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand der Versicherten (IV-act. 27). Er hielt fest, dass die Versicherte blass und weinerlich gewirkt und über Schmerzen im gesamten Rückenbereich mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein geklagt habe. Zudem habe die Versicherte chronische, durch Medikamente nicht beeinflussbare Magenschmerzen angegeben. Ihre Grundstimmung sei depressiv gewesen, sie habe behauptet, keinen Sinn im Leben mehr zu sehen. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 8. August 1997 mit, dass sie nach wie vor einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 28). Im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung berichtete der Hausarzt der Versicherten am 18. Juli 2002 (IV-act. 30), dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe. Am 29. August 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IVact. 32). Im Rahmen einer dritten Rentenüberprüfung berichtete der Hausarzt der Versicherten am 18. September 2005 (IV-act. 36), dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischenzeitlich verschlechtert habe. Die Rückenschmerzen hätten zugenommen und die Versicherte leide nun auch an Kopfschmerzen. Am 21. November 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 39). Am 30. April 2009 berichtete der Hausarzt der Versicherten (IV-act. 45), dass sich deren Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Die Kopf- und Rückenschmerzen hätten zugenommen und die Versicherte leide unter Magenbeschwerden und neu an einer Urininkontinenz. Die IV- Stelle schloss daraufhin auch die vierte Überprüfung des Rentenanspruchs mit einer Mitteilung an die Versicherte ab, dass sich deren Rentenanspruch nicht verändert habe (IV-act. 47). A.c  Im Rahmen einer fünften revisionsweisen Überprüfung berichtete der neue Hausarzt der Versicherten am 2. Juli 2012 (IV-act. 52), dass der Gesundheitszustand zwischen stationär und sich verschlechternd unduliere. Für die Bemessung der Invalidität ergebe sich aber keine relevante Veränderung. Anlässlich einer internen Prüfung des Falles gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass ein Wiedererwägungspotential bestehe (IV-act. 53). Sie beauftragte die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz mit einer polydisziplinären Begutachtung (IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 64). Dieses Gutachten wurde am 8. August 2013 erstellt (IV-act. 70). Die Sachverständigen führten darin aus, dass die Versicherte an einer schweren Urininkontinenz sowie – ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom, an einer Symptomausweitung, Aggravation bzw. Selbstlimitierung, an einer episodischen Migräne ohne Aura, an einem rezidivierenden Schwindel, an einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen und ausgeprägter Symptomausweitung, möglicherweise an einem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepin-Präparaten, an einer Hypertonie und an einer Adipositas leide. Die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten wohl auch heute noch vollständig zumutbar, doch bestehe diesbezüglich mangels eines Arbeitsplatzprofils eine gewisse Unsicherheit. Jede körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit in Wechselpositionen bei überwiegendem Sitzen sei der Versicherten voll zumutbar. Limitierend wirke sich einzig die schwere Urininkontinenz aus. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte ab dem Datum der Schlussbesprechung, das heisst ab dem 13. Juni 2013. Der rheumatologische Sachverständige hatte in seinem Teilgutachten ausgeführt, dass weder aktuell noch für die Vergangenheit ein vollständiger beruflicher Dispens gerechtfertigt sei, „sofern ich dies aufgrund der vorliegenden Akten für die zurückliegenden Jahre überhaupt tun darf“ (IV-act. 70–16 bzw. 70–29 f.). Im Vordergrund stünden nicht die Folgeerscheinungen einer isoliert vorkommenden Discusprotrusion, wie sie bildgebend im Jahr 1995 festgestellt worden sei, sondern eine Aggravation und eine Selbstlimitierung. Angesichts der bildgebend nachgewiesenen Discushernie dürfte aber im Jahr 1995 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ taxierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 71). A.d  Mit einem Vorbescheid vom 19. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie die Rente wiedererwägungsweise aufheben werde (IV-act. 76). Dagegen liess die Versicherte am 25. August 2014 einwenden (IV-act. 81), dass die rentenzusprechende Verfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Die IV-Stelle habe nämlich den relevanten medizinischen Sachverhalt mittels eines Gutachtens abgeklärt. Der Sachverständige habe eindeutig festgehalten, dass der Versicherten auch leidensadaptierte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien. Am 4. September 2014 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid (IV-act. 82). Sie hielt fest, dass das Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen den massgebenden Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe belegen können, weil die Untersuchung durch die Aggravationstendenz der Versicherten verunmöglicht worden sei. Aus dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz ergebe sich, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die IV-Stelle entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. B.     B.a  Am 29. September 2014 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2014, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Weiterausrichtung der bisherigen Rentenleistungen. Zur Begründung führte er aus, der IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei schon im ursprünglichen Rentenverfahren bewusst gewesen, dass das Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen nicht über alle Zweifel erhaben sei. Trotzdem habe sie sich entschieden, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. Sie könne sich nun heute nicht auf den Standpunkt stellen, eine korrekte Invaliditätsbemessung hätte damals mit Sicherheit zu einem anderen Ergebnis geführt. Eventuell wären damals tatsächlich weitere Abklärungen angezeigt gewesen, doch bedeute dies nicht, dass die rentenzusprechende Verfügung als derart falsch zu qualifizieren sei, dass sie wiedererwägungsweise aufgehoben werden müsse. Selbst wenn die wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig wäre, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss vorgängig Massnahmen zur Eingliederung hätten gewährt werden müssen, weil sie die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen habe. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, dass Schauspiel und mangelnde Mitwirkung nicht mit einer Rente auf Lebenszeit belohnt werden dürften. Die Voraussetzungen für die vorgängige Gewährung von Eingliederungsmassnahmen seien vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 16. Januar 2015 darauf hinweisen, dass die Beschwerdegegnerin trotz einer entsprechenden Aufforderung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichtes keine Stellung zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genommen habe. Da die Rente zudem im Jahr 1995 zugesprochen und seither ausgerichtet worden sei, liege ohnehin keine Dringlichkeit vor, weshalb die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin habe nach wie vor nicht belegen können, dass die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig sei. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.      Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung eines Sozialversicherungsträgers stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dar. Die aufschiebende Wirkung kann mittels eines weiteren Zwischenentscheides wieder hergestellt werden. Ein solcher Zwischenentscheid ist vom Gericht zu fällen, das die Beschwerde zu beurteilen hat. Da der entsprechende Zwischenentscheid, mit dem das Begehren abgewiesen oder die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt worden wäre, bloss für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Bestand gehabt hätte beziehungsweise mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin fallen würde, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, den versäumten Zwischenentscheid nun noch nachzuholen. 2.      2.1   Die Sozialversicherungsträger können auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Hierbei wird, wie der Wortlaut der Bestimmung bereits aufzeigt, die ursprüngliche Verfügung oder derursprüngliche Einspracheentscheid aufgehoben und – integral – durch eine neue Verfügung oder einen neuen Einspracheentscheid ersetzt: Der Sozialversicherungsträger kommt auf seinen Entscheid zurück und berichtigt ihn, das heisst ersetzt ihn durch einen richtigen Entscheid (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 2004, S. 1003). Da er damit einem unter Umständen langjährigen Rechtsverhältnis nachträglich die rechtsverbindliche Grundlage entzieht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Die Berichtigung muss von erheblicher Bedeutung und der ursprüngliche Entscheid zweifellos unrichtig sein. Zweifellos unrichtig bedeutet dabei nicht, dass die Unrichtigkeit des dem ursprünglichen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhaltes zweifellos bewiesen sein muss. Dieses Erfordernis beschlägt also nicht das Beweismass. Eine zweifellose Unrichtigkeit kann nämlich auch dann vorliegen, wenn das Recht falsch auf einen richtig erhobenen, also den effektiv bestehenden Sachverhalt angewendet worden ist. Der Sozialversicherungsträger kann also einen zweifellos unrichtigen Entscheid fällen, indem er das Recht richtig auf eine falsche Sachverhaltsüberzeugung anwendet oder indem er das Recht falsch auf einen richtig erhobenen Sachverhalt anwendet. Mit dem Begriff der Sachverhaltsüberzeugung ist dabei der „Sachverhalt“ gemeint, wie er sich für den Sozialversicherungsträger dargestellt hat. Diese Sachverhaltsüberzeugung kann mit dem effektiv bestehenden Sachverhalt übereinstimmen oder davon abweichen. Eine Abweichung der Sachverhaltsüberzeugung vom effektiv bestehenden Sachverhalt, die verschiedene Gründe haben kann, führt zur Anwendung des Rechtes auf einen „falschen Sachverhalt“, genauer: auf eine falsche Sachverhaltsüberzeugung. Eine Wiedererwägung ist ebenso bei rechtlichen Mängeln des ursprünglichen Entscheides wie bei einem Mangel zulässig, der auf die Anwendung des Rechtes auf eine falsche Sachverhaltsüberzeugung zurückzuführen ist. In beiden Fällen muss der Entscheid aber zweifellos unrichtig sein, das heisst retrospektiv betrachtet muss augenscheinlich sein, dass der Entscheid an einem wesentlichen Mangel leidet. Der von der Sachverhaltsüberzeugung abweichende effektiv bestehende Sachverhalt muss folglich nicht ohne jeden Zweifel (d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen sein. Er muss nur mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Der Umstand, dass der Rechtsanwendung, d.h. der (ursprünglichen, aufzuhebenden) Verfügung eine (falsche) Sachverhaltsüberzeugung zugrunde gelegt worden ist, erfüllt nämlich bereits das Wiedererwägungserfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit. 2.2   Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf ein Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen zugesprochen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen ist, ist allerdings © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht die damalige Aktenlage, sondern vielmehr der damalige effektive Sachverhalt. Im Wiedererwägungsverfahren werden deshalb oft später produzierte Akten gewürdigt, die den damaligen effektiven Sachverhalt belegen. Vorliegend ist insbesondere das rheumatologische Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiz zu berücksichtigen. Der entsprechende Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass er angesichts der von ihm erhobenen Befunde und der in den Akten wiedergegebenen Befunde das damalige Attest einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachvollziehen könne. Seiner Ansicht nach habe damals höchstens eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese deutlichen Aussagen hat er zwar etwas relativiert, indem er ausgeführt hat, dass er sich nicht sicher sei, ob er solche Aussagen überhaupt machen dürfe. Damit hat er aber nur eine Unsicherheit in Bezug auf die rechtliche Verwertbarkeit seiner Aussagen geäussert. In fachärztlicher Hinsicht ist er sich sicher gewesen. Seinem Teilgutachten lässt sich auch entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Jahren 1995–2013 keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat. Auch den übrigen Akten lässt sich kein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem 17. Juli 1996 entnehmen, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 nicht stärker in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist als im Jahr 2013. Auch die neurologische Sachverständige der MEDAS Zentralschweiz hat überzeugend dargelegt, dass aus der Sicht ihres Fachgebietes keine Befunde vorlägen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, und dass anhand der Akten retrospektiv höchstens möglicherweise eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des lumbo-radiculären Reiz- und Ausfallsyndroms bestanden habe. Damit haben die Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz das Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen entkräftet und nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 17. Juli 1996 weder voraussichtlich bleibend noch längere Zeit dauernd arbeitsunfähig war. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bloss möglicherweise vorübergehend beeinträchtigt gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 und allenfalls noch zu Beginn des Jahres 1996 vorübergehend eingeschränkt gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin dann aber für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leidensadaptierte Tätigkeiten wieder durchgehend voll arbeitsfähig geworden ist. Als Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ATSG kann bloss eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit qualifiziert werden; vorübergehende Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit fallen nicht unter den Begriff der Invalidität. Damit steht fest, dass die Rentenzusprache auf einem zweifellos unrichtigen Sachverhalt beruht hat, weshalb sich die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juli 1996 als zweifellos unrichtig erweist. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch während Jahren monatlich eine vierstellige Rente bezöge, wenn diese zweifellos unrichtige Verfügung nicht korrigiert würde, ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung offensichtlich gegeben, weshalb die Wiedererwägung zulässig gewesen ist. Daran vermag der Umstand, dass die laufende ganze Invalidenrente in der Vergangenheit mehrfach "überprüft" worden ist, nichts zu ändern, denn bei diesen "Überprüfungen" hat es sich um rein revisionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ausgerichtete Verfahren gehandelt, d.h. die Sachverhaltsabklärung ist ausschliesslich auf die Frage einer allfälligen nach dem 17. Juli 1996 eingetretenen Veränderung des Invaliditätsgrades fokussiert gewesen. Die Frage, ob die Verfügung vom 17. Juli 1996 auf einer richtigen Sachverhaltsgrundlage beruht habe, ist deshalb bei diesen "Überprüfungen" gar nie gestellt worden. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit das "Recht" auf eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 1996 eingebüsst haben sollte, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal die Wiedererwägung nur dazu dient, eine materiell unrechtmässige Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente und damit eine unzulässige Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Versicherten zu verhindern. 2.3   Das bedeutet, dass die Verfügung vom 17. Juli 1996 – integral – aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen ist, mit der über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu befinden ist. Da die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht länger dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist und da sie eine adaptierte Hilfsarbeit mit voller Präsenz und voller Leistung hätte verrichten können, ergibt sich anhand eines so genannten Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von null Prozent. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ihre durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeitertätigkeit weiter ausgeübt und sie hätte trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung nach dem (fiktiven) Ablauf des sogenannten Wartejahres uneingeschränkt dieselbe oder eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte andere, leidensadaptierte, durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeitertätigkeit ausüben können, weshalb das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen dem Valideneinkommen entsprochen hat. Folglich ist das ursprüngliche Rentengesuch der Beschwerdeführerin, das aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1996 wieder zu behandeln ist, abzuweisen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat und dass sie die bisherigen Rentenleistungen unrechtmässig bezogen hat, weshalb sie diese an sich zurückzuerstatten hätte. Gemäss einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle wie den vorliegenden, in denen keine Meldepflicht verletzt worden ist, der Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV analog anzuwenden, was bedeutet, dass die „Aufhebung“ der Rente erst auf den zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat erfolgen darf, bei richtiger Interpretation also dass die bis zu diesem „Aufhebungszeitpunkt“ bezogenen Rentenleistungen nicht zurückerstattet werden müssen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die die aufgehobene rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juli 1996 wiedererwägungsweise ersetzende angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 als rechtmässig. 2.4   Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend machen lassen, dass die Beschwerdegegnerin ihr vor der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen hätte gewähren müssen, weil sie die Rente bereits über 15 Jahre lang bezogen habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn das Gesetz sieht keine entsprechende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiedererwägung vor. Ein solches Zusatzerfordernis könnte richterrechtlich nur geschaffen werden, wenn sich das Gesetz als diesbezüglich lückenhaft erwiese. Ohne Gesetzeslücke kann es keine richterrechtliche Lückenfüllung geben. Eine Lücke im gesetzlich normierten Wiedererwägungsrecht ist aber nicht ersichtlich. Der Sinn und Zweck der Wiedererwägung als Aufhebung einer materiell qualifiziert falschen Verfügung und integraler Ersatz derselben durch einen materiell richtigen Entscheid schliesst eine Abhängigkeit der Wiedererwägung von der vorgängigen Durchführung irgendwelcher Eingliederungsmassnahmen aus. Ein entsprechendes Zusatzerfordernis wäre auch systemfremd, denn eine – notwendigerweise die damalige Rentenverfügung aufhebende – Wiedererwägung kann nichts mit allenfalls aktuell durchzuführenden bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen zu tun haben. Es mag zwar im Einzelfall ein Anspruch auf eine berufliche Eingliederung bestehen, aber deren Durchführung setzt schon deshalb keine Weiterausrichtung der – unrechtmässigen – Rente voraus, weil vor und während der Eingliederung ein Anspruch auf ein Taggeld besteht. Der Art. 53 Abs. 2 ATSG weist deshalb keine (nur für die Wiedererwägung von Invalidenrentenverfügungen der Invalidenversicherung) bestehende ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die mit einer richterrechtlichen Regelung gefüllt werden müsste, laut der eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung erst mit dem  Abschluss der beruflichen Eingliederung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 1996 hängt demnach nicht von der vorgängigen Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab. Das hindert die Beschwerdeführerin natürlich nicht daran, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu wenden, wenn sie berufliche Eingliederungsmassnahmen wünscht. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen (mit Ausnahme der nicht unter den Grundsatz der Eingliederung vor Rente fallenden Arbeitsvermittlung) für die Beschwerdeführerin in Frage kommen würden. 3.      Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Diese Gebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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