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St.Gallen Versicherungsgericht 15.06.2016 IV 2014/108

15. Juni 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,047 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2016, IV 2014/108).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/108 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 15.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2016, IV 2014/108). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anina Gubser Geschäftsnr. IV 2014/108 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente  Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich am 15. November 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Dabei gab sie an, nach einer Hirnstammischämie zu 100% arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 1). Nach einem Früherfassungsgespräch am 22. November 2011 (IV-act. 2, 4), erfolgte am 6. Dezember 2011 die Anmeldung bei der IV (IV-act. 11). Dem Gesprächsprotokoll des RAD-Arztes (Regionaler Ärztlicher Dienst) mit dem Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, vom 16. Dezember 2011 ist zu entnehmen, dass die Versicherte nach einer cerebralen Ischämie der Medulla oblongata rechts (Erstdiagnose 3. August 2011) an einer vertikalen Schielstellung leidet. Aktuell sehe sie Doppelbilder und leide an Schwindel bei körperlichen Belastungen. Die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Büromitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes eingeschränkt. Die Symptome hätten sich aber soweit zurückgebildet, dass sie in der Lage sei, während drei Stunden zu arbeiten. Seit dem 1. Dezember 2011 sei sie zu 50% arbeitsfähig. Eine Steigerung auf das ursprüngliche Pensum von 60% sei bis Ende Februar 2012 zu erwarten (IV-act. 15). A.b Im Rahmen des Fragebogens für Arbeitgebende teilte der Ehemann der Versicherten am 3. Januar 2012 mit, dass aufgrund des Schwindels und der Sehbehinderung eine Arbeit im Büro kaum mehr sinnvoll sei. Die Versicherte mache jetzt eine Ausbildung in der Schule für Gestaltung. Eine zukünftige Tätigkeit könne allenfalls auf diesem Gebiet möglich sein (IV-act. 20-4). A.c  Im Assessmentprotokoll vermerkte der Eingliederungsverantwortliche nach einem Gespräch mit der Versicherten am 17. Januar 2012, das Hauptproblem seien die Sehstörungen, die auch zu Schwindel führen könnten. Die Versicherte sei sehr positiv eingestellt und steige baldmöglichst schrittweise in die bisherige Tätigkeit ein. Eine weitere Unterstützung durch die IV sei weder notwendig noch erwünscht (IVact. 25-2 f.). Am 14. Februar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da sie schrittweise beim bisherigen Arbeitgeber ins bisherige Pensum einsteigen könne (IV-act. 29). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Der Hausarzt der Versicherten teilte mit Bericht vom 9. März 2012 mit, dass die Versicherte ab dem 9. Dezember 2011 bis auf weiteres erneut zu 100% arbeitsunfähig sei. Durch die Sehstörungen sei es ihr nicht möglich, die Arbeiten entsprechend auszuführen. Voraussichtlich könne ab Mitte 2012 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit von 50% gerechnet werden. Dies sei aber abhängig von weiteren neuroopthalmologischen Abklärungen (IV-act. 33-2 f.). A.e  Den Fragebogen zur Rentenabklärung/Haushaltabklärung sandte die Versicherte, nach einer telefonischen Rückfrage (IV-act. 34), unausgefüllt mit der Bemerkung zurück, es sei ihr möglich den Haushalt ohne Hilfe zu führen. Unter Frage 2 betreffend die Erwerbstätigkeit vermerkte sie, sie würde ohne Behinderung ihre Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin im Ausmasse „wie gehabt“ ausführen (IV-act. 35). A.f Mit Bericht vom 11. Juni 2012 hielt der Hausarzt fest, die Versicherte könne ihre bisherige Tätigkeit wegen der Einschränkungen beim Sehen am PC zu 2 Stunden täglich ausüben, wobei die Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt sei. Angepasste Büroarbeiten seien ihr zu 50% (2-4 Stunden) und der Haushalt zu 75% (3-4 Stunden) zumutbar (IV-act. 40-2 f.). A.g Im Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 31. August 2012 hielten die Ärztinnen fest, die Tätigkeit der Versicherten als Sachbearbeiterin könnte durch den Nystagmus in der Form beeinträchtigt sein, dass das Sehen intermittierend gestört sei. Eine am 4. Juli 2012 gestartete Therapie mit Carbamazepin habe die Versicherte nicht gut toleriert. Trotz Besserung sei im Verlauf mit einer bleibenden Behinderung zu rechnen (IV-act. 47). A.h Im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Februar 2013 hielt die Abklärungsperson fest, die Hauptproblematik der Versicherten bestehe nach wie vor im eingeschränkten Gesichtsfeld. Das „verwackelt sehen“ verunsichere sie bei schnellen Bewegungen und in einem lebhaften Umfeld. Sie könne sich kaum konzentrieren. Bei Tätigkeiten, die konzentriertes Sehen erforderten (Lesen, PC-Arbeiten, etc.), ermüde sie nach 30 Minuten so stark, dass die Zeilen verschwimmen und ineinander übergehen würden. Ein Weiterarbeiten sei dann unmöglich. Wenig Probleme habe sie im Haushalt oder bei Arbeiten, die sie in Ruhe planen und ausführen könne. Im Unternehmen des Ehemannes, wo Flexibilität und schnelles Reagieren gefragt sei, könne sie kaum noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätig sein. Sie sei manchmal für kurze Zeit und wenig belastende Tätigkeiten anwesend. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte sei 60% als Erwerbstätige und 40% als Hausfrau einzustufen. Die Ausbildung im Rahmen von 40% sei keine Erwerbstätigkeit, sondern eine Freizeittätigkeit (IV-act. 63-7). A.i Am 21. März 2013 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund der Stellungnahme des RAD (IV-act. 64) eine medizinische (neuroophthalmologische und neuropsychologische) Abklärung notwendig werde (IV-act. 65). Am 10. Juni 2013 erstattete Dr. med. C.___, leitender Arzt für Strabologie/Neuroophtalmologie an der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen, sein Gutachten (IV-act. 69). Er hielt fest, die Versicherte sei aufgrund des Nystagmus und der damit beklagten Oszillopsien schon in Primärposition deutlich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung nehme im Seitenblick massiv zu und führe insbesondere bei Computerarbeiten bzw. Tätigkeiten am Schreibtisch mit notwendigen Blickwendungen zu zusätzlichen Schwierigkeiten. Die beklagte Doppelbildwahrnehmung habe sich deutlich verbessert, so dass nunmehr nahezu ausschliesslich die Oszillopsien das Beschwerdebild ausmachten. Diese allein bedingten aber nach wie vor eine entsprechend weitreichende Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch in einem sehr geringen Ausmass von 1-2 Stunden zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne aus neuroophthalmologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, dazu brauche es eine neurologische Zusatzbeurteilung. Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erstattete ihr Gutachten nach einer Rücksprache mit Dr. C.___ am 27. September 2013 bzw. 7. Oktober 2013 (IV-act. 75). Sie hielt fest, aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aufgrund der leichten kognitiven Störungen mit Daueraufmerksamkeitsstörungen und Störungen der komplexeren Aufmerksamkeitsbereiche vor allem Schwankungen im Leistungsvermögen sowie unter Zeitdruck eine reduzierte Selektivität und Verlangsamung. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit im Bürobereich mit Wechsel einerseits von PC-Arbeiten und Telefondienst, andererseits auch Hilfsarbeiten körperlicher Art, im zeitlichen Rahmen von 5 Stunden zumutbar. Aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen mit Verlangsamung und etwas Schwankungen im Aufmerksamkeitsbereich, insbesondere selektiv und visuell-räumlich, zeige sich dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20% (IV-act. 75-8 f.). Wenn sich Tätigkeitsbereiche auf einen Bereich eingrenzen liessen, z.B. Telefondienst, bestehe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit während eines Pensums von 5 Stunden täglich (IV-act. 75-10). A.j In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2015 befand der RAD gestützt auf diese Abklärungen sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit für 1-2 Stunden täglich arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit höhergradiger Arbeitsfähigkeit gebe es nicht (IV-act. 76-2). A.k  Mit Vorbescheid vom 27. November 2013 kündigte die IV-Stelle an, sie werde das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 36% abweisen (IV-act. 79). A.l Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2014 durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben (IV-act. 83). Er machte geltend, die Versicherte würde im Gesundheitsfall einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, weshalb ihr eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 60% zuzusprechen sei. A.m  Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zum Einwand hielt sie fest, an der Einstufung 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt werde festgehalten. Die Ausbildung für Gestaltung und Farbdesign weise keinen Erwerbscharakter auf und sei überdies vorübergehend. Unter Anwendung der gemischten Methode resultiere kein Rentenanspruch (IV-act. 85). B.  B.a  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Februar 2014, worin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 80% auszurichten (act. G 1). Zur Begründung führt er an, die Beschwerdegegnerin habe aus der Haushaltsabklärung – worin die Beschwerdeführerin angab, sie würde im bisherigen Umfang arbeiten – abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin nur einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und die übrigen 40% im Haushalt verwenden würde. Die Beschwerdeführerin besuche aber an zwei Tagen pro Woche eine Ausbildung „Farbe Form und Raum / Farbdesigner“. Allein aus dieser Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin schliessen müssen, dass eine 100%ige ausserhäusliche Beschäftigung vorliege, weshalb die Schlussfolgerung 40% Haushaltstätigkeit unrichtig sei. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, der von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin besuchte zweijährige Lehrgang an der GBS St. Gallen bereite optimal für die Prüfung Farbdesigner (mit eidg. Fachausweis) vor. Ein nebenberuflicher Vorbereitungskurs im Hinblick auf den Erwerb eines eidgenössischen Fachausweises stelle ein Weiterbildungsangebot dar und sei keine Freizeitbeschäftigung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die neu erworbenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nun nicht mehr verwerten könne, dürfe ihr nicht angelastet werden. Insbesondere sei es falsch, eine berufliche Weiterbildung einer Haushaltstätigkeit gleichzustellen. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde und bereits in der Vergangenheit den Haushalt nebenher erledigt habe. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in einem 60%-Pensum im Betrieb des Ehemannes gearbeitet habe. Im Fragebogen zur Rentenabklärung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie würde ohne Behinderung weiterhin eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Ausmass ausüben. Die Beschwerdeführerin sei auf dieser Aussage der „1. Stunde“ zu behaften. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre zweijährige Ausbildung zur Farbdesignerin Anfang Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen; dabei handle es sich aber erst um einen Vorbereitungslehrgang zur Ablegung der Prüfung als Farbdesignerin. Weil die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt habe und dementsprechend über kein eidg. Fachzeugnis verfüge, würde sie gemäss Art. 8 Ziff. 2.2 des Prüfungsreglements erst zur Prüfung zugelassen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Bereich der Farbberatung eines branchenspezifischen Betriebs tätig gewesen wäre. Im Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin bereits 57-jährig gewesen. Aus den dargelegten Fakten ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung als Farbdesignerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erwerblich nicht hätte verwerten können. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ab Juli 2013 weiterhin zu 60% als Sachbearbeiterin im Bürobereich tätig geblieben wäre. B.c  Mit Replik vom 21. Mai 2014 macht der Rechtsvertreter geltend, es sei nicht relevant, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Vorbereitungskurses ausgeübt hätte. Wesentlich sei, dass sie weiterhin einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.1  Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Erwerbsunfähigkeit ist demgegenüber der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 IVG: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 1.3  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 1.4  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. 2.   In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu klären, ob die medizinische Aktenlage für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ausreicht. 2.1  Die angefochtene Verfügung stützt sich hauptsächlich auf die Beurteilung durch die RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___, die in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 die medizinische Aktenlage kurz zusammengefasst haben. Sie stellten dabei insbesondere auf die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ ab und kamen zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch die ophthalmologischen Funktionsstörungen und insbesondere durch die Oszillopsie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte limitiert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe unter optimalen Beleuchtungsverhältnissen eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden täglich. Es gebe keine andere Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit erlangen könne (vgl. IV-act. 76). 2.2  Dr. C.___ hatte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einem residuellen Nystagmus mit Oszillopsien, der sich auf das Tätigkeitsspektrum einer Sachbearbeiterin erheblich auswirke. Dies äussere sich im Verschwommensehen und in Orientierungsschwierigkeiten aufgrund der Wahrnehmung von Bewegungen eigentlich fixer Objekte. Angesichts ihrer Symptomatik sei ihr die bisherige Tätigkeit allenfalls noch in einem sehr geringen Ausmass zumutbar und sollte 1-2 Stunden täglich nicht überschreiten. In Bezug auf die Anforderungen an einen Arbeitsplatz sei der deutlich eingeschränkten visuellen Wahrnehmungskapazität der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Ein angepasster Arbeitsplatz sollte andere Sinneswahrnehmungen in den Vordergrund stellen. Dr. med. C.___ konnte sich nicht dazu äussern, in welchem Rahmen eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Dazu, und auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, sei eine neurologische Zusatzbeurteilung notwendig (vgl. IV-act. 69-3). 2.3  Dr. phil. D.___ hielt in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 27. September 2013 fest, das Arbeitstempo sei mittel bis langsam, die Aufmerksamkeit mittel und stabil gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich leichte kognitive Funktionsstörungen sowie bis mittelschwere Auffälligkeiten in der Emotionalität/ Persönlichkeit gezeigt. Es bestünden leichte bis mittelschwere Störungen verschiedener Aufmerksamkeitsbereiche, so von Aktivierung und Daueraufmerksamkeit sowie in Form einer Verlangsamung in der selektiven, geteilten und visuell-räumlichen Aufmerksamkeit. Im Weiteren liessen sich minimale Auffälligkeiten im Bereich der exekutiven Funktionen erheben, vor allem Anfangs- und Initiierungsschwierigkeiten bei neuen Aufgaben. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit im Bürobereich mit Wechsel von PC Arbeiten, Telefondienst und Hilfsarbeiten körperlicher Art in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar (vgl. IV-act. 75-6 ff.). 2.4  Bei Würdigung der beiden Gutachten fällt insbesondere auf, dass eine gemeinsame Würdigung fehlt und die beiden Schätzungen der Arbeitsfähigkeit relativ weit auseinander liegen. Dr. med. C.___ schätzte die bisherige Tätigkeit lediglich noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu 1-2 Stunden täglich als zumutbar ein. Dr. phil. D.___ hingegen hielt die angestammte Tätigkeit für 5 Stunden zumutbar, wobei eine Einschränkung von 10-20% bestehe. Eine adaptierte Tätigkeit beurteilte sie für 5 Stunden als uneingeschränkt zumutbar, während sich Dr. C.___ nicht zu einer adaptierten Tätigkeit äusserte. Er erachtete zur Beantwortung dieser Frage eine neurologische Untersuchung als angezeigt. 2.5  Allein daraus ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, namentlich bezüglich einer angepassten Tätigkeit, nicht ausreichend abgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang leuchtet nicht ein, wieso die RAD-Ärzte auf die Schätzung von Dr. C.___ abgestellt haben und die Ansicht vertraten, es gebe keine andere Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Diese Schlussfolgerung überzeugt insbesondere nicht, da Dr. C.___ festgehalten hatte, dass ein möglicher Arbeitsplatz andere als die visuellen Sinneswahrnehmungen in den Vordergrund stellen müsse. Überdies hielt er ausdrücklich fest, dass seiner Ansicht nach das visuelle Anforderungsspektrum bei einer Tätigkeit als Büromitarbeiterin ein wesentlich höheres bzw. anderes sei, als jenes bei einer Zweitausbildung in Gestaltung und Farbdesign sowie in der Haushaltstätigkeit. Diese Tätigkeiten erforderten nach seiner Sicht klar eine andersartige visuelle Zuwendung mit weniger Blickwendung und einer eher kontinuierlichen visuellen Zuwendung. Aus dieser Einschätzung folgt, dass auch Dr. C.___ durchaus andere mögliche Tätigkeiten gesehen hatte, die für die Beschwerdeführerin in Frage kommen würden. Er konnte sich aber ohne neurologische Beurteilung nicht festlegen. 2.6  Die von Dr. C.___ angeregte neurologische Beurteilung wurde in der Folge nicht gemacht. Eine Begründung dafür fehlt. Es fehlt auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf. Insgesamt erweist es sich als notwendig, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung gebe. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein zu prüfen, welche Disziplinen erforderlich sind. 3. Erst wenn der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, wird die Beschwerdegegnerin nochmals zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsfall als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin den Umstand mit zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung an 2 Tagen ausserhäuslich tätig gewesen ist. 4. 4.1  Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 24. Januar 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 4.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgeweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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