Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/418 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.04.2020 Entscheiddatum: 15.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2017 Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket). Die IV-Stelle ist verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie am selben Tag mit zwei verschiedenen Verfügungen die reguläre Rente aufgehoben und die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung in der Höhe der bisherigen Rente während der Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens aber während zwei Jahren nach der Aufhebung der regulären Rente, verfügt hat. Da die Verfügung betreffend die Aufhebung der regulären Rente inzwischen rechtskräftig geworden ist, kann das Gericht im Zeitpunkt der Einstellung der befristeten Geldleistungen nicht überprüfen, ob die reguläre Rente damals zu Recht aufgehoben worden ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2017, IV 2014/418). Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2017 Entscheid vom 15. Mai 2017 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2014/418 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2001 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Eine interdisziplinäre Begutachtung ergab, dass die Versicherte wegen einer primären Fibromyalgie, einer konsolidierten Sakrumfraktur bei Status nach Sturz am 28. Mai 2000, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Dysthymie mit Neurasthenie und einem „Burn-Out“-Syndrom bei einer zwangshaften Persönlichkeitsstörung und einem Verdacht auf einen Status nach Opiatabhängigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war (Gutachten vom 2. Juli 2002, IV-act. 21). Mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2001 eine ganze Rente (IV-Grad von 100 %) und rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu (IV-Grad von 63 %, IV-act. 34). Aufgrund der 4. IVG-Revision wurde die halbe Rente der Versicherten ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (IV-act. 44). Infolge des Todes des Ehemannes bezog die Versicherte ab dem 1. Juni 2009 eine ganze Rente (IV-act. 45). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 30. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der medizinische Sachverhalt im Rahmen der Gesetzesrevision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung überprüft werden müsse (IV-act. 54). A.c Mit Vorbescheid vom 6. November 2012 kündigte die IV-Stelle der Versichertendie Aufhebung der Rente an (IV-act. 63). Zur Begründung führte sie an, dass lediglich syndromale Leiden zur Berentung geführt hätten. Da diese gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht invalidisierend seien, sei die Versicherte voll arbeitsfähig. Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte einen Einwand erheben (IV-act. 72). Am 1. Mai 2013 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Kosten für die berufliche Abklärung beim B.___ vom 15. April bis 28. Juni 2013 übernommen würden (IV-act. 98). A.d Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 hob die IV-Stelle die Rente aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung auf (IV-act. 101). Mit Verfügung desselben Datums eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ab dem 1. Juli 2013 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente habe (IV-act. 102). Diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 30. Juni 2015 (max. 2 Jahre). Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ab dem 1. Juli 2013 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente (da verwitwet) habe (IV-act. 104). Die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 30. Juni 2015 (max. 2 Jahre). Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. Der Titel der Verfügung lautete: „Verfügung: Weiterausrichtung der Invalidenrente; ersetzt Verfügung vom 06.05.2013“. A.e Am 7. Juni 2013 erhob die Versicherte eine Beschwerde (IV-act. 110). Sie erklärte sinngemäss, dass sie mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der Invalidenrente (IV-act. 101) nicht einverstanden sei. Sie beziehe die IV-Rente seit vielen Jahren. Die IV-Stelle habe geschrieben, dass ihr Leiden nicht mehr gelte, ohne dass sie untersucht oder begutachtet worden wäre. Die IV-Stelle sei zumindest zu verpflichten, sie von einem Arzt untersuchen zu lassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Am 25. Juni 2013 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Kosten für die Verlängerung der beruflichen Abklärung vom 1. Juli bis 31. August 2013 übernommen würden (IV-act. 122). A.g Mit Entscheid vom 2. Juli 2013 schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren ab (IV 2013/253, IV-act. 123). Es erwog, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 ersetzt und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente verfügt habe. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden. A.h Der Eingliederungsverantwortliche notierte am 6. September 2013, dass eine nachhaltige Eingliederung aus subjektiven Gründen nicht realisierbar sei (IV-act. 136-8). Die Eingliederungsbemühungen würden deshalb abgeschlossen. Am 12. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen habe (IV-act. 138). Zur Begründung führte sie an, der Eingliederungsberater habe am 6. September 2013 mitgeteilt, dass es trotz seiner Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Am 17. Oktober 2013 informierte die Vertreterin der Versicherten der IV-Stelle telefonisch, dass die Versicherte gewillt sei, eine Arbeitsstelle zu suchen. Da sie weiterhin eine IV-Rente beziehe, erhalte sie vom RAV keine Unterstützung (IV-act. 139). Die Versicherte werde also von keiner Seite her unterstützt. Am 14. November 2013 berichtete die Vertreterin der IV-Stelle, dass die Versicherte ab dem 25. November 2013 ca. 4-10 Stunden pro Woche als Haushaltshilfe für die C.___ tätig sei (IV-act. 140 f.). Zudem könne sie bei der D.___ AG über Mittag (11 bis 14 Uhr) aushelfen, erhalte hierfür im Moment aber keine Entschädigung. Am 31. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf einen Arbeitsversuch habe (IV-act. 147). Der Arbeitsversuch finde vom 27. Januar bis 30. Juni 2014 im Betrieb E.___ GmbH statt. Für die Weiterausrichtung der Rente während der Dauer der Massnahme erhalte sie eine separate Verfügung. Die angekündigte Verfügung wurde jedoch nicht erlassen. Der Eingliederungsverantwortliche notierte am 4. April 2014, auch der zweite Arbeitsversuch habe klar gezeigt, dass die Versicherte die doch sehr angepasste und leichte Tätigkeit nicht habe erfüllen können (IV-act. 165-4 f.). Zudem habe die Versicherte das Angebot für zusätzliche, leichte und sehr leidensadaptierte Tätigkeiten abgelehnt. Eine Steigerung des Arbeitspensums habe aus subjektiven Gründen nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgen können. Da keine erfolgreiche Strategie umsetzbar gewesen sei, sei der Arbeitsversuch per 20. März 2014 abgebrochen worden. A.i Mit Vorbescheid vom 14. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie die Mitteilung vom 31. Januar 2014 per 20. März 2014 aufheben und die Massnahmen zur Wiedereingliederung mit sofortiger Wirkung einstellen werde (IVact. 168). Mit der Einstellung der beruflichen Massnahmen ende der Anspruch auf die Weiterausrichtung der IV-Rente. Dagegen liess die Versicherte am 26. Mai/30. Juni 2014 einwenden, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen handle (IV-act. 172 und 174). Zudem seien die Verfahrensvorschriften für die Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen nicht eingehalten worden. Es liege keine rechtskräftige Verfügung über die Rentenaufhebung vor. Die am 6. Mai 2013 erlassene Verfügung über die Einstellung der Rente sei durch die Verfügung vom 10. Mai 2013 ersetzt worden. Der Inhalt der Verfügung vom 6. Mai 2013 habe somit keinen Bestand. Dies habe auch das Versicherungsgericht im Entscheid vom 2. Juli 2013 festgehalten. A.j Mit Verfügung vom 5. August 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die Mitteilung vom 31. Januar 2014 per 20. März 2014 auf, stellte die Massnahmen zur Wiedereingliederung mit sofortiger Wirkung ein und hob die IV-Rente auf den 1. des Monats nach Erhalt dieser Verfügung auf (IV-act. 177). Zum Einwand der Vertreterin erwiderte sie, dass die IV-Rente mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben worden sei. Gleichentags sei die Verfügung über die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente eröffnet worden. Die Verfügung bezüglich die Weiterausrichtung sei am 10. Mai 2013 ersetzt worden, weil die Versicherte wegen der Witwenrente einen Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente gehabt habe. Die Verfügung vom 6. Mai 2013, mit der die Einstellung der Rente verfügt worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gelte für die Verfügung vom 10. Mai 2013. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Die Rechtsvertreterin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, das Versicherungsgericht habe am 2. Juli 2013 festgestellt, dass die damals angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 über die Renteneinstellung durch die Verfügung vom 10. Mai 2013 ersetzt worden sei. Die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Die Renteneinstellungsverfügung vom 6. Mai 2013 habe folglich keinen Bestand. Hinzu komme, dass unklar sei, ob die Verfügung, welche die Beschwerdegegnerin effektiv habe ersetzen wollen, überhaupt eröffnet worden sei. Die Unklarheit, die von der Beschwerdegegnerin hier geschaffen worden sei, dürfe sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Verfügung vom 10. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Darin sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin, längstens jedoch während zwei Jahren, einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, und dass bei Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung die Weiterausrichtung der Rente eingestellt würde. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht hinreichend um die Eingliederung bemüht. Der Arbeitsversuch habe per 20. März 2014 abgebrochen werden müssen. Nach Erlass eines Vorbescheids seien die Rentenzahlungen, wie in der Verfügung vom 10. Mai 2013 angekündigt, eingestellt worden. Daran sei nichts zu beanstanden. B.c Das Gericht bewilligte am 28. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic. iur. I. Zuber Hofer) für das Beschwerdeverfahren (act. G 8). B.d In ihrer Replik vom 27. November 2014 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 10), der Grund für die Einstellung der Eingliederungsbemühungen sei die ungeeignete Tätigkeit (Tragen schwerer Lasten) im Betrieb gewesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in einem kleinen Pensum als Haushaltshilfe für die F.___ tätig. Ein Eingliederungswille liege also ganz klar vor. B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. August 2014 und ist gemäss der Aussage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 11. August 2014 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst am 15. September 2014 erhoben worden. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Frist hat somit erst am 16. August 2014 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist ist auf den Sonntag, 14. September 2014 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 15. September 2014 und somit am letzten Tag der Frist Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Massnahmen zur Wiedereingliederung mit sofortiger Wirkung eingestellt und gleichzeitig die Weiterausrichtung der IV-Rente aufgehoben. Die Verfügung vom 5. August 2014 hat also zwei völlig verschiedene Entscheidinhalte: Einerseits den Abbruch der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und andererseits die Einstellung der Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin hätte somit sinnvollerweise zwei Verfügungen erlassen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nur die Renteneinstellung oder aber auch die Einstellung der beruflichen Wiedereingliederung hat anfechten wollen. Das Betreffnis der Beschwerde ist eindeutig: Die Beschwerde richtet sich nur gegen die „Einstellung der Rente“ (act. G 1 S. 1). Dies gilt auch für den Beschwerdeantrag: Die Rechtsvertreterin hat beantragt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde vom 15. September © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 also nur die Einstellung der Rentenleistungen angefochten. Dies bedeutet, dass die Einstellung der Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar könnten die Ausführungen in der Replik vom 27. November 2014 so interpretiert werden, dass nun doch auch die Aufhebung der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen angefochten werden wollte. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdefrist aber bereits abgelaufen gewesen. Strittig kann vorliegend somit nur sein, ob es sich bei den Leistungen, die die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bezogen hat, tatsächlich um eine „Weiterausrichtungsrente“ nach lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision gehandelt hat, oder aber, ob es sich, wie die Beschwerdeführerin behauptet, um die im Jahr 2003 rückwirkend zugesprochene reguläre Invalidenrente gehandelt hat. In letzterem Fall könnten die Geldleistungen natürlich nicht wegen des Abbruchs der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen eingestellt werden. 2.2 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) werden Renten, die bei pathogenetischätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Laut lit. a Abs. 2 hat die rentenbeziehende Person Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung, weiter ausgerichtet. Sind die Voraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch der Abs. 2 und 3 der lit. a der Schlussbestimmungen erfüllt, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die bisherige, laufende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung über die Aufhebung der Rente und die Verfügung über das befristete Weiterlaufen der Rente am gleichen Tag, nämlich am 6. Mai 2013, erlassen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der Rz. 1010 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB, Version 4, gültig ab 1. April 2014). Aus lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen geht hervor, dass die maximale Dauer der Weiterausrichtung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rente ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist. Der Wortlaut von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen spricht also dafür, dass die Rente sofort und nicht erst nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (oder mit dem Ablauf von zwei Jahren) herabzusetzen oder aufzuheben ist. Auch der Sinn und Zweck der lit. a der Schlussbestimmungen spricht für diese Interpretation: Der Gesetzgeber hat mit den Schlussbestimmungen die Weiterausrichtung von Renten verhindern wollen, auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch mehr besteht. Ihm ist bewusst gewesen, dass er den bisherigen, berechtigterweise erfolgten Rentenbezug sowie die dadurch entstandene Situation berücksichtigen muss (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2010 1817, S. 1841 f.). Um die Folgen des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen rentenbeziehenden Personen abzumildern, hat er die IV-Stellen verpflichtet, die Betroffenen bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen hat der Gesetzgeber mit einer vorübergehenden finanziellen Absicherung der rentenbeziehenden Person flankieren wollen. Bei der in lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen vorgesehenen Leistung handelt es sich also um eine zur beruflichen Wiedereingliederung akzessorische Leistung, die an die Stelle der Rente tritt, die die rentenbeziehende Person bereits definitiv verloren hat. Diese Geldleistung hat ihrem Wesen nach nicht den Zweck einer Rente, sondern eines (zur beruflichen Eingliederung akzessorischen) Taggeldes (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgericht vom 29. November 2016, IV 2014/151 E. 1). Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend also verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, als sie die Rente mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 (IV-act. 101) aufgehoben und mit einer Verfügung vom selben Tag (IV-act. 102) eine an die Stelle der aufgehobenen regulären Invalidenrente tretende, befristete Geldleistung zugesprochen hat (die ebenfalls als Rente bezeichnet wird, mit der aufgehobenen regulären Invalidenrente aber nur den Betrag der monatlichen Leistung gemein hat). 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, welche der beiden Verfügungen vom 6. Mai 2013 mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 ersetzt worden ist. Die Begründung wie auch der Betreff der Verfügung vom 10. Mai 2013 entsprechen derjenigen der Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Weiterausrichtung einer befristeten Geldleistung (IV-act. 102). Die beiden Verfügungen unterscheiden sich in zweierlei Hinsicht: Erstens wird in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 10. Mai 2013 im Betreff ergänzend festgehalten, dass diese Verfügung die Verfügung vom 6. Mai 2013 ersetze. Zweitens unterscheiden sich die Dispositivziffern 1: Während der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 lediglich ein Anspruch auf die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente eingeräumt worden ist (gemeint worden ist eine befristete Geldleistung im Betrag der aufgehobenen Rente), ist ihr mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 ein Anspruch auf die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung im Umfang einer ganzen Rente (da verwitwet) zugesprochen worden. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung (IV-act. 102) und nicht die Einstellung der regulären ganzen Invalidenrente (IV-act. 101) ersetzt hat, weil sie der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise für die Zeit der Wiedereingliederungsmassnahmen lediglich einen Anspruch auf die Weiterausrichtung einer befristeten Geldleistung im Betrag einer Dreiviertelsrente statt einer befristeten Geldleistung im Umfang einer ganzen Rente zugesprochen hatte. Der Fehler war passiert, weil die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hatte, dass die Beschwerdeführerin verwitwet war und deshalb trotz eines IV-Grades von 63 % gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt hatte. Die Verfügung vom 10. Mai 2013 bezieht sich in keiner Weise auf die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der regulären ganzen Invalidenrente (IV-act. 101). In der Begründung der Verfügung vom 10. Mai 2013 ist sogar explizit aufgeführt worden, dass die (reguläre) Rente mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben worden sei. Demnach ist mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung in der Höhe der bisherigen Invalidenrente (IV-act. 102), nicht jedoch die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der regulären ganzen Rente (IV-act. 101) ersetzt worden. Zwar hatte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der regulären Invalidenrente Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist jedoch − offensichtlich zu Unrecht, da die Beschwerdeführerin nicht die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung, sondern die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der regulären Invalidenrente angefochten hatte − mit Entscheid vom 2. Juli 2013 abgeschrieben worden (IV 2013/253). Da dieser Entscheid unangefochten geblieben ist, ist die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte regulären ganzen Invalidenrente (IV-act. 101) rechtskräftig geworden. Hieraus folgt, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen kann, ob die reguläre Rente mit der Verfügung vom 6. Mai 2013 (IV-act. 101) zu Recht aufgehoben worden ist. Bei den befristeten Geldleistungen, die von der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2013 bis Ende September 2014 bezogen worden sind, hat es sich lediglich um die zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision akzessorische Leistung gehandelt, die an die Stelle der aufgehobenen regulären Rente getreten ist. Da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit der − in dieser Hinsicht − formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. August 2014 abgebrochen worden sind, hat die Beschwerdegegnerin diese befristeten Geldleistungen zu Recht eingestellt. 2.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung überhaupt erhalten habe. Diese Frage ist insofern relevant, als eine nicht wirksam verfügte Zusprache einer befristeten Geldleistung wohl gar nicht eingestellt werden kann. Wäre die besagte Verfügung vom 6. Mai 2013 (IV-act. 102) nie verbindlich geworden, müsste die Einstellung der befristeten Geldleistung vom 5. August 2014 entweder aufgehoben oder die ausgerichtete Geldleistung in eine reguläre Rente uminterpretiert werden. Die Verfügungen vom 6. Mai 2013 sind der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Procap Sargans-Werdenberg, zugestellt worden. Damit sind diese Verfügungen wirksam eröffnet worden. Ob und wann die Beschwerdeführerin selbst oder ihre jetzige Rechtsvertreterin die Verfügung erhalten haben, ist irrelevant. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 10. Mai 2013 zugesprochene befristete Geldleistung in der Höhe einer ganzen Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2013 zu Recht eingestellt hat, da die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen worden sind. Die reguläre ganze Invalidenrente ist bereits mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 6. Mai 2013 (IV-act. 101) aufgehoben worden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann, ob diese zu Recht aufgehoben worden ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend die Einstellung der regulären ganzen Invalidenrente (IV-act. 101) zu stellen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass ihr Gesuch behandelt wird. 2.7 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung zu befreien. 3.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand der Rechtsvertreterin ist unterdurchschnittlich gewesen, da es lediglich um die Frage gegangen ist, ob die Aufhebung der regulären Rente bereits rechtskräftig verfügt worden ist oder nicht. Eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- erscheint daher angemessen. Die Parteientschädigung ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2017 Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Die IV-Stelle ist verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie am selben Tag mit zwei verschiedenen Verfügungen die reguläre Rente aufgehoben und die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung in der Höhe der bisherigen Rente während der Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens aber während zwei Jahren nach der Aufhebung der regulären Rente, verfügt hat. Da die Verfügung betreffend die Aufhebung der regulären Rente inzwischen rechtskräftig geworden ist, kann das Gericht im Zeitpunkt der Einstellung der befristeten Geldleistungen nicht überprüfen, ob die reguläre Rente damals zu Recht aufgehoben worden ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2017, IV 2014/418).
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2026-05-12T21:32:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen