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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2016 IV 2013/574

22. August 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,074 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemischte Methode. Die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu 100 % erwerbstätig. Der IV-Grad ist daher weiterhin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur gemischten Methode nicht gesetzeskonform. Des Weiteren stellt der Abklärungsbericht Haushalt im vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt dar, da die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine objektive Auskunft über das Ausmass ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich geben kann. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2016, IV 2013/574).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/574 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 22.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2016 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemischte Methode. Die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu 100 % erwerbstätig. Der IV-Grad ist daher weiterhin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur gemischten Methode nicht gesetzeskonform. Des Weiteren stellt der Abklärungsbericht Haushalt im vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt dar, da die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine objektive Auskunft über das Ausmass ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich geben kann. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2016, IV 2013/574). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.   IV 2013/574 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rentenrevision (Herabsetzung) Sachverhalt A.  A.a  A.___ bezog als Frühinvalide wegen eines psycho-organischen Syndroms (POS) ab dem 1. August 2001 bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze IV-Rente (IV-act. 140 f.; siehe auch IV-act. 108 und 133). A.b  Am 29. März 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, indem sie der Versicherten den Revisionsfragebogen zustellte (IV-act. 174). Am 4. April 2012 wurde die IV-Stelle von der AHV-Zweigstelle über die am __ 2011 erfolgte Geburt des Sohnes der Versicherten informiert (IV-act. 175). Am 10. April 2012 teilte die Versicherte der IV- Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe (IV-act. 176). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, berichtete am 21. Mai 2012 ebenfalls über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 179). Er erklärte, dass die Versicherte nach wie vor Defizite hinsichtlich der Ausführung von Pflichten und Absichten aufweise. Als Hausfrau und Mutter sei sie voll arbeitsfähig. A.c  Am 8. November 2012 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt ein (IV-act. 184). Sie erklärte, dass sie heute − ohne Behinderung − zu 40 % erwerbstätig wäre. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung sei sie durch die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eingeschränkt. A.d  Am 5. Februar 2013 fand eine Haushaltsabklärung (Abklärung an Ort und Stelle) statt (IV-act. 194). Die Versicherte gab gegenüber der Abklärungsperson an, ihre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwäche sei nach wie vor die Konzentration. Seit dem Jahr 2010 lebe sie mit ihrem Partner zusammen. Die Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, bejahte die Versicherte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nicht verheiratet sei und deshalb für sich selber aufkommen müsse. Um das nötige Mindesteinkommen zu erzielen, müsste sie mit einem normalen Lohn ca. zu 60 % erwerbstätig sein. Sie würde Tätigkeiten im Service und in der Betreuung bevorzugen. Eine Erwerbstätigkeit wäre für sie ein guter Ausgleich zur Tätigkeit als Mutter. Für die Betreuung ihres Sohnes müsste sie die örtliche Kinderkrippe in Anspruch nehmen. Aktuell betreue ihre Mutter den Sohn mindestens an einem halben Tag in der Woche, damit sie die Reinigungsarbeiten erledigen könne. Die Versicherte machte geltend, dass sich bei der Erledigung des Haushalts insbesondere ihre Schwäche in der Koordination von Aufgaben einschränkend auswirke. Sie lasse sich bei der Ausführung einer Arbeit oft ablenken, was dazu führe, dass sie am Schluss gar keine Aufgabe fertig erledigt habe. Ihre Mutter würde wiederholt reklamieren, dass sie die Wohnung nicht ausreichend pflege. Die Abklärungsperson bezifferte die von der Versicherten geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt je nach Aufgabe mit 10 bis 30 %. Bezüglich der Kinderbetreuung gab die Versicherte an, nicht eingeschränkt zu sein. Sie unterzeichnete das Abklärungsprotokoll am 2. April 2013 (IV-act. 194-6), wobei dem Protokoll eine Stellungnahme beilag (IV-act. 194-9 f.). Die Versicherte erklärte darin, dass sie sich ein Leben ohne Behinderung nicht vorstellen könne, da sie niemals ohne Behinderung gewesen sei. Wahrscheinlich hätte sie ohne Behinderung einen Beruf erlernt, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechen würde, z.B. Primarlehrerin oder Kleinkindererzieherin. In diesem Fall wäre sie − unabhängig davon, ob sie verheiratet wäre oder nicht − auch als Mutter zu 100 % erwerbstätig, weil ihr die Arbeit wichtig wäre und ihr Freude bereiten würde. Um für sich und ihren Sohn sorgen zu können, müsste sie realistischerweise zu 100 % erwerbstätig sein. Während des Abklärungsgesprächs habe sie ihre Einschränkungen in einigen Aufgabenbereichen zu tief angegeben. Dies liege u.a. daran, dass sie sich während des Gesprächs nicht habe vorstellen können, in welchem Verhältnis ihre Aussagen zu den Prozenten stünden; sie habe Mühe gehabt, ihre konkreten Leistungen in Prozentangaben anzugeben. Des Weiteren nehme die Planung und Organisation des Haushaltes sehr viel Zeit in Anspruch, da sie sich nicht auf eine Sache konzentrieren könne. In der Haushaltsführung sei sie daher zu 50 % eingeschränkt. Bei der Ernährung habe sie das Auf- und Abtischen, das Aufräumen der Küche etc. nicht berücksichtigt. Sie brauche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur etwas länger als ein gesunder Mensch, sondern 60 % länger. Die ganze Koordination beim Kochen überfordere sie, wenn sie durch etwas abgelenkt werde. Auch die administrativen Tätigkeiten würden ihr erheblich mehr Mühe bereiten, als sie im Gespräch erwähnt habe. In diesen Dingen erhalte sie Unterstützung durch ihre Eltern. Sodann sei ihre Angabe, dass sie die Wäsche nicht bügle, weil sie und ihr Partner diesbezüglich keine Ansprüche hätten, falsch gewesen; sie habe schlicht keine Zeit zum Bügeln. Teilweise unterstütze ihre Mutter sie bei der Besorgung der Wäsche, da sie auch für das Zusammenlegen der Wäsche sehr viel Zeit benötige. In diesem Bereich sei sie daher ebenfalls zu 60 % eingeschränkt. Die Abklärungsperson hielt abschliessend fest, dass die Versicherte vom Abklärungsbesuch überrascht worden sei. Bei den geschätzten Einschränkungen, die durch kognitive Schwächen bedingt seien, handle es sich lediglich um Einschätzungen. Mit Blick auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen könne einerseits wohl ein gewisses Mass an Einschränkungen in Haltung, Koordination und Zuverlässigkeit zugestanden werden. Diese schätzte sie im persönlichen Aufgabenbereich auf 25 %. Andererseits könne der Versicherten ein erhebliches Leistungspotential nicht abgesprochen werden, da sie ohne ein solches die Autofahrprüfung nicht bestanden hätte. Die Abklärungsperson anerkannte für den Bereich der Haushaltsführung eine Einschränkung von 50 % und für die Ernährung, Wohnungspflege, den Einkauf und weitere Besorgungen sowie die Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 25 %. Der IV-Grad im Aufgabenbereich betrug insgesamt 18.25 %. Zum Status führte die Abklärungsperson an, dass die Versicherte ohne Behinderung in einem Pensum von 60 % ca. Fr. 27‘000.-- bis 28‘000.-- verdienen könnte. Hierbei handle es sich um den Minimalbetrag für den persönlichen Lebensbedarf, weshalb auf die Erstaussage, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre, abzustellen sei. Die Versicherte habe in ihrer Stellungnahme nämlich auch nicht vorgebracht, wie sie bei der Ausübung einer Vollzeittätigkeit die Kinderbetreuung organisieren würde. Das Valideneinkommen bezifferte die Abklärungsperson, ausgehend von einem 60 %-Pensum, mit Fr. 46‘200.--. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 9‘000.-- fest. Im erwerblichen Bereich resultierte ein IV-Grad von 80.5 %. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt resultierte ein IV-Grad von 55.6 %. Die Abklärungsperson bemerkte abschliessend, dass der Bericht dem RAD zur Plausibilisierung vorgelegt werden solle. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (IV-act. 198). Zur Begründung führte sie an, dass die Ergänzungen zum Abklärungsbericht nicht nachvollziehbar seien. Während im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 40 % geltend gemacht worden sei, sei eine Einschränkung in der Kinderbetreuung verneint worden. Wäre es aus finanzieller Sicht tatsächlich notwendig, dass die Versicherte voll erwerbstätig wäre, würde sich die Frage stellen, weshalb sie bis jetzt keine Bemühungen unternommen habe, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Der Einkommens- und Betätigungsvergleich wurde unverändert aus dem Abklärungsbericht übernommen. Gegen den Vorbescheid wendete die Versicherte am 18. Juni 2013 ein (IV-act. 199), dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei mit der Argumentation im Abklärungsbericht nicht einverstanden. A.f  Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt (IV-act. 201 und 203). Zum Einwand hielt die IV-Stelle fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehen müsste. Seit dem Jahr 2010 lebe sie mit dem Vater des Kindes zusammen. Sie könne also weder als alleinerziehend bezeichnet werden noch müsse sie ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten. Die Angabe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, sei auch unrealistisch, weil die Versicherte angegeben habe, sieben Stunden pro Tag im Haushalt beschäftigt zu sein. B.  B.a  Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2013 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, mindestens jedoch einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt lediglich anhand eines Gesprächs erfolgt sei. In ihrem Fall sei dies nicht angemessen gewesen. Sie sei von der Abklärungsperson völlig überrascht worden. Beim Gespräch wäre sie dringend auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen gewesen. Sie sei sehr durcheinander und abgelenkt gewesen. In einer solchen Situation könne sie nur sehr schlecht die geforderten Leistungen erbringen. Die Art ihrer Behinderung sei hier gegen sie benutzt worden. Eine qualifizierte Abklärungsperson hätte dies bemerken sollen. Für eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person, die seit ihrer Geburt behindert sei, sei es schwierig, sich vorzustellen, was wäre, wenn sie gesund wäre. Ihr erster Gedanke sei gewesen, dass sie im Gesundheitsfall einen richtigen Beruf mit anständiger Bezahlung hätte, und deshalb ein Pensum von 60 % ausreichen würde, um „sich durchzubringen“. Erst als sie konzentriert habe nachdenken können, sei ihr folgendes eingefallen: Wenn sie gesund gewesen wäre, hätte sie einen Beruf erlernt, der ihr Freude bereiten würde. In diesem Fall hätte sie in einem Pensum von 100 %, mindestens jedoch von 80 %, arbeiten wollen. Der Umstand, dass ihr dieser Gedanke erst später eingefallen sei, mache ihn nicht weniger richtig. Sie sei nicht der „Regelfall“. Sie brauche immer Zeit, um etwas richtig zu machen. Des Weiteren müsse sie bei allem, was sie mache, Prioritäten setzen, sonst verzettle sie sich ganz. Das Kind stehe bei ihr an erster Stelle; darauf konzentriere sie sich. Darunter leide der Rest des Haushalts. Dies hätte die Abklärungsperson, wenn sie sich einmal in der Wohnung umgesehen hätte, sehr wohl bemerken können. Sie brauche für fast alles, was sie mache − wenn sie es denn nicht ganz vergesse − wohl doppelt so lang wie ihre Mutter. Seit einigen Wochen werde sie deshalb einmal wöchentlich von einer Person der Pro Infirmis unterstützt. Sie erhalte von ihrem Partner kaum finanzielle und praktische Unterstützung. Während der Schwangerschaft und der Zeit, als sie gestillt habe, habe sie sich tatsächlich nicht um eine Arbeit bemüht. Zudem gebe es auch nur wenige Stellen für Menschen mit Behinderung. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung brachte sie vor, dass die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung dafür sprächen, dass sie die ihr gestellte Statusfrage korrekt verstanden habe, zumal auch ihre Ausführungen im Einwand zum Vorbescheid und in der Beschwerdeschrift darauf schliessen liessen, dass sie trotz ihrer Geburtsgebrechen im Verlauf des jungen Erwachsenenalters ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft erlangt habe, um die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei erfassen zu können. Für eine gute Auffassungsgabe spreche auch, dass sie im Jahr 2002 die Autofahrprüfung bestanden habe. Dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an Ort und Stelle eine 60 %ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angegeben habe, zeuge von einem intakten Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihrer Situation als Mutter eines Kleinkindes, die bei der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung kaum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützung von ihrem voll erwerbstätigen Lebenspartner erhalte. Unter diesen Gesichtspunkten sprächen keine stichhaltigen Gründe gegen das Abstellen auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung, der praxisgemäss als Aussage der ersten Stunde ein erhöhtes Gewicht beizumessen sei. Zudem sei der Abklärungsbericht von einem qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter verfasst worden und enthalte alle notwendigen Angaben. Auch die Schlussfolgerungen seien plausibel begründet worden. B.c  Am 17. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine verspätete, durch ihre Mutter verfasste Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (act. G 9). Die Mutter brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Aussagekraft der Abklärung an Ort und Stelle bezweifle. Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, habe diese den von ihr nicht geliebten Job als Küchenhilfe vor Augen gehabt. Im Übrigen sei es naiv zu glauben, dass die Beschwerdeführerin in einem 60 %-Pensum als Küchenhilfe „über die Runden“ gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin sei, auch wenn sie oft ganz verständig erscheine, nicht jederzeit zu den von ihr geforderten Leistungen fähig. Die Briefe an die Beschwerdegegnerin seien entweder mit Hilfe der Pro Infirmis oder von ihr, d.h. ihrer Mutter, verfasst worden. Der einmal wöchentliche Einsatz der von der Pro Infirmis organisierten Helferin sei nötig, um die Wohnung präsentabel zu machen. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 10). Erwägungen 1.  Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Anlass zur Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015, 8C_209/2015 E. 6.3; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV). Die Invalidenrente ist also nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweis). 2.2  Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 ein Kind geboren. Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Abklärung an Ort und Stelle davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Probleme seit der Geburt des Kindes nicht mehr wie bisher zu 100 %, sondern nur noch zu 60 % erwerbstätig wäre. Sie hat den IV-Grad deshalb nicht mehr anhand eines reinen Einkommensvergleichs, sondern anhand der gemischten Methode (60 % erwerbstätig, 40 % im Haushalt tätig) ermittelt. Dadurch hat sich der IV-Grad von 73 % auf 55.6 % reduziert. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Statusänderung ausgegangen ist. 2.3  Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen zur Rentenabklärung angegeben, dass sie ohne Behinderung lediglich zu 40 % erwerbstätig wäre. Anlässlich der Haushaltabklärung hat sie dann erklärt, dass sie mit einem normalen Lohn ca. zu 60 % erwerbstätig sein müsste, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einem psycho-organischen Syndrom. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit, ihre Konzentrationsfähigkeit, die Geschwindigkeit des Denkens und die Erinnerungsfähigkeit sind vermindert (IV-act. 158). Allein schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Leben ohne Behinderung gar nicht kennt, macht es für sie sehr schwierig, zu beurteilen, in welchem Ausmass sie ohne gesundheitliche Probleme nach der Geburt ihres Kindes erwerbstätig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass genau diejenigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um diese Abstraktionsleistung erbringen zu können, bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin beeinträchtigt sind. Wie die Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ist es deshalb beispielsweise gut möglich, dass die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage von der − offenbar ungeliebten − erlernten Tätigkeit der hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin ausgegangen ist und nicht berücksichtigt hat, dass sie ohne gesundheitliche Probleme einen Beruf hätte erlernen können, den sie gerne ausüben würde. Auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Status im Fragebogen und bei der Abklärung an Ort und Stelle kann aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 %, mindestens jedoch zu 80 %, erwerbstätig wäre. Somit ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu überprüfen, ob diese Angabe plausibel ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befindet sich in der Nähe ihres Wohnorts eine Kindertagesstätte. Zudem geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre Mutter die Kinderbetreuung an einem Tag pro Woche übernehmen würde, wenn sie voll erwerbstätig wäre. Diese Angabe ist einleuchtend, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin das Kind schon heute einmal wöchentlich hütet. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, würde sie einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie könnte den Aufenthalt ihres Kindes in einer Kindertagesstätte deshalb auch finanzieren. Die Kinderbetreuung wäre also auch dann gewährleistet, wenn die Beschwerdeführerin voll erwerbstätig wäre. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen einen Beruf ausüben könnte, der ihr Freude bereitet, und deshalb trotz ihrer Mutterrolle ein hohes Arbeitspensum ausüben würde, ist gut nachvollziehbar. Demzufolge sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes im Gesundheitsfall entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit auch für die Zeit nach der Geburt ihres Kindes als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes in Form einer Statusänderung ausgegangen. 3.  3.1  Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes ihr Arbeitspensum reduziert hätte, müsste die Invaliditätsbemessung aus den nachfolgenden Überlegungen trotzdem gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich erfolgen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (application no. 7186/09) in der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung von Teilzeitarbeitenden eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannt. In diesem Fall war die Versicherte nach der Geburt von Zwillingen nicht mehr als Vollzeit Erwerbstätige, sondern lediglich noch als zu 50 % Erwerbstätige (und als zu 50 % im Haushalt Tätige) eingestuft worden. Dies hatte zur Folge gehabt, dass der Invaliditätsgrad neu anhand der gemischten Methode und nicht mehr anhand eines reinen Einkommensvergleichs berechnet worden war, weshalb nunmehr ein rentenausschliessender IV-Grad resultierte. Der EGMR hatte eine Diskriminierung bejaht, weil die gemischte Methode grossmehrheitlich bei der Invaliditätsbemessung von Frauen zur Anwendung gelangt (Rz. 97 des Entscheids). In der früheren kantonalen Rechtsprechung insbesondere des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. etwa den Entscheid vom 9. August 2005, IV 2005/21 E. 6) und in der Lehre (jüngst SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Gesetzgeberischer Handlungsbedarf beim Bundesgerichtsgesetz, in: plädoyer 2/16, S. 38 ff., S. 43; siehe auch HANS-JAKOB MOSIMANN mit einer kritischen Besprechung von BGE 125 V 146, in AJP 2/2000, S. 213 ff., ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Bern 1996, S. 187 ff., SUSANNE LEUZINGER-NEAF, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Bern 1996, S. 91 ff.; FRANZ SCHLAURI, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, Referat anlässlich der Sozialversicherungsrechtstagung vom 25. und 26. Juni 2003 in Luzern, publ. in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 307 ff.) ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode seit langem kritisiert worden, in der Regel allerdings nicht unter dem Aspekt der EMRK-Widrigkeit (vgl. jedoch EDGAR IMHOF, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die soziale Sicherheit, Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz. 21 ff.), sondern unter dem Aspekt der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit. Die Feststellung der EMRK- Widrigkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch den EGMR zwingt dazu, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes- und Verfassungskonformität erneut zu thematisieren, denn es ist davon auszugehen, dass diese EMRK-Widrigkeit auf eine Fehlinterpretation der Gesetzesbestimmungen zur Invaliditätsbemessung durch das Bundesgericht zurückzuführen ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.1.1.). 3.3  Bei der Interpretation der Art. 7, 8 und 16 ATSG sowie 28 und 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist zu beachten, dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Volksversicherung handelt. Versichert sind gemäss Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnen. Versichert sein bedeutet, Prämien zu bezahlen, um bei Eintritt eines bestimmten Risikos und damit eines Schadens eine Versicherungsleistung zu erhalten, die diesen Schaden ganz oder wenigstens teilweise deckt. Das IVG enthält einen Katalog von Leistungen, was bedeutet, dass es eine Reihe korrespondierender Risiken geben muss. Hinter jedem dieser Risiken steht ein bestimmtes versichertes Gut. Die Versicherungsleistung "Invalidenrente" ist dazu bestimmt, den Schaden "Invalidität" (Art. 8 ATSG) zu decken. Der Art. 1b IVG, der den Kreis der versicherten Personen definiert, unterscheidet nicht zwischen erwerbstätigen, nicht erwerbstätigen und im Aufgabenbereich tätigen Personen. Das lässt darauf schliessen, dass alle gemäss Art. 1b IVG versicherten Personen gegen alle mit dem Leistungskatalog des IVG korrespondierenden Risiken bzw. Schäden versichert sind, d.h. einen Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung haben. Das gilt notwendigerweise auch für die Leistung "Invalidenrente". Wenn trotz der allgemeinen Versicherungspflicht für alle mit dem Leistungskatalog des IVG korrespondierenden Risiken eine bestimmte Gruppe von Versicherten von der Versicherung bezogen auf eine bestimmte Leistungsart ausgeschlossen sein soll, dann muss das also durch die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Leistungsart ausdrücklich angeordnet werden. Da die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragspflicht in der Invalidenversicherung nicht zwischen Versicherten, die für alle Risiken Beiträge bezahlen, und Versicherten, die nur für einen Teil der Risiken Beiträge bezahlen, unterscheidet, da also jede versicherte Person für alle Risiken Beiträge bezahlt, kann ein Ausschluss eines Teils der Versicherten von einem bestimmten Risiko bzw. von einer bestimmten Leistungsart nicht begründet werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Methode hat erfahrungsgemäss zur Folge, dass Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität Teilzeit gearbeitet haben, kaum je einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen können, obwohl sie – bei gleichem Arbeitsunfähigkeitsgrad – bei einem reinen Einkommensvergleich oder einem reinen Bestätigungsvergleich einen Rentenanspruch hätten. Selbst wenn die gemischte Methode bei einer teilzeitarbeitenden Person ausnahmsweise einen Rentenanspruch entstehen lässt, liegt der Invaliditätsgrad immer deutlich unter demjenigen, der bei einem reinen Einkommens- oder einem reinen Betätigungsvergleich resultiert hätte. Zu prüfen ist demnach, ob die Bestimmungen über die Leistungsart "Invalidenrente" tatsächlich eine derartige Benachteiligung (Versicherungsausschluss oder zumindest Leistungsreduktion) derjenigen Versicherten vorsehen, die bei (fiktiv) nicht beeinträchtigter Gesundheit nur teilerwerbstätig und im Übrigen im Aufgabenbereich tätig wären. 3.3.1  Das versicherte Risiko bzw. der Schaden, der durch die Invalidenrente gedeckt wird, ist die Invalidität (Art. 8 ATSG), genauer die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), also der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das versicherte Gut, das bei Eintritt des Risikos beschädigt wird, ist also notwendigerweise die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Im Zusammenhang mit der Leistungskategorie "Invalidenrente" ist somit nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit versichert. Jede versicherte Person, unabhängig davon, ob sie jemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, das die Invalidenversicherung versichert. Der versicherte Schaden bzw. der versicherte (gesundheitsbedingte) Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit unabhängig von der vor oder nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbs- bzw. Arbeitsleistung. Selbst wenn die (voll oder teilweise) invalide Person auch ohne den Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, besteht für sie dennoch ein Verlust an Erwerbspotenzial und es ist ihr nicht mehr möglich, das Erwerbspensum über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit hinaus zu steigern bzw. es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszudehnen. Dieser Schaden wird von der Erwerbsunfähigkeit vollumfänglich erfasst. Anschaulich ist die Bestimmung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung, wo das Valideneinkommen in jedem Fall auf eine vollzeitliche Tätigkeit aufgerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007 E. 7.2.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur) und demnach unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Erwerbspensum immer ein identischer Schaden bzw. eine identische Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person resultiert, wie es die Schadenskonzeption von Art. 8 ATSG (i.V.m. Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) vorsieht. So können namentlich spätere Veränderungen des (fiktiven) Erwerbspensums (z.B. infolge Scheidung) keine Auswirkungen auf die rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit haben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.1). 3.3.2  Dieser Interpretation des Begriffs der Erwerbsfähigkeit entsprechend und in Nachachtung des Charakters einer Volksversicherung (und nicht nur einer Erwerbstätigenversicherung) wurde bei der Schaffung des IVG klar festgehalten, dass der massgebende Schaden auch bei Nichterwerbstätigen die Erwerbsunfähigkeit bilde (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 27). Im genannten Bericht der Expertenkommission war diesbezüglich etwa für den „Privatier“ (also eine versicherte Person, die von ihren Kapitaleinkünften lebt) ausdrücklich festgehalten, bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht ausschlaggebend sein, dass er es nicht nötig habe, seine Arbeitskraft zu verwerten, oder dass er dies nicht tun wolle. Auch bei ihm sei von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen. In der Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit seien die Ausbildung, die soziale Stellung und der Ortsgebrauch angemessen zu berücksichtigen (S. 118 des Berichts). Auch für sog. Haustöchter, also für unverheiratete, bei den Eltern lebende und nicht erwerbstätige erwachsene Töchter, wurde die Notwendigkeit eines Abweichens von der rentenspezifischen Invalidität in der Form der Erwerbsunfähigkeit explizit verneint mit dem Hinweis, diesen Versicherten könne die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zugemutet werden (S. 118 des Berichts). Auch bei Hausfrauen, die neben der Besorgung des Haushalts regelmässig berufstätig sind, ist gemäss dem Bericht der Expertenkommission von der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was damit begründet worden war, dass das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbseinkommens vor Eintritt der Invalidität leicht bestimmbar sei und dass auch die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlich relevanten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit zu bejahen sei (S. 116 f. des Berichts). Für ausschliesslich im Haushalt tätige Hausfrauen sollte ein Abweichen von der für Rentenleistungen massgebenden Erwerbsunfähigkeit ausnahmsweise zulässig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte. Diese Ausnahme vom Schadenskonzept der Erwerbsunfähigkeit wurde allein sozial- bzw. gesellschaftspolitisch mit der damaligen „Bedeutung des Familienlebens“ begründet (BBl 1958 II 1137, S. 1162; vgl. auch S. 116 des Berichts der Expertenkommission: Einer invaliden Hausfrau sollte die Invalidenrente nicht etwa deswegen verweigert werden, weil es vielleicht möglich wäre, ihr in einer mit dem Rollstuhl erreichbaren Fabrik eine leichte Arbeit zuzuweisen. „Eine solche Regelung widerspräche der Bedeutung, die man in der Schweiz dem Familienleben beimisst.“). Die Ausnahmeregelung, also das Abweichen vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit, sollte ferner für Klosterfrauen und Mönche gelten. Diesen könne die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zugemutet werden, weshalb für sie das Mass der Unfähigkeit, die Arbeit im Aufgabenbereich (d.h. in der religiösen Gemeinschaft) weiter zu führen, relevant sei (vgl. S. 117 f. des Berichts). 3.3.3  Die Erwerbsunfähigkeit als der für die Rentenleistungen massgebende Schaden (Invalidität) sowie die beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Abweichen davon fanden Eingang in die gesetzliche Regelung. Unter dem Randtitel „Begriff der Invalidität 1. Grundsatz“ definierte aArt. 4 IVG (ursprüngliche und bis 31. Dezember 1987 gültige Fassung; im Rahmen der 2. IV-Revision [Inkrafttreten am 1. Januar 1988] wurde zur „Modernisierung der äusseren Gestalt des Gesetzes“ eine geringfügige, rein redaktionelle Veränderung der Überschriften vorgenommen, die bis zum 31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte; siehe BBl 1985 I 17 ff., S. 68) die Invalidität als „die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit“. Dem Grundsatz beigefügt wurde aArt. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) mit dem Randtitel „2. Sonderfälle“, was den vom Gesetzgeber bezweckten Ausnahmecharakter bekräftigte (in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung: „Sonderfälle“). Der diesbezüglich klare Wortlaut nahm die gesetzgeberische Absicht gemäss den vorstehend dargestellten Gesetzgebungsmaterialien auf, dass bei Nichterwerbstätigen ausschliesslich dann nicht auf die Erwerbsunfähigkeit als rentenmassgebender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schaden abzustellen sei, wenn „ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig“ war und ihm „die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden“ könne. Abgesehen von unwesentlichen redaktionellen Veränderungen wurde die Regelung von aArt. 4 und 5 IVG im ATSG fortgeführt (siehe Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Damit sind auch unter der Herrschaft des ATSG die seit Inkrafttreten des IVG geltenden Grundsätze zur rentenbegründenden Invalidität in der Invalidenversicherung massgebend, worauf im Rahmen der Materialien zur 4. IV-Revision ausdrücklich hingewiesen worden ist („Unter nicht erwerbstätigen Versicherten werden die in Artikel 8 Absatz 3 ATSG erwähnten Personen verstanden, […]“; BBl 2001 3205, S. 3287). Die Einkommensvergleichsmethode „kommt grundsätzlich bei allen Versicherten zur Anwendung, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, sowie bei Versicherten, die zwar vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte“ (BBl 2001 3205, S. 3267). In der Botschaft zur 5. IV-Revision ist der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 ATSG wiederholt worden. Weiter ist ausgeführt worden, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt sei die Unfähigkeit, sich im „bisherigen Aufgabenbereich“ zu betätigen (BBl 2005 4459, S. 4527). Daran haben auch Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG nichts geändert. Vielmehr bestätigt Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG das bisherige Konzept, dass die Unfähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, nur dann für die Schadensbestimmung relevant ist, wenn die Versicherten (vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) daneben auch im Aufgabenbereich tätig „waren“ und wenn, wie der Verweis auf Art. 28a Abs. 2 IVG zeigt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. 3.3.4  Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode soll zur Beantwortung der Statusfrage − entgegen der vorstehend dargelegten grammatikalischen, historischen und systematischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen – nur darauf abgestellt werden, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wäre (BGE 125 V 150 und BGE 133 V 504). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese durch nichts gestützte Auslegung bereits früher widerlegt (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. November 2007, IV 2006/175 E. 1b und 1c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode lässt sich mit dem klaren Gesetzeswortlaut, mit den Gesetzesmaterialien und mit dem System, insbesondere der für die Invalidenrente von Gesetzes wegen massgebenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenskonzeption (Priorität der Erwerbsunfähigkeit auch für Nichterwerbstätige; Abweichung nur bei bestimmter Kategorie nicht erwerbstätiger Hausfrauen), wie sie sich klar aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht vereinbaren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung widerspricht aber auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Sie hat nämlich zur Folge, dass die als alternative Methoden zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (durch einen Einkommensvergleich oder durch einen Betätigungsvergleich) geschaffene Regelung dazu führt, dass zwei Invaliditätsbegriffe entstehen, die sich nicht decken und die im Einzelfall bewirken können, dass im konkreten Fall eine (fiktive) Veränderung des (fiktiven) Sachverhalts („ohne Gesundheitsbeeinträchtigung“) zu einem Wechsel des Invaliditätsbegriffs, damit zu einer Veränderung des versicherten Schadens, d.h. des Invaliditätsgrades und schliesslich zu einer Erhöhung, zu einer Herabsetzung oder zu einem Wegfall der Invalidenrente führt, obwohl sich die Gesundheitsbeeinträchtigung als eigentliche Ursache des versicherten Schadens bzw. der Invalidität nicht verändert hat. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode vom Gesetzgeber jemals rezipiert worden wäre. Vielmehr geht sowohl aus dem seit dem Erlass des IVG im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlaut von aArt. 4 und aArt. 5 IVG bzw. von Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG als auch aus den Gesetzesmaterialen das Gegenteil hervor. Angesichts der aktuellen Verhältnisse und der seit den 1950-er Jahren deutlich gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen zum Verhältnis von Erwerbstätigkeit und Familienaufgaben bei Frauen besteht erst recht keine Rechtfertigung mehr für eine Ausnahme vom rentenbegründenden Schaden in der Form der Erwerbsunfähigkeit, zumal eine solche Ausnahme zu einer geschlechtlichen Ungleichbehandlung bzw. einer schadensrechtlichen Diskriminierung von Frauen führt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, IV 2014/125 E. 2.2.8). 3.4  Unter Berücksichtigung der dargelegten grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen wäre der IV-Grad, auch wenn für die Zeit nach der Geburt des Kindes lediglich noch von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes nur noch Teilzeit erwerbstätig und die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung gesetzes- und verfassungskonform wäre, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, da es sich beim Abklärungsbericht Haushalt vom 15. April 2013 um ein untaugliches Beweismittel zur Festlegung der Einschränkungen im Haushalt handelt. Wie bereits erwähnt, sind die intellektuelle Leistungsfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Geschwindigkeit des Denkens und die Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vermindert. Ihre Mutter hat eindrücklich geschildert, wie die Beschwerdeführerin vom Besuch der Abklärungsperson überrascht worden ist und sie die ganze Abklärung bzw. Befragung überfordert hat. Dass eine Befragung der Beschwerdeführerin aufgrund der Art der gesundheitlichen Einschränkungen im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt nicht geeignet ist, hat sich beispielsweise darin gezeigt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, in der Kinderbetreuung in keiner Weise eingeschränkt zu sein. Aufgrund der Art der Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist es nämlich offensichtlich, dass sie die Betreuung des Kindes mehr Zeit kostet als eine gesunde Mutter. Wie die Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin (richtigerweise) voll auf die Betreuung des Kindes konzentriert, dafür der Rest des Haushaltes darunter umso mehr leidet. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht fähig ist, ihre eigene Leistungsfähigkeit in den einzelnen Haushaltsbereichen objektiv zu beurteilen und damit nicht in der Lage ist, objektiv über ihre Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung Auskunft zu geben, sind − in antizipierter Beweiswürdigung − von einer weiteren Abklärung an Ort und Stelle keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Sollte der Invaliditätsgrad also − entgegen der vorstehenden Ausführungen − nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs ermittelt werden, müssten die Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung durch einen unabhängigen Arzt, d.h. nicht durch den Hausarzt, sondern beispielsweise durch einen RAD-Arzt, ermittelt werden. Dieser wäre damit zu beauftragen, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltstätigkeiten und in der Kinderbetreuung zu bemessen. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine klassische Arbeitsfähigkeitsschätzung, allerdings nicht bezogen auf eine angestammte oder adaptierte Erwerbstätigkeit, sondern bezogen auf die Tätigkeit im eigenen Haushalt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.  5.1  Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Revisionsgrund in der Form eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an einem psycho-organischen Syndrom. Ihr Hausarzt hat in seinem Bericht vom 21. Mai 2012 erklärt, dass der Gesundheitszustand in den letzten fünf Jahren stationär gewesen sei und sich bezüglich der Diagnose nichts geändert habe. Es bestünden immer noch die früher erwähnten Defizite hinsichtlich der Ausführung von Pflichten und Absichten. Da keine Hinweise für eine gesundheitliche Verschlechterung oder Verbesserung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache bestehen, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und damit verbunden auch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich verändert haben. 5.2  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit ab 1. Dezember 2013 weiterhin eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'560.-- und eine Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 624.-- zuzusprechen. Diese Rentenbeträge unterstehen selbstverständlich den allgemeinen periodischen Rentenerhöhungen. 6.  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab 1. Dezember 2013 weiterhin eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'560.-- und eine Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 624.-- zugesprochen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2016 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemischte Methode. Die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu 100 % erwerbstätig. Der IV-Grad ist daher weiterhin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur gemischten Methode nicht gesetzeskonform. Des Weiteren stellt der Abklärungsbericht Haushalt im vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt dar, da die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine objektive Auskunft über das Ausmass ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich geben kann. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2016, IV 2013/574).

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IV 2013/574 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2016 IV 2013/574 — Swissrulings