Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2014 IV 2013/493

27. Juni 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,353 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Art. 17bis lit. b IVV. Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2014, IV 2013/493).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/493 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 27.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2014 Art. 17bis lit. b IVV. Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2014, IV 2013/493). Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2014 Entscheid vom 27. Juni 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Taggeld Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.     A.a  A.___ meldete sich am 25./29. September 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Umschulung und eine Rente. Sie habe den Beruf der Verkäuferin erlernt. A.b  Einer Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Oktober 2006 (act. 15) war zu entnehmen, dass die Versicherte von August 2004 bis zur Schliessung der entsprechenden Filiale im Januar 2005 als Geschäftsführerin tätig gewesen war.   A.c  In einem Gutachten vom 25. September 2007 (act. 33) stellte die MEDAS Ostschweiz folgende Diagnosen: eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, eine leistungsorientierte Persönlichkeit und ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom. Dieses Schmerzsyndrom bestehe mit (hauptsächlich; erstens) einem Cervikocranialsyndrom und Cervikobrachialsyndrom, (zweitens) einem myofaszialen Schmerzsyndrom linker Schulter, (drittens) anamnestisch rezidivierendem lumbospondylogenem Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links und (viertens) multiplen psychovegetativen Begleitsymptomen. Vom 13. Juli 2006 bis 5. Juli 2007 sei von einer vollen, danach bis längstens zum Untersuchungstermin (also August 2007) von einer Arbeitsunfähigkeit für (detailliert beschriebene) adaptierte Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe in der erlernten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr. In einer adaptierten Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten ohne übermässige Verantwortung sei die Arbeitsfähigkeit nun zu 30 % (somatisch und psychiatrisch bedingt) eingeschränkt. - Die Klinik Valens hatte im Austrittsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 30) ein chronisches unspezifisches weichteilrheumatisches Beschwerdebild, eine Neurasthenie und ein Lumbovertebralsyndrom links diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % beurteilt. Im angestammten Beruf als Textilverkäuferin sei ein Wiedereinstieg aufgrund der häufigen repetitiven Bewegungen und der notwendigen Arbeiten über Kopf nicht mehr realistisch. - Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 18. Januar 2008 (act. 35) dafür, bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode einer leistungsorientierten Persönlichkeit sei die volle Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar. Vom Aufenthalt in der Klinik Valens an sei auch für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % auszugehen. A.d  Der IV-Eingliederungsberater unterstützte mit Bericht vom 3. Juni 2008 (act. 39) eine Umschulung der Versicherten zur C.___-Therapeutin, worauf die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihr am 11. Juni 2008 (act. 41) diese Umschulung für die Zeit vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 zusprach. Die Ausbildungen und die jeweiligen einzelnen Kurstage (D.___ III 52, E.___ 18 und F.___ 8) wurden detailliert aufgelistet. Für das Taggeld an den Eingliederungstagen werde eine separate Verfügung erlassen. Diese Taggeld-Verfügungen über den Zeitraum vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 ergingen am 1. Oktober 2008 (act. 48 f.; vgl. act. 47). Der IV-Fachmitarbeiter war am 9. Juni 2008 (act. 42) davon ausgegangen, die Versicherte sei in der gewohnten Erwerbstätigkeit nicht mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. A.e  Am 8. April 2009 (act. 52) teilte die Versicherte zusammen mit ihrem Buchhalter mit, sie habe die Umschulung abgeschlossen (G.___, D.___ I und II und E.___ II). Der Fall könne abgeschlossen werden. - In einem weiteren Schreiben vom selben Tag (act. 56-1) legte sie unter anderem dar, das D.___ könne sie zurzeit nicht ausbauen. Der diesbezügliche Kurs III sei dieses Jahr nicht im Angebot. Sie ersuchte um Prüfung der offenen Schul- und Materialrechnung für die Kurse G.___ (B.___-Kurse). A.f   Die Eingliederungsverantwortliche stellte in einem Schlussbericht der beruflichen Eingliederung am 4. Mai 2009 (act. 53) fest, einige der Kurse hätten gar nicht stattgefunden und einige seien von der Versicherten inhaltlich anders belegt worden. Die IV übernehme im Rahmen der in der Mitteilung vom 11. Juni 2008 festgelegten Kosten die neu dazugekommenen Kurse und das Kursmaterial. A.g  Mit einer E-Mail vom 4. Mai 2009 (act. 56-2) teilte die IV- Eingliederungsverantwortliche der Versicherten mit, die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle werde mit Ausnahme der Kosten für den Kurs "B.___ H.___" alle Rechnungen für Kurse und Material übernehmen. Damit und mit den bereits geleisteten Zahlungen sei das Total der Umschulungskosten gemäss der Mitteilung vom 11. Juni 2008 ausgeschöpft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h  Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (act. 63) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten, dass sie die Kosten für die B.___- Kurse (mit einer Ausnahme) übernehmen werde. Was die diesbezüglichen Taggelder betreffe, hätten die Kurse mit einer Ausnahme ausserhalb der Periode für die Umschulung gemäss der Mitteilung vom 11. Juni 2008 (14. September 2007 bis 30. April 2009) stattgefunden. Die Kostenübernahme löse keinen Taggeldanspruch aus. Anspruch auf ein Taggeld bestehe, wenn ein Versicherter innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in der Eingliederung stehe. Von den Rechnungsdaten lägen zwei im März, zwei im April, zwei im Juni, zwei im September und eines im Dezember 2007. Die Versicherte habe für diese (B.___-) Kurse keinen Taggeldanspruch. A.i   Am 14. Juli 2009 (act. 64) liess die Versicherte gegen die Ankündigung des Abschlusses der beruflichen Eingliederung vom 8. Mai 2009 (act. 57 f.) einwenden, es sei unverständlich, dass die IV nicht bereit sei, für diese Kurskosten aufzukommen und dafür Taggeldleistungen zu erbringen. Es stelle sich die Frage, ob nicht rückwirkend eine vorübergehende Rente oder weitere Taggelder zuzusprechen wären. A.j   Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 67) schloss die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Die Kursrechnungen seien zur Zahlung weitergeleitet worden; ein Taggeldanspruch für die Zeit dieser B.___-Kurse bestehe nicht. A.k  Mit Schreiben vom 10. September 2009 (act. 68) entgegnete der Rechtsvertreter der Versicherten dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle vom 19. Juni 2009, ein Taggeldanspruch bestehe, wenn ein Versicherter in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Die Versicherte sei als Verkäuferin/ Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig, was offenbar bei der Taggeldprüfung vom 9. Juni 2008 übersehen worden sei. Sie habe daher auf jeden Fall Anspruch auf Taggelder für den gesamten Zeitraum der Eingliederung. Eventualiter hätte die Versicherte auch Anspruch auf weitere Taggelder, weil sie nicht nur die Kurse an den im Schreiben vom 19. Juni 2009 genannten Daten (d.h. also B.___-Kursdaten) besucht habe, sondern während der gesamten Zeitspanne noch täglich Hausaufgaben zu erledigen und praktische Übungen zu machen gehabt habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Einführungskurs D.___ vom 22. Oktober 2007 bis Mai 2009 habe tägliches Üben im C.___ an fünf Tagen pro Woche vorausgesetzt. Auch die E.___-Ausbildung ab 14. September 2007 habe tägliches Üben erfordert wie das Fach I.___ vom 20. Oktober 2007 bis 8. Juni 2008 tägliches Lernen. Da die Versicherte wegen dieser Verpflichtungen keiner Arbeit habe nachgehen können, würden diese Tage ebenfalls als Eingliederungstage gelten. Der Entscheid der Verwaltung sei nochmals zu prüfen. Sofern der Hauptstandpunkt der Versicherten nicht geteilt werde, sei umgehend eine Verfügung bzw. ein Vorbescheid zur Taggeldfrage zu erlassen. A.l   Am 14. September 2009 (act. 71-2 ff.) liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und eine Kapitalhilfe auszurichten. - In einer Stellungnahme des Fachbereichs vom 5. Oktober 2009 (act. 75) wurde festgehalten, gemäss dem Gutachten sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Die Verfügung sei zu widerrufen. Am 6. Oktober 2009 (act. 78) widerrief die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juli 2009 und stellte eine Überprüfung des Entscheids in Aussicht, worauf das Beschwerdeverfahren am 27. Oktober 2009 (act. 86) abgeschrieben wurde. - Am 12. Oktober 2009 (act. 80) wurde die Berufsberatung neu beauftragt. A.m Im Triage-Protokoll vom 2. Dezember 2009 (act. 88) wurde festgehalten, die Versicherte sei im bisherigen Tätigkeitsbereich zu 70 % arbeitsfähig. "Betreffend Taggeldforderung" vom 10. September 2009 sei "Nichteintreten auf dieses Wiedererwägungsgesuch zur beruflichen Massnahme mit Mitteilung vom 11.06.2008" vorzusehen, da diese nach Ablauf eines ganzen Kalenderjahres Rechtsgültigkeit erlangt habe. - Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (act. 90) wurde der Rechtsvertreter der Versicherten entsprechend informiert. - Auf das "Wiedererwägungsgesuch" betreffend die Verfügung vom 11. Juni 2008 trat die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2009 (act. 91) nicht ein. - Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (act. 93) ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten unter anderem darum, ihre Standpunkte zur Taggeldfrage bis zum 31. Dezember 2009 in eine Verfügung zu kleiden, ansonsten Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden müsse. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle antwortete am 14. Dezember 2009 (act. 94), sie habe bereits mit den Verfügungen vom 11. Juni und vom 1. Oktober 2008 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftig entschieden und stehe im Wiedererwägungsverfahren. Eine Wiedererwägung stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Neue Tatsachen als Grund für eine prozessuale Revision lägen nicht vor. - Mit E-Mail vom 11. Mai 2010 (act. 104) stellte der Rechtsvertreter der Versicherten dem IV-Berufsberater Unterlagen für eine Umschulung (zur J.___ sowie den Zusatzlehrgang K.___) zu. - Am 2. Juni 2010 (act. 103) sandte dieser ihm einen Eingliederungsplan und den vorgesehenen Antrag für die Umschulung (nicht aktenkundig). - Der Rechtsvertreter der Versicherten erklärte am 21. Juni 2010 (act. 105), es ergäben sich Gesamtkosten von Fr. 95'872.--. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle habe demgegenüber Kosten von Fr. 81'383.-- für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau benannt. Die Versicherte müsste diesbezüglich aber noch ein Vorbereitungssemester absolvieren und hätte Anspruch, das eidgenössische Diplom zu erreichen. Als Kompromiss schlage er vor, die Differenz zu teilen und das Kostendach für die Umschulung bei Fr. 88'627.-- anzusetzen. Die Versicherte würde demnach auf Taggelder von Fr. 7'244.-- verzichten. A.n  Am 13. September 2010 (act. 110) schlug der IV-Eingliederungsberater im Rahmen einer Austauschbefugnis (anstelle einer kaufmännischen Weiterbildung als Technische Kauffrau) diese Umschulung zur "J.___" in der Zeit vom 2. Dezember 2010 bis ca. 1. Dezember 2013 vor. An den Kurs- und Lerntagen (mit Anwesenheitsbestätigungen) sei ein grosses Taggeld auszurichten. A.o  Am 11. Oktober 2010 (act. 116) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten der umschriebenen Ausbildung (bis zum Maximum von Fr. 83'444.--). Das Taggeld werde an den Schul- und Lerntagen ausgerichtet, solange die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde. - Zum Taggeld wurde am 11. Oktober 2010 (act. 117) festgehalten, es bestehe eine teilweise Verhinderung an insgesamt 366 Tagen (183 Kurs- und ebenso viele Lerntage). A.p  Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 16. September 2010 (act. 112-2 ff.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Mai 2012 (act. 147) insofern gut, als es die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle anwies, über den Taggeldanspruch der Versicherten während der Eingliederungszeit im Sinn der Erwägungen zu verfügen. Es erwog, mit der Verfügung vom 28. Juli 2009 habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und verfügt, die [beantragten B.___-] Kurskosten mit Ausnahme der einen Rechnung zu übernehmen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber keine Taggelder auszurichten. Damit habe sie eine Wiedererwägung ihrer Anordnung vom 11. Juni 2008 vorgenommen und (als integralen Ersatz dieser Mitteilung) einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung teilweise (namentlich in Bezug auf die D.___ III- und die B.___-Kurse und die damit zusammenhängenden Folgen) abweichenden Sachentscheid getroffen. Auf Beschwerde hin sei es zu einem (integralen) Widerruf der Verfügung vom 28. Juli 2009 am 6. Oktober 2009 gekommen. Danach habe die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle einen Berufsberatungsauftrag erteilt, also das Verfahren betreffend (weitere) berufliche Massnahmen fortgeführt, über den weiteren Gegenstand der Verfügung vom 28. Juli 2009, nämlich den Ersatz der Mitteilung vom 11. Juni 2008, aber nicht mehr neu verfügt. Damit fehle eine die Mitteilung vom 11. Juni 2008 (berufliche Massnahmen vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 samt Taggeld) unter Berücksichtigung des erfolgten Kurs-Austausches (Wegfall von Kurstagen und Kurskosten; stattdessen andere Kurstage, andere Kurskosten) ersetzende Verfügung. Die Beschwerdegegnerin werde über den Taggeldanspruch während der gemäss den neuen Gegebenheiten betroffenen Umschulungszeit (d.h. ab März 2007) noch verfügungsweise zu befinden haben. Auch die (zunächst wie die Mitteilung vom 11. Juni 2008 formell rechtskräftig gewordenen) Verfügungen vom 1. Oktober 2008 seien daher zu ersetzen, stünden sie doch, was den Zeitraum des Taggeldanspruchs betreffe, in vollständiger Abhängigkeit von der Mitteilung vom 11. Juni 2008 bzw. von der am Ende aufgehobenen Wiedererwägungsverfügung vom 28. Juli 2009. Ihr Gegenstand habe die Taggeldhöhe gebildet; darüber hinaus (für den zeitlichen Aspekt) übernähmen sie ohne eigene Rechtsgestaltung die Anordnung der Mitteilung vom 11. Juni 2008 über die Umschulung (Ziff. 5 der Mitteilung). Die Verfügungen würden diesbezüglich so eng mit der Mitteilung vom 11. Juni 2008 bzw. der Wiedererwägung vom 28. Juli 2009 zusammenhängen, dass von einer einheitlichen Anordnung auszugehen sei. A.q  In der Folge ergingen Verfügungen über Taggeld an den Schul- und Lerntagen in der Zeit ab 2. Dezember 2010. Am 11. Dezember 2012 (act. 172) wurde festgehalten, die Versicherte habe die Umschulung abgeschlossen. A.r   Am 7. Februar 2013 (act. 174) richtete die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle verschiedene Fragen an die Versicherte bzw. ihren Rechtsvertreter, namentlich auch betreffend Teilnahmebestätigungen an Kursen aus der Zeit vom September 2007 bis September 2008. - Die Versicherte liess am 11. Februar 2013 (act. 176) mitteilen, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beantwortung erübrige sich, da für die Umschulungszeit vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 Anspruch auf das grosse Taggeld bestehe und der verbleibende Anspruch ermittelt werden könne, indem vom gesamten Anspruch die tatsächlich erbrachten Leistungen abgezogen würden. Am 28. Februar 2013 (act. 178) ergänzte der Rechtsvertreter, es bestehe durchgehend Anspruch auf das grosse Taggeld, eventualiter auf weitere Taggelder, weil täglich noch Hausaufgaben zu erledigen und praktische Übungen zu machen gewesen seien. Aufgrund der eingliederungsbedingten Verpflichtungen hätte die Versicherte ohnehin keiner Arbeit nachgehen können, so dass die Tage als Eingliederungstage gelten würden. - In der Folge ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. A.s  Nach einem Vorbescheid vom 15. August 2013 (act. 189 f.), mit welchem die Versicherte nicht einverstanden war (vgl. act. 192), erliess die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle am 28. August 2013 die Verfügung, dass die Kosten der Umschulung zur C.___-Therapeutin D.___ und des E.___ in der Zeit vom 1. März 2007 bis 30. April 2009 übernommen würden. Für das Taggeld an den Eingliederungstagen werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten. Sie sei nach Angaben des RAD in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld bestehe nicht.  B.       Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl für die Betroffene am 30. September 2013 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei in der Taggeldfrage aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 14. September 2007 bis zum 30. April 2009 unter Anrechnung der fürdiesen Zeitraum bereits ausgerichteten Taggeldleistungen ein durchgehendes grosses Taggeld auszurichten. Die Beschwerdegegnerin habe [2008] bei der Bestimmung der Eingliederungstage nur die Schul-, aber nicht die zusätzlich notwendigen Lern- und Übungstage berücksichtigt. Eine Verfügung vom 28. Juli 2009 habe die Beschwerdegegnerin auf Beschwerde hin widerrufen. Das Ersuchen, rückwirkend weitere Taggelder zu erbringen bzw. eine Verfügung zu erlassen, habe die Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches sie nicht eingetreten sei. Auf Grund einer zweiten Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtet worden, eine Verfügung zum Taggeldanspruch zu erlassen. Hierfür habe sie mehr als ein Jahr gebraucht. Die Beschwerdeführerin warte nunmehr seit sechs Jahren auf die beantragten Leistungen. Sie hätte für den gesamten Zeitraum Anspruch auf ein durchgehendes grosses Taggeld gehabt, einerseits weil sie in der gewohnten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen sei und anderseits weil sie wegen des umschulungsbedingten täglichen Lern- und Übungsaufwands jeweils auch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Zumindest aber wären ihr die Übungs- und Lerntage als entschädigungsberechtigte Eingliederungstage anzurechnen gewesen. Es sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin stellenlos und vom Sozialamt abhängig gewesen sei. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Sie sei eine Aktenbeurteilung, nicht polydisziplinär und mit den gutachterlich angegebenen Adaptionskriterien nicht vereinbar. Wenn schon hätte der RAD der Gutachterstelle Rückfragen unterbreiten müssen. Wegen der Arbeitsunfähigkeit, bescheinigt durch zwei gutachterliche Beurteilungen, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Umschulung bewilligt. Diese habe es ihr verunmöglicht, während der Umschulungszeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wäre die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit tatsächlich gleich zu beurteilen gewesen, wäre eine Umschulung aufgrund fehlender Eingliederungswirksamkeit unnötig gewesen. C.       Die Beschwerdegegnerin beantragt am 20. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Mai 2012, das Verlaufsprotokoll des Berufsberaters und das Strategieprotokoll vom 9. August 2013. Die Begründung ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme des Fachbereichs vom 5. Dezember 2013. Ergänzend werde die IV- Taggeldberechnung der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2013 eingereicht. - Im Strategieprotokoll (act. 187) war unter anderem festgehalten worden, dass der RAD danach befragt worden sei, ob die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bestätigt werden könne. Gemäss dessen Stellungnahme vom 25. Juli 2013 (act. 185) war dies der Fall. Auch aus derzeitiger Sicht gebe es keinen Grund, von der damaligen, begründeten versicherungsmedizinischen Auffassung abzuweichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.     Am 24. Januar 2014 entsprach die Verfahrensleitung dem Gesuch vom 31. Oktober 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). E.     Von der ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2014 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort allenfalls Stellung zu nehmen, hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1.      1.1   Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2008 in Form einer Mitteilung berufliche Massnahmen für die Zeit vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 zugesprochen. Darin waren die Ausbildungskosten und die Eingliederungstage (für E.___, D.___ III und F.___) detailliert aufgelistet gewesen. Es war vermerkt worden, dass eine separate Verfügung über das Taggeld an den Eingliederungstagen ergehen werde. Mit der Verfügung vom 28. Juli 2009 hat die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung nachträglich angezeigter Unterschiede (Wegfall des Kurses D.___ III, Dazukommen der B.___-Kurse) in Wiedererwägung ihrer Anordnung vom 11. Juni 2008 und als neuen, von der ursprünglichen Verfügung teilweise abweichenden Sachentscheid die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und verfügt, die Kurskosten mit Ausnahme der einen Rechnung zu übernehmen, aber keine Taggelder auszurichten. Auf Beschwerde hin ist es am 6. Oktober 2009 zu einem (integralen) Widerruf der Verfügung vom 28. Juli 2009 gekommen. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hat die Verfügung aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters der Versicherten "vom 25. September 2009 im Beschwerdeverfahren", nachdem am 5. Oktober 2009 (act. 76) festgehalten worden war, gemäss dem MEDAS-Gutachten sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, widerrufen und dabei für die Zeit nach durchgeführten Abklärungen den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt. Danach hat die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend (weitere) berufliche Massnahmen fortgeführt, über den weiteren Gegenstand der Verfügung vom 28. Juli 2009, nämlich den Ersatz der Mitteilung vom 11. Juni 2008, aber nicht mehr neu verfügt. Auch die damit verknüpften Taggeldverfügungen vom 1. Oktober 2008 wären entsprechend zu ändern gewesen. Im Gerichtsentscheid vom 15. Mai 2012 wurde die Beschwerdegegnerin daher angewiesen, die ausstehende Verfügung über den Taggeldanspruch (bzw. die Umschulung) während der gemäss den neuen Gegebenheiten betroffenen Umschulungszeit (d.h. ab März 2007) unter Berücksichtigung des erfolgten Kurs-Austausches (Wegfall von Kurstagen und Kurskosten; stattdessen andere Kurstage, andere Kurskosten) zu erlassen und auch die Verfügungen vom 1. Oktober 2008 entsprechend zu ersetzen. 1.2   Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 nun hat die Beschwerdegegnerin angeordnet, dass die Kosten der Umschulung zur C.___- Therapeutin D.___ und des E.___ in der Zeit vom 1. März 2007 bis 30. April 2009 übernommen würden. Sie hat damit auch darüber entschieden, dass kein Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld gegeben sei. Die erst in Aussicht gestellte separate Taggeldverfügung sollte dagegen einzig noch das Taggeld an den Eingliederungstagen festlegen. - Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, für den Zeitraum vom 14. September 2007 bis zum 30. April 2009 ein durchgehendes grosses Taggeld auszurichten. Strittig ist einzig, ob Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld besteht. 2.      2.1   Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. 2.2   In Art. 17 IVV hat der Bundesrat (vgl. Art. 22 Abs. 6 IVG) festgelegt, dass ein Versicherter, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld hat, und zwar (lit. a) für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen, und (lit. b) für die Eingliederungstage und die bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. 2.3   Gemäss Rz 1008 KSTI gehören zu den Eingliederungstagen auch Tage, an denen die versicherte Person lediglich Hausaufgaben zu erledigen hat. Besucht die versicherte Person den Unterricht nur an Einzeltagen und muss sie an den übrigen Arbeitstagen Hausaufgaben erledigen, so ist die Voraussetzung der aufeinanderfolgenden Eingliederungstage gemäss Rz 1006 erfüllt (vgl. ZAK 1986 S. 585). 2.4   Vorausgesetzt ist bei den ersten Varianten (Arbeitsverhinderung) eine vollständige Verhinderung (vgl. Rz 1006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI). Diese muss sich auf den ganzen Arbeitstag erstrecken. Nur halbtagsweise oder stundenweise Verhinderung genügt nicht. Auch können einzelne halbe Tage oder Stunden nicht zusammengezählt und in ganze Tage umgerechnet werden (vgl. Rz 1009 KSTI). Bei den zweiten Varianten (Arbeitsunfähigkeit) ist eine vollständige Arbeitsverhinderung an den Eingliederungstagen nicht erforderlich (vgl. Rz 1007 KSTI). 2.5   Als zumindest 50 % arbeitsunfähig gilt eine versicherte Person, die wegen des Gesundheitszustandes ihre bisherige Erwerbstätigkeit höchstens noch zur Hälfte ausüben kann (Rz 1011 KSTI, ZAK 1974 S. 300). Unter der bisherigen Erwerbstätigkeit ist nach 1012 KSTI die Tätigkeit zu verstehen, welche die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat. 3.        3.1   Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17 lit. b IVV) ab, weil nach Auffassung ihres RAD vom 25. Juli 2013 (act. 185) an dessen früherer Beurteilung vom 18. Januar 2008 (act. 35) festzuhalten sei. Damals hatte der RAD dafürgehalten, die gutachterlich attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin sei nicht nachvollziehbar. Er hatte das damit begründet, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode einer leistungsorientierten Persönlichkeit das nicht erkläre. Stattdessen sei vom Aufenthalt in bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Klinik Valens an auch für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % auszugehen.   3.2   Die regionalen ärztlichen Dienste setzen gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV können sie bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 15. Dezember 2006, I 694/05 E. 2). 3.3   Mit seiner vorliegenden Beurteilung, einer blossen Aktenbeurteilung, weicht der RAD nicht nur vom Ergebnis des Gutachtens vom 25. September 2007, sondern auch von der Beurteilung der Klinik Valens im Austrittsbericht vom 16. Juli 2007 ab. Dass der RAD von eigenen Untersuchungen absieht, ist nach der Rechtsprechung zwar nicht an sich ein Grund, um einen Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S A. vom 25. März 2011, 9C_58/11; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S G. vom 10. März 2010, IV 2009/93; vgl. auch Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S G. vom 11. März 2010, IV 2008/427, und i/S K. vom 17. Juni 2009, IV 2007/454). Solche Verhältnisse sind vorliegend indessen nicht gegeben. 3.4   Das Gutachten basiert auf einer Anamneseerhebung, der Kenntnisnahme von den Vorakten und einer Erhebung der Befunde und umfasste ein psychiatrisches Konsilium. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Namentlich wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin wegen der überlangen Arbeitszeiten, der erhöhten Verantwortung und der ungünstigen Belastung im Schultergürtel keine vernünftig verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe, und zwar primär aus psychiatrischen Gründen. Ähnliches gelte für den erlernten Beruf mit entsprechender Verantwortung in der Lebensmittelbranche. Rein somatisch könnten die geklagten Beschwerden durch die klinische Untersuchung erklärt und sie könnten reproduziert werden. Da weder strukturell noch biomechanisch funktionell schwerwiegende Läsionen vorhanden seien, seien für eine künftige Tätigkeit lediglich qualitative Einschränkungen zu beachten (betreffend repetitive Elevationsbewegungen, vor allem mit Gewichten und/oder repetitive Rotationsbewegungen aus dem Schultergürtel). Im Rahmen der depressiven Symptomatik könnten viele Beschwerden erklärt werden, insbesondere da die somatischen Beschwerden durch die Depression überlagert worden seien und diese die somatischen Symptome deutlich verstärkt habe. Bis zum Aufenthalt in der Klinik Valens sei von voller Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, bei der Begutachtung habe eine deutlich gebesserte Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Als Geschäftsführerin sei sie aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Auch die Klinik Valens war wie erwähnt zur Beurteilung gelangt, dass ein Wiedereinstieg in den angestammten Beruf als Textilverkäuferin nicht mehr realistisch sei. Sie hatte hierfür die dort erforderlichen häufigen repetitiven Bewegungen und Arbeiten über Kopf verantwortlich gemacht. 3.5   Angesichts des polydisziplinären Gutachtens und der Beurteilung einer Klinik nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vermag die ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin getroffene Einschätzung des RAD, die Diagnose einer leichten depressiven Episode einer leistungsorientierten Persönlichkeit vermöge die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht nachvollziehbar zu machen, beweismässig nicht durchzudringen. 3.6   Dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im Lauf des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums erheblich geändert hätten, ist nicht anzunehmen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. 3.7   Da die Beschwerdeführerin in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat sie nach Art. 17 lit. b IVV (Art. 22 Abs. 1 IVG) Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage. 4.        bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1   Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 getroffenen Anordnung, ein Taggeld bestehe nur an den Eingliederungstagen, gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 9. März 2007 (vgl. act. 63-1, 193-1) bis 30. April 2009 ein Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage zuzusprechen. Die Sache ist der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Leistungsumfangs zurückzuweisen. 4.2   Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 24. Januar 2014 ist obsolet geworden. 4.3   Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird die in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 getroffene Anordnung, ein Taggeld bestehe nur an den Eingliederungstagen, aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen für die Zeit vom 9. März 2007 bis 30. April 2009 ein Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage zugesprochen. 2.      Die Sache wird der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Leistungsumfangs zurückgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 4.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2014 Art. 17bis lit. b IVV. Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2014, IV 2013/493).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:59:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2013/493 — St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2014 IV 2013/493 — Swissrulings