Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/532 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 29.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2016 Art. 28 IVG. Würdigung medizinisches Gutachten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiert beim Beschwerdeführer ein IV-Grad von 55%, womit er Anspruch auf eine halbe Rente hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2016, IV 2013/532). Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungs-richterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Geschäftsnr. IV 2013/532 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Baumgardt Petrik Rechtsanwälte, Unterstrasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ hatte sich am 9. Mai 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Er leide an den Folgen einer Bypass- Operation mit Komplikationen. Die IV-Stelle tätigte diverse Abklärungen und verfügte am 7. Januar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 86). Nachdem der Versicherte Beschwerde dagegen erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle die Verfügung (IV-act. 107) und nahm weitere Abklärungen vor. A.b Dazu wurde der Versicherte am 30. Mai, am 1., 7., 8. und 16. Juni sowie am 18. August 2011 in der MEDAS Inselspital Bern (nachfolgend MEDAS) untersucht. Das Gutachten datiert vom 15. September 2011 (IV-act. 119). Der psychiatrische Gutachter schätzte den Versicherten als zu 80% arbeitsfähig ein. Der Rheumatologe führte aus, der Versicherte könne keine Gewichte über 15 kg heben sowie keine grösseren Putzarbeiten verrichten und keine Arbeiten in vorwiegend nach vorne gebeugter Arbeitshaltung ausführen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe schmerzbedingt eine Einschränkung von 30%. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% (die linksventrikuläre systolische Funktion sei deutlich eingeschränkt mit einer Auswurffraktion von 40%). Die pneumologischen Gutachter gelangten zur Einschätzung, dass die vorgesehene Tätigkeit im Gastgewerbe zu 2/3 mit einer Leistungsfähigkeit von 50% möglich sei. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (IV-act. 119-25 f.). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass dem Versicherten seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines B.___ in reduziertem Ausmasse, 4.5 Stunden pro Tag, zumutbar sei. Dabei sei seine Leistungsfähigkeit um 50% vermindert (IV-act. 119-30). A.c Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte der federführende Gutachter mit, auch bei einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dabei könne es sich nur um eine sehr leichte Tätigkeit handeln, da der Versicherte schnell an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Grenzen komme. Das Heben von Gewichten sei auf 5 kg beschränkt. Bei langsamem Gehen sei die Gehstrecke wohl nicht wesentlich vermindert. Stehen sei ihm möglich und sitzende Tätigkeiten könnten ohne nennenswerte Einschränkungen ausgeübt werden (IV-act. 138). A.d Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) notierte am 23. Juli 2012, das Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 25%. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe halbtags eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 139). A.e Vom 15. bis 17. November 2012 wurde der Versicherte observiert (IV-act. 148). Er wurde dabei beobachtet, wie er als Wirt im Restaurant B.___ die Gäste bedient hat. Er habe sich teilweise zu den Gästen gesetzt, einkassiert und abgeräumt. Dabei habe er sich offensichtlich beschwerdefrei gebückt (IV-act. 148-8). Am nächsten Tag wurde er dabei beobachtet, wie er mit seiner Frau und seinem Hund einen ca. einstündigen Spaziergang gemacht hat. Dabei sei er offensichtlich beschwerdefrei über eine schräg abfallende Wiese gelaufen (IV-act. 148-9, 148-13). A.f RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beurteilte den Versicherten unter Berücksichtigung des MEDAS-Gutachtens und des Observationsmaterials als zu 50% arbeitsunfähig als Wirt; etwas weniger eingeschränkt sei er in einer leichten Verweistätigkeit (IV-act. 149-2). A.g Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 kündigte die IV-Stelle an, sie werde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente zusprechen (IV-act. 155). Diesen Entscheid begründete sie wie folgt: Die MEDAS Inselspital sei von einer falschen Annahme ausgegangen, wonach es sich beim B.___ um einen Familienbetrieb handeln würde. Abklärungen bei der Ausgleichskasse hätten indes ergeben, dass in den Jahren 2008 bis 2011 stets einige Teilzeitangestellte beschäftigt worden seien. Als Geschäftsführer könne der Versicherte somit die körperlich schweren Tätigkeiten an die Angestellten delegieren. Anlässlich der Observation habe der Versicherte einen äusserlich gesunden und beweglichen Eindruck hinterlassen. Er habe eine körperliche Ausdauer gezeigt, die jene einer schwer herzkranken Person übertreffe. Die anlässlich der IV-Abklärung geltend gemachten Beschwerden (Lasten Tragen und Bücken nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich, Bewegungseinschränkung, Atemprobleme, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, stechende Thoraxschmerzen, Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit, rasche Müdigkeit), seien mit den Erkenntnissen aus den getätigten Abklärungen nicht vereinbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege heute eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Wirt vor. Betreffend die Validenkarriere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als selbständig Erwerbender die B.___ führen würde, dabei aber aufgrund der angespannten Wirtschaftslage das Lokal nur noch an drei Tagen öffnen würde. Seitens der Invalidenkarriere seien zwei Varianten zu diskutieren. Zu vergleichen sei, ob er als Chef der B.___ oder in einem Arbeitsverhältnis als Angestellter ein höheres Einkommen erzielen könne. Beim erwerblich gewichteten Einkommensvergleich für eine Tätigkeit als selbständig Erwerbender resultiere ein IV- Grad von 41.8%. Bei der Bemessung des IV-Grades nach dem klassischen Einkommensvergleich ergebe sich kein anderer Rentenanspruch. A.h Dagegen liess der Versicherte am 29. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (IV-act. 160). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an, der Observationsbericht und Dr. C.___s Stellungnahme könnten nicht dazu führen, dass vom MEDAS-Gutachten abgewichen werde. Zum einen sage der Observationsbericht nichts über die vorhandenen Einschränkungen aus und zum anderen erfülle die Stellungnahme von Dr. C.___ die Anforderungen, die an einen medizinischen Bericht gestellt würden, nicht. Gemäss Betätigungsvergleich weise der Versicherte in der Servicetätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 60% auf. Dies lasse sich weder auf die medizinischen Berichte noch auf die Ergebnisse der Observation stützen. Gemäss MEDAS könne der Versicherte seine bisherige Tätigkeit nur noch halbtags ausführen und sei darüber hinaus in seiner Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Im selben Sinne nicht nachvollziehbar sei auch die Einschätzung der IV-Stelle, wonach in Bezug auf Reinigungs- und Kellerarbeiten eine Leistungsfähigkeit von 80% vorliege. Weiter sei festzuhalten, dass bei selbständig Erwerbenden nicht auf Tabellenwerte abgestellt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass zwar stundenweise Kellnerinnen und abendweise Musiker beschäftigt worden seien, dass aber dennoch von einem Familienbetrieb auszugehen sei und der Versicherte die körperlich schweren Arbeiten nicht an die Musiker delegieren könne. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2013 eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 zu (IV-act. 164). Neben der Begründung im Vorbescheid führte sie an, die Invaliditätsbemessung stütze sich primär auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich. Darin sei berücksichtigt worden, dass der Versicherte als Geschäftsführer beschwerliche Tätigkeiten delegieren könne und er die Tätigkeiten, die nicht während der Öffnungszeiten erledigt werden müssten, auf andere Tage verlegen könne. Die administrativen Bereiche seien zweifellos ohne Einschränkungen möglich und gleichzeitig auch mit einer etwas höheren Wertschöpfung verbunden. Bei der Observation habe sich gezeigt, dass es dem Versicherten möglich sei, ohne Verlangsamung im Service zu arbeiten und gesellig auf die Kundschaft einzugehen. Dabei seien aber dennoch Einschränkungen durch verminderte Ausdauer und beim Heben von grösseren Lasten anzunehmen. Angesichts der Beobachtungen müsse die Annahme einer 40%igen Einschränkung als grosszügig gewertet werden. Der Betätigungsvergleich sei mit der gutachterlichen Einschätzung gut vereinbar. Bei der Invaliditätsbemessung müsse auch geprüft werden, ob der Versicherte als Arbeitnehmer nicht bessere Verdienstmöglichkeiten hätte. Nachdem er die B.___ erst vor relativ kurzer Zeit übernommen und zudem die Betriebsaufgabe schon in Aussicht gestellt habe, sei ihm auch die Aufnahme eines Anstellungsverhältnisses zumutbar. Hierbei sei von Bedeutung, dass der Versicherte als Gesunder weiterhin das Lokal führen würde, obwohl es nur ein unterdurchschnittliches Einkommen gewährleiste. Daher sei auf der Validenseite das tiefe Einkommen als Wirt anzurechnen. Invalidenseitig sei die Schadenminderungspflicht abzubilden und das Invalideneinkommen an die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzulehnen. Die Einkommen seien auf Fr. 51‘000.-- und Fr. 30‘888.-- festgesetzt worden, woraus sich ein IV-Grad von knapp 40% ergebe. B. B.a Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 23. Oktober 2013, worin der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Zusprache einer ganzen Rente beantragen lässt (act. G 1). Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter an, der Betriebserfolg des vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau betriebenen B.___ habe sich nach Eintritt des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers erheblich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziert. Da der Observationsbericht die Erkenntnisse der medizinischen Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen vermocht habe, sei von einer Leistungsfähigkeit von 25% (50% Leistungsfähigkeit, Einschränkung in zeitlicher Hinsicht 50%) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die ordentliche Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden. Der gewichtete Betätigungsvergleich komme nur zur Anwendung, falls die Vergleichseinkommen nicht geschätzt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin habe indes gar nicht erst versucht, den gesundheitlich bedingten Einkommensverlust abzuschätzen. Eine Gegenüberstellung der Einkommen vor und nach Eintreten des Gesundheitsschadens zeige einen beträchtlichen Unterschied und würde einem Invaliditätsgrad von 83% entsprechen. Selbst wenn ein Teil der Gewinneinbusse auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei, bestünde dennoch ein IV-Grad, der Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Einschränkungen liessen sich nicht mit dem Gutachten in Übereinstimmung bringen. Da die Beobachtungen des Detektivs aber die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermöchten, lege die Beschwerdegegnerin ihrem Betätigungsvergleich aktenwidrige Werte zugrunde. Die Stunden für die Betriebsführung und weitere administrative Aufgaben könnten nicht einfach erhöht werden, da sich der zeitliche Aufwand dafür – nur aufgrund des Gesundheitsschadens – in keiner Weise erhöhe. Die Beschwerdegegnerin habe aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Spaziergang gemacht und in seinem Lokal Gäste bedient habe, abgeleitet, dem medizinischen Gutachten könne kein Beweiswert zukommen. In Anbetracht der Fundiertheit des Gutachtens und dem geringen Inhalt der Aussagen des Detektivs erscheine dieses Vorgehen als willkürliche Beweiswürdigung. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zum Einwand gegen die Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Einkommensvergleichs führt sie an, das Betriebsergebnis sei in erheblichem Umfang dem Einfluss konjunktureller Faktoren unterworfen. Im Gastrobereich seien Mutationen häufig und Betriebsschliessungen an der Tagesordnung. Besonders B.___ seien von Trends und den Präferenzen und „Launen“ des Publikums abhängig. Die Branche habe zudem durch das Rauchverbot und die Senkung der Promillegrenze teilweise empfindliche Einbussen hinnehmen müssen. Ein Betrieb wie die abgelegene B.___ sei auf solche äusseren Faktoren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte besonders anfällig. Ein Blick auf die aktuelle Website der B.___ zeige, dass der Beschwerdeführer Vergünstigungen offeriere, um Kunden anzulocken. Preissenkungen würden sich aber in Umsatz und Ertrag niederschlagen und hätten nichts mit einer Invalidität zu tun. Ein Rückgang von Umsatz und Gewinn dürfe daher nicht leichtfertig als Folge eines gesundheitlich bedingten Funktionsverlustes interpretiert werden. Es wäre falsch anzunehmen, die Erfolgszahlen in den Jahren 2006 und 2007 repräsentierten auch die Verhältnisse, wie sie heute bestünden und der Rückgang in den Folgejahren sei einzig auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen. Auffallend sei ferner, dass der buchhalterisch ausgewiesene Erfolg, den der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwirtschafteten, auch in den „guten“ Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht auf einen guten Geschäftsgang hindeute (Fr. 56‘125.-- [2006] und Fr. 51‘345.-- [2007]). Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die F.___ ein florierender Betrieb gewesen sei und die Wahrscheinlichkeit, dass „IVfremde“ Faktoren das Betriebsergebnis beeinflusst hätten, sei sehr hoch. Da der Beschwerdeführer in seinem Lokal eine leitende Stellung habe, habe er einigen Spielraum bei der Zuteilung der Arbeiten und Aufgaben. Insbesondere habe er jene Aufgaben an sich zu ziehen, bei denen er wenig eingeschränkt sei. Die körperlich anstrengenden und wenig wertschöpfenden Tätigkeiten habe er zu delegieren. In Ausübung der Schadenminderungspflicht habe er die Tätigkeit zudem optimal einzuteilen. Durch betriebsinterne Umstrukturierung könne er eine Minderung der Invalidität erreichen. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er den Aufwand für die Betriebsführung und für vermehrte Werbung an sich ziehe. Soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, lägen „IV-fremde“ Faktoren vor, die auszuklammern seien. Diese Bemessung der Invalidität wirke sich zudem zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Denn würde man einen reinen Einkommensvergleich vornehmen, der sich auf das Betriebsergebnis stütze, müsste berücksichtigt werden, dass der Betriebsgewinn nicht alleine durch den Beschwerdeführer erwirtschaftet worden sei. Der Einkommensteil der Ehefrau müsste ausgeschieden werden. Eine je hälftige Anrechnung des Gewinns führe zu einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 28‘100.-- (für das Jahr 2006). Auf dieses unterdurchschnittliche Einkommen sei abzustellen, da sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken damit begnüge. Da der Beschwerdeführer bis im Jahr 2005 Arbeitnehmer gewesen sei, wäre ihm invalidenseitig ein Wechsel in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis zumutbar. In einer leichten Hilfsarbeit sei der Beschwerdeführer zu mindestens 50% arbeitsfähig. Bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Betrachtungsweise sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch Anspruch auf eine Rente habe, wenn das statistische Hilfsarbeiterkommen von Fr. 59‘197.-- (2006), berechnet zu 50% entsprechend der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung des maximalen Leidensabzugs von 25%, mit einem Valideneinkommen von Fr. 28‘100.-- verglichen werde, was zu einem IV-Grad von 21% führen würde. B.c Mit Replik vom 17. Februar 2014 (act. G 8) führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Vergleichseinkommen aufgrund der konkreten Umstände zu bemessen oder zu schätzen. Sie habe sich bei der Rentenprüfung nicht mit den relevanten Fragen, wie jene nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder jene nach der gesundheitsbedingten Minderung des Erwerbseinkommens auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen sei die Angelegenheit zur weiteren Klärung der konkreten Umstände an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung sei die Verwaltung gehalten, die Vergleichseinkommen zu bestimmen. Liessen sich die Vergleichseinkommen nicht zifferngenau festlegen, erfolge die Festlegung der Einkommen durch Schätzung. Die Bemessung nach der ausserordentlichen Methode falle erst in Betracht, wenn die Vergleichseinkommen nicht einmal schätzungsweise festgelegt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin begründe die Anwendung der ausserordentlichen Methode mit dem erheblichen Einfluss von konjunkturellen Faktoren auf das Betriebsergebnis. Bei ihren Überlegungen handle es sich um Erwägungen ohne konkreten Bezug zum Einzelfall. In Bezug auf die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei festzuhalten, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht dafür spreche, dass er zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. B.d In ihrer Duplik vom 24. März 2014 (act. G 10) beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Zur Begründung führt sie an, den Beschwerdeführer treffe eine Schadenminderungspflicht. Damit könne von ihm verlangt werden, dass er seinen Betrieb so organisiere, dass sich seine Einschränkungen möglichst wenig auswirkten. Ausserdem könne von ihm auch verlangt werden, dass er eine Stelle annehme, wenn diese bessere Erwerbsaussichten biete. Namentlich, wenn er als Arbeitnehmer ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Da dies vorliegend zutreffe, müsse der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung hypothetisch so behandelt werden, als hätte er eine Stelle angenommen, bei der er seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwerten könne. Dies führe dazu, dass keine rentenbegründende Invalidität nachgewiesen sei. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2. In einem ersten Schritt ist die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 2.1 Die Verfügung stützt sich massgeblich auf die Einschätzung des RAD und geht von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines B.___ aus. Die Einschätzung des RAD wiederum stützt sich auf die Ergebnisse der Observation und das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011. 2.1.1 Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter vorwiegend durch kardiologische und pneumologische Beeinträchtigungen begründet. Der Kardiologe hatte dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer eingeschränkten linksventrikulären systolischen Funktion mit einer Auswurfsfraktion von 40% sowie aufgrund des Belastungs-EKGs eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit aufweise und er daher aufgrund der kardialen Erkrankung zu 50% arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 119-49). 2.1.2 Die Pneumologen haben festgehalten, die Spiroergometrie habe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt. Es resultiere eine medizinisch-theoretische Ateminvalidiät von 33% bei einer Leistungsfähigkeit von 50% für leichte körperliche Arbeiten. Die vorgesehene Arbeit im Gastgewerbe sei konkret zu 2/3 möglich mit einer Leistungsfähigkeit von 50%, wobei schwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich und zumutbar seien (vgl. IV-act. 119-80 f.). 2.1.3 Aus rheumatologischer Sicht seien dem Versicherten zudem das Heben von Gewichten von mehr als 15 kg, grössere Putzarbeiten sowie Arbeiten in vorwiegend nach vorne gebeugter Arbeitshaltung nicht zumutbar (vgl. IV-act. 119-47). 2.2 Unter Würdigung dieser einzelnen Aspekte, erscheint die abschliessende Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selbständiger Gastwirt bei einer Tätigkeit von 4.5 Stunden pro Tag zu 50% leistungsfähig ist, nachvollziehbar. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als selbständiger Gastwirt auch mittelschwere Tätigkeiten umfasst, wie z.B. den Kellerdienst. Zudem ist der Beschwerdeführer, wenn er als Kellner agiert, stets auf den Beinen. Die Gutachter haben ferner festgehalten, die Gehstrecke dürfte bei langsamem Gehen nicht wesentlich vermindert sein und sitzende Tätigkeiten könnten ohne nennenswerte Einschränkungen ausgeübt werden. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der stressigen Tätigkeit als Kellner in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte Schwäche und schnelle Erschöpfbarkeit hat sich nach Angaben der Pneumologen bei der Spiroergometrie deutlich gezeigt. Die Gutachter haben zudem in Bezug auf die Frage nach einer adaptierten Tätigkeit festgehalten, es dürfe sich nur um eine sehr leichte Arbeit handeln und auch in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig (vgl. IV-act. 138). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. 2.3 Das Gutachten ist in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten erstellt worden. Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen der Gutachter und umfasst alle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte streitigen Belange. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind, gibt es insgesamt keine Gründe von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Soweit die Tätigkeit als Gastwirt den Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit entsprechend ausgestaltet werden kann, besteht hierin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Von dieser Schlussfolgerung geht im Ergebnis auch RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner nach Durchführung der Observation abgegebenen Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 aus (IV-act. 149). 3. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, welche Bemessungsmethode für die Ermittlung des massgebenden IV-Grades vorliegend zur Anwendung gelangt. 3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad in der Regel aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) bei selbstständig Erwerbenden ein Betätigungsvergleich anzustellen (ausserordentliches Bemessungsverfahren) und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 18. September 2013 zwei Methoden für die Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt. Beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich ermittelte sie einen IV-Grad von 42%; die Einkommensvergleichsmethode ergab einen IV-Grad von (knapp) 40%. Daraus folgte der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente. In der Beschwerdeantwort schliesslich vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, dass bei einem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender IV-Grad resultieren würde. 3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 53, E. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1). Indes ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass bei selbständig Erwerbenden unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft etwa dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall die nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlohnte Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens darstellt (BGE 135 V 64 E. 3.4.6). Vorliegend stellt sich daher die Frage, wie das vom Beschwerdeführer im fiktiven Gesundheitsfall erzielte Einkommen zu bestimmen ist. 3.4 Vor der Aufnahme der Tätigkeit in der B.___ im Dezember 1998 arbeitete der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Kellner im Hotel G.___ (Dezember 1989 bis November 1998), wo er jährliche Einkommen von zuletzt Fr. 55‘183.-- (1995), Fr. 54‘794.-- (1996), Fr. 52‘982.-- (1997) und Fr. 48‘287.-- (Januar bis November 1998) erzielt hatte (vgl. IK-Auszug, IV-act.77). Diese Einkünfte bewegten sich quantitativ mithin im Bereich des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Total privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), welcher sich umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit in den Jahren 1996 auf Fr. 53‘976.--, 1997 auf Fr. 54‘184.-- und 1998 auf Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 53‘649.-- belief (vgl. Anhang 2 der IV-Gesetzesausgabe der AHV/IV-Informationsstelle). Nach dem Wechsel in die B.___ im Dezember 1998 war der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2005 als Angestellter tätig, wobei das Lokal seiner Ehefrau gehörte. Bis 2003 wurden für den Beschwerdeführer jährlich Fr. 48‘000.-- und in den Jahren 2004 und 2005 Fr. 47‘739.-- als Lohn abgerechnet (IV- act. 77). Die Ehefrau erzielte als selbständig Erwerbende in den Jahren 1999 und 2000 ein Einkommen von Fr. 7‘623.--, Fr. 39‘000.-- im Jahr 2001, Fr. 94‘000 im Jahr 2002, Fr. 74‘400.-- im Jahr 2003, Fr. 59‘900 im Jahr 2004 und Fr. 57‘500.-- im Jahr 2005 (IV-act. 68-13). Im Jahr 2006, ein Jahr vor dem gesundheitlichen Einbruch im Juli 2007, gründeten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Kollektivgesellschaft, weshalb der Beschwerdeführer seither als selbständig Erwerbender abrechnet (IV-act. 68-3, 77). Die Gründung der Kollektivgesellschaft basierte auf den seit Jahren bestehenden Geschäftsstrukturen; das Betriebseinkommen wurde daraufhin jeweils geteilt (IVact. 68-10). Die Führung des B.___ als Ehepaar hat zur Folge, dass die erzielten Betriebseinkünfte nicht genau den jeweiligen Leistungen der Ehefrau und des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Die im IK eingetragenen Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Tätigkeit in der B.___ ab Dezember 1998 bilden mithin keine verlässliche Basis für die Bemessung des Valideneinkommens. Der gleiche Schluss muss auch hinsichtlich der Bemessung mit einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich gezogen werden. Im Weiteren ist auch unklar, inwieweit im Gesundheitsfall konjunkturelle Einflüsse und wirtschaftliche Entwicklungen in der Branche allgemein (z.B. Konkurrenzsituation, örtliche Lage des Lokals, Auswirkungen des Rauchverbots) die Einkünfte des Beschwerdeführers beeinflusst und diesen allenfalls gar zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer besser bezahlten Anstellung bewogen hätten. 3.5 Da es nach dem Gesagten an einer repräsentativen Grundlage für die Bestimmung des Einkommens im hypothetischen Gesundheitsfall fehlt, kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei ermittelt werden, weshalb es angezeigt ist, auf den dem früheren Lohnniveau als Hilfsarbeiter entsprechenden statistischen Durchschnittslohn abzustellen. Anderseits muss es dem Beschwerdeführer aus IVrechtlicher Sicht aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, die Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestmöglich zu verwerten, womit es sich ebenfalls rechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte statistischen Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters beizuziehen. Da Valideneinkommen und Invalideneinkommen somit auf den gleichen Grundlagen zu ermitteln sind, rechtfertigt es sich, einen Prozentvergleich vorzunehmen (BGE 104 V 137 E. 2b, BGE 114 V 312 E. 3a). Zu klären ist noch die Frage der Höhe des Tabellenlohnabzugs bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. Angesichts der Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, die das dem Beschwerdeführer noch offenstehende Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusätzlich einschränken, erscheint ein Abzug von 10% angemessen. Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% und einem Tabellenlohnabzug von 10% resultiert ein Invaliditätsgrad von 55% (1 – {0.5 x 0.9}). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2008 festgesetzt (Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Juli 2007). Der Beginn der Rentenleistung ist vorliegend nicht umstritten und es ist weiterhin auf dieses Datum abzustellen. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Damit ist die Verfügung vom 18. September 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine halbe Rente zuzusprechen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. September 2013 aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wir ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2016 Art. 28 IVG. Würdigung medizinisches Gutachten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiert beim Beschwerdeführer ein IV-Grad von 55%, womit er Anspruch auf eine halbe Rente hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2016, IV 2013/532).
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