Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 03.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2015 Art. 16 ATSG. Art. 26 IVV. Ermittlung der Vergleichseinkommen bei einem Frühinvaliden, der während Jahren erwerbstätig gewesen ist und einen Soziallohn erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, IV 2013/83). Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 3. März 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine schizophrene Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Seit August 1999 arbeite er als Fabrikarbeiter für die C.___ AG. Sein Lohn betrage 3’600 Franken pro Monat. Die Arbeitgeberin berichtete am 4. Juni 2012 (IV-act. 10), der Versicherte arbeite als Abnehmer. Sie werde ihn voraussichtlich bis zu seiner Pensionierung im Februar 2018 beschäftigen. Der Monatslohn betrage seit dem 1. Januar 2012 4’230 Franken pro Monat. Die Psychiaterin Dr. med. D.___ teilte der IV-Stelle am 7. Juli 2012 mit (IV-act. 13), dass der Versicherte an einer paranoiden Schizophrenie und einem sekundären Alkoholabusus leide. Die paranoid-psychotische Symptomatik sei bereits in der frühen Adoleszenz aufgetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Es sei erstaunlich, dass er angesichts der erheblichen Krankheitssymptome überhaupt so lange arbeitsfähig gewesen sei. Theoretisch könne ihm bloss eine behinderungsadaptierte Tätigkeit während maximal vier Stunden bzw. mit einer Leistungseinschränkung von mindestens 50 Prozent im geschützten Rahmen zugemutet werden. Der psychische Zustand des Versicherten sei aufgrund der ausgeprägten paranoiden Symptomatik so bedenklich, dass (aktuell) unter den gegenwärtigen Umständen eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft undenkbar sei. Der Versicherte könne einem Arbeitsumfeld nicht zugemutet werden. Am 28. August 2012 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), dass von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse und daher die Zusprache einer Rente geprüft werden solle (IV-act. 14). A.b Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt in ihrem Bericht vom 10. September 2012 fest (IV-act. 17), dass sie sich kaum erklären könne, wie der Versicherte sich in seinem Zustand selbst durchschlagen könne, denn er scheine auch alltagspraktisch eingeschränkt zu sein, sich selbst zu gefährden und drohe zu verwahrlosen. Dennoch wolle er weitestgehend selbständig leben. Die Tätigkeit bei der C.___ AG scheine sich positiv auszuwirken, indem sie dem Versicherten eine Tagesstruktur biete. Der Versicherte, der die Kantonsschule und eine Berufslehre zum Forstwart abgebrochen habe, sei nicht eingliederungsfähig. Die Arbeitgeberin habe einen Antrag um eine Reduktion des Pensums, das aktuell bei etwa 80 Prozent liege, abgewiesen. Am 23. Oktober 2012 teilte die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherten telefonisch mit (IV-act. 23), dass die Arbeitsleistung des Versicherten seit Jahren bloss etwa bei 50 Prozent liege. Der Versicherte sei nicht in der Lage, mehrere Arbeitsschritte gleichzeitig vorzunehmen. Zudem sei er im Arbeitstempo stark verlangsamt. Man wolle ihn aus Goodwill aber weiter beschäftigen, da er keine beruflichen Alternativen habe. Die IV-Stelle stellte auf diese Angaben ab und sprach dem Versicherten mit einer Verfügung vom 23. Januar 2013 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2012 zu (IV-act. 29). B. B.a Am 20. Februar 2013 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine „vorsorgliche“ Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 (act. G 1). Er machte geltend, dass er mit einer halben Rente nicht leben könne. Krankheitsbedingt sei er nicht mehr in der Lage, sein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Er wünsche einen Wechsel in eine geschützte Werkstätte. Am 4. März 2013 reichte er eine Vollmacht nach, mit der er seinen Bruder mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt hatte (act. G 3). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Sie führte aus, eine telefonische Rückfrage bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dessen Arbeitsplatz bis zur ordentlichen Pensionierung gesichert sei. Per 1. März 2013 sei ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, mit dem eine Reduktion des Arbeitspensums auf 60 Prozent bei einer Leistung von 50 Prozent vereinbart worden sei. Der Bruttolohn betrage neu 2’130 Franken pro Monat. Dieses Einkommen entspreche „praktisch“ der Hälfte des davor erzielten Einkommens, weshalb der Invaliditätsgrad zu Recht auf 50 Prozent festgesetzt worden sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (act. G 10). Erwägungen: 1. 1.1 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG). 1.2 Der Beschwerdeführer leidet seit der frühen Adoleszenz an einer paranoidpsychotischen Störung. Folglich hat er weder eine berufliche Ausbildung abschliessen noch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, ohne dabei bereits gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen zu sein. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung hat eine berufliche Ausbildung verunmöglicht. Er hat die Kantonsschule und eine Berufslehre zum Forstwart abgebrochen und keinen Beruf erlernt, weshalb er von Beginn weg bloss Hilfsarbeiten hat verrichten können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist er allerdings auch bei der Ausübung der Hilfsarbeiten gesundheitsbedingt in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer augenscheinlich gar nie eine Validenkarriere aufnehmen können; er ist von Beginn seiner beruflichen Karriere an invalid gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat verkannt, dass es sich demzufolge beim zuletzt erzielten Einkommen nicht um das Valideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehandelt haben kann, sondern dass sie für die Bestimmung des Valideneinkommens hätte abklären müssen, welche Berufskarriere der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich aufgenommen hätte. Die Bestimmung der plausibelsten hypothetischen Validenkarriere mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfte allerdings kaum möglich sein. Der Verordnungsgeber hat aufgrund dieses in Fällen wie diesem regelmässig auftretenden Beweisproblems in Art. 26 Abs. 1 IVV die Möglichkeit geschaffen, das Valideneinkommen gestützt auf einen nach dem Alter der versicherten Person abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen, wenn die versicherte Person wegen der Invalidität keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Die Beweisprobleme werden also durch die Verwendung eines statistischen Wertes umgangen. Letztlich steht dahinter die Annahme, dass die versicherte Person – abhängig von ihrem Alter – im hypothetischen Gesundheitsfall 70–100 Prozent des mittleren Einkommens aller in der Schweiz Erwerbstätigen hätte erzielen können. Diese Annahme kann aber nicht in jedem denkbaren Fall massgebend sein. Starke Indizien für eine bestimmte Karriere sind mit zu berücksichtigen. Wenn eine versicherte Person beispielsweise aus einer Akademikerfamilie stammt oder all ihre Geschwister eine tertiäre Ausbildung absolviert haben, dürfte der Mittelwert aller Einkommen in der Schweiz wohl eher zu tief sein, weshalb das Valideneinkommen höher anzusetzen wäre. Wenn dagegen nebst der Gesundheitsbeeinträchtigung weitere Umstände ausgewiesen sind, welche die Erzielung eines durchschnittlichen Einkommens zusätzlich erschwert haben dürften, wird der Mittelwert aller Einkommen wohl eher zu hoch sein, weshalb das Valideneinkommen entsprechend tiefer angesetzt werden müsste. Müsste man Art. 26 Abs. 1 IVV so interpretieren, dass er jeden denkbaren Fall absolut und pauschal regeln wollte, dürfte er sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen können. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung die Kantonsschule besucht, diese Ausbildung dann aber wieder abbrechen müssen. Es erscheint daher zumindest als möglich, dass er ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ein überdurchschnittliches Einkommen hätte erzielen können. Dieses Indiz rechtfertigt für sich allein allerdings keine Abweichung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Weitere Indizien sprechen nicht für ein überdurchschnittliches Valideneinkommen, weshalb es auf 100 Prozent des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Medianwertes festzusetzen ist. 1.3 Gemäss dem nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht der Psychiaterin Dr. D.___ ist der Beschwerdeführer bloss noch zu einer halben Arbeitsleistung in einem geschützten Rahmen fähig. Die Psychiaterin und die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle haben eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt als unrealistisch qualifiziert und überdies Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, für sich selbst zu sorgen, geäussert. Trotzdem ist der Beschwerdeführer bis zum Ende des Jahres 2012 einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80–100 Prozent nachgegangen. Die Angaben zum Pensum divergieren, doch ist unabhängig vom zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit bloss 50 Prozent betragen hat. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat diese reduzierte Leistungsfähigkeit akzeptiert und mehrfach den Willen bekundet, den Beschwerdeführer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter beschäftigen zu wollen. Die Personalverantwortliche hat angegeben, dass man den Beschwerdeführer aus Goodwill weiter beschäftige, weil es undenkbar sei, dass er eine andere Arbeitsstelle finden würde. In gewisser Weise ist der Beschwerdeführer also in einem geschützten Rahmen tätig gewesen. Damit decken sich die Angaben der Arbeitgeberin weitgehend mit dem Zumutbarkeitsprofil der Psychiaterin. Die Arbeitsstelle, die der Beschwerdeführer – nun mit einem reduzierten Pensum – weiterhin inne hat, ist als ein aussergewöhnlicher Glücksfall zu qualifizieren. Würde der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle verlieren, könnte er überwiegend wahrscheinlich keine Arbeitsstelle mehr finden. Aufgrund der Zusicherung der Arbeitgeberin, den Beschwerdeführer weiter beschäftigen zu wollen, und angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung dieser Tätigkeit zumutbar ist, ist die Weiterführung dieser Tätigkeit als Invalidenkarriere zu qualifizieren. Eine andere Karriere fällt realistischerweise nicht in Betracht, zumal der RAD-Arzt Dr. E.___ eine dauerhafte, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer über Jahre einen Soziallohn ausgerichtet hat. Der effektiv ausgerichtete Lohn entspricht dem durchschnittlichen regionalen Lohn für einen mit voller Leistung einsetzbaren Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer hat aber nur eine halbe Leistung erbracht, weshalb der Lohn zur Hälfte nicht seine Arbeitsleistung entschädigt hat, sondern aus sozialen Überlegungen ausgerichtet worden ist. Vor der Reduktion des Pensums hat der der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprechende Lohn folglich nicht 4’230 Franken pro Monat bzw. 55’996 Franken pro Jahr, sondern vielmehr bloss 2’115 Franken pro Monat bzw. 27’998 Franken pro Jahr betragen. Nach der Reduktion des Pensums ist der Lohn zwar auf diesen Betrag reduziert worden, doch ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 60 Prozent eine Leistung von 50 Prozent eines vollzeitig tätigen, gesunden Hilfsarbeiters erbringen kann, ist seine Leistung doch vor allem aufgrund seiner Verlangsamung und der Unfähigkeit, mehrere Arbeiten gleichzeitig zu verrichten, reduziert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringt der Beschwerdeführer eine Leistung von 50 Prozent einer „normalen“ Leistung, die während eines Pensums von 60 Prozent erbracht werden könnte. Die Leistung beträgt mit anderen Worten bloss 50 Prozent von 60 Prozent, das heisst 30 Prozent einer vollen Leistung. Damit steht fest, dass der neu vereinbarte Lohn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederum einen erheblichen Anteil Soziallohn enthält, der bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden darf. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen entspricht zusammenfassend dem um den Soziallohn korrigierten effektiv ausgerichteten Lohn. 1.4 Der Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten invalid und dürfte die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG schon seit Jahren erfüllen. Er hat sich allerdings erst im Mai 2012 zum Bezug einer Rente angemeldet, weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab dem 1. November 2012 hat entstehen können. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist somit der Medianwert für das Jahr 2012 massgebend. Das Valideneinkommen beträgt demnach gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 317 77’000 Franken. Für die Bezifferung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist dagegen nicht auf den im Jahr 2012 noch erzielten Lohn abzustellen, denn die Reduktion des Pensums per 1. März 2013 und die damit verbundene Lohnsenkung hätten schon (spätestens) im Jahr 2012 erfolgen müssen, wie die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle überzeugend dargelegt hat. Bis zum Zeitpunkt der verspäteten Reduktion des Pensums hat der Beschwerdeführer in einem unzumutbar hohen Pensum gearbeitet. Folglich ist der aktuelle Lohn als zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen zu qualifizieren, wobei allerdings der Anteil Soziallohn ausgeschieden werden muss. Das Invalideneinkommen beträgt folglich 13’845 Franken (= 2’130 Franken ÷ 2 × 13). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 82 Prozent. Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 einen Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. Die angefochtene Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer bloss eine halbe Rente zugesprochen worden ist, erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2012 zugesprochen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Rentenbeträge zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen voll durchgedrungen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2012 zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2015 Art. 16 ATSG. Art. 26 IVV. Ermittlung der Vergleichseinkommen bei einem Frühinvaliden, der während Jahren erwerbstätig gewesen ist und einen Soziallohn erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, IV 2013/83).
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