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St.Gallen Versicherungsgericht 17.03.2016 IV 2014/33

17. März 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,700 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erweist sich aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt. Kein rentenbegründender IV-Grad des Beschwerdeführers, da er den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall durch seine Nebenerwerbstätigkeit weitgehend zu kompensieren vermag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2016, IV 2014/33).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 17.03.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2016 Art. 28 IVG. Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erweist sich aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt. Kein rentenbegründender IV- Grad des Beschwerdeführers, da er den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall durch seine Nebenerwerbstätigkeit weitgehend zu kompensieren vermag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2016, IV 2014/33). Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Geschäftsnr. IV 2014/33 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Grossfeld-strasse 45, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ erlitt am 19. Mai 2010 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Landwirt einen schweren Unfall. Der Unfall hatte u.a. einen Hämatopneumothorax sowie eine Thoraxwandinstabilität bei Rippenserienfrakturen beidseits, multiple Gesichts- und Schädelfrakturen, ein Epiduralhämatom frontal rechts und eine beidseitige Lungenkontusion zur Folge (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen, Klinik für Chirurgie, vom 23. Juni 2010, nicht nummerierte SUVA-Akten, act. G 4.2). Nach Betriebsumstellungen in den Jahren 2000 und 2008 war der Versicherte nur noch teilweise als Landwirt tätig gewesen und hatte daneben ab 2003 als Angestellter und seit Mai 2005 beim Z.___ zu einem Pensum von zuletzt rund 45% gearbeitet (IVact. 41, 21). Der Versicherte erholte sich nach dem Unfall insoweit, als es ihm ab September 2010 teilweise und ab November 2010 wieder vollumfänglich möglich war, seine Tätigkeit beim Z.___ auszuüben. In seiner Tätigkeit als Landwirt blieb er eingeschränkt (Arztbericht Dr. med. B.___ vom 28. April 2011, SUVA-Akten, act. G 4.2). A.b Am 21. August 2012 unterzog sich der Versicherte einer interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung in der Klinik Valens. Im entsprechenden Arztbericht von Dr. med. C.___ wurden als Diagnosen eine persistierende Bewegungseinschränkung und verminderte Belastbarkeit im Bereich des Thorax und der rechteren oberen Extremität bei Status nach Polytrauma am 19. Mai 2010 sowie ein regredientes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Repositions-TLIF L4-S1 (2009) bei Spondylarthrosen L4/5 und Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1 festgehalten. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Büroangestellter entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die der Versicherte weiterführen könne. Die Arbeitstätigkeit als Landwirt sei zum Teil einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit zuzuteilen, für welche der Versicherte nicht mehr qualifiziert sei. Leichtere Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnten von ihm durchgeführt, schwerere müssten abgegeben werden (Bericht vom 21. August 2012, SUVA Akten, act. G 4.2). Im Job Match-Bericht der Klinik Valens vom 7. September 2012 wurde ausgeführt, dass die beobachtete Belastbarkeit des Versicherten den Anforderungen einer Büro- und Kontrolltätigkeit entspreche. Die beobachtete Belastbarkeit habe aber mehrheitlich unter den Belastungsanforderungen der Tätigkeit als Landwirt gelegen. Die Hockestellung sei dem Versicherten nicht mehr möglich und Arbeiten über Schulterhöhe könne er nur noch selten vornehmen. Das Befüllen der Sämaschine und das An- und Abkuppeln von Sämaschine und Pflug seien nicht mehr möglich. Säen und Pflügen mit dem Traktor sollte er bis zu 6 Stunden pro Tag können. Den Maschinenunterhalt könne er nicht mehr tätigen. Beim Gebäudeunterhalt müssten teilweise Gewichte gehoben und getragen werden, welche die Limite des Versicherten von 17.5 kg überschreiten würden (IV-act. 22). B.  B.a  Am 22. September 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, er leide an einem Druck und Schmerzen im Brustkorb, an Atemnot, Schweissausbrüchen, Behinderung und Schmerzen bei den täglich anfallenden Arbeiten, an Kraftverlust, starken Bewegungseinschränkungen, Schlafstörungen durch die unerträglichen Schmerzen, Kopfschmerzen und Migräne, Konzentrationsschwäche, und er könne nicht mehr lange stehen, laufen und sitzen (IVact. 1). B.b Am 22. November 2012 führte die Eingliederungsverantwortliche mit dem Versicherten ein Gespräch, wobei dieser angab, es gehe ihm aktuell schlechter als drei Monate nach dem Unfall. Anfänglich sei es noch ganz gut gegangen. Nun habe er aber einfach zu viele Schmerzen und keine Kraft mehr und brauche auf dem Hof ständig Hilfe. Die Arbeit beim Z.___ gefalle ihm sehr gut und er könne sich eine Tätigkeit von 60-70% beim Z.___ gut vorstellen. Allerdings sei dies aufgrund der fehlenden Stellenprozente beim Z.___ nicht möglich. Die Landwirtschaft werde er mittel- bis langfristig nicht mehr machen können (IV-act. 31). B.c  Am 20. Februar 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für einen Sitz-/ Stehtisch übernehmen werde (IV-act. 35). Gleichzeitig teilte sie mit, dass weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 36). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Am 21. Juni 2013 klärte ein Landwirtschaftsexperte die Situation des Versicherten ab. In seinem Bericht vom 15. Juli 2013 legte der Experte dar, der Versicherte sei in der Landwirtschaft stark eingeschränkt. Bei fast allen Arbeiten auf dem Betrieb sei er darauf angewiesen, dass ihm jemand etwas halte, anzuheben helfe oder sonst irgendwie behilflich sei. Gemäss Betätigungsvergleich betrage die Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft aktuell 50%. Bereits in den Jahren 2000 und 2008 habe der Versicherte den Betrieb aufgrund seiner Rückenschmerzen umgestellt und seine Nebenerwerbstätigkeit ausgebaut. Damit habe er sich selbst integriert und den Verlust von Erwerbseinkommen verhindern können. Sein Gesamteinkommen sei dadurch sogar angestiegen. Aufgrund seiner Rückenprobleme habe der Versicherte den Einsatz von Lohnunternehmern erhöht, wodurch er höhere Kosten im Umfang von Fr. 8‘000.-habe. Gemäss Einkommensvergleich betrage der behinderungsbedingte Erwerbsausfall 24%. Ein Teil des verbliebenen landwirtschaftlichen Einkommens sei aber aufgrund der Verteilung der Arbeitsstunden der Ehefrau zuzuordnen, die früher im S.___ tätig gewesen sei und kaum in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe (IV-act. 41). B.e  Mit Vorbescheid vom 2. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, sie werde das Rentengesuch des Versicherten bei einem IV-Grad von 24% abweisen. Bei der Bemessung des IV-Grades wurde eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18‘200.-- in der Landwirtschaft berücksichtigt (IV-act. 44). B.f Am 23. September 2013 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben und die Zusprache einer mindestens halben IV-Rente verlangen (IV-act. 49). Der Rechtsvertreter kritisierte die Berechnung des IV-Grades. So seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten in der Tätigkeit als Landwirt deutlich grösser als angenommen. Der Versicherte habe seinen Betrieb bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen umstrukturieren müssen. Mit dem Nebenerwerb hätten aber nicht alle zukünftigen Einkommensverluste in der Landwirtschaft kompensiert werden können. Insbesondere seien in Folge der Umstrukturierung diverse Direktzahlungen weggefallen. Aufgrund dieser gesundheitlich bedingten Umstellungen sei es daher nicht sachgerecht, für das Valideneinkommen auf das Einkommen aus der Landwirtschaft vor dem Unfall abzustellen. Die mit 50% bewertete Arbeitsfähigkeit sei zu hoch eingeschätzt. Der Versicherte leide sehr oft an Kopfschmerzen und Migräne, wodurch er Mühe habe, sich länger zu konzentrieren. Auch der Oberkörper auf der rechten Seite und die rechte Schulter verursachten ihm Schmerzen. Er nehme © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig Schmerzmedikamente und Schlafmittel. Die mit den Schmerzen zusammenhängende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit habe zudem Auswirkungen auf die Psyche; er leide unter Depressionen. Ein Grossteil der Arbeiten in der Landwirtschaft sei dem Versicherten nicht mehr möglich. Bei den Tätigkeiten, die er noch selbst ausführen könne, habe er einen massiv höheren Zeitaufwand als früher. Insgesamt übersteige die Einschränkung in der Landwirtschaft damit 50% deutlich. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Ehefrau des Versicherten ihre Tätigkeit im S.___ zugunsten der Landwirtschaft aufgegeben habe, obwohl ihr die Landwirtschaft eigentlich nicht zusage. Aber nicht nur die Ehefrau, sondern auch die beiden Söhne müssten seit dem Unfall des Versicherten vermehrt in der Landwirtschaft mithelfen. Zudem beanspruche der Versicherte für die zu erledigenden Landwirtschaftsarbeiten praktisch jeden Y.___ von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr die Hilfe eines Kollegen. B.g Am 5. Dezember 2013 nahm der Landwirtschaftsexperte zum Einwand des Versicherten Stellung (IV-act. 53). Er führte an, der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten zeige, dass er sein Gesamteinkommen mit den Umstrukturierungen des Betriebes habe steigern können. Die auf dem Betrieb frei gewordene Arbeitskapazität habe er bei der Anstellung beim Z.___ bestens verwerten können und die Verluste bei Betriebserträgen und Direktzahlungen seien durch den Nebenerwerb mehr als kompensiert. Bei Beibehaltung der X.___ wäre ein Nebenerwerb nicht oder nur in bescheidenem Umfang möglich gewesen. Zählte man das Einkommen aus dem Nebenerwerb nicht dazu, fiele das Valideneinkommen tiefer aus. Der gewählte Ansatz mit Berücksichtigung des Nebenerwerbs sei daher vorteilhafter für den Versicherten. Nachdem er sich nochmals mit dem Versicherten und seiner Frau besprochen habe, habe er die Berechnung der Arbeitsfähigkeit angepasst. Im korrigierten Betätigungsvergleich werde für den Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 32% ermittelt, da er nur noch 250 der auf dem Betrieb anfallenden 820 Stunden leiste. So sei einer der beiden Brüder des Versicherten praktisch jeden Y.___ den halben Tag anwesend (4 Stunden) und auch ein Kollege des Versicherten arbeite jeweils am Y.___ 6 Stunden. Gestützt auf die korrigierte Berechnung ergebe sich, dass das landwirtschaftliche Einkommen des Versicherten von Fr. 32‘000.-behinderungsbedingt auf Fr. 7‘175.-- gesunken sei. Dies entspreche einem Einkommensverlust aus der Landwirtschaft von 77.6%. Zusammen mit dem Nebenerwerb von Fr. 45‘200.-- betrage das Gesamteinkommen des Versicherten ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderung Fr. 77‘200.--. Der behinderungsbedingte Einkommensverlust in der Landwirtschaft von Fr. 24‘825.-- entspreche damit einem Invaliditätsgrad von 32%. Der Versicherte habe beim Abklärungsgespräch betont, dass die wechselbelastende Tätigkeit enorm wichtig sei, da er, wenn er zu lange im Büro arbeite, Kopfschmerzen habe und sich nicht mehr konzentrieren könne. Eine Aufgabe der Landwirtschaft und gleichzeitige Steigerung der Bürotätigkeit könne er sich deshalb nicht vorstellen (IVact. 53-4). B.h Am 10. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56). Zur Begründung führte sie an, im Rentenentscheid sei die neuste Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten berücksichtigt worden. Im Landwirtschaftsbetrieb resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘825.--. Unter Berücksichtigung des Zweiteinkommens ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32%, womit kein Rentenanspruch bestehe. B.i Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Januar 2014, worin der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Zusprache einer mindestens halben Rente beantragt (act. G 1). Der Rechtsvertreter macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass mit dem Nebenerwerb die gesundheitlich bedingten Ausfälle in der Landwirtschaft hätten kompensiert respektive aufgewogen werden können. Der Landwirtschaftsexperte gehe von falschen Prämissen aus, wenn er behaupte, dass der Beschwerdeführer 2014 höhere Direktzahlungen erhalte. Die Berechnung der Direktzahlungen könne maximal für das Jahr 2014 noch stimmen, für die Folgejahre jedoch nicht mehr. Denn um den aktuellen Standard der Direktzahlungen zu erhalten, sei eine Erhöhung der Standardarbeitskraft (SAK) nötig, was für den Beschwerdeführer aber nicht möglich sei, da dies nur mit W.___ oder V.___, nicht aber mit U.___ möglich wäre. Infolge der gesundheitsbedingten Umstrukturierung seien diverse Direktzahlungen weggefallen respektive würden in Zukunft zurückgehen. Damit sei es nicht sachgerecht, trotz der behinderungsbedingten früheren Betriebsumstellung das Einkommen in der Landwirtschaft vor dem Unfall als Valideneinkommen heranzuziehen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Schmerzen am rechten Oberkörper. Das Anheben seines rechten Armes sei ihm – wenn überhaupt – nur mit sehr viel Mühe möglich. Er leide zudem an Atemnot und Schmerzen in der Brust. Er nehme regelmässig Schmerzmedikamente und sei auf Schlafmittel angewiesen. Angesichts seiner körperlichen Beschwerden sei es illusorisch anzunehmen, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer täglich bis zu 6 Stunden Traktorarbeiten ausführen könne. Sitzende Tätigkeiten seien ihm zwar oft während längerer Dauer, jedoch nicht uneingeschränkt möglich. Bei länger andauernden Arbeiten bekomme er Rückenschmerzen vom Sitzen auf dem Traktor. Im Abklärungsbericht werde zudem zu Unrecht festgehalten, dass die Betriebsleiterarbeiten kaum erschwert seien. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr oft an Kopfschmerzen und Migräne leide, was zur Folge habe, dass er kaum mehr in der Lage sei sich zu konzentrieren. Die körperlichen Beschwerden würden zudem auf seine Psyche schlagen. Insgesamt übersteige die Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft die festgestellten 69%. Im Expertenbericht werde zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer diverse Arbeiten mit einem alten Hoflader erledige, unberücksichtigt sei dabei aber geblieben, dass er in absehbarer Zeit einen neuen Hoflader werde anschaffen müssen, dessen Finanzierung keineswegs sichergestellt sei. Die gesundheitlichen Defizite liessen es nicht zu, die entsprechenden Arbeiten von Hand auszuführen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten mit Blick auf den Hoflader seien im Vergleich zur Annahme im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 damit deutlich zu erhöhen. Weiter seien im Expertenbericht die anfallenden Lohnkosten für das Pressen der Silo- und Heuballen unberücksichtigt geblieben, was für eine sachgerechte Beurteilung aber unumgänglich wäre. Der IV-Grad des Beschwerdeführers betrage damit 50%, übersteige jedenfalls mindestens 40%. Im Bedarfsfall sei diesbezüglich eine ergänzende Expertise einzuholen. B.j Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung ihres Standpunktes führt sie an, es seien lediglich die Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen. Damit sei es nicht von Bedeutung, welches Einkommen der Beschwerdeführer 2015 erziele. Allfällige Veränderungen des erwerblichen Sachverhaltes wären in einem Revisionsverfahren zu beurteilen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen von der X.___ auf T.___ umgestellt und 2008 die W.___ vollständig aufgegeben habe. Die damit verbundenen geringeren Einnahmen auf dem Bauernhof habe der Beschwerdeführer durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiter allerdings kompensieren können. Die Invalidität sei im Gesetz ausschliesslich erwerblich definiert. Eine IV-Rente stelle damit eine reine Erwerbsausfall- und keine Gesundheitsbeeinträchtigungsrente dar. Für die Festlegung des IV-Grades komme somit dem tatsächlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielten Erwerbseinkommen eine erhebliche Bedeutung zu. Es sei nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden den für einen Rentenanspruch notwendigen Erwerbsausfall von mindestens 40% erlitten habe. Vielmehr habe er sich mit der ab 2003 aufgenommenen Tätigkeit als Arbeitnehmer mit steigendem Arbeitspensum erfolgreich selbst eingegliedert und sei damit dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht nachgekommen. B.k  Am 7. Mai 2014 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und verzichtete auf eine Replik (act. G 6). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 1.1  Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2  Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2. 2.1  In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif ist, da der Beschwerdeführer eine medizinische Begutachtung zur Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit beantragt. 2.2  Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Klinik Valens vom 21. August 2012. Die untersuchende Ärztin hat festgehalten, die Tätigkeit als Landwirt entspreche teilweise einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit, für die der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet sei. Der Job Match-Bericht hält fest, die beobachtete Belastbarkeit liege mehrheitlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit. Sitzen auf dem Traktor sei dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer während 6 Stunden am Tag möglich. Heben und Tragen könne er maximal 17.5 kg. Die Hockestellung sei ihm nicht mehr möglich (IV-act. 22-2 f.). 2.3  Dr. B.___ hatte sich am 29. Juni 2012 zu Handen der SUVA zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert und festgehalten, es sei unverändert eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter vorhanden (SUVAact. G 4.2). Im Gespräch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. Oktober 2012 hat Dr. B.___ keine eigene Einschätzung der Leistungsfähigkeit mehr abgegeben, sondern sich auf die Feststellungen der Klinik Valens gestützt. Eine Steigerung über die dort festgestellte Belastbarkeit sei nicht zu erwarten (IV-act. 23). 2.4  Im Bericht des SUVA-Kreisarztes zur Untersuchung vom 15. November 2012 wurde festgehalten, die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich. Für den rechten Arm seien ausladende, werfende Bewegungen zu vermeiden. Auf Lendenhöhe seien 10 kg, auf Brusthöhe 5 kg und ca. 2.5 kg auf Kopfhöhe möglich; Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Für eine Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführer vollschichtig einsetzbar (SUVA-act. G 4.2). 2.5  Die IV-Stelle selbst hat keine weiteren Arztberichte eingefordert. Dies war indes auch nicht notwendig, da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausgewiesen und sein Gesundheitszustand bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf diesem Niveau stabil war. Alle beteiligten Ärzte sind zur gleichen Einschätzung gelangt und haben seit dem Unfall wiederholt festgehalten, dass gewisse Beeinträchtigungen bleiben würden und der Beschwerdeführer keine mittelschwere bis schwere Arbeiten mehr leisten könne. Diese medizinischen Einschätzungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern den vorhandenen Arztberichten nicht zu folgen sei und woraus sich die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung ergibt. Bei der vorliegenden Sachlage ist von einer medizinischen Begutachtung kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Sachverhalt erweist sich aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt. 3. Damit bleibt die Frage zu klären, welche Auswirkungen die bleibenden Einschränkungen des Beschwerdeführers auf seine Tätigkeit als Landwirt haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Zur Klärung dieser Frage beauftragte die IV-Stelle einen Landwirtschaftsexperten. Dem Abklärungsbericht vom 15. Juli 2013 (IV-act. 41) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge von Rückenschmerzen im Jahr 2000 seinen Landwirtschaftsbetrieb von der X.___ auf T.___ umgestellt hat. Die geringeren Einnahmen habe er ab 2003 als Sachbearbeiter kompensieren können. 2008 habe er wegen seiner Rückenschmerzen die W.___ vollständig aufgegeben. Aufgrund der Betriebsumstellungen sei jeweils Arbeitskapazität frei geworden, die der Beschwerdeführer zur Ausdehnung seines Nebenerwerbs habe einsetzen können. Dadurch habe er einen Verlust von Erwerbseinkommen verhindern können. Vor dem Unfall 2010 sei daher kein gesundheitsbedingter Einkommensverlust zu verzeichnen gewesen. Als Valideneinkommen könne folglich das Einkommen vor dem Unfall 2010 aus Landwirtschaft und Nebenerwerb herangezogen werden. Den behinderungsbedingten Erwerbsausfall, den er mit 24% bezifferte, korrigierte der Experte in seinem zusätzlichen Bericht vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 53) auf 32%. Er hatte nochmals mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau gesprochen und die von der Ehefrau, den Brüdern des Beschwerdeführers und einem Kollegen geleistete Arbeit stärker berücksichtigt und daher für den Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 69% in der Landwirtschaft ermittelt. Was die Direktzahlungen anbelangt, sind diese gemäss Ausführungen des Experten nicht in den Einkommensvergleich aufzunehmen. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kürzung der Direktzahlungen für die Zukunft offen und bezieht sich ohnehin auf eine Zeit nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen ist. Für die Betriebsleitertätigkeit berücksichtigte der Experte noch eine Leistungsfähigkeit von 25% (IV-act. 53-5), womit der Einschränkung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen wird. Bei den Kosten des Hofladers bewertete der Experte einen hälftigen Anteil als invaliditätsbedingte Mehrkosten, womit das Einkommen aus der Landwirtschaft um Fr. 1‘900.-- geringer ausfiel (IV-act. 53-7 f.). Dass eine Beurteilung der Einkommensverhältnisse nach einem allfälligen Verkauf des Hofladers zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 3.2 Die Beurteilung des Landwirtschaftsexperten ist plausibel begründet und überzeugend. Der Beschwerdeführer nannte zudem keine Gründe, die für eine Abweichung von diesem Expertenbericht sprechen würden. Die Einschätzung, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer – hätte er die X.___ weitergeführt – keine Nebenerwerbstätigkeit im vorliegenden Umfang hätte ausüben können, erscheint folgerichtig. Würde also das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor der ersten gesundheitlichen Umstrukturierung als Valideneinkommen berücksichtigt, dürfte das Einkommen aus dem Nebenerwerb nicht hinzugezählt werden, womit ein tieferes Valideneinkommen resultieren würde. Der gewählte Ansatz ist damit für den Beschwerdeführer vorteilhafter. 3.3 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Indem der Beschwerdeführer nach Aufgabe der W.___ eine Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen und diese später ausgebaut hat, ist er dieser Schadenminderungspflicht nachgekommen. Damit ist für die Berechnung seines Valideneinkommens auf das Einkommen aus Landwirtschaft und den im Rahmen der Anstellung beim Z.___ erzielten Lohn abzustellen. 3.4  Der Beschwerdeführer hat eingewendet, die Ausdehnung der Bürotätigkeit auf 100% sei ihm aufgrund seiner Kopfschmerzen und der Migräne nicht möglich. Diese Tatsache sei bei der Beurteilung des Erwerbsausfalls zu berücksichtigen. 3.5  Ob der Beschwerdeführer in einer Bürotätigkeit mit Vollzeitpensum zu 100% arbeitsfähig wäre – worauf die Arztberichte hindeuten – kann indes offen bleiben, da vorliegend die Situation des Beschwerdeführers mit einer Bürotätigkeit im Teilpensum (rund 45%) und der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu beurteilen ist. 3.6  Der Landwirtschaftsexperte errechnete im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Landwirtschaftsbetrieb von Fr. 7‘175.--. Für die Berechnung des IV-Grades hat er zum ohne Behinderung erzielbaren Landwirtschaftseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 32‘000.-dessen Angestellteneinkommen von Fr. 45‘200.-- hinzugerechnet, woraus sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘200.-- ein behinderungsbedingter Erwerbsausfall © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 24‘825.-- und damit ein IV-Grad von 32% ergeben hat (vgl. IV-act. 53-8). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner Tätigkeit als Landwirt wesentlich eingeschränkt ist. Durch den Ausbau seiner Nebenerwerbstätigkeit ist es ihm aber gelungen, den Erwerbsausfall weitgehend zu kompensieren. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdeführer ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 32%. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen unter Anrechnung des von ihm bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

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