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St.Gallen Versicherungsgericht 27.05.2015 IV 2014/141

27. Mai 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,453 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Zusprache einer befristeten ganzen und einer unbefristeten Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2015, IV 2014/141).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/141 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2020 Entscheiddatum: 27.05.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2015 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Zusprache einer befristeten ganzen und einer unbefristeten Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2015, IV 2014/141). Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2015 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Mai 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A.     A.a  A.___ stürzte am 21. Januar 2002 von einer 1,5 Meter hohen Leiter und erlitt eine "VKB-Ruptur" am linken Knie (vgl. den Bericht der erstbehandelnden Ärztin der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 22. Januar 2002, Fremdakten). Der Versicherte wurde am 26. Februar 2002 operiert (VKB-Plastik mit Ligamentum patellae Transplantat, lateraler Meniskushinterhorn-Resektion; Operationsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 27. Februar 2002, Fremdakten). Am 27. Juni 2003 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). A.b  Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine für die Dauer vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 befristete ganze Rente zu (IV-act. 157). Die gegen die Einstellung der Rente ab 1. Mai 2004 gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung (Obergutachten durch eine mit dem Fall noch nicht befasste MEDAS) und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, das von der IV-Stelle bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH eingeholte polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten vom 8. Juli 2009, worin dem Versicherten für die angestammte Tätigkeit als Gartenbauvorarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine leidensangepasste Tätigkeit spätestens seit Ende Januar 2004 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (IV-act. 141), sei nicht beweistauglich. Zunächst bemängelte es das Fehlen eines orthopädischen Experten. Ferner hätten sich die ABI-Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auseinandergesetzt, der für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Des Weiteren sei ihnen auch das rheumatologisch-wirbelsäulenmedizinische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nicht vorgelegen, worin dieser die 50%ige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestätigt habe (siehe hierzu sowie zum bis dahin aufgelaufenen wesentlichen Sachverhalt das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. April 2011, IV 2010/333, IV-act. 173). A.c  Die IV-Stelle beauftragte am 27. Juli 2011 die MEDAS Zentralschweiz mit einer polydisziplinären Oberbegutachtung "unter Berücksichtigung der im Gerichtsentscheid vom 15.04.2011 geforderten Gesichtspunkte" (IV-act. 177). Am 1. und 2. Mai 2012 wurde der Versicherte in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) untersucht. Im Obergutachten vom 20. August 2012 diagnostizierten die Experten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine chronische residuelle Gonalgie links bei Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbands und des lateralen Meniskus-Hinterhorns im Rahmen eines Leitersturzes am 21. Januar 2002. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigten die MEDAS-Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine leidensangepasste Tätigkeit spätestens ab Sommer 2004 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 183). A.d  Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2012 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 188). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2013 Einwand. Darin rügte er u.a., dass das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz die vom Versicherungsgericht formulierten Abklärungsanforderungen (fachärztliche orthopädische Untersuchung sowie Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Dr. B.___) nicht erfülle (IV-act. 191). Die IV- Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, mit einer orthopädischen Begutachtung. Im Gutachten vom 28. August 2013, das auf einer Untersuchung des Versicherten vom 3. Juli 2013 beruht, diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige Femoropatellararthrose und Chondropathie Grad II des medialen und lateralen Kompartiments sowie Patella baja bei Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik und lateraler Teilmeniscektomie links 02/2002, Osteosynthese einer Patellafraktur 04/2002, Metallentfernung 11/2002 und lateraler Teilmeniscektomie lateral release 10/2003. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigte er eine 40%ige, für eine leidensangepasste Tätigkeit rückwirkend ab Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine weiter zurückgehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bei ungenügend detaillierter Dokumentation der somatischen Befunde nicht möglich (IV-act. 198). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Im neuerlichen Vorbescheid vom 29. November 2013 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Rentengesuchs fest (IV-act. 202). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2014 Einwand und beantragte, in Abänderung des Vorbescheids sei ihm nicht nur eine ganze Rente vom Januar 2003 bis April 2004 zuzusprechen (wie bereits vollzogen), sondern die ganze Rente sei mindestens bis zum Dezember 2006 zu verlängern; anschliessend sei ihm mindestens eine halbe Rente ab Januar 2007 zu gewähren (IV-act. 205). Am 4. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle - unter Hinweis auf die bereits am 5. Juli 2010 zugesprochene ganze Rente für die Dauer vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 - die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 206). B.     B.a  Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. März 2014. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihm nebst der bereits zugesprochenen ganzen Rente vom Januar 2003 bis April 2004 eine ganze Rente mindestens bis zum Dezember 2006 und anschliessend mindestens eine halbe Rente ab Januar 2007 auszurichten. Eventualiter sei erneut eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den vom Gericht im Rückweisungsentscheid vom 15. April 2011 geforderten medizinischen Abklärungen nicht nachgekommen sei. Weder das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz noch dasjenige von Dr. D.___ seien beweiskräftig. Des Weiteren rügt er die Bestimmung der Vergleichseinkommen (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Aus ihrer Sicht sei die medizinische Situation hinreichend abgeklärt worden. In der angefochtenen Verfügung sei deshalb zu Recht von einer spätestens seit Januar 2004 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen und für die Zeit ab April 2004 ein Rentenanspruch verneint worden (act. G 5). B.c  Mit Präsidialentscheid vom 7. Mai 2014 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  In der Replik vom 6. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde unverändert fest. Ergänzend hält er die Durchführung einer neuen, "neutralen" EFL für erforderlich (act. G 9). B.e  Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 11). B.f   Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien (act. G 12 und 13) beauftragte das Versicherungsgericht am 19. September 2014 die asim Begutachtungsstelle am Universitätsspital Basel mit der Erstellung eines orthopädischrheumatologischen Gerichtsgutachtens (Schwerpunkt Orthopädie; vorzugsweise durch Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; act. G 14). B.g  Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2015 in der asim von Prof. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für u.a. Rheumatologie FMH, orthopädisch-rheumatologisch untersucht. Im Gerichtsgutachten vom 8. April 2015 hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: an einer schweren und schmerzhaften Funktionsstörung des linken Kniegelenks (ICD-10: M17.3; M22.4; M23.24; M23.51), an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom und an einer schweren Gonalgie links. Für die angestammte Tätigkeit als Gartenbau-Hilfsarbeiter sei auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In leidensangepasster Tätigkeit sei die Gesamtleistungsfähigkeit um 50% eingeschränkt bei 60%iger zumutbarer Anwesenheit am Arbeitsplatz. Die Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe ab Mai 2004. Seither sei der gesundheitliche Verlauf unverändert (act. G 17). B.h  Der Beschwerdeführer hält das Gerichtsgutachten und die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für beweiskräftig. Des Weiteren nimmt er Ausführungen zur Höhe der Vergleichseinkommen  vor und beantragt die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Schreiben vom 21. April 2015, act. G 19). Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen lassen. Erwägungen: 1.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1   Hinsichtlich der massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils vom 15. April 2011, IV 2010/333, E. 1.1 ff. und 2.1.1 (IV-act. 173), verwiesen werden. 1.2   In formeller Hinsicht ist an der angefochtenen Verfügung zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darin befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 einen Anspruch auf eine ganze Rente anerkannt (IV-act. 206-2) und offenbar bereits ausbezahlt hat (vgl. hierzu die Angabe des Beschwerdeführers: "wie bereits vollzogen", IV-act. 205-1, sowie die in der Verfügung vom 5. Juli 2010 per Monat Juni angeordnete Zahlungsanweisung, IV-act. 157-2). Da die dieser Rentenzahlung zugrunde liegende Verfügung vom 5. Juli 2010 (IV-act. 157) mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. April 2011, IV 2010/333, aufgehoben wurde (IVact. 173), hätte der - seitens der Beschwerdegegnerin nach wie vor unbestritten gebliebene (vgl. IV-act. 206-2 und G 5, Rz 3) - befristete Rentenanspruch förmlich verfügt bzw. Bestandteil des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2014 bilden müssen. Jedenfalls ist der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGE 131 V 164). 2.      Zu prüfen ist vorab die Frage, ob das Gerichtsgutachten vom 8. April 2015 (act. G 17) eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. 2.1   Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). 2.2   Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die gerichtsgutachterliche Beurteilung für beweiskräftig hält (act. G 19) und sich die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten nicht vernehmen liess. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3   Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Abweichungen von den Vorakten wurden eingehend und nachvollziehbar begründet. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Die ab Mai 2004 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bei einer 60%igen Präsenz leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Eine den Beeinträchtigungen optimal angepasste Arbeitstätigkeit besteht nach der Umschreibung der Gerichtsgutachter in einer körperlich leichten, ganz überwiegend sitzenden Tätigkeit in temperierten Räumen, die eine freie Beinbewegung links und häufiges kurzzeitiges Unterbrechen mit Aufstehen zulassen. Tätigkeiten im Stehen oder mit Gehen, Treppen- oder Leitersteigen, Hocken oder Knien scheiden unabhängig von schwerer oder leichter Tragebelastung generell aus. Quantitativ sei eine zeitliche Begrenzung auf 60% der täglichen Normalarbeitszeit wegen Schmerzsummation und Notwendigkeit zur Hochlagerung im Liegen zu beachten. Während der Arbeitszeit sei durch die häufigen Unterbrechungen des Arbeitsflusses die erbringbare Leistung etwas herabgesetzt, die durch die erforderlichen kurzen Aufstehpausen entstünden sowie unfallfremd in geringerem Mass durch die unruhige Rumpfhaltung auch im Sitzen, ausgelöst durch die lumbalen Facettenarthrosen (act. G 17, S. 7). 3.      Ausgehend von einer seit dem Leitersturz vom 21. Januar 2002 unbestrittenermassen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (act. G 17, S. 8 oben; die Gutachter halten versehentlich als Datum des Leitersturzes den "21.02.2002" fest; zum Unfalldatum siehe den Bericht der erstbehandelnden Ärztin der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 22. Januar 2002, Fremdakten) und einer seit Mai 2004 zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ist die Höhe der Vergleichseinkommen bzw. der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 3.1   Währenddem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin (IV-act. G 10) auf der Grundlage des Jahres 2003 von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- ausgeht (act. G 5, Rz 4), hält der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 69'436.10 für zutreffend (act. G 19, Rz 5). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sind sich die Parteien angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (act. G 17, S. 7) und er keine Erwerbstätigkeit ausübt, zu Recht darin einig, dass auf den statistischen Hilfsarbeiterlohn abzustellen ist (act. G 5, Rz 5). Die Parteien halten zudem bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs für gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat dessen Bezifferung offen gelassen (act. G 19, Rz 5). Die Beschwerdegegnerin hält einen 10%igen leidensbedingten Abzug für angemessen (act. G 5, Rz 5). 3.2   Vorliegend können die Fragen offen bleiben, auf welches der ins Feld geführten Valideneinkommen abzustellen ist und ob der von der Beschwerdegegnerin für angemessen gehaltene, allein mit Blick auf die leidensbedingten qualitativen Einschränkungen (siehe vorstehende E. 2.3) ausgewiesene 10%ige Tabellenlohnabzug zu erhöhen ist. Denn selbst wenn zuungunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- herangezogen und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein 10%iger Tabellenlohnabzug gewährt wird, resultiert für die Zeit ab Mai 2004 ein Invaliditätsgrad von über 60% (act. G 19, Rz 5; zur Berechnung siehe nachstehende E. 3.3). 3.3   Für das Jahr 2003 beträgt der statistische Hilfsarbeiterlohn Fr. 57'745.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2008). Unter Berücksichtigung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit und eines 10%igen Tabellenlohnabzugs resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 25'985.-- (Fr. 57'745.-- x 0.5 x. 0.9), eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'615.-- (Fr. 67'600.-- -  Fr. 25'985.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 62% ([Fr. 41'615.-- / Fr. 67'600.--] x 100). Der Beschwerdeführer hat damit für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2004 (zur dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; zum unbestrittenen Rentenbeginn siehe IV-act. 157 bzw. zum Eintritt des Gesundheitsschadens vom 21. Januar 2002 siehe etwa IV-act. 11) Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1   In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 4. Februar 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Rente und ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe und Ausrichtung der Rentenleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-erscheint unter Berücksichtigung des Einholens eines Gerichtsgutachtens und der damit verbundenen Verfahrensaufwände als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4.3   In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 8'993.95 (act. G 21) zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). 4.4   Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint unter Berücksichtigung des durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens entstandenen Mehraufwands eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festlegung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Rente und ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe und Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 8'993.95 zu bezahlen. 4.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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