Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 29.09.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 29.09.2014 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Umfang der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Zusprache einer ganzen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2014, IV 2013/63). Entscheid Versicherungsgericht, 29.09.2014 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Entscheid vom 29. September 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente (Status) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9. Juni 2011 wegen einer Psychose zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). A.b Die Versicherte war vom 29. April bis 3. Juni 2011 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen (IV-act. 17). In der Aktennotiz vom 17. Juni 2011 hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ aufgrund eines Telefonats mit Oberarzt Dr. med. D.___ der Psychiatrischen Klinik B.___ fest, dass die Krankheit lange unbehandelt gewesen sei und die Behandlung aufgrund des drängenden Austrittswunsches der Versicherten nicht habe abgeschlossen werden können. Sie habe in lediglich teilweise remittiertem Zustand entlassen werden müssen. Die Krankheit bestehe wahrscheinlich schon seit mehreren Jahren (IV-act. 8). Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 30. Juni 2011 wurde eine paranoide Schizophrenie, Verlauf unklar, Beobachtungszeitraum weniger als ein Jahr (ICD-10: F 20.09) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 0% attestiert (act. 17). A.c Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab die Versicherte am 29. November 2011 unter anderem an, dass sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 20% in der Reinigung ausüben würde (IV-act. 19). A.d In der Stellungnahme vom 10. April 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Defizite einer ausgeprägten adynamen Störung mit Beeinträchtigung des sozialen Kontaktes bei stark eingeschränkter Rollenfähigkeit und geringer Spontanität, formale Denkstörungen im Sinne der Einengung sowie inhaltlich in einer Eigenwelt gering variierter, ausschnitthafter und wenig integrierter Gegenwartsbezug fest. Die floriden Wahnsymptome hätten sich zwischenzeitlich gebessert. Eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei nicht erkennbar (IV-act. 24). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2012 hat die Versicherte von 1982 bis 1984 zu 100% in einer Stickerei/Spedition gearbeitet. Danach folgte eine Familienphase mit der Heirat im Jahr 1984 und der Geburt des Sohnes im Jahr 1985. Nach der Scheidung im Jahr 2001 habe die Versicherte für eine befristete Zeit Alimente erhalten. Von 2002 bis 2008 habe sie als Reinigungsangestellte in einem Pensum von 20% gearbeitet. Aufgrund der Auftragslage habe ihr der Arbeitgeber gekündigt und sie habe wieder eine Stelle als Reinigungsangestellte in einem Pensum von 20% gesucht. Die ca. Fr. 500.-- hätten ihr zum Leben gereicht, eine RAV-Anmeldung sei nie erfolgt. Eine Berufsausbildung habe sie nicht abgeschlossen. Die Versicherte habe angegeben, dass sie ohne Behinderung eine 20%ige Arbeitstätigkeit ausüben würde. Eine höhere Arbeitstätigkeit könne sie sich nicht vorstellen, da sie mit dem Einkommen auskommen würde. Die Versicherte könne sämtliche Haushaltstätigkeiten selber erledigen. Den Haushalt führe sie zusammen mit ihrer Mutter. Einschränkungen bestünden keine; im Erwerbsbereich sei jedoch gemäss Feststellungen des RAD-Arztes eine Arbeitsunfähigkeit von 100% gegeben (IV-act. 36). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Oktober 2012 sei der Gesundheitszustand unverändert (IV-act. 37-2). A.f Mit Vorbescheid vom 9. November 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 20% nachgehen würde. Der Invaliditätsgrad liege bei 20% (IV-act. 41). A.g Mit Einwand vom 28. November 2012 beantragte das Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde G.___, dass der Versicherten eine ganze Rente zugesprochen werde. Es sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Erkrankung ein gewisser Realitätsbezug fehle und sie deshalb nicht in der Lage sei, die Frage der Arbeitstätigkeit ohne Behinderung zu beantworten. Es sei offensichtlich, dass sie ihren Lebensunterhalt mit einer Erwerbstätigkeit von 20% nicht bestreiten könne (IV-act. 44). A.h Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid ab. Zum Einwand des Sozialamtes G.___ hielt sie fest, dass die spontanen "Aussagen der 1. Stunde" einer versicherten Person in der Regel zuverlässiger seien als die späteren Ausführungen. Zudem sei der Versicherten bei der Abklärung vor Ort die Einstufung der Erwerbstätigkeit und deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad eingehend erklärt worden und sie habe an der Einstufung 20% Erwerb festgehalten. Gemäss den Angaben der Versicherten würde sie wenig finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt benötigen (IV-act. 45). B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2013 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 7. Februar 2013. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic.iur. Markus Joos, St. Gallen, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei; eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen sei, zumal sie darauf angewiesen wäre, nach Wegfall der Alimente seitens ihres früheren Ehemannes in finanzieller Unabhängigkeit leben zu können. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung könne aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht abgestellt werden. Ebenfalls könne die letzte Erwerbstätigkeit im Pensum von 20% nicht als Referenzgrösse herangezogen werden, da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als fünf Jahren krankheitsbedingt eingeschränkt sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Frage nach dem Ausmass der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall richtig zu verstehen und zu beantworten. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nach dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge im April 2005 keine Bemühungen getroffen, ihr Erwerbspensum von 20% zu erhöhen (act. G 6). B.c Am 14. Mai 2013 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d In der Replik vom 13. August 2013 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unverändert an seiner Beschwerde fest (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 14). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2. 2.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. Vorliegend ist insbesondere die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommene Aufteilung in 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt umstritten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als voll Erwerbstätige einzustufen. 3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, AHI 1996 S. 197 E. 1c, je mit Hinweisen). Die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist ebenfalls ein Kriterium (BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). 3.2 Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 29. November 2011 an, dass sie heute ohne Behinderung zu 20% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 19-2). Anlässlich der Haushaltabklärung vor Ort am 4. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin ebenfalls, im hypothetischen Gesundheitsfall wäre sie in einem Pensum von 20% arbeitstätig. Eine höhere Arbeitstätigkeit könne sie sich nicht vorstellen, da sie mit dem Einkommen auskommen würde (IV-act. 36-2). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt habe die Beschwerdeführerin im Gespräch mehrmals angegeben, dass sie nicht mehr als 20% arbeiten würde. Ihr habe das Geld immer gereicht und sie sei lieber zu Hause (IV-act. 36-6). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge auf die Einstufung in 20% Erwerb und 80% Haushalt abgestellt und gestützt auf die gemischte Methode einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20% ermittelt (vgl. IV-act. 41). Der Rechtsvertreter bestreitet in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit richtig verstanden habe und in der Lage gewesen sei, im vollen Bewusstsein sämtlicher Umstände darauf zu antworten. Sie leide seit Jahren an paranoider Schizophrenie und es werde ihr eine formale Denkstörung, welche sich unter anderem in einem mangelnden Gegenwartsbezug äussere, attestiert. In Anbetracht dieser Diagnose und der Komplexität der Fragestellung sei es abwegig, den Rentenentscheid auf die Antwort der Beschwerdeführerin abzustützen. Indem die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit zu 20% damit begründe, dass dies für sie ausreichen würde, verkenne sie offensichtlich ihre tatsächlichen Lebenshaltungskosten. Bei ihrer letzten Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte habe sie bei einem Pensum von 20% ein monatliches Einkommen von Fr. 500.-- erzielt. Damit könne sie ihren Lebensunterhalt auch bei bescheidener Lebensweise nicht bestreiten (act. G 1). In der Replik ergänzte der Rechtsvertreter, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aufgrund der paranoiden Schizophrenie keinen Realitätsbezug habe und sich nicht als krank wahrnehme. Deshalb sei sie offensichtlich nicht in der Lage, die Frage zu verstehen und zu beantworten, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre, wenn sie nicht krank wäre (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, dass sich bei der Abklärung vor Ort keine Hinweise für eine Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Die detaillierten Angaben im Abklärungsbericht Haushalt würden dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit richtig zu verstehen und zu beantworten (act. G 6). Aus der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 8. März 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort mehrmals auf die Arbeitstätigkeit ohne Behinderung angesprochen und die Qualifikation eingehend und mehrmals erklärt worden sei. Gemäss der Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin die Frage verstanden und keinen Eindruck hinterlassen, dass dies in Frage gestellt werden müsste. Dass die Beschwerdeführerin teilweise finanziell von der Mutter unterstützt werde, sei IV-fremd, da dies seit Jahren im Sinne der Mutter sei (IV-act. 49). 3.4 Zu beachten ist, dass die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne ihren Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, meist eine hohe Abstraktions- und Analyseleistung voraussetzt. Die Abklärung dieses äusserst relevanten Punktes hat mit einer sorgfältigen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Fragestellung zu erfolgen, bei der sie auch in die Lage versetzt wird, ihre Situation im fiktiven Gesundheitsfall umfassend zu analysieren, die verschiedenen Varianten durchzudenken und entsprechend ihrer Wahrscheinlichkeit zu werten. Gemäss der Stellungnahme vom 8. März 2013 sei der Beschwerdeführerin die Frage der Qualifikation eingehend und mehrmals erklärt worden und sie habe die Frage verstanden (IV-act. 49). Des Weiteren gibt es keine Anzeichen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung mangelhaft informiert worden sei. Aufgrund der psychiatrisch / neuropsychologisch festgestellten Defizite der Beschwerdeführerin mit unter anderem formalen Denkstörungen und Beeinträchtigungen des Gegenwartsbezugs (vgl. IV-act. 7, 17, 23), muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Verhältnisse realistisch einzuschätzen. Deshalb kann nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung abgestellt werden. 3.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass die letzte Erwerbstätigkeit nicht als Referenzgrösse für die hypothetische Erwerbstätigkeit herangezogen werden könne, da die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich schon damals durch den Gesundheitszustand limitiert gewesen sei. Den Aussagen der Beschwerdeführerin könne der Sinn entnommen werden, dass sie ohne Behinderung mindestens in einem Umfang erwerbstätig wäre, der es ihr erlauben würde, in finanzieller Unabhängigkeit zu leben. Es sei deshalb von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen, womit sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.-- erzielen würde und damit ihre bescheidenen Lebenshaltungskosten selber bestreiten könnte (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin ab April 2005 keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr habe leisten müssen. Die Beschwerdeführerin habe 2008 ihre Stelle als Raumpflegerin im 20%-Pensum aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Der Wegfall der Unterhaltspflicht habe die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht dazu veranlasst, sich um eine Erhöhung des Erwerbspensums zu bemühen. Auch nach dem Stellenverlust im Juni 2008 scheine sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Anstellung mit höherem Erwerbspensum als 20% bemüht zu haben. Da keine ärztlichen Berichte aus jener Zeit aktenkundig seien, verbiete sich der Schluss, der damalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20% zugelassen. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geringen Lebenshaltungskosten aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer im Rentenalter stehenden Mutter in deren eigenem Wohnhaus sich an eine bescheidene Lebensweise gewöhnt und sich deshalb nicht veranlasst gesehen habe, mehr als 20% zu arbeiten (act. G 6). In der Replik erwidert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass es sich aus den Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht um eine Anstellung mit höherem Erwerbspensum als 20% bemüht habe. Vielmehr gehe aus dem Abklärungsbericht Haushalt hervor, dass sie sich intensiv um eine Stelle bemüht habe, jedoch "jahrelang nur Absagen erhalten habe". Es sei davon auszugehen, dass sie sich auch um Stellen mit einem Pensum von mehr als 20% bemüht habe. Der Stellenverlust und die anschliessende erfolglose Bewerbungstätigkeit seien zudem im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin zu sehen (act. G 12). 3.6 Aus dem Gesprächsprotokoll des RAD vom 17. Juni 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. D.___, Oberarzt der Psychiatrischen Klinik B.___, wahrscheinlich seit 4-5 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leide (IV-act. 7). Gemäss RAD-Arzt würden die Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich seit mehreren Jahren bestehen (IV-act. 8). Aufgrund dieser Angaben ist der Beginn der Krankheit bei der Beschwerdeführerin nicht eindeutig eruierbar. Seit 2002 war die Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeitern zu 20% erwerbstätig. Es ist nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Wegfall des nachehelichen Unterhalts per 1. April 2005 (vgl. act. G 6.2) um eine Steigerung der Erwerbstätigkeit bemüht hätte. Da nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin bereits damals unter psychischen Einschränkungen gelitten hat, kann ihr dies aber jedenfalls nicht zum Nachteil ausgelegt werden. 3.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs auf ein volles Erwerbseinkommen angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin lebt im gleichen Haushalt wie ihre Mutter und verrichtet die Haushaltarbeiten zusammen mit dieser. Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialamt seit Oktober 2008 unterstützt. Die gemäss Bestätigung des Sozialamts der Gemeinde G.___ vom 12. Februar 2013 bis dahin geleisteten Unterstützungen (Wohnkosten müssen nicht übernommen werden) beliefen sich auf Fr. 66'605.10 netto (vgl. act. G 4.1). Sozialhilfe wird nur geleistet, soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht (Art. 2 Abs. 2 lit. b des Sozialhilfegesetzes [SHG; sGS 381.1]). Es muss deshalb die Frage gestellt werden, wie sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch verhalten würde, wenn sie keine Leistungen des Sozialamtes erhielte. Gemäss RAD-Arzt Dr. E.___ sei eine Einschränkung der Selbststrukturierung in einer selbständigen Wohnform ohne Begleitung durch die Mutter anzunehmen (IV-act. 24-2). Daraus kann geschlossen werden, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter im gleichen Haushalt in der Krankheit begründet ist und die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen eigenen Haushalt führen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 6, S. 5) ist mithin nicht von durch das Zusammenleben mit der Mutter bedingten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringeren Lebenshaltungskosten auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass im Gesundheitsfall die Beschwerdeführerin, welche über keinen Berufsabschluss verfügt, einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu einem vollen Pensum nachgehen würde, um die Lebenshaltungskosten decken zu können. 3.8 Der RAD-Arzt Dr. E.___ geht in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 von einer in der freien Wirtschaft nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit aus. Er stützt sich dabei auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. C.___ nach Kontakt mit dem behandelnden Klinikoberarzt vom 17. Juni 2011, auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 30. Juni 2011, auf den Bericht des Hausarztes vom 16. November 2011, auf ein Gespräch mit dem behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. H.___, Praxis Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2012 und ein Telefongespräch mit dem Hausarzt vom 10. April 2012. Die Darstellungen dieser behandelnden Fachpersonen seien wechselseitig widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Nebst den Defiziten der ausgeprägten adynamen Störung und der formalen Denkstörungen mit wenig integriertem Gegenwartsbezug sei der auch für eine einfache, intellektuell anspruchslose Tätigkeit notwendige, schwingungsfähige Austausch (für Arbeitsanweisungen und berufskollegialen Umgang) krankheitsbedingt nicht in ausreichendem Masse herstellbar. Unter Medikation und fortgesetzter Psychotherapie habe sich eine gewisse Stabilisierung erreichen lassen. Eine weitere funktionelle Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (IV-act. 24-2). Die fehlende Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ist denn auch unbestritten. 3.9 Bei einer Qualifikation als 100% Erwerbstätige und einer Arbeitsunfähigkeit von 100% besteht ein IV-Grad von 100% und damit Anspruch auf eine ganze Rente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist seit der im Juni 2011 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen schon seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet und zu 100% arbeitsunfähig ist, ist nämlich auch die Voraussetzung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 8. Januar 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.09.2014 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Umfang der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Zusprache einer ganzen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2014, IV 2013/63).
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