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St.Gallen Versicherungsgericht 19.01.2017 IV 2014/258

19. Januar 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,699 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Invalidenrente. Alleinstehender Landwirt mit sehr geringen Einkommen auf dem eigenen Hof. Das Valideneinkommen ist nicht zu parallelisieren, da von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Einkommen auszugehen ist (Erw. 2.3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit (infolge Myokardinfarkts nur noch leichte körperliche Tätigkeiten) trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar ist (Erw. 2.4). Weitere Abklärung der medizinischen Situation offen gelassen, da selbst unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % kein Rentenanspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2017, IV 2014/258). Entscheid vom 19. Januar 2017

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/258 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.11.2019 Entscheiddatum: 19.01.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2017 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Alleinstehender Landwirt mit sehr geringen Einkommen auf dem eigenen Hof. Das Valideneinkommen ist nicht zu parallelisieren, da von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Einkommen auszugehen ist (Erw. 2.3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit (infolge Myokardinfarkts nur noch leichte körperliche Tätigkeiten) trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar ist (Erw. 2.4). Weitere Abklärung der medizinischen Situation offen gelassen, da selbst unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % kein Rentenanspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2017, IV 2014/258). Entscheid vom 19. Januar 2017 Besetzung                                                                       Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungs-richterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach              Geschäftsnr.                                                                                                                   IV 2014/258            Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen                IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rente Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 17. Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration/Rente). Er gab an, seit dem 25. Februar 2013 an Herzproblemen zu leiden (act. G 4.1/1). Aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals vom 12. März 2013 geht hervor, dass der Versicherte am 25. Februar 2013 einen akuten NSTEMI (Myokardinfarkt) bei koronarer Zweigefässerkrankung erlitten hatte (act. G 4.1/15.5 ff.). Anschliessend befand er sich vom 7. März bis zum 6. April 2013 in der stationären Rehabilitation in der Klinik B.___ (act. G 4.1/15.12). Der Hausarzt Dr. med. C.___ gab in seinem ärztlichen Bericht zur Eingliederung am 2. November 2013 an, der Versicherte könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten halbtags verrichten. Als alleinstehender, selbstständiger Landwirt sei er nicht mehr arbeitsfähig. Der Versicherte habe den Betrieb aufgelöst. Es bleibe eine lebenslängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bestehen, weshalb er, Dr. C.___, die Ausrichtung einer halben IV-Rente vorschlage (act. G 4.1/15.1 f.). A.b  Der Versicherte gab am 26. November 2013 gegenüber der IV-Stelle St. Gallen telefonisch an, er habe den Landwirtschaftsbetrieb verpachtet und das Vieh verkauft. Momentan könne er vom Ersparten und vom Krankentaggeld leben. Er wünsche keine Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen, da er momentan nicht arbeiten wolle (act. G 4.1/19). In der Folge teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten am 28. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2013 mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. G 4.1/21). A.c  Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 ging der RAD Ostschweiz davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Landwirt nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit, in der keine langen Gehstrecken und keine grossen Steigungen zu bewältigen seien, sei der Versicherte dagegen zu 100 % arbeitsfähig (act. G 4.1/25.2). A.d  Nachdem die IV-Stelle St. Gallen noch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2008 bis 2012 sowie den IK-Auszug beigezogen hatte, teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 mit, es sei die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen. In einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit könne er gemäss Lohnstrukturerhebung ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61'776.-- erzielen, mindestens aber ein gleich hohes Einkommen wie das jetzige in Höhe von durchschnittlich Fr. 17'000.--. A.e  Mit Einwand der CAP-Rechtsschutzversicherung vom 11. März 2014 und Ergänzung vom 2. April 2014 liess der Versicherte geltend machen, es sei ihm ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle habe im Vorbescheid richtigerweise die Einkommen parallelisiert, da nicht anzunehmen sei, dass eine versicherte Person, die als Gesunde ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, als Invalide den üblichen Tabellenlohn erzielen könnte. Beim Einsprecher sei keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr vorhanden. Selbst wenn dem so wäre, sei gemäss den Angaben von Dr. C.___ und der Klinik B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer leichten Tätigkeit auszugehen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgehe. Auf Grund dieser Diskrepanzen sei ein umfassendes Gutachten in Auftrag zu geben. Weiter sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren, der in Anbetracht der blossen Teilerwerbsfähigkeit und des hohen Alters auf 25 % festzusetzen sei (act. G 4.1/33 und 35). A.f  Am 7. April 2014 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und wies das Rentengesuch ab. Auch unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit könne der Einsprecher ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 30'888.-- erzielen und selbst bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewährung eines 25 %igen Leidensabzugs wäre immer noch ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 23'166.-- zumutbar, mindestens aber gleich viel wie bisher. In keinem der vorhandenen Berichte werde erwähnt, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Direkt nach der Erstversorgung werde wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % berichtet. Der Vorschlag von Dr. C.___ sei ohne Berücksichtigung eines Einkommensvergleichs erfolgt (act. G 4.1/36). B.    B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2014 mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei dem Beschwerdeführer sodann eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung des RAD in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, während sowohl der Hausarzt als auch die Klinik B.___ von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen. Das angenommene Valideneinkommen von Fr. 17'000.-- hätte hinterfragt werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer freiwillig nicht seine ganze Arbeitskraft ausgenützt habe. Das Valideneinkommen scheine die Beschwerdegegnerin aus dem IK-Auszug abzuleiten. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass schon das steuerbare Einkommen nach Abzug des Steuerfreibetrags deutlich über diesem Wert liege. Zudem sei die Buchhaltung steueroptimiert und bedürfe auch auf Grund des Eigenverbrauchs einer Korrektur. Mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 17'000.-- sei nicht einmal das existenzrechtliche Minimum gedeckt. Schliesslich sei die potenzielle Resterwerbsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters des Beschwerdeführers, der im 63. Lebensjahr stehe, nicht mehr verwertbar (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2014 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Gemäss Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 16. April 2013 habe beim Beschwerdeführer das Rehabilitationsziel erreicht werden können, dass er ohne Atemnot die täglich anfallenden Aktivitäten wieder habe bewältigen können. Daraus sei zu folgern, dass er in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne längere Laufleistung voll arbeitsfähig sei, wie dies der RAD  in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 ausgeführt habe. Weshalb der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte soll, werde im Arztbericht C.___ nicht nachvollziehbar begründet, zumal die kardiologische Befundlage nicht so "dramatisch" sei. Beim Valideneinkommen sei von der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Landwirt auszugehen, wo der Beschwerdeführer seit 2007 ein Erwerbseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 17'000.-- erzielt habe. Da der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite, sei das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundes vorzunehmen. Hilfsarbeitern ständen eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen, so auch für den Beschwerdeführer geeignete leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten und leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Der Tabellenlohn betrage Fr. 61'414.--. Die genaue Höhe des Abzugs könne offen bleiben, weil auf jeden Fall kein Rentenanspruch resultiere (act. G 4). B.c  Mit Replik vom 11. August 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen, wenn die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen habe. In Bezug auf das Invalideneinkommen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung stehe und seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Es sei die Frage zu stellen, ob ein potentieller Arbeitgeber objektiv in Erwägung ziehen würde, die versicherte Person unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, mit ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer sozialen Situation anzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern zähle nur textbausteinartig verschiedene Tätigkeiten auf, die für ihn geeignet sein sollen. Der Beschwerdeführer habe fast 50 Jahre lang auf seinem Bauernhof gearbeitet, ohne je eine andere Tätigkeit auszuüben oder zu erlernen. Es fehle ihm vollständig an einer beruflichen Ausbildung. Er habe nie entlöhnt in einer Unternehmung gearbeitet, so dass er keinerlei Erfahrung im beruflichen sozialen Umfeld habe (act. G 6). B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    1.1  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen 2011 von Fr. 17'000.-- aus. Dabei stützt sie sich auf den IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 16'600.-- erzielt hatte (act. G 4.1/7.1 und 26). Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen hätte von der Beschwerdegegnerin hinterfragt werden müssen und dass schon das steuerbare Einkommen deutlich über diesem Wert liege. Zwar sei zutreffend, dass auch die Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers ein relativ geringes Einkommen präsentierten. Gerade in landwirtschaftlichen Betrieben könne aber nicht tel quel auf die Buchhaltung abgestellt werden, weil diese einerseits steueroptimiert sei und andererseits auf Grund des Eigenverbrauchs einer Korrektur bedürfe. Jedenfalls sei darauf hinzuweisen, dass mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 17'000.-- nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum erreicht werde. Nachdem der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe oder andere Unterstützung bezogen habe, sei tatsächlich von einem deutlich höheren Einkommen auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als er mit dem teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht nur das relativ geringe Bareinkommen verloren hat, sondern nachdem er den Hof unbestrittenermassen nicht mehr selbst bewirtschaften kann auch die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Zieht man hilfsweise die Ansätze der AHV für mitarbeitende Familienmitglieder heran, ist zum Bareinkommen von rund Fr. 17'000.-noch ein Betrag von rund Fr. 12'000.-- für Kost und Logis hinzuzurechnen (Tagespauschale Fr. 33.-- x 30 x 12 [Art. 11 Abs. 1 AHVV]), was somit ein Valideneinkommen von Fr. 29'000.-- ergibt. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man vom Pauschalbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a AHVV ausgeht (Fr. 2'070.-pro Monat). Dies ergibt einen Betrag von knapp Fr. 25'000.-- pro Jahr für ein mitarbeitendes Familienmitglied in der Landwirtschaft (bis Ende 2011 noch für alle Familienmitglieder). Für ein "Familienoberhaupt" erscheint eine Aufrundung auf Fr. 30'000.-- gerechtfertigt. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer jedoch darin, dass die Berücksichtigung der steuerbaren Einkommen (vgl. act. G 4.1/8) zu einem höheren Valideneinkommen führen würde. Vielmehr waren die allein durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erzielten Einkünfte deutlich geringer als der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene und versteuerte Betriebsgewinn. So bestand der grösste Einnahmenposten jeweils in den Subventionen (Direktzahlungen). Weiter war ein Miet- und Pachtertrag enthalten, der als Kapitalertrag zu werten und mit dem Herzinfarkt nicht weggefallen ist (act. G 4.1/10 - 14). Selbst unter Weglassung der nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte cash-wirksamen Positionen (Naturalbezüge und Eigenmietwert auf der Ertragsseite, Abschreibungen auf der Aufwandseite), was in der Regel zu einem höheren Einkommen führen würde, kann mangels Nachweises und damit fehlender überwiegender Wahrscheinlichkeit keinesfalls von einem Valideneinkommen ausgegangen werden, das die Marke von Fr. 30'000.-- übersteigt oder gar mehr als einer Verdoppelung des Bareinkommens entspricht. Vielmehr würde ohne Direktzahlungen und Pachteinnahmen regelmässig ein negatives, nur ausnahmsweise ein knapp positives Ergebnis erzielt. Es ist mithin von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 30'000.-- auszugehen, wobei die genaue Definition entfallen kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 2.2  Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 23. Januar 2014 davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 61'776.-- erzielen könne. Dieser Annahme legte sie den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundes, Privater Sektor, Niveau 4, 2011, zu Grunde und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (act. G 4.1/26). In der Verfügung vom 7. April 2014 ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit zumindest das von ihr angenommene Valideneinkommen von Fr. 17'000.-- erzielen könne, wodurch ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte. Entgegen der Ansicht der ehemaligen Vertreterin des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin damit keine echte Parallelisierung vor, sondern ging lediglich davon aus, dass dieses Einkommen unter allen Umständen, also unabhängig von einer allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (die von der Beschwerdegegnerin allerdings in Abrede gestellt wird) und der Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzugs (der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls abgelehnt wird) erzielbar ist. Dies ergibt sich aus den Erwägungen zum Einwand, wo die Beschwerdegegnerin implizit von einem nicht parallelisierten Tabelleneinkommen von Fr. 61'776.-- ausging und feststellte, dass der Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines Leidensabzugs von 25 % noch Fr. 23'166.--, mindestens aber gleich viel wie bisher, erzielen könnte (act. G 4.1/36.2). 2.3  Nachdem nunmehr von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 30'000.-auszugehen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.1), gewinnt die Frage der Parallelisierung erneut an Bedeutung. Zu parallelisieren ist, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 E. 4 S. 326; BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Vorliegend liegt jedoch kein solcher Sachverhalt vor. Zwar mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren auf dem väterlichen Hof mitgearbeitet, diesen später übernommen und insgesamt fast 50 Jahre dort gearbeitet hat. Zusammen mit dem Umstand der geltend gemachten fehlenden Ausbildung (gemäss Angaben der Eingliederungsberatung hat er jedoch eine Ausbildung zum Landwirt absolviert [act. G 4.1/20.2]) und der ländlichen Verhältnisse mag eine gewisse - nicht selbst gewählte - "Vorbestimmung" für die Laufbahn als selbstständiger Landwirt auf dem eigenen Hof bestanden haben. Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschwerdeführer aus IV-rechtlicher Sicht in all den Jahren jedoch offen gestanden, eine besser bezahlte (Hilfs-)Tätigkeit in unselbstständiger Stellung anzunehmen. Indem er darauf verzichtet und sich mit der bestehenden Situation zufrieden gegeben hat, ist darin ein selbstgewählter Verzicht auf ein höheres Einkommen zu erblicken. Auf eine Parallelisierung des Invalideneinkommens ist damit grundsätzlich zu verzichten. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann keine Hinweise für eine dauerhaft und wesentlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer die Operation gut überstanden zu haben und ging auch selber davon aus, später wieder zu arbeiten (act. G 4.1/19). Die Klinik B.___ geht von einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit ab Mai 2013 aus, beginnend mit einem Pensum von 50 %. Im Weiteren empfiehlt sie regelmässige Bewegung, d.h. ein regelmässiges aerobes Ausdauertraining am besten täglich sowie ein leichtes dynamisches Kraftausdauer- bzw. Muskelaufbautraining (Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 16. April 2013; act. G 4.1/15.15). Auch Dr. D.___ beschreibt im Bericht vom 20. Juni 2013 einen deutlich gebesserten Zustand. Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar wieder mehr oder weniger wie gewohnt auf dem - nun verpachteten - Hof arbeitet (act. G 4.2). Demgegenüber geht der Hausarzt noch im November 2013 von einer lebenslang anhaltenden 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (act. G 4.1/15.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4  Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer vortragen, seine Restarbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Er stehe kurz vor der Pensionierung. Er habe in sehr ländlichen Verhältnissen lediglich die Grundschule absolviert und habe keine Lehre, nicht einmal eine Anlehre antreten können. Er habe zeitlebens bzw. seit fast 50 Jahren auf seinem Hof gearbeitet, ohne je eine andere Tätigkeit auszuüben oder zu erlernen. Es fehle ihm somit an einer beruflichen Ausbildung. Er habe nie entlöhnt in einer Unternehmung gearbeitet, so dass er keinerlei Erfahrung im beruflichen sozialen Umgang habe. Diesen habe er auch in der Familie nicht erlernen können. Er sei ein zurückgezogener, alleinstehender Junggeselle, der weder in Haus noch Hof auf andere Menschen achten müsse. Vor diesem Hintergrund sei unwahrscheinlich, dass ein potentieller Arbeitgeber ernsthaft in Erwägung ziehen würde, den Beschwerdeführer mit seinem ihm eigenen speziellen "Rucksack" anzustellen. Jegliche Formen von Dienstleistungsbetrieben fielen von vornherein ausser Betracht. Produktions- und Industriebetriebe wiesen hierarchische Strukturen auf, in die sich zu integrieren der Beschwerdeführer nie gelernt und erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nie einen Lehrmeister gehabt und könne realistischerweise auch kaum mehr in eine neue Tätigkeit eingearbeitet werden. Der Beschwerdeführer wohne in E.___ und könne das Haus schon aus finanziellen Gründen nicht aufgeben. Er wäre also auf einen Arbeitgeber im Umfeld von E.___ angewiesen. 2.5  Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2014 knapp 62 ½-jährig. Im massgebenden Zeitpunkt, als medizinisch eine mindestens 50 %ige Arbeitsfähigkeit möglich war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; act. G 4.1/15.15), d.h. ab Mai 2013, war der Beschwerdeführer 61 ½-jährig. Um von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nebst dem Alter weitere persönliche und berufliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1, mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen auf die Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Sodann wird auch Selbstständigerwerbenden und Landwirten in der Regel der Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zugemutet. In seiner telefonischen Stellungnahme vom 26. November 2013 schloss der Beschwerdeführer selber eine abhängige Beschäftigung nicht aus (act. G 4.1/19). Beim Beschwerdeführer besteht die einzige medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen darin, dass schwere körperliche Tätigkeiten oder solche, die mit Gehen auf steilen Wegen oder langen Gehstrecken verbunden sind und damit das Herz belasten, ausgeschlossen sind. Selbst unter Annahme einer lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Als erfahrenem Landwirt sind ihm manuelle Tätigkeiten und der Umgang mit diversen Maschinen vertraut. Denkbar wären - nebst anderen - etwa leichtere Gartenbautätigkeiten oder Tätigkeiten bei einem kommunalen Werkhof. Aber auch Tätigkeiten in der Industrie sind nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten sozialen Besonderheiten bei den für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Tätigkeiten derart negativ ins Gewicht fallen, dass eine Anstellung als nahezu unmöglich erscheint. Gemäss Angaben des Kantonsspitals St. Gallen tanzt der Beschwerdeführer in der Freizeit immerhin im Trachtentanzverein, so dass auch unter diesem Aspekt nicht von einer vollständigen Entwöhnung vom sozialen Leben auszugehen ist (Austrittsbericht vom 12. März 2013 [act. G 4.1/15.8]). Ebenso ergeben sich aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 16. April 2013 keine Hinweise auf ein sozialunverträgliches Verhalten. So nahm der Beschwerdeführer problemlos an diversen Gruppentrainings teil (act. G 4.1/15.14). Im Übrigen kann von den Versicherten im Zug der Schadenminderungspflicht ein gewisses Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt und verlangt werden. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweist sich damit als verwertbar. Als Ausgangsbasis für die Bemessung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich auf das Tabelleneinkommen abzustellen. Dieses beträgt gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundes (2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4) Fr. 61'164.-- (Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41,6 Wochenstunden [vgl. auch Anhang 2 in der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV]). Die Beschwerdegegnerin rechnete für 2011 offenbar eine Teuerung von 1 % hinzu, was ein Einkommen 2011 von Fr. 61'776.-- ergibt. Selbst unter Annahme eines weit unterdurchschnittlichen Ausgangswerts von Fr. 50'000.--, eines vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer zugestandenen Arbeitsfähigkeitsgrads von lediglich 50 % und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % würde kein Rentenanspruch entstehen (Invalideneinkommen: Fr. 18'750.-- [Fr. 50'000.-- x 50 % x 75 %]; Inva¬liditätsgrad: 37,5 %). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen von mindestens Fr. 18'001.-- im Jahr (grösser als 60 % von Fr. 30'000.--) erzielen könnte. 3.    3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. 3.3  Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1.   Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 600.-- angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2017 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Alleinstehender Landwirt mit sehr geringen Einkommen auf dem eigenen Hof. Das Valideneinkommen ist nicht zu parallelisieren, da von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Einkommen auszugehen ist (Erw. 2.3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit (infolge Myokardinfarkts nur noch leichte körperliche Tätigkeiten) trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar ist (Erw. 2.4). Weitere Abklärung der medizinischen Situation offen gelassen, da selbst unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % kein Rentenanspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2017, IV 2014/258). Entscheid vom 19. Januar 2017

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