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St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2016 IV 2014/448

8. Februar 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,149 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV. Hilflosenentschädigung. Die alltägliche Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien ist nicht deckungsgleich mit dem Bedarf nach einer Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Die Fortbewegung im Freien ist typischerweise die Hilfe zur Überwindung einer Wegstrecke, die Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung die Hilfe bei der Besorgung von – im weitesten Sinn – administrativen Angelegenheiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/448).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/448 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 08.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2016 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV. Hilflosenentschädigung. Die alltägliche Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien ist nicht deckungsgleich mit dem Bedarf nach einer Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Die Fortbewegung im Freien ist typischerweise die Hilfe zur Überwindung einer Wegstrecke, die Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung die Hilfe bei der Besorgung von – im weitesten Sinn – administrativen Angelegenheiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/448). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. IV 2014/448 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung (Herabsetzung) Sachverhalt A. A.a  A.___ litt an einem Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen). Am 19. Februar 1992 wurden ihr Pflegebeiträge bei einer schweren Hilflosigkeit zugesprochen (IV-act. 79). Ihre Mutter meldete sie am 21. November 2003 zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 261). Diese füllte am 4. März 2004 auch den Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 276). Dabei gab sie an, die Versicherte benötige Hilfe beim An- und Ausziehen (Künzle-Schuhe binden, Verschlüsse, Knöpfe etc. zumachen). Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei die Versicherte selbständig. Beim Essen benötige sie Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung (Zerschneiden von Fleisch). Bei der Körperpflege bestehe die notwendige Hilfe noch im Waschen und Frisieren der Haare. Nach dem Verrichten der Notdurft müssten der Versicherten gelegentlich noch die Kleider geordnet werden. Auch bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Versicherte dauernd auf eine erhebliche Hilfe angewiesen. Am 24. März 2004 erfolgte eine telephonische Abklärung (IV-act. 277). Befragt wurde die Mutter der Versicherten. Sie gab an, es sei der Versicherten nicht möglich, die Schuhe richtig zu binden. Da die Versicherte Künzle-Schuhe mit Einlagen tragen müsse, könne nicht auf Schuhe mit Klettverschlüssen ausgewichen werden. Mit Verschlüssen an Kleidern habe die Versicherte Mühe; es gebe nur wenige Kleidungsstücke, bei denen sie den Verschluss selbst handhaben könne. Die Versicherte könne grösstenteils nicht mit Knöpfen und Reissverschlüssen umgehen. Beim BH-Verschluss brauche sie ebenfalls Hilfe. Beim Ordnen der Kleider müsse ihr immer geholfen werden, weil sie nicht frei stehen und deshalb die Kleider nicht selbst ordnen könne. Die Abklärungsperson betrachtete die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte als beim An- und Auskleiden hilflos. Die Mutter der Versicherten gab weiter an, mit den Handläufen sei es der Versicherten möglich, selbst zu Bett zu gehen und wieder aufzustehen. Beim Umhergehen in der Wohnung sei die Versicherte selbständig, wenn sie sich irgendwo halten könne. Die Abklärungsperson hielt fest, aufgrund der Angaben der Mutter bestehe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen kein relevanter und regelmässiger Bedarf nach Hilfe, weshalb die Versicherte bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung nicht hilflos sei. Die Mutter führte weiter aus, die Versicherte könne mit Messer und Gabel essen und sie könne aus dem Glas trinken. Man müsse ihr nur noch grössere Sachen wie Fleisch zerschneiden. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Versicherte auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen nicht hilflos sei. Bezüglich Körperpflege berichtete die Mutter der Versicherten, beim Duschen müsse aus Sicherheitsgründen immer jemand dabei sein. Die Dusche sei mit einem Wandklappstuhl ausgerüstet. Die Versicherte wasche sich aber zu wenig (z.B. seife sie sich nicht richtig sein). Den Rücken und die Haare könne sie sich nicht selbständig waschen. Für die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege bejahte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft gab die Mutter an, die Versicherte gehe selbst zur Toilette und sie führe die Nachreinigung selbständig aus. Beim anschliessenden Ordnen der Kleider müsse man der Versicherten aber überwiegend helfen, da sie sich immer irgendwo halten müsse, so dass ihr das Ordnen der Kleider gar nicht möglich sei. Die Abklärungsperson bejahte auch für diese alltägliche Lebensverrichtung die Hilflosigkeit. Da die Versicherte bei der Fortbewegung im Freien immer auf eine Begleitung angewiesen war, ging die Abklärungsperson auch für diese alltägliche Lebensverrichtung von einer Hilflosigkeit aus. Die Mutter der Versicherten gab abschliessend an, feinmotorisch habe sich in den vergangenen drei Jahren einiges verbessert. Die Abklärungsperson hielt fest, dass dank dieser Fortschritte beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Essen keine Hilflosigkeit mehr bestehe. Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2004 (IV-act. 289) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit zu. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege, Notdurftverrichtung und Fortbewegung dauernd auf eine erhebliche Hilfe angewiesen sei (IV-act. 282). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 25. März 2007 füllte die Mutter der Versicherten erneut einen Fragebogen zur Hilflosigkeit aus (IV-act. 395). Dabei gab sie an, die Versicherte sei beim An- und Ausziehen (Schuhe binden, spezielle Verschlüsse), beim Essen (Fleisch zerkleinern, Kartoffeln schälen), beim Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider) und bei der Fortbewegung (sowohl in der Wohnung als auch im Freien) regelmässig auf eine erhebliche Hilfe angewiesen. Ausserdem benötige die Versicherte eine lebenspraktische Begleitung. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 19. Juni 2007 mit (IV-act. 397), dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe, weil keine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung eingetreten sei. A.c  Im Juli 2013 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, wieder einen Fragebogen zur Hilflosigkeit auszufüllen (IV-act. 424). Die Mutter der Versicherten gab in diesem Fragebogen am 2. August 2013 an (IV-act. 425), die Versicherte sei beim An- und Ausziehen (Reissverschlüsse, Knöpfe), beim Aufstehen/Abliegen/Absitzen (teilweise), beim Essen (Fleisch am Stück zerkleinern), bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung auf Hilfe angewiesen. Ausserdem bedürfe die Versicherte einer lebenspraktischen Begleitung. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 3. September 2013 (IV-act. 427), die Versicherte habe angegeben, der Gesundheitszustand sei unverändert. Beim An- und Ausziehen sei ein Bedarf nach Hilfe bei Knöpfen und Reissverschlüssen angegeben worden. Wahrscheinlich wäre angepasste Kleidung möglich. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei eine teilweise Hilflosigkeit angegeben worden. Die Hilfe beim Essen (Fleisch zerkleinern) könne aufgrund der aktuellen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Da es sich um eine „stabile“ Krankheit handle, seien keine medizinischen Unterlagen eingeholt worden. Da die Hilflosenentschädigung allenfalls reduziert werden müsse, erscheine eine Abklärung „vor Ort“ als sinnvoll. Diese Abklärung erfolgte am 3. Februar 2014. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 26. Februar 2014 (IV-act. 432) gab die Mutter der Versicherten Auskunft. Die Versicherte selbst war zwar zuhause, lag aber mit einer Erkältung im Bett. Deshalb konnte die Abklärungsperson sie nicht sehen. Die Mutter gab an, seit der letzten Abklärung im März 2004 sei der Gesundheitszustand der Versicherten gleich geblieben. Im Alltag habe die Versicherte jedoch gewisse Fortschritte erzielt. Im Bereich des Oberkörpers zeige sie keine relevanten Einschränkungen. Sie könne beide Arme gezielt und frei bewegen. Sie könne einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Schreiber“ halten und damit schreiben. Das freie Stehen sei der Versicherten aber nach wie vor nicht möglich. Sie könne, wenn sie sich mit einer Hand festhalte, aufstehen und wenige Schritte gehen. Während des Tages sitze sie aber mehrheitlich im Rollstuhl. Diesen könne sie allerdings zuhause nicht einsetzen. Sie sei zeitlich und örtlich orientiert und könne auf Fragen konkrete Antworten geben. Da sie vieles vergesse, müsse ihr oftmals eine klare Struktur gegeben werden. Sie sei zuhause eher antriebslos und zeige eigentlich nie Eigeninitiative. Den Arbeitsweg lege sie mit dem Tixi-Taxi zurück. Sie wohne mit ihrer Mutter zusammen, die den Haushalt besorge. Da sich die Versicherte immer und überall festhalten müsse, fielen ihr sogar leichte Haushaltsarbeiten schwer. Sie wäre, selbst wenn sie dazu in der Lage wäre, mit dem Kochen überfordert. Sie könne aber mithelfen. Sie könne schreiben und lesen, aber das Ausfüllen amtlicher Formulare und des Bezahlen der Rechnungen werde gewohnheitshalber von der Mutter übernommen. Die Versicherte könne aber beispielsweise selbst einen Arzttermin vereinbaren. Sie könne auch selbständig ins Freie gehen und kleinere Einkäufe erledigen. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung An- und Ausziehen hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Mutter fest, die Versicherte habe gegenüber der Situation im Jahr 2004 Fortschritte gemacht. Sie könne sich auf dem Bett sitzend am Oberkörper sowie an den Beinen selbst anziehen. Auch bei den Socken und den Schuhen sei mehrheitlich keine Hilfe nötig. Die Versicherte könne selbständig eine Jacke an- und ausziehen. Bei Reissverschlüssen und Knöpfen habe sie teilweise Mühe. Dem könnte aber mit Klettverschlüssen entgegengewirkt werden. Die Versicherte könne sich der Witterung entsprechend angemessen kleiden. Teilweise sei die Kleidung nicht perfekt positioniert, so dass die Mutter Korrekturen vornehme. Beim Absitzen/Abliegen/Aufstehen sei die Versicherte mehrheitlich selbständig. Sie nehme sämtliche Transfers selbständig vor und für den „Ein- und Ausstieg ins resp. aus dem Bett“ sei keine Unterstützung nötig. Beim Essen sei die Versicherte selbständig. Nur bei harter Nahrung (z.B. Fleisch) sei teilweise die Unterstützung der Mutter notwendig. Im Bereich der Körperpflege zeigten sich gegenüber der Situation im Jahr 2004 gewisse Fortschritte. Die Versicherte könne nun die Morgentoilette (Gesicht waschen, Zähne putzen, kämmen etc.) selbständig vornehmen. In der Dusche könne sich die Versicherte selbständig waschen. Auch die Haarpflege sei nun selbständig möglich. Teilweise seien die Haare nicht vollständig vom Shampoo befreit, weshalb die Mutter nachspüle. Es sei aber keine permanente Anwesenheit einer Drittperson mehr notwendig. Auch beim Verrichten der Notdurft sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Versicherte nun selbständig. Sie könne selbst die Hosen hinunterlassen und wieder hochziehen. Bei der Fortbewegung im Freien benötige sie nach wie vor regelmässig erhebliche Hilfe. Die Mutter der Versicherten gab nachträglich an, bei der Erwerbstätigkeit und bei der Freizeitgestaltung zeige sich die Versicherte sehr engagiert. Nur aus einem rollstuhlgängigen Gebäude könne sie im Rollstuhl selbständig nach draussen gehen. Die Wohnung könne sie nicht ohne Fremdhilfe verlassen. Sie könne sich nicht selbständig rasieren; auch die Nagelpflege sei nicht selbständig möglich. Auch baden könne die Versicherte nicht ohne Hilfe. Die Abklärungsperson notierte abschliessend, die Versicherte sei nur noch bei der Fortbewegung auf Hilfe angewiesen. In allen übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und einer zumutbaren Willensanstrengung nicht auf Hilfe angewiesen. Die Versicherte scheine eine lebenspraktische Begleitung zu benötigen, da sie den Rollstuhl in der Wohnung nicht einsetzen könne und deshalb für die Wohnungspflege, das Kochen und die Wäsche auf Hilfe angewiesen sei. Zudem gebe es im Dorf keine Einkaufsmöglichkeiten. Kognitive Einschränkungen seien gemäss den Angaben der Mutter nicht vorhanden. Beim Rasieren und bei der Nagelpflege handle es sich nicht um eine regelmässig notwendige Tätigkeit. Es sei der Versicherten zumutbar, in Erfüllung der Schadenminderungspflicht auf das Baden zu verzichten und stattdessen zu duschen. A.d Mit einem Vorbescheid vom 3. März 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Reduktion der Hilflosenentschädigung an (IV-act. 433). Sie gab an, es bestehe nur noch ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer leichten Hilflosigkeit. Die Mutter der Versicherten erklärte am 22. März 2014 (IV-act. 435), die Versicherte sei mit dieser Reduktion nicht einverstanden. Man werde Beurteilungen des Arztes, des Physiotherapeuten und des Arbeitgebers einreichen. Am 14. Mai 2014 wies sie darauf hin, dass eine orthopädische Beurteilung bevorstehe (IV-act. 437). Die Versicherte liess in der Folge einen Bericht von Dr. med. B.___, Arzt Kinderorthopädie am Kantonsspital Graubünden, vom 30. Juni 2014 einreichen (IV-act. 441 f.). Dr. B.___ hatte angegeben, die Versicherte könne sich nicht ohne Hilfe an- und ausziehen. Beim Baden und Duschen brauche sie Unterstützung. Die Rückstufung der Hilflosenentschädigung sei nicht nachvollziehbar. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, unterstützte diese medizinische Einschätzung (IV-act. 443). Der zuständige Fachberater der IV-Stelle notierte am 17. Juli 2014 u.a. (IV-act. 447), die Versicherte habe vor Ort © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und in Gegenzeichnung bestätigt, dass sie sich auf dem Bett sitzend selbst an- und ausziehen könne. Zudem sei es zumutbar, angepasste Kleider zu wählen (leicht zu bedienende Knöpfe, Klett- oder Reissverschlüsse). Auch in Bezug auf das Absitzen/ Abliegen/Aufstehen habe die Versicherte ihre Selbständigkeit bestätigt. Das Rasieren und die Nagelpflege seien keine regelmässigen Verrichtungen. Für die Ganzkörperpflege sei die Versicherte dank des Umbaus der Dusche selbständig. Deshalb sei es nicht von Bedeutung, ob sie die Badewanne besteigen könne. Da die Versicherte bestätigt habe, dass sie nach dem Verrichten der Notdurft die Kleider selber ordnen könne, bestehe kein Bedarf nach Hilfe bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung. Die Hilfe bei der Fortbewegung im Freien sei bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden, könne also nicht nochmals (als Hilflosigkeit bei der Fortbewegung) angerechnet werden. Mit einer Verfügung vom 20. August 2014 setzte die IV-Stelle die laufende Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit per 1. Oktober 2014 auf eine Entschädigung bei einer leichten Hilflosigkeit herab (IV-act. 452). Sie begründete dies damit, dass nur noch ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung bestehe. B.    B.a  Die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 19. September 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2014 sowie die Zusprache einer Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit ab dem 1. Oktober 2014 beantragen (act. G 1). Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter u.a. aus, auf die Beurteilung des Physiotherapeuten und des Arbeitgebers sei die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nicht eingegangen. Bei diesen handle es sich um Fachpersonen, welche die Beschwerdeführerin regelmässig und differenziert beobachteten und deshalb deren konkrete Einschränkungen objektiv erkennen und bemessen könnten. Sie seien wie der behandelnde Facharzt nicht einverstanden damit, dass nur noch eine leichte Hilflosigkeit vorliegen solle. Dr. C.___ habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin lebenslang Unterstützung in allen Lebensbereichen benötige. Dr. B.___ habe explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung und insbesondere beim An- und Ausziehen, aber auch bei der Körperpflege regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei. Er sei von einer ausgeprägten Hilfsbedürftigkeit ausgegangen. Der Gesundheitszustand habe sich unbestrittenermassen nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin begründe die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte postulierte Verbesserung unspezifisch mit gewissen Fortschritten. Das sei aber nur eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Im Revisionsfragebogen habe die Beschwerdeführerin sowohl für das An- und Ausziehen als auch für Teilbereiche der Körperpflege eine Hilflosigkeit angegeben. Die abweichende Darstellung im Abklärungsbericht werde bestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter hätten diesen Bericht unterzeichnet. Ein weiterer Mangel des Berichts bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin gar nicht dabei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim An- und Ausziehen (Reissverschlüsse und Knöpfe, Anziehen der Spezialschuhe), beim Essen (Zerkleinern der Nahrung, namentlich von Fleisch, Schälen von Kartoffeln etc.) und bei der Körperpflege (Baden nicht ohne Hilfe, Hilfe beim Waschen, Trocknen und Kämmen der Haare, beim Waschen von Teilen des Körpers, Mani- und Pediküre, Rasieren von Körperhaaren). Somit bestehe für mindestens zwei alltägliche Lebensverrichtungen ein Bedarf nach Hilfe. Zusammen mit dem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung resultiere eine mittelschwere Hilflosigkeit. B.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 17. November 2014 eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 18. September 2014 ein (act. G 7). Dr. C.___ hatte ausgeführt (act. G 7.1), die Beschwerdeführerin könne den Tagesablauf nicht selbständig gestalten. Als Beispiel dafür, dass auch einfachste Handlungen nicht funktionierten, verwies er auf das Schliessen eines Reissverschlusses oder eine Knopfes. Die spastisch ataktischen Bewegungen seien für jeden Beobachter augenfällig. Dr. C.___ ging von einer mittelschweren bis schweren Hilflosigkeit aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte diese Stellungnahme zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeergänzung. B.c  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Sie räumte ein, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2004 nicht verändert habe. Eine Herabsetzung lasse sich aber auch dann rechtfertigen, wenn eine versicherte Person besser mit ihrer Behinderung umgehen könne und deshalb eine geringere Hilfestellung benötige. Weiter räumte sie ein, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter den Abklärungsbericht unterzeichnet hätten. Sie wies aber darauf hin, dass die Mutter schriftlich zum Abklärungsbericht Stellung genommen habe und dass sie keine Rügen dagegen erhoben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Mutter mit dem Inhalt des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berichtes einverstanden gewesen sei. Auf dieser Aussage der ersten Stunde sei die Beschwerdeführerin zu behaften. Da die Mutter die einzige Betreuungsperson sei, komme ihren Aussagen eine grosse Bedeutung zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung nicht dabei gewesen sei, schmälere den Beweiswert des entsprechenden Berichtes nicht. Die Beschwerdeführerin habe nämlich mit Sicherheit Kenntnis von der Abklärung genommen und den entsprechenden Bericht durchgelesen. Zudem sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt des Schreibens ihrer Mutter vom 25. Februar 2014 einverstanden gewesen sei. Die Ausführungen im Abklärungsbericht zu den Einschränkungen bei der Körperpflege seien schlüssig. Dr. C.___ und Dr. B.___ könnten die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beobachten; sie hätten zudem nicht detailliert zu den einzelnen Lebensverrichtungen Stellung genommen. Zudem neigten behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu, überwiegend zugunsten ihrer Patienten auszusagen. Beim An- und Ausziehen sei die Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe angewiesen, weil sie zur Schadenminderung mit Klettverschlüssen Abhilfe schaffen könnte und weil sie inzwischen routinierter vorgehen könne. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin beim Duschen hin und wieder die Haare abspülen müsse, sei keine erhebliche Hilfestellung. Da die Beschwerdeführerin zum Verrichten der Notdurft selbst die Hose hinunterlassen und anschliessend wieder heraufziehen könne, bestehe auch bei dieser Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit mehr. B.d Die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin bewilligte der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 10). B.e  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete am 15. Januar 2015 auf weitere Ausführungen (act. G 13). Erwägungen 1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt auch eine Person, die zuhause lebt und wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern (Art. 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV u.a. dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. c). Sie gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV u.a. dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e). Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn die versicherte Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig leben kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Der Begriff der alltäglichen Lebensverrichtung wird weder im Gesetz noch in der Vollzugsverordnung umschrieben. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese Regelungslücke wird durch die Verwaltungsweisungen ausgefüllt: Die alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche (Rz 8010 KSIH): An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung. 2. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2004 eine Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit zugesprochen, weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen Anund Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung regelmässig ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf erhebliche Hilfe angewiesen war. Die Hilflosigkeit in der besonderen Form eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung war zwar ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich geregelt worden. Die Beschwerdegegnerin prüfte aber keinen entsprechenden Bedarf der Beschwerdeführerin, wohl weil sich der Schweregrad der Hilflosigkeit nicht hätte ändern, der Leistungsanspruch also nicht höher hätte ausfallen können. Auch die Kombination eines regelmässigen und erheblichen Bedarfs nach Hilfe in vier alltäglichen Lebensverrichtungen mit einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hätte nämlich gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV nur einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit entstehen lassen. 2.1  Gestützt auf eine telephonische Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 von einem regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin die Spezialschuhe, die nicht mit einem Klettverschluss erhältlich waren, nicht hatte schliessen können, weil sie auch die meisten Kleiderverschlüsse nicht selbst hatte bedienen können und weil sie auch nicht in der Lage gewesen war, die Kleider nach dem Anziehen zu ordnen (vgl. IV-act. 277-1). Die aktuelle Abklärung, auf die sich die angefochtene Verfügung stützt, ist zwar als Abklärung an Ort und Stelle, d.h. als Augenschein (kombiniert mit einer Befragung der Beschwerdeführerin und der Mutter) geplant gewesen, hat sich aber in einer an Ort und Stelle durchgeführten Befragung der Mutter erschöpft. Gemäss dem Abklärungsbericht (vgl. IV-act. 432-4) kann sich die Beschwerdeführerin zwar „mehrheitlich“ ohne Hilfe anziehen, aber beim Umgang mit Reissverschlüssen und Knöpfen hat sie immer noch „teilweise“ Mühe. Sie kann zudem die Kleider „teilweise“ immer noch nicht „perfekt“ positionieren. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin inzwischen nicht mehr auf Spezialschuhe angewiesen wäre, hätte bei der Abklärung an Ort und Stelle untersucht werden müssen, ob diese Spezialschuhe nun mit Klettverschlüssen ausgestattet sind und deshalb von der Beschwerdeführerin selbst an- und ausgezogen werden können. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin nur „mehrheitlich“ fähig sein soll, die Schuhe selbst anzuziehen (wobei sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen lässt, was unter „mehrheitlich“ und „teilweise“ zu verstehen ist), dass sie beim Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen immer noch Mühe hat und dass Dr. C.___ aufgrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte spastisch ataktischen Bewegungen der Beschwerdeführerin angenommen hat, die Beschwerdeführerin könne nicht selbst Knöpfe und Reissverschlüsse zumachen. Die Abklärungsperson hätte also wenigstens die Mutter fragen müssen, ob und gegebenenfalls warum die Beschwerdeführerin die Spezialschuhe nun „mehrheitlich“ selbst anziehen könne. Wäre auch die Beschwerdeführerin befragt und zudem im Rahmen des Augenscheins beim Anziehen von Schuhen und Kleidern beobachtet worden (was durch ein Verschieben des Abklärungstermins ohne weiteres möglich gewesen wäre) und hätte die Abklärungsperson die Befragung und die Beobachtungen korrekt protokolliert, wäre es nun möglich, die Frage nach einer Verbesserung im Umgang mit der Behinderung und damit nach einer relevanten Verminderung des Bedarfs nach Hilfe zu beantworten. Da sich die Abklärung aber auf die Befragung der Mutter beschränkt hat und da zudem die Fragen und die Antworten nicht vollständig und genau protokolliert worden sind, lässt sich mit dem Abklärungsbericht nicht belegen, dass trotz des unbestrittenermassen unveränderten Gesundheitszustandes und entgegen der Einschätzung von Dr. C.___ eine relevante Verbesserung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst an- und auszuziehen, eingetreten wäre. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete erhebliche Verminderung des Bedarfs nach Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Ausziehen ist also nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 2.2  In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen ist im Jahr 2004 ein regelmässiger und erheblicher Bedarf nach Hilfe verneint worden (vgl. IV-act. 277-1), weil nur noch grössere Sachen wie Fleisch zerkleinert werden müssten. Die Beschwerdeführerin könne mit Messer und Gabel essen und selbst aus einem Glas trinken. Auch anlässlich des Revisionsverfahrens 2007 ist bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit angenommen worden. Da nichts darauf hindeutet, dass sich in dieser alltäglichen Lebensverrichtung eine Verschlechterung eingestellt hätte, muss es dabei bleiben, dass die Beschwerdeführerin beim Essen und Trinken keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf. 2.3  Das Ergebnis der telephonischen Abklärung im Jahr 2004 wurde so interpretiert, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege auf eine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung angewiesen sei (vgl. IV-act. 277-1). Dies bezog sich nur auf das Duschen; das Baden und die übrige alltägliche Körperpflege (Gesicht und Hände waschen, kämmen, Zähne putzen usw.) wurden im Abklärungsprotokoll gar nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt. In Bezug auf das Baden dürfte das auf der – richtigen und nach wie vor zutreffenden - Überlegung beruht haben, dass es zur Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin gehöre, zu duschen statt zu baden. In Bezug auf die übrige Körperpflege unterblieb die Abklärung wohl, weil bereits der regelmässige Bedarf nach einer erheblichen Hilfe beim Duschen ausreichte, um für die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege von einer Hilflosigkeit auszugehen. Im Jahr 2004 war beim Duschen aus Sicherheitsgründen immer eine andere Person anwesend. Gemäss dem aktuellen Abklärungsbericht (vgl. IV-act. 432-5) ist das nun nicht mehr der Fall. Dabei dürfte es sich aber nicht um eine relevante Verbesserung handeln, denn die Beschwerdeführerin verfügte bereits bei der Abklärung im Jahr 2004 über einen Duschklappstuhl. Die Anwesenheit einer anderen Person während des Duschens beruhte demnach nur auf einem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Beschwerdeführerin (und/oder der Mutter), das objektiv nicht zu rechtfertigen war. Gemäss dem Abklärungsprotokoll von 2004 wusch sich die Beschwerdeführerin zu wenig. Ob dies auf eine objektive, d.h. behinderungsbedingte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin oder aber nur auf den fehlenden Antrieb der damals 18-jährigen Beschwerdeführerin zurückzuführen war, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Da sich der Gesundheitszustand seither nicht verändert hat, ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004 eigentlich in der Lage war, sich beim Duschen vollständig selbst zu waschen. Die Mutter bzw. die Beschwerdeführerin hätte bei der aktuellen Abklärung auch zu diesem Punkt befragt werden müssen, bevor man von einer überwiegend wahrscheinlichen objektiven Verbesserung hätte ausgehen können. Weiter wird im aktuellen Abklärungsbericht ausgeführt, die Haare seien „teilweise“ nicht vollständig vom Shampoo befreit, so dass die Mutter nachspülen müsse. Was die Abklärungsperson mit dem Wort „teilweise“ gemeint hat, ist nicht bekannt. „Teilweise“ kann als „gelegentlich“ bzw. „ab und zu“ verstanden worden sein. Dann vermag die entsprechende Aussage der Abklärungsperson nicht zu überzeugen, denn nichts deutet darauf hin, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark schwanken und ihr deshalb ab und zu das selbständige Ausspülen des Shampoos verunmöglichen würde. Ist es der Beschwerdeführerin aber immer unmöglich, sich das Shampoo selbst vollständig auszuspülen („teilweise“ gemeint als immer nur für einen Teil der Haare, z.B. nicht direkt auf dem Kopf, sondern nur unter Augenhöhe), so deutet das auf einen regelmässigen Bedarf nach Hilfe beim Duschen hin. Diese Hilfe wäre als erheblich zu werten, da ohne sie keine ausreichende Haarpflege möglich wäre. In © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt somit als unzureichend abgeklärt. Deshalb ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, beim Duschen nicht mehr auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. Hier hätte sich ein Augenschein aufgedrängt, d.h. die Beschwerdeführerin hätte (als „Trockenübung“ im Wohnzimmer) demonstrieren können, wie weit sie trotz der spastisch ataktischen Bewegungsmuster beim Waschen und bei der Haarpflege selbständig ist. In Bezug auf die Nagelpflege und das Rasieren hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht, dass die Hilfe zwar wohl erheblich, aber jedenfalls nicht regelmässig notwendig sei. Die Nagelpflege und das Rasieren sind nämlich einmal in der Woche oder sogar nur alle zwei Wochen notwendig. 2.4  Gemäss den Angaben im Abklärungsprotokoll von 2004 (vgl. IV-act. 277-2) war die Beschwerdeführerin bei der Notdurftverrichtung selbständig. Einzig beim anschliessenden Ordnen der Kleider war sie auf Hilfe angewiesen, da sie sich beim Stehen festhalten musste. Der aktuelle Abklärungsbericht äussert sich nicht zum Ordnen der Kleider (vgl. IV-act. 432-5). Er hält nur fest, die Beschwerdeführerin könne selbständig die Hose hinunterlassen und wieder hochziehen. Zwar hat auch die Mutter angegeben, die Beschwerdeführerin sei bei dieser Verrichtung selbständig. Da sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor beim Stehen festhalten muss, vermag diese Aussage nicht zu überzeugen, denn es wird nicht erklärt, wie die Beschwerdeführerin mit nur einer Hand die Hose wieder hochziehen und schliessen kann. Auch hier wäre ein Augenschein (in der Form einer „Trockenübung“ im Wohnzimmer) sinnvoll gewesen. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin selbst befragt werden müssen, denn sie allein kann eine Antwort auf die Frage geben, wie man eine Hose einhändig hochziehen und schliessen kann. Zwar ist im Abklärungsbericht von 2004 nicht erklärt worden, was mit dem Ordnen der Kleider genau gemeint gewesen ist bzw. ob das auch das Hinunterlassen und das Hochziehen der Hose beinhaltet hat. In Bezug auf ein weiter gehendes Ordnen der Kleider fehlt eine Aussage im aktuellen Abklärungsprotokoll. Deshalb ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin sich die – 2004 noch nicht vorhandene – Fähigkeit angeeignet hat, die Kleider selbst zu ordnen, oder ob sie nur noch Kleider anzieht, die sie problemlos selbst ordnen kann (was allerdings bereits im Jahr 2004 möglich gewesen sein dürfte, so dass es an einer revisionsrechtlich relevanten seitherigen Sachverhaltsveränderung fehlen würde). Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung erweist sich der Sachverhalt also ebenfalls als nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 2.5  Im Abklärungsbericht von 2004 war festgehalten worden (vgl. IV-act. 277-2), die Beschwerdeführerin werde im Freien immer begleitet. Entweder stütze sie sich oder sie nehme den Rollstuhl. Im aktuellen Abklärungsprotokoll wird angegeben (vgl. IV-act. 432-5), die Beschwerdeführerin könne den Rollstuhl auf gut befahrbarem Terrain selbständig bedienen. Kleinere Besorgungen seien selbständig möglich. Das würde an sich darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin neu auch im Freien nicht mehr auf eine regelmässige Hilfe angewiesen wäre, weil bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl keine Begleitperson mehr nötig wäre. Nun hat die Mutter aber angegeben, die Beschwerdeführerin könne das Haus nicht ohne fremde Hilfe verlassen. Der Grund dafür dürfte die Haustreppe sein, wobei allerdings nicht bekannt ist, ob dieses Hindernis durch einen Treppenlift überwunden werden könnte. Das Abklärungsprotokoll enthält auch keine Angaben zu den Weg- und Strassenverhältnissen, zu den zu überwindenden Distanzen und zur Topographie. Auch in Bezug auf die Fortbewegung im Freien ist der Sachverhalt also nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ob dies auf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung oder nur auf einer lückenhaften Berichterstattung der Abklärungsperson beruht, lässt sich nicht feststellen. Sollte ersteres der Fall sein, muss auch in diesem Punkt eine ergänzende Sachverhaltsabklärung erfolgen. 2.6  2.6.1  Bei der Zusprache der Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit am 6. Mai 2004 waren die Art. 42 Abs. 3 IVG und 38 IVV (lebenspraktische Begleitung) „ausgeblendet“ worden, d.h. die Sachverhaltsermittlung hatte sich auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen beschränkt und der ermittelte Sachverhalt war nur unter die Art. 9 ATSG, 42 Abs. 1 IVG und 37 IVV subsumiert worden. Da die Hilflosenentschädigung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführerin einer lebenspraktischen Begleitung bedurft hätte (weil die Beschwerdeführerin nach wie vor gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV nicht schwer hilflos gewesen wäre), war das Dispositiv der Verfügung vom 6. Mai 2004 rechtmässig, obwohl es mangels einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts und mangels einer Anwendung aller anwendbaren Bestimmungen auf einer unvollständigen Subsumtion beruhte. Zu einer revisionsweisen Anpassung einer laufenden Hilflosenentschädigung kommt es gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG nur, wenn die Subsumtion des aktuellen Sachverhalts unter die anwendbaren Bestimmungen eine Rechtsfolge liefert, die von der Rechtsfolge abweicht, die aus der Subsumtion des damaligen Sachverhalts unter dieselben Bestimmungen resultiert hatte, d.h. wenn sich das Dispositiv der vorgesehenen Anpassungsverfügung vom Dispositiv der früheren leistungszusprechenden Verfügung unterscheidet. Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass die Verfügung vom 6. Mai 2004 in unzulässiger Weise die lebenspraktische Begleitung „ausgeblendet“ hatte, nicht dazu führen, dass die lebenspraktische Begleitung auch im Revisionsverfahren wieder ignoriert werden müsste. Ein allfälliger Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer lebenspraktischen Begleitung könnte nämlich bewirken, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit bestünde. Im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden Revisionsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht auch den für eine lebenspraktische Begleitung massgebenden aktuellen Sachverhalt ermittelt und unter die Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV subsumiert. Die Revision der laufenden Hilflosenentschädigung setzt zwar nach der systematischen Einordnung und nach dem Sinn und Zweck des Art. 17 ATSG (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 162 ff.) zwingend eine nach der ursprünglichen Leistungszusprache eingetretene Veränderung des – gesamten - massgebenden Sachverhalts voraus. Da ein allfälliger Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer lebenspraktischen Begleitung im Jahr 2004 nichts daran geändert hätte, dass nur eine mittelgradige Hilflosigkeit vorgelegen hätte, kann aber ausnahmsweise eine Überprüfung dieser Form der Hilflosigkeit auf eine Veränderung unterbleiben. Massgebend ist nur, ob unter Berücksichtigung aller Elemente, also der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung, eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Zu erheben ist deshalb nur der aktuelle, für einen allfälligen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung massgebende Sachverhalt. 2.6.2  Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der von ihr angenommene Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer Begleitung bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortbewegung im Freien nicht nur unter Art. 37 IVV bzw. Rz 8022 ff. KSIH (alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung), sondern auch unter Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV (lebenspraktische Begleitung in der Form der Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung) subsumiert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hat weiter angenommen, dass es nicht sinnvoll sei, ein und denselben Bedarf nach Hilfe unter zwei Formen der Hilflosigkeit zu akzeptieren und dann diesen Bedarf nach einer Begleitung im Freien bei der Bemessung der Schwere der Hilflosigkeit „doppelt zählen“ zu müssen. Diese Auffassung wäre richtig, wenn der Art. 37 bzw. die Rz 8022 ff. KSIH einerseits und der Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV andererseits tatsächlich dieselbe Form eines Bedarfs nach Hilfe beschlagen würden. Das kann aber nicht der Fall sein, denn welche Veranlassung hätte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 42 Abs. 3 IVG haben sollen, die bereits durch die alltägliche Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien abgedeckte Art der Hilflosigkeit zusätzlich zum Gegenstand einer neuen Form der Hilflosigkeit zu machen und damit Gefahr zu laufen, dass ein und dieselbe behinderungsbedingte Einschränkung bei der Bemessung der Schwere der Hilflosigkeit zweimal gezählt würde? Das Schieben eines Rollstuhls und andere Hilfeleistungen, die es einer behinderten Person ermöglichen, sich an einen anderen Ort zu begeben, sind deshalb nur unter den Art. 37 IVV bzw. die Rz 8022 ff. KSIH zu subsumieren. Der Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV regelt die Hilfe bei behinderten Personen, die Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber Dritten benötigen. Das reicht von der Kommunikationshilfe bis zur Verhandlungsführung durch die Begleitperson. Darunter fällt beispielsweise der Verkehr mit Ämtern, Banken, Versicherungen, der Post oder dem Arzt. Die Hilfe bei der Überwindung des Weges zur Bank fällt also unter den Art. 37 IVV bzw. die Rz 8022 ff. KSIH, die Hilfe bei der Abwicklung des Bankgeschäftes unter Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV. Demnach kann ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin sich im Freien ohne eine Begleitperson nicht fortbewegen könne. Die Beschwerdeführerin wäre nur dann auf eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV angewiesen, wenn sie zur Besorgung ihrer „Geschäfte“ eine Begleitperson benötigen würde. Da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Irrtums über den Regelungsinhalt des Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV eine entsprechende Sachverhaltsabklärung unterlassen hat, kann diese Frage vorliegend nicht beantwortet werden. Grundsätzlich käme auch ein Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer lebenspraktischen Begleitung gemäss den lit. a oder c © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Art. 38 Abs. 1 IVV in Betracht. Aber auch in dieser Hinsicht ist eine Sachverhaltsabklärung unterblieben. Das Protokoll über die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin enthält zwar Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt unmöglich sein könnte, den Haushalt selbst zu führen und damit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV selbständig zu wohnen. Diese Hinweise reichen aber offensichtlich nicht aus, um einen derartigen Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer lebenspraktischen Begleitung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Beschwerdegegnerin wird also auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung den aktuellen Sachverhalt weiter abzuklären haben. 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ermittelte Sachverhalt nicht ausreicht, um das Mass der Hilflosigkeit zu beurteilen. Die angefochtene Herabsetzungsverfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist im Hinblick auf die Verlegung der Verfahrenskosten praxisgemäss von einem vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdegegnerin auszugehen. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese sind auf Fr. 600.festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat aber auch die gesamten Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 3‘000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, da der Vertretungsaufwand deutlich tiefer gewesen ist als in einem durchschnittlichen Rentenverfahren (insbesondere hat sich das Aktenstudium auf wenige Schriftstücke beschränken können). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. August 2014 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2016 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV. Hilflosenentschädigung. Die alltägliche Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien ist nicht deckungsgleich mit dem Bedarf nach einer Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Die Fortbewegung im Freien ist typischerweise die Hilfe zur Überwindung einer Wegstrecke, die Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung die Hilfe bei der Besorgung von – im weitesten Sinn – administrativen Angelegenheiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/448).

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