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St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2016 IV 2014/301

26. Februar 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,936 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 39 Abs. 3 IVV. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige. Abgrenzung zwischen der durch eine Zeitpauschale erfassten dauernden Überwachung und der indirekten Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, die nach ihrem effektiven Zeitaufwand zu erfassen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, IV 2014/301).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/301 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 26.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2016 Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 39 Abs. 3 IVV. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige. Abgrenzung zwischen der durch eine Zeitpauschale erfassten dauernden Überwachung und der indirekten Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, die nach ihrem effektiven Zeitaufwand zu erfassen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, IV 2014/301). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/301 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___ gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Hilflosenentschädigung (Intensivpflegezuschlag) Sachverhalt A.  A.a  A.___ wurde am 7. November 1998 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IVact. 1). Gemäss einem Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 6. Juni 2002 litt er an einem schweren infantilen Autismus mit einer mittelgradigen geistigen Behinderung und einer schwersten Kommunikationsstörung (IV-act. 13). Am 26. März 2003 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle zur Klärung des Ausmasses der Hilflosigkeit (IV-act. 26). Mit einer Verfügung vom 8. April 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Leistung bei einer leichten Hilflosigkeit zu (IV-act. 28). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgte am 12. Oktober 2004 erneut eine Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 61). Dabei wurde eine schwere Hilflosigkeit festgestellt. Ausserdem wurde ein zeitlicher Aufwand für die geleistete Hilfe von 6 Std. 25 Min. ermittelt. Dieser Aufwand setzte sich zusammen aus 2 Std. 25 Min. für die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und aus einem Pauschalaufwand von 4 Std. für die besonders intensive ständige Überwachung. Mit einer Verfügung vom 23. November 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen Aufwand von mehr als 6 Std. zu (IVact. 65). Am 11. April 2006 erfolgte die nächste Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 92). Dabei wurde wieder ein Bedarf nach einer besonders intensiven persönlichen Überwachung festgestellt, der weiterhin die Berücksichtigung einer Aufwandpauschale von 4 Std. rechtfertigte. Die Abklärungsperson begründete dies damit, dass eine „1:1- Überwachung“ notwendig sei (IV-act. 92-7). Der Versicherte könne die Gefahren nicht abschätzen. Mehrheitlich nehme er sie gar nicht wahr. Es bestehe eine akute Selbstund Fremdgefährdung, wenn er aus den Augen gelassen werde. Ständig müsse jemand in seiner unmittelbaren Nähe sein, um sofort eingreifen zu können. Es blieb deshalb bei einer Entschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit und einem Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 6 Std. (IV-act. 94). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle am 26. August 2009 wieder eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Gemäss dem entsprechenden Bericht (IVact. 123) war der Versicherte beim An- und Auskleiden hilflos. Die Abklärungsperson hielt fest, er könne zwar die entsprechenden Verrichtungen rein motorisch selbst vornehmen, aber die Mutter müsse ihm die Kleider in der richtigen Reihenfolge und Position hinhalten. Es sei ihm nämlich nicht möglich, die Vorder- und die Rückseite zu unterscheiden, und er lasse Knöpfe und Reissverschlüsse offen. Die blosse Aufforderung, sich anzuziehen, reiche also nicht. Auch das Binden der Schuhe sei ihm nicht möglich. Auf eine entsprechende Aufforderung hin ziehe er sich zwar aus, werfe dann aber die Kleider irgendwohin. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung belaufe sich auf durchschnittlich 20 Min. Beim Aufstehen/Absitzen/ Abliegen sei der Versicherte selbständig. Während der Mahlzeiten bleibe er mehrheitlich am Tisch sitzen. Sei er abends im Bett allein, stehe er immer wieder auf und gehe in die Küche. Wenn die Mutter dann nach ihm schaue, verschwinde er sofort wieder in seinem Zimmer. Das finde jeden Abend ca. zehnmal statt. Der entsprechende Aufwand werde aber nicht beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, sondern im Rahmen der Überwachung berücksichtigt. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen ging die Abklärungsperson von einem Zeitaufwand für die Hilfe von durchschnittlich 45 Min. aus. Davon entfielen 15-20 Min. auf das Eingeben des Mittagessens und 15-20 Min. auf das Eingeben des Abendessens, da der Versicherte aufgrund einer feinmotorischen Beeinträchtigung nicht mit dem Besteck umgehen könne. Für den Zvieri nahm die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von 5 Min. an. Bei der Körperpflege ging sie von einem Zeitaufwand von durchschnittlich 35 Min. aus. Dieser Aufwand setzte sich zusammen aus 10 Min. für das Waschen und Zähneputzen am Morgen, aus 5 Min. für das Zähneputzen und das Waschen von Gesicht und Händen am Mittag und aus 20 Min. für das Duschen und Zähneputzen am Abend. Die Abklärungsperson notierte dazu, die Körperpflege werde vollständig übernommen. Der Versicherte versuche manchmal, sich beim Duschen selber einzuseifen, aber das gelinge ihm nur unvollständig. Er habe keinen Bezug zur Körperreinigung und kein Sauberkeitsgefühl. Beim Zähneputzen werde er geführt. Bei der Körperpflege halte er gut hin. Der Zeitaufwand für das Verrichten der Notdurft wurde mit durchschnittlich 25 Min. veranschlagt, nämlich 6-8 x 2 Min. täglich für die Begleitung beim Toilettengang, einmal täglich 10 Min. für das Anziehen der Windel für den Stuhlgang und die Reinigung danach und einmal täglich 2 Min. für das Anziehen der Windel für die Nacht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Abklärungsperson begründete diesen Aufwand damit, dass der Versicherte bei jedem Toilettengang begleitet werden müsse, um die Verschlüsse zu öffnen und dann wieder zu schliessen, um die Reinigung durchzuführen und um die Spülung zu betätigen. Den Stuhlgang verrichte der Versicherte am Abend in die Windeln. Anschliessend müsse er gereinigt werden, weil er damit vollständig überfordert wäre. Für die Nacht werde ihm eine Windel angezogen, weil er keinen Harndrang habe. In Bezug auf die Fortbewegung gab die Abklärungsperson an, der Versicherte sei motorisch nicht eingeschränkt. Sobald er sich ausserhalb der Wohnung aufhalte, müsse er an der Hand geführt werden, weil er sich nicht gut orientieren könne und weil er überhaupt nicht auf den Verkehr achte. Er nehme nicht wahr, was um ihn herum vorgehe. Er spreche nicht, könne weder lesen noch schreiben und sein Sprachverständnis sei sehr limitiert. Er verstehe einzelne Aufforderungen, befolge sie aber nicht zuverlässig. Für diese alltägliche Lebensverrichtung gab die Abklärungsperson keinen Zeitaufwand an. Abschliessend ermittelte sie für die Hilfe einen gesamten Zeitaufwand von 2 Std. 5 Min. Dazu kam die Pauschale für die persönliche Überwachung von 2 Std. Diese Rückstufung (von bisher 4 Std.) begründete sie damit, dass die Mutter nur noch alle 5 bis 7 Min. nach dem Versicherten schaue. Sie halte sich auch nicht mehr ständig im gleichen Raum auf. Sobald sie aber nichts mehr von ihm höre, müsse sie nach ihm schauen. Der Versicherte sei grundsätzlich ruhiger und führbarer geworden. Er reagiere, wenn man ihn rufe. Der zeitliche Aufwand sei aber unter die persönliche Überwachung zu subsumieren. Die Mutter des Versicherten bestätigte die Angaben im Abklärungsbericht am 14. September 2009. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei mit Ausnahme des Aufstehens/Absitzens/Abliegens auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Bei der letzten Abklärung sei noch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit ausgegangen worden, weshalb damals noch die Pauschale von 4 Std. berücksichtigt worden sei. Jetzt sei nur noch eine Pauschale von 2 Std. angemessen, denn der Versicherte könne für 5 bis 10 Min. allein im Zimmer gelassen werden. Es sei keine ständige Interventionsbereitschaft mehr erforderlich. Mit einem Vorbescheid vom 23. September 2009 kündigte die IV-Stelle an, dass nur noch ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit und auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem Zeitaufwand von mehr als 4 Std. bestehe (IVact. 126). Die Mutter des Versicherten wandte am 29. September 2009 ein (IV-act. 127), in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei keine Veränderung eingetreten; die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönliche Überwachung sei dauernd notwendig. Sie und ihre Eltern seien ständig im Einsatz, wenn der Versicherte zuhause sei. Am 26. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle die angekündigte revisionsweise Reduktion der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages (IV-act. 128). Diese Verfügung erwuchs nach dem Rückzug einer Beschwerde in formelle Rechtskraft (IV-act. 133). A.c  In einem Verlaufsbericht über die Ergotherapie vom 17. Oktober 2012 (IV-act. 141) wurde u.a. festgehalten, der Versicherte erkenne immer mehr Zusammenhänge in alltäglichen Handlungen. Sein Verständnis und seine Handlungskompetenz für vertraute einfache alltägliche Tätigkeiten hätten sich deutlich gebessert. Im Bereich der alltäglichen Tätigkeiten (wie Selbstversorgung, Körperhygiene, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Umgang mit Lebensmitteln) sei er aber nach wie vor auf eine Unterstützung angewiesen. In einem vertrauten, klar strukturierten Rahmen könne er folgende Alltagstätigkeiten selbständig durchführen: Jacke, Schuhe, Socken, Rucksack ausziehen, Verschlüsse wie Gurt, Knöpfe, Reissverschlüsse auf- und zumachen. Er könne selbständig auf die Toilette gehen und anschliessend die Hände waschen und abtrocknen. Er sei aber auf eine Begleitung angewiesen, die ihn bei einem Problem unterstütze. Von Gesten und Mimik begleitete sprachliche Äusserungen könne er zunehmend besser verstehen und teilweise auch adäquat umsetzen. Am 19. November 2013 füllte die Mutter des Versicherten den Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 143). Dabei gab sie an, der Versicherte brauche Hilfe beim An- und Ausziehen (Socken, Gürtel, Schuhe), wenn es schnell gehen müsse. Beim Aufstehen/Abliegen/Absitzen und beim Essen brauche er keine Hilfe. Bei der Körperpflege müsse man ihm helfen (Zähne putzen, einseifen, abspülen, abtrocknen, kämmen, rasieren). Beim Verrichten der Notdurft brauche er teilweise Hilfe beim Ordnen der Kleider und bei der Reinigung. Bei der Fortbewegung in der Wohnung benötige er keine Hilfe. Im Freien müsse man aufpassen, dass er nicht auf die Strasse laufe. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er auf Hilfe angewiesen, weil er sich nicht verständigen könne und weil man ihn wegen seines Verhaltens zurechtweisen müsse. Er müsse dauernd persönlich überwacht werden. Am 5. Februar 2014 erfolgte erneut eine Abklärung an Ort und Stelle. Die Abklärungsperson berichtete am 25. Februar 2014 (IV-act. 149), der Versicherte zeige immer noch einen ständigen Bewegungsdrang. Er sei sehr aktiv und er sei stärker geworden. Am liebsten renne er. Im Freien müsse immer jemand in seiner Nähe sein. Er wolle frei gehen und nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer jemanden halten. Deshalb laufe er voraus. Er reagiere auf seinen Namen und halte meistens an, wenn man ihn rufe. Eine 100%ige Sicherheit gebe es aber nicht. Beim An- und Auskleiden müssten die Kleider von der Mutter ausgewählt werden. Der Versicherte sei motorisch in der Lage, sich selbst anzuziehen. Er erkenne mittlerweile die Vorder- und die Rückseite der Kleider. Anschliessend werde kontrolliert, ob er korrekt angezogen sei. Die Jacke könne er selbständig an- und ausziehen und er könne den Gurt, die Knöpfe und die Reissverschlüsse selber aufmachen. Allerdings müsse kontrolliert werden, ob der Gurt nicht zu stark angezogen sei. Beim Binden der Schuhe müsse geholfen werden. Wenn der Versicherte von der Schule komme, ziehe er selbständig die bereitgelegten Hauskleider an. Wenn er in die Schule gehen müsse, übernehme die Mutter das Ankleiden. Die Abklärungsperson bezifferte den Zeitaufwand für die Hilfe beim An- und Ausziehen mit 10 Min. Beim Aufstehen/ Absitzen/Abliegen sah die Abklärungsperson keinen Bedarf nach Hilfe. Sie wies aber darauf hin, dass der Versicherte während des Essens immer wieder aufstehe und weglaufe. Er müsse dann aufgefordert werden, sich wieder hinzusetzen. Wenn er ins Bett gebracht worden sei, stehe er immer wieder auf. Deshalb sei eine mehrmalige Aufforderung/Begleitung ins Schlafzimmer notwendig. Die entsprechende Hilfe werde aber nicht beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, sondern bei der Fortbewegung und der persönlichen Überwachung berücksichtigt. Beim Essen bestehe kein Bedarf nach Hilfe. Bei der Körperpflege sei der Versicherte nach wie vor auf eine vollständige Hilfe angewiesen. Der Aufwand betrage insgesamt 45 Min. Beim Verrichten der Notdurft betrage der Aufwand nur noch 8 Min. Der Versicherte trage nämlich keine Windeln mehr und nach dem Wasserlösen ziehe er sich selbständig an. Allerdings müsse darauf geachtet werden, dass er sich korrekt anziehe. Beim Händewaschen müsse ihm geholfen werden. Nach dem Stuhlgang müsse bei der Nachreinigung geholfen werden (Spülen in der Dusche). Auch bei der Fortbewegung sei der Versicherte weiterhin auf Hilfe angewiesen. In der Wohnung laufe er immer umher. Im Freien müsse er geführt oder beaufsichtigt werden. Er könne den Strassenverkehr nämlich nicht erkennen und einschätzen. Er könne auch nur mit wenigen Lauten und Gesten kommunizieren. Die Abklärungsperson ermittelte einen gesamten Zeitbedarf für die Hilfe bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte von 1 Std. und 3 Min. Zur persönlichen Überwachung führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte könne für eine gewisse Zeit im Zimmer allein gelassen werden. Es genüge, wenn die Hilfsperson ihn hörend wahrnehme. Wenn die Mutter den Briefkasten leere, schliesse sie die Türen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab und der Versicherte sitze vor dem Fernseher. Gefährliche Sachen würden eingeschlossen. Zwar reagiere der Versicherte auf seinen Namen, aber es bestehe keine Gewähr, dass er stehen bleibe oder reagiere, wenn er gerufen werde. Frei gehen  könne er deshalb nur auf Strassen, die praktisch nicht befahren würden. Sonst werde er geführt. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Aufwand für die persönliche Überwachung nach wie vor eine Pauschale von 2 Std. rechtfertige. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, da der Versicherte beim An- und Auskleiden, bei der Köperpflege, bei der Notdurftverrichtung und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf eine erhebliche Hilfe angewiesen sei, bestehe weiterhin eine mittelgradige Hilflosigkeit. Weil der tägliche Zeitaufwand aber weniger als 4 Std. betrage, sei der Intensivpflegezuschlag aufzuheben. Der Einwand der Mutter, die Pauschale von 2 Std. für die persönliche Überwachung genüge nicht, sei nicht relevant. Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2014 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der Intensivpflegezuschlages an (IV-act. 150). Die Mutter des Versicherten liess sich nicht vernehmen. Am 8. Mai 2014 erging die Aufhebungsverfügung (IVact. 152). B.    B.a  Die Mutter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 3. Juni 2014 einen „Rekurs“ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 ein (act. G 1). Das Schreiben trug den Eingangsstempel (3. Juni 2014) der Beschwerdegegnerin. Diese leitete das Schreiben am 6. Juni 2014 an das Gericht weiter (act. G 0). Die Mutter des Beschwerdeführers hatte darin ausgeführt, der Aufwand für die Hilfe beim An- und Ausziehen belaufe sich auf 50 Min. Am Morgen müssten die Kleider gerichtet werden. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, den Pyjama aus- und die Kleider anzuziehen. Am Abend müsse der Pyjama gerichtet werden. Der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei Verschlüssen jeder Art (Reissverschlüsse, Knöpfe, Gürtel, Schuhbändel etc.), weil er diese nicht selber schliessen könne. Er habe zwar Fortschritte im Ausführen einzelner Teilschritte gemacht, aber er führe dabei zum Teil sehr hektische Bewegungen aus. Man müsse ihn immer wieder hinsetzen. Aufgrund seines hektischen Vorgehens ziehe er T-Shirts und Pullover verkehrt herum an. Während des Tages müsse er häufig das T-Shirt wechseln, weil er es immer im Mund habe und feucht mache. Beim Ausziehen brauche er Hilfe beim Trennen von Schmutzwäsche und sauberer Wäsche. Im Verlauf des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tages ergäben sich über zehn Situationen, bei denen viele Hilfestellungen nötig seien. Diese Hilfestellungen seien manuell (dem Beschwerdeführer direkt in die Kleider helfen bzw. ihn hinsetzen) und nicht verbal, weil er diese Unterstützungen nicht benützen könne. Für das Absitzen/Abliegen/Aufstehen gab die Mutter des Beschwerdeführers einen täglichen Zeitaufwand von 150 Min. an. Sie begründete diesen Aufwand damit, dass der Beschwerdeführer zwar motorisch die Positionswechsel bewältigen könne, dass er aber sehr angespannt und ständig in Bewegung sei. Im Laufe des Tages müsse er unzählige Male aus verschiedensten Situationen wieder hingesetzt werden. Beim Essen ging die Mutter von einem Aufwand von 40 Min. aus. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige vor dem Essen eine gezielte Betreuung, damit er so zur Ruhe komme, dass er überhaupt essen könne. Für die Körperpflege belief sich der Zeitaufwand gemäss den Angaben der Mutter auf 55 Min., nämlich morgens auf 15 Min. und abends auf 20 Min. (volle Unterstützung beim Waschen und Duschen), auf 10 Min. für das Zähneputzen und auf 10 Min. für das Rasieren. Das Verrichten der Notdurft sollte gemäss der Einschätzung der Mutter täglich 30 Min. erfordern, da der Beschwerdeführer bei jedem Toilettengang eine enge Begleitung benötige, damit er die Regeln einhalte, und da er gereinigt werden müsse (mit WC- Papier und waschen). Auch für die Fortbewegung und die Kontaktnahme ging die Mutter von einem Zeitbedarf von 30 Min. aus. Diesen Aufwand begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer im Freien eingehakt werden müsse, weil er sonst fremde Personen berühre oder sie an den Kleidern reisse. Schliesslich führte die Mutter an, der Beschwerdeführer müsse rund um die Uhr überwacht werden. Wenn er wach sei, müsse man, auch bei Pausen, häufig mit ihm im gleichen Raum sein. Zusammenfassend hielt die Mutter fest, der Zeitaufwand betrage ca. 6 Std. täglich. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Sie verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme ihrer erfahrenen und qualifizierten Fachmitarbeiterin vom 29. Juli 2014 (IV-act. 157). Diese hatte ausgeführt, im Bericht der Ergotherapiestelle seien deutliche Fortschritte beschrieben worden. Die Angaben der Mutter im Revisionsformular zeigten, dass die Hilfestellungen leicht abgenommen hätten. Der Bericht über die Abklärung am Ort sei von der Mutter unterzeichnet retourniert worden. Die Ausführungen in der Beschwerde zum zeitlichen Aufwand beim An- und Ausziehen widerspreche teilweise den Angaben im Bericht der Ergotherapie. Dort sei nämlich ausgeführt worden, der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer könne sich selbständig anziehen und die Verschlüsse ohne Hilfe schliessen; in normalen, nicht hektischen Situationen benötige der Beschwerdeführer mehrheitlich keine Hilfe. Die Fachmitarbeiterin wies darauf hin, dass es zumutbar sei, am Morgen so früh aufzustehen, dass der Beschwerdeführer sich genügend Zeit lassen könne. Das Trennen von schmutziger und sauberer Wäsche gehöre nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen. Der Zeitaufwand für das Aufstehen/Absitzen/ Abliegen könne nicht berücksichtigt werden, da dieser Bereich bereits im Jahr 2009 nicht mehr angerechnet worden sei. Die gezielte Betreuung vor dem Essen falle unter die Überwachung. Für die Körperpflege könne der Zeitaufwand leicht angehoben werden, nämlich auf 50 statt 45 Min., denn das Rasieren sei sicherlich in maximal 5 Min. erledigt. Auch für die Notdurftverrichtung könne der Zeitaufwand angehoben werden (statt 8 nun 12 Min.), denn die Schule habe angegeben, beim Toilettengang (ohne Stuhlgang) sei der Beschwerdeführer selbständig, nur die Kleidung müsse nachher kontrolliert werden. Bei der Überwachung habe sich keine Veränderung ergeben, denn der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. B.c  Am 4. September 2014 bewilligte die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 8). B.d Die Mutter des Beschwerdeführers wandte am 6. Oktober 2014 ein (act. G 10), die gesundheitliche Situation habe sie nicht so stark geändert, dass man von einem revisionsbegründen Sachverhalt sprechen könnte. Der Betreuungsaufwand liege nicht unter sechs Stunden. B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Oktober 2014 auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1  Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80%, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50% und bei leichter Hilflosigkeit 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42 Abs. 1 Sätze 3 und 4 IVG). Der Beschwerdeführer bezog ab 2003 eine Entschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit. Anlässlich eines im Jahr 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Art. 17 Abs. 2 ATSG) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass für die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine regelmässige erhebliche Hilfe mehr nötig sei. Damit war der Beschwerdeführer nicht mehr in allen, sondern nur noch in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Dementsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Entschädigung auf eine solche bei einer mittelschweren Hilflosigkeit. Das im Jahr 2014 durchgeführte Revisionsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen nicht mehr auf eine regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen sei. Da aber auch bei einem Bedarf nach Hilfe in nur noch vier alltäglichen Lebensverrichtungen eine mittelschwere Hilflosigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung nicht reduziert. 1.2  Die Mutter hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei rein motorisch in der Lage, ohne Hilfe aufzustehen, sich hinzusetzen und sich hinzulegen und ohne Hilfe zu essen. Er müsse aber gezielt betreut werden, weil er immer wieder weglaufe. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Absitzen/Abliegen/Aufstehen hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss ausgeführt, seit 2009, als erstmals kein relevanter Bedarf nach Hilfe mehr festgestellt worden sei, habe sich keine Veränderung mehr ergeben; diese alltägliche Lebensverrichtung könne deshalb im neuen Revisionsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden sein. Wenn sie damit geltend gemacht haben sollte, dass diese alltägliche Lebensverrichtung mangels Veränderung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gebildet habe und deshalb gar nicht im Streit liegen könne, so lässt sie ausser Betracht, dass sich der Gesundheitszustand und der körperliche Entwicklungszustand des Beschwerdeführers seit 2009 verändert haben. Auch wenn es sehr unwahrscheinlich gewesen ist, dass sich diese Veränderungen nachteilig auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, aufzustehen, abzusitzen oder abzuliegen, ausgewirkt haben könnten, hat das Revisionsverfahren des Jahres 2014, wie der von der Mutter ausgefüllte Fragebogen ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle zeigen, auch diese alltägliche Lebensverrichtung umfasst. Die angefochtene Verfügung hat sich demnach auch zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen geäussert, so dass die Frage nach der entsprechenden Hilflosigkeit auch zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört. 1.3  Sinngemäss hat die Mutter des Beschwerdeführers geltend gemacht, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Essen müsse indirekt Hilfe geleistet werden. Eine solche Art des Hilfebedarfs liegt praxisgemäss vor, wenn eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (vgl. Rz 8029 KSIH). Wenn der Beschwerdeführer, nachdem er sich hingesetzt oder hingelegt hat, immer wieder aufsteht und davonläuft, ist die Betreuung, die ihn dazu bringt, sitzen oder liegen zu bleiben, keine indirekte Hilfe beim Absitzen oder Abliegen, denn nicht die Ausführung dieser Lebensverrichtung, sondern der dadurch erlangte Zustand des Sitzens oder Liegens wird begleitet und überwacht. Der entsprechende Betreuungsaufwand fällt also, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, unter die dauernde persönliche Überwachung. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen hingegen handelt es sich bei der Betreuung mit dem Ziel, den Beschwerdeführer am Weglaufen zu hindern, um eine indirekte Hilfe, denn nur dadurch kann erreicht werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend isst und trinkt und dass er dies nicht zu Unzeiten tut. Die Beschwerdegegnerin hat hier also zu Unrecht ab 2014 einen Bedarf nach einer regelmässigen erheblichen Hilfe verneint. Der Beschwerdeführer ist somit nach wie vor in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen. Auf die Höhe der Hilflosenentschädigung wirkt sich das aber nicht aus, denn auch bei einer Reduktion auf vier alltägliche Lebensverrichtungen hätte weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit bestanden. In Bezug auf die eigentliche Hilflosenentschädigung erweist sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung demnach als korrekt, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich einer besonders intensiven Betreuung bedürfen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dieser beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Std. pro Tag 60%, bei einem solchen Aufwand von mindestens 6 Std. pro Tag 40% und bei einem solchen Aufwand von mindestens 4 Std. pro Tag 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 43 Abs. 3 IVG). 2.1  Ab 2004 wurde die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dabei handelte es sich um eine Entschädigung bei einem Betreuungsaufwand von über 6 Std. Anlässlich des Revisionsverfahrens von 2009 stellte die Beschwerdegegnerin dann fest, dass keine ständige Interventionsbereitschaft mehr nötig, der Beschwerdeführer also nicht mehr besonders intensiv überwachungsbedürftig war. Daraus folgte, dass der Pauschalaufwand für die Überwachung von bis dahin 4 Std. nicht mehr gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin reduzierte den entsprechenden Pauschalaufwand auf 2 Std. Zusammen mit dem Zeitaufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen von 2 Std. 5 Min. ergab sich somit ein Betreuungsaufwand der untersten Stufe (mehr als 4 Std.). Dementsprechend wurde der Intensivpflegezuschlag im Jahr 2009 herabgesetzt. Gestützt auf das Ergebnis des aktuellen Revisionsverfahrens ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die dauernde Überwachung nach wie vor nötig sei, aber nicht besonders intensiv sein müsse. Gemäss dem Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer nämlich, wenn auch nur für kurze Zeit und bei abgeschlossener Türe, allein in der Wohnung gelassen werden. In der übrigen Zeit genügt es, wenn die Mutter den Beschwerdeführer „nach Gehör“ überwacht. In der Beschwerde ist dann aber geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer müsse rund um die Uhr überwacht werden. Gleichzeitig ist angegeben worden, wenn der Beschwerdeführer wach sei, müsse häufig jemand bei ihm im gleichen Raum sein. Letzteres deckt sich mit den Angaben im Abklärungsbericht. Dies erlaubt es, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – wie bereits im Jahr 2009 - keine Überwachung rund um die Uhr, d.h. eine im vollen Wortsinn ununterbrochene Anwesenheit einer Überwachungsperson, nötig ist. Der Überwachungsbedarf hat sich durch die Fortschritte des Beschwerdeführers also nicht wieder erhöht. Somit besteht kein Bedarf nach einer besonders intensiven ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einem pauschalen Zeitaufwand für die Überwachung des Beschwerdeführers von 2 Std. ausgegangen. 2.2  Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde für das An- und Ausziehen einen täglichen Aufwand von 50 Min. behauptet, während im Abklärungsbericht ein täglicher Aufwand von lediglich 10 Min. angegeben worden ist. Dieser Bericht beruhtoffensichtlich auf einer Befragung der Mutter an Ort und Stelle und nicht auf einem Augenschein, bei dem auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des An- und Ausziehens beobachtet worden wäre. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die Angabe von 10 Min. die entsprechende Aussage der Mutter protokolliert oder ob es sich dabei um die Würdigung der Aussage der Mutter und allfälliger anderer Umstände durch die Abklärungsperson handelt. Damit kann dem Abklärungsbericht kein ausreichender Beweiswert für den angegebenen Aufwand von 10 Min. bei der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden beigemessen werden. Im Ergotherapiebericht vom 17. Oktober 2012 (vgl. IV-act. 141) ist zwar ausgeführt worden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Das bedeutet aber nicht, dass keine Hyperaktivität mehr bestünde. Das eigentliche Anund Ausziehen dürfte zwar tatsächlich nur 10 Min. pro Tag ausmachen, aber damit ist nicht dem gesamten Bedarf nach Hilfe Rechnung getragen. Die Mutter hat nämlich in der Beschwerde angegeben, der Beschwerdeführer mache zum Teil sehr hektische Bewegungen und sie müsse ihn immer wieder hinsetzen. Die Hyperaktivität hat also zur Folge, dass der Zeitaufwand erheblich höher ist, als er es wäre, wenn der Beschwerdeführer sich ruhig beim An- und Ausziehen helfen lassen würde. Der durch die Hyperaktivität verursachte zeitliche Mehraufwand gehört zur indirekten Hilfe beim An- und Ausziehen und ist deshalb nicht bei der persönlichen Überwachung anzusiedeln, d.h. er fällt nicht unter die Zeitpauschale von 2 Std. täglich. Weil erfahrungsgemäss damit zu rechnen ist, dass die Mutter den Beschwerdeführer eher überbehütet und deshalb mehr Zeit für die Hilfe beim An- und Ausziehen aufwendet, als objektiv nötig wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in der Beschwerde angegebene Aufwand von 50 Min. überwiegend wahrscheinlich richtig ist. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Dem Resultat eines Augenscheins käme dabei ein hoher Beweiswert zu (falls sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen nicht erheblich verändert hat). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen kann die Hyperaktivität keinen Bedarf nach einer indirekten Hilfe bewirken, denn diese Verrichtungen sind, anders als etwa das Anund Ausziehen, auf den Positionswechsel beschränkt, die der Beschwerdeführer motorisch völlig selbständig ausführen kann. Der von der Mutter in diesem Zusammenhang geltend gemachte Bedarf nach indirekter Hilfe bezieht sich entweder auf eine andere alltägliche Lebensverrichtung, zu der sich der Beschwerdeführer hinsetzen muss (z.B. das Essen), oder sie fällt unter die Zeitpauschale von 2 Std. für die persönliche Überwachung. Für die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht keinen Zeitaufwand berücksichtigt. 2.4  Im Abklärungsbericht ist für die alltägliche Lebensverrichtung Essen kein Bedarf nach Hilfe angegeben worden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung festgehalten worden ist, besteht aber ein Bedarf nach einer indirekten Hilfe, da der Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Angaben seiner Mutter eine gezielte Betreuung braucht, damit er essen kann. Die Mutter hat den Zeitaufwand für diese indirekte Hilfe auf 40 Min. pro Tag, nämlich 10 Min. pro Mahlzeit, geschätzt. Dass sie dies nicht bereits in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht angegeben habe, könnte darauf zurückzuführen sein, dass sie sich von der dort vorgenommenen Beschränkung auf die Prüfung eines Bedarfs nach direkter Hilfe beim Essen hat beeinflussen lassen. Ein Aufwand von 10 Min. pro Mahlzeit bzw. 40 Min. pro Tag mag als durchaus plausibel erscheinen, aber es fehlt doch eine ausreichende Kenntnis vom Verhalten des Beschwerdeführers rund um das Essen und damit auch vom Zeitaufwand, den dieses Verhalten der Hilfsperson verursacht. Deshalb gilt auch hier, dass die Akten den massgebenden Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Wie beim An- und Ausziehen könnte von einem allfälligen Augenschein ein hoher Beweiswert erwartet werden. 2.5  Bei der Körperpflege beläuft sich der Zeitaufwand für die Hilfeleistung gemäss dem Abklärungsbericht auf 45 Min. pro Tag. Das beinhaltet das Duschen (mit Haarpflege), das Waschen des Gesichts und der Hände morgens und mittags und das dreimal tägliche Zähneputzen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde ebenfalls angegeben, der Zeitaufwand für diese Teilbereiche der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Körperpflege belaufe sich auf 45 Min. Grundsätzlich stimmen die Angaben also überein. Nun hat die Mutter des Beschwerdeführers aber geltend gemacht, für das tägliche Rasieren müssten weitere 10 Min. angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen zeitlichen Mehraufwand von 5 Min. eingeräumt. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer wohl noch keinen starken Bartwuchs habe, so dass er wohl nicht täglich rasiert werden müsse, und dass der Rasiervorgang durch die Verwendung eines elektrischen Rasierapparates beschleunigt werden könne. Letzteres dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung dann zutreffen, wenn sich der Beschwerdeführer bereitwillig und ruhig rasieren lässt. Angesichts der Angaben der Mutter zum Verhalten des Beschwerdeführers beim An- und Ausziehen und beim Essen kann es aber durchaus sein, dass es auch beim Rasieren immer wieder nötig ist, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, sich ruhig hinzusetzen und stillzuhalten, womit das Rasieren auch unter Verwendung eines elektrischen Rasierapparates erheblich länger dauert. Da angesichts des Umstandes, dass ein Leistungsanspruch vom Erreichen eines bestimmten Zeitaufwandes (2 Std. täglich) abhängt, muss auch dieses Teilelement der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege genau ermittelt werden. Deshalb ist die Sache auch diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.6  Beim Verrichten der Notdurft benötigt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungsbericht während 8 Min. pro Tag Hilfe. Diese Hilfe umfasst die Reinigung nach dem Stuhlgang, das Händewaschen nach jedem Aufsuchen der Toilette und die Kontrolle der Kleidung. Die Mutter des Beschwerdeführers hat den Zeitaufwand für die Hilfe beim Verrichten der Notdurft mit 30 Min. pro Tag beziffert. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang vollständig durch die helfende Person gereinigt werden müsse und dass er bei jedem Aufsuchen der Toilette eine enge Begleitung benötige. Im Ergotherapiebericht vom 17. Oktober 2012 ist festgehalten worden, der Beschwerdeführer könne selbständig auf die Toilette gehen und anschliessend die Hände waschen und abtrocknen. Er müsse dabei aber immer begleitet und nötigenfalls unterstützt werden. Auch bei dieser Begleitung handelt es sich um eine indirekte Hilfe, die als Zeitaufwand bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung angerechnet werden muss, d.h. nicht unter den pauschalen Zeitaufwand von 2 Std. für die persönliche Überwachung subsumiert werden darf. Zum Bedarf des Beschwerdeführers nach Hilfe beim Stuhlgang äussert sich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergotherapiebericht nicht. Wenn beim normalen Toilettengang eine Begleitung nötig ist, dann muss das erst recht beim Stuhlgang gelten. Kann man sich nämlich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer die Hände richtig wäscht und abtrocknet, so kann man sich auch nicht darauf verlassen, dass er die Nachreinigung nach dem Stuhlgang richtig vornimmt. Hier ist es mit einer Begleitung offensichtlich nicht getan, d.h. es ist immer eine direkte Hilfe nötig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte bereits der Zeitaufwand für die direkte und indirekte Hilfe beim Stuhlgang wenigstens 8 Min. ausmachen. Es ist also durchaus plausibel, dass der gesamte Zeitaufwand bei der Notdurftverrichtung erheblich über den im Abklärungsbericht zugestandenen 8 Min. pro Tag liegt. Allerdings lässt sich nicht einschätzen, wie hoch der Zeitaufwand effektiv ist. Somit besteht auch bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung noch ein weiterer Abklärungsbedarf. 2.7  Gemäss dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle hat die Beschwerdegegnerin einen Bedarf nach Hilfe bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte festgestellt. Anders als etwa bei einem Kind, das auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen aber nicht selbst antreiben (Handrollstuhl) bzw. nicht selbst steuern (Elektrorollstuhl) kann, ist der Beschwerdeführer motorisch nicht beeinträchtigt, d.h. er kann ohne jede körperliche Einschränkung gehen und laufen. Bei der Fortbewegung im Freien benötigt er also nur eine überwachende Begleitung. Der entsprechende Zeitaufwand kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von der Zeitpauschale für die persönliche Überwachung abgedeckt sein, denn es handelt sich um eine indirekte Hilfe bei der Fortbewegung im Freien, d.h. um eine Hilfe, die es dem Beschwerdeführer überhaupt erst ermöglicht, sich im Freien zu bewegen. Auch wenn diese indirekte Hilfe weitgehend in einer Überwachung besteht, bildet sie doch eindeutig Teil der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung und muss deshalb klar von der persönlichen Überwachung unterschieden werden. Der entsprechende Zeitaufwand kann deshalb nicht durch die Zeitpauschale von 2 Std. täglich abgedeckt sein. Bei der Abklärung an Ort und Stelle hätte deshalb untersucht werden müssen, wie hoch der durchschnittliche tägliche Aufwand für die indirekte Hilfe bei der Fortbewegung ist. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist der Beschwerdeführer auf eine direkte Hilfe angewiesen, da er weder sprechen noch sich anderswie mitteilen kann und da er auch beim Verständnis des ihm Mitgeteilten massiv eingeschränkt ist. Allerdings ist der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommunikations- und Verständnisbedarf des Beschwerdeführers als Folge der geistigen Behinderung auf einfache Alltagsinformationen beschränkt. Trotzdem dürfte der Hilfsperson ein erheblicher Zeitaufwand entstehen, da die Kommunikations- und Verständnismöglichkeiten des Beschwerdeführers so gering sind, dass eine erfolgreiche Kommunikation aufgrund des hohen Interpretationsbedarfs mit Fehlern und Missverständnissen behaftet sein kann, die dann erfahrungsgemäss mit einem hohen Zeitaufwand überwunden werden müssen. Auch dieser Aufwand der Hilfsperson gehört nicht zum pauschalierten Aufwand für die persönliche Überwachung, da er aus der Hilfe bei einer alltäglichen Lebensverrichtung resultiert. Daran ändert der Umstand nichts, dass die persönliche Überwachung immer wieder durch Phasen der indirekten Hilfe bei der Fortbewegung im Freien oder der direkten Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte unterbrochen werden kann, so dass es schwierig sein dürfte, die einzelnen Tätigkeiten voneinander abzugrenzen. Trotzdem wird die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen nachzuholen haben. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht vom 25. Februar 2014 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Februar 2014 zusammen mit den übrigen dem Gericht vorgelegten Akten nicht ausreicht, den gesamten Zeitaufwand für die direkte und die indirekte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Minute genau zu belegen. Die angefochtene Verfügung beruht deshalb auf einer Sachverhaltsannahme, die nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. Sie erweist sich als rechtswidrig, da sie in Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ergangen ist. Demnach ist sie aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne des oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird im Anschluss an die nachgeholte Abklärung neu über eine allfällige Revision der laufenden Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag verfügen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so dass diese die Kosten des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Verfügung vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2016 Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 39 Abs. 3 IVV. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige. Abgrenzung zwischen der durch eine Zeitpauschale erfassten dauernden Überwachung und der indirekten Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, die nach ihrem effektiven Zeitaufwand zu erfassen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, IV 2014/301).

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