Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/468 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 08.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 08.10.2014 Art. 28 IVG, Art. 26 IVV. Höhe der Leistungsfähigkeit gestützt auf berufliche Abklärungen. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014, IV 2013/468). Entscheid Versicherungsgericht, 08.10.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 8. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a Am 1. Juli 2004 wurde A.___ zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-act. 1). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Pädiater/ Neuropädiater, vom 9. September 2004 bestand beim Versicherten eine schwere Sprachentwicklungsstörung, welche unter Sonderschulmassnahmen und intensiven therapeutischen Bemühungen deutlich habe verbessert werden können. Zudem bestehe eine deutliche emotionale Entwicklungsverzögerung (IV-act. 6). Laut dem Bericht des Neuropsychologen C.___ vom Ostschweizer Kinderspital vom 23. Dezember 2004 entsprach die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten der unteren Grenze des Normbereichs. Er könne eine Anlehre eventuell sogar eine Lehre absolvieren, auf Grund des IQs liege keine geistige Behinderung vor (IV-act. 12-1 f.). In der Folge konnte der Versicherte schliesslich eine IV-Anlehre als "Z.___" im D.___ absolvieren (IV-act. 60-5). Die IV ging von einer erfolgreichen beruflichen Massnahme aus (Verfügung vom 17. März 2009, IV-act. 77, vgl. auch IV-act. 74). A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch; sie schätzte den Versicherten als Frühinvaliden ein, da er eine IV-Anlehre ohne Schule absolviert habe und ging von einem Jahreseinkommen als gesunde Person von jährlich Fr. 52'500.-- aus. Dem stellte sie ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 40'800.-- gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 23% resultierte (IV-act. 97). Die gegen die Verfügung am 9. September 2009 gerichtete Beschwerde des Versicherten hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. August 2010 (IV 2009/309) in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Es erscheine auf Grund der Akten fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistung zu erbringen. Die Angelegenheit sei deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft eine berufliche Abklärung (BEFAS) in einer geeigneten Institution durchführe. Erst nach dieser Abklärung werde sich zeigen, ob © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und gegebenenfalls welche weiteren beruflichen Massnahmen erforderlich seien (IVact. 114). A.c Im Verlaufsprotokoll nach Grundsatzentscheid vom 2. Februar 2011 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, dass aus Sicht des Berufsberaters (IBB) eine BEFAS-Abklärung nicht sinnvoll sei. Als gute Möglichkeit werde eine vertiefte Abklärung im Druckbereich in der freien Wirtschaft angesehen (IV-act. 144-3). A.d Am 8. März 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die berufliche Abklärung ab 1. März 2011 bis 31. Mai 2011 bei der E.___ AG übernehme (IV-act. 128). Nachdem der Versicherte in dieser Druckerei ein Praktikum absolviert hatte, entschieden die IV-Verantwortlichen gemäss dem Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid vom 28. Juni 2011, es werde ein Eingliederungsplan erstellt und der Versicherte erhalte Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 139). Gemäss dem Eingliederungsplan vom 25. Juli / 18. August 2011 wurde vereinbart, dass sich der Versicherte als stellensuchend beim RAV anmelden, ein komplettes Bewerbungsdossier erstellen, eine aktive eigene Stellensuche betreiben und ein Networking/Beziehungsnetz einbeziehen solle (IV-act. 150). Durch Mitteilung vom 7. September 2011 wurde dem Versicherten Anspruch auf Arbeitsvermittlung gewährt (IV-act. 154). Im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 7. Februar 2012 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, der Versicherte sei vom 7. September 2011 bis 7. Februar 2012 in der Arbeitsvermittlung unterstützt worden. Es seien ihm u.a. geeignete Stelleninserate zugeschickt worden und es sei angeboten worden, dass ein potentieller Arbeitgeber während 180 Tagen mit einem Einarbeitungszuschuss und der Versicherte mit einem Job-Coaching unterstützt werde. Bisher habe der Versicherte leider keine Anstellung gefunden; er habe sich beim RAV abgemeldet. Der Versicherte sei selbst in der Lage, sich die passenden Stellenangebote im Internet heraus zu suchen und sich zu bewerben. Aktuell bewerbe er sich auch für Stellen als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Eine Tätigkeit in einer Produktionsfirma könne er sich aus persönlichen Gründen nicht vorstellen. Die beruflichen Massnahmen würden nun abgeschlossen (IVact. 183). Im Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid vom 29. Februar 2012 erachtete RAD-Arzt Dr. med. F.___ den Versicherten zu 80% arbeitsfähig (IV-act. 184). A.e Am 27. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen (mehr) angezeigt, nachdem es trotz Bemühungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützung durch die IV seit September 2011 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 186). Auf Grund der Angaben des Versicherten holte die IV-Stelle in der Folge verschiedene Arztberichte ein (IV-act. 191, 192-4ff., 196). A.f Mit Brief vom 4. April 2013 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. S. Lorentz die IV-Stelle um Vorantreiben der Rentenprüfung und Zustellung eines Vorbescheids (IV-act. 204). RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 29. April und 7. Juni 2013 zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Er hielt abschliessend fest, derzeit sei maximal eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer relativ einfach strukturierten Tätigkeit bei durchschnittlich guter Motivation gegeben (IVact. 206f.). A.g Im Vorbescheid vom 21. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51% ab 1. August 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente in Aussicht (IV-act. 213) und sprach ihm diesen in der Verfügung vom 30. Juli 2013 zu (IV-act. 219). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Rechtsvertreter für den Versicherten eingereichte Beschwerde vom 16. September 2013 mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 30. Juli 2013 aufzuheben, "sofern" sie den Anspruch auf eine ganze Rente verweigere, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdegegnerin habe eingestanden, dass trotz massiver Unterstützung und trotz der Möglichkeit von Einarbeitungszuschüssen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Es sei aber auch nicht zulässig, einzig allein auf eine medizinischtheoretische Festlegung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen. Auch Abklärungsberichte der beruflichen Eingliederung seien mit zu berücksichtigen. Nachdem es der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer einzugliedern, sei es folglich auch nicht angängig, von diesem eine Selbsteingliederung im Umfang von 60% zu erwarten. Damit sei die Festlegung des Invalideneinkommens mit Fr. 25'000.-- nur theoretischer Natur. Es wäre an der Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen nachzuweisen, dass es solche Stellen für den Beschwerdeführer überhaupt gebe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Eine langdauernde und bleibende 60%ige Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber nach einer kurzen Eingewöhnungsphase nicht mehr ausgewiesen. Auch könne angenommen werden, dass die versuchte Eingliederung nicht nur aus rein gesundheitlichen Gründen nicht gelungen sei. So werde im Praktikumsbericht von fehlendem Ehrgeiz, Motivation und mangelndem Willen berichtet. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente (act. G 9). B.c Mit Replik vom 12. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er hielt fest, dass gestützt auf die Rechtsprechung nur Tätigkeiten gefordert werden könnten, welche unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar seien. Objektiv sei der Nachweis erbracht, dass keine Eingliederungsmöglichkeit vorhanden sei. Dies auf motivationale Schwierigkeiten seitens des Beschwerdeführers abzuschieben sei so nicht anhängig. Daher sei der Verweis auf die Selbsteingliederungspflicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 22). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umstritten (act. G 1). 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Arztpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. 2. 2.1 Mit Urteil vom 20. August 2010 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin an, zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft eine berufliche Abklärung (BEFAS) in einer geeigneten Institution durchzuführen (IVact. 116-9). In der Folge wurde der Beschwerdeführer für ein Praktikum mit Leistungsabklärung vom 1. März bis 31. Mai 2011 bei der E.___ AG, St. Gallen, aufgeboten. Im ausführlichen Praktikumsbericht vom 10. Juni 2011 hielt der Geschäftsführer der E.___ AG und Praktikumsverantwortlicher zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer generell Fachwissen nachzubauen sei, ob noch nie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dagewesen oder nur teils vergessen, sei schwer zu eruieren. Sein Lernverlauf lasse jedoch erahnen, dass er auf etwas aufbauen könne. Auf jeden Fall sei jedoch Routine zu erlangen und seine Bereitschaft zur Geduld (immer dieselbe Tätigkeit solange zu machen, bis er sie aus dem "FF" könne) sollte noch verbessert werden. Ein geschützter Arbeitsplatz sei nicht zwingend nötig. Dennoch sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer ohne Zwischenschritte im 1. Arbeitsmarkt Bestand haben könne. Allenfalls könnte nun eine 2. Lehre beispielsweise als Printmedienverarbeiter in Betracht gezogen werden. Positiv aufgefallen sei der Beschwerdeführer durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, situativ auch durch Motivation ("ich darf etwas Anspruchsvolleres machen") und Fleiss (manchmal habe er zu intensiverem Arbeitseinsatz ermahnt werden müssen). Er brauche sicherlich einen besonders sorgfältigen und auch geduldigen Betreuer, der lange nicht überall anzutreffen sei. Ansonsten werde er häufigen Arbeitsplatzwechseln unterworfen sein (IV-act. 138). Die Eingliederungsberaterin schloss aus diesem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft zu 100% arbeitsfähig sei. Die Leistung hänge von der Motivation ab. Der Berufsberater hielt die schulischen Ressourcen des Beschwerdeführers für eine zweite Lehre für nicht gegeben, wie die erste Ausbildungsphase gezeigt habe. Diesen Einschätzungen schloss sich der RAD-Arzt durch eigene Beurteilung an (vgl. Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid vom 28. Juni 2011, IV-act. 139). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 15. September 2011 zwischen der Eingliederungsverantwortlichen und dem Praktikumsverantwortlichen schätzte Letzterer auf Grund seiner Erfahrung mit ähnlichen Arbeitnehmern, dass der Beschwerdeführer am Anfang einer Anstellung wohl eine Leistung von 60% und nach ca. drei Monaten eine solche von 80% erbringen könne. Die 20%ige Leistungseinschränkung sei damit begründet, dass der Beschwerdeführer beim Erlernen einer neuen Tätigkeit/neuer Aufträge etwas länger brauche als andere Personen. Eine Gefahr bestehe darin, dass er sich selbst überschätze. Zudem habe er schnell das Gefühl, dass jemand gegen ihn sei. Dies wirke sich dann auch auf seine Motivation aus. Wenn er sich wohl fühle, sei er ein angenehmer Mitarbeiter und erbringe auch die gewünschte Leistung (IV-act. 182-3f.). 2.2 In medizinischer Hinsicht liegen seit dem ersten Beschwerdeverfahren verschiedene Arztberichte vor (vgl. Bst. C.f im Urteil vom 20. August 2010). Dr. med. H.___, Neuropsychologisches Zentrum I.___, hatte im Bericht vom 18. Februar 2010 als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diagnosen eine Oligophrenie mit Sprach-/Sprechstörung im Rahmen der u.g. Hauptdiagnose, mit anamnestisch Verhaltensstörungen, intermittierendem Cannabis- Konsum und mit Arbeit im geschützten Rahmen festgehalten. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine parainfektiöse frühkindliche Hirnschädigung (Differentialdiagnose: encephalitischer Prozess; IV-act. 192). Prof. Dr. phil. J.___, Neuropsychologin, hatte im Arztbericht vom 10. März 2010 angegeben, der Beschwerdeführer leide an den Folgen einer postnatalen frühkindlichen zerebralen Schwäche mit intellektuellem, mentalem und motorischem Entwicklungsrückstand. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem fröhlich gestimmten und jünger wirkenden jungen Mann eine Minderintelligenz (ca. 80 IQ-Punkte) mit kognitiven Einschränkungen in den sprachlichen Leistungen, insbesondere dem Lesen, Schreiben und im Wortschatz, weiterhin Einschränkungen im Lernen, im abstrakten konzeptuellen Denken, im Planen und in der Handlungsüberwachung. Zudem fänden sich Verhaltensauffälligkeiten mit reduzierter Impulskontrolle, Passivität, Kontaktstörung und Suchtverhalten. Durch diese Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Mit Strukturhilfen und unter ständiger Supervision sei davon auszugehen, dass er im geschützten Rahmen eine einfachere handwerkliche Tätigkeit ausüben könne (IV-act. 196-7f.). In einer Aktenbeurteilung hielt RAD-Arzt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 7. Juni 2013 schliesslich fest, dass von beruflicher Seite zwar korrekterweise auf motivationale "Schwierigkeiten" hingewiesen worden sei. Es habe jedoch während der "Arbeitserprobung" durchaus auch längere Phasen mit guter bis sehr guter Motivation gegeben, welche schliesslich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt worden seien. Die unterschiedlichen "Motivationslagen" respektive kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten seien aus medizinischer Sicht Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Schädigung mit einem intellektuellen, mentalen und motorischen Entwicklungsrückstand und somit überwiegend krankheitsbedingt zu werten. Somit sei derzeit weiterhin maximal eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer relativ einfach strukturierten Tätigkeit - bei durchschnittlich guter Motivation - gegeben (IVact. 207). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt gegen diese vom RAD-Arzt eingeschätzte und in der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit von 60% vor, dass diese auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Zwar sei nicht in jedem Fall erforderlich, die der versicherten Person zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen, vielmehr genüge ein genereller Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, soweit klar feststehe, dass der versicherten Person auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen stehe. Offensichtlich sei es der Beschwerdegegnerin aber nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer einzugliedern. Dementsprechend sei es auch nicht angängig, von diesem eine Selbsteingliederung von 60% zu erwarten. Da es für den Beschwerdeführer realistischerweise kein breites Tätigkeitsspektrum gebe, sei die Festlegung des Invalideneinkommens mit Fr. 25'000.-- bloss theoretischer Natur (act. G 1). Dagegen macht die Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort geltend, dass die versuchte Eingliederung nicht nur aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen sei, sondern auch von fehlendem Ehrgeiz und Motivation sowie mangelndem Willen des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Zudem habe dieser angegeben, sich eine Tätigkeit in einer Produktionsfirma aus persönlichen Gründen nicht vorstellen zu können. Damit sei lediglich von einer Leistungseinbusse von 20% auszugehen, welche gemäss Praktikumsbericht bereits nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden sollte (act. G 9). 3.2 Gestützt auf diese Ausführungen wird die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen 60% und 80% bewertet bzw. aus Sicht von Prof. J.___ wurde nur eine handwerkliche Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz für möglich erachtet. Letztere Einschätzung liess sich im Rahmen der praktischen Erprobung nicht plausibilisieren. So wird im Praktikumsbericht vom 10. Juni 2011 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einfachen Arbeiten nach etwa sechs Wochen selbständig und gegen Ende der drei Monate auch recht schnell geworden sei. Bei mittleren Arbeiten sei er infolge Routinemangels unter den zeitlichen Erwartungen geblieben und bei schwierigen Arbeiten habe er teils bis zum Schluss Hilfe benötigt bei anschliessend mittlerem Tempo. Diesbezüglich brauche es ca. 6 - 9 Monate, um selbständig und sicher zu werden, um Routine und damit auch Tempo zu erlangen. Schliesslich sei er positiv durch seine Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit aufgefallen, situativ auch durch Motivation und Fleiss. Hinsichtlich Verantwortungsbewusstsein, Lernfähigkeit, Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, gegenseitiger Unterstützung oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kritikfähigkeit sei er nicht speziell ab-, aber auch nicht angenehm aufgefallen, weshalb er den Anforderungen diesbezüglich genügend entspreche. Der Abklärungsverantwortliche erachtete einen geschützten Arbeitsplatz nicht für zwingend, immerhin benötige der Beschwerdeführer einen besonders sorgfältigen und geduldigen Betreuer (IV-act. 138-1). Weiter bezeugte der Abklärungsverantwortliche, dass der Beschwerdeführer ein sehr angenehmer Mitarbeiter sei und auch die gewünschte Leistung erbringe, wenn er sich (im Arbeitsumfeld) wohl fühle. Er könne sich sehr gut vorstellen, dass zur Unterstützung der Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers ein Job-Coach hilfreich wäre (IV-act. 182-4). Auch in früheren Praktika und Arbeitsbestätigungen wird von einer Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen (vgl. IV-act. 153-3ff.). Wie insbesondere die K.___ AG im Praktikumszeugnis vom 3. November 2010 über ein Praktikum des Beschwerdeführers vom 13. September bis 5. November 2010 im Produktionsbereich Schneiderei festhielt, hatte sich der Beschwerdeführer gut ins Team integriert und die spezifischen Verpackungsvorschriften eingehalten. Er sei den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht geworden und habe die ihm übertragenen Aufgaben unter Anleitung ausgeführt. Man habe ihn als einen umstellungsfähigen und vielseitigen Mitarbeitenden kennengelernt, der seine Arbeit bereitwillig und mit Freude erledige (IV-act. 153). In Würdigung dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich vermittelbar ist. Es ist jedoch nachfolgend die Höhe seiner Leistungsfähigkeit zu prüfen. 3.3 RAD-Arzt Dr. F.___ war zunächst anlässlich der am 29. Februar 2012 durchgeführten IV-internen Besprechung von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80% ausgegangen (vgl. IV-act. 184). Auf die Rückfrage vom 6. Juni 2013 gelangte er nach dem Studium der vorhandenen medizinischen Akten und der Berichte zur beruflichen Abklärung in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013 zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60% in einer relativ einfach strukturierten Tätigkeit bei durchschnittlich guter Motivation gegeben sei (IV-act. 207). Dr. F.___ erklärte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bezüglich der Motivation nachvollziehbar und plausibel mit Verweis auf die Beurteilung von Prof. J.___ als überwiegend krankheitsbedingt und wies auf die durchaus längeren Phasen mit guter bis sehr guter Motivation hin. Ob schliesslich eine Steigerung auf 80% tatsächlich gelingen könnte, müsste sich nach erfolgreich durchgeführter Eingliederung zeigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesfalls wäre eine Revision durchzuführen. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___ schlüssig. Ihr ist damit zu folgen und beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumutbaren Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 60% auszugehen. 4. 4.1 Die Berechnung des Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. Danach ist das Valideneinkommen einer versicherten Person, die als Folge ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, anhand des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik statistisch festzulegen. Vor Vollendung des 21. Altersjahres beträgt das Valideneinkommen 70%, vom 21. bis 25. Altersjahr 80%, vom 25. bis 30. Altersjahr 90% und ab dem 30. Altersjahr schliesslich 100% des besagten Medianwertes. Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer hat zwar eine IV-Anlehre als Z.___ im D.___ erfolgreich abgeschlossen (vgl. IV-act. 60-5). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ordentliche Ausbildung mit den praktisch gleichen Verdienstmöglichkeiten einer Lehre. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen hatte das Vorlehrjahr gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, eine BBT Anlehre bzw. eine Lehre zu absolvieren, weil er rasch kognitive Leistungsgrenzen erreichte. Aus diesem Grund wurde schliesslich eine praktische Ausbildung ohne schulische Anforderungen in Angriff genommen (vgl. IV-act. 61 Verlaufsprotokoll des Berufsberaters). Der Beschwerdeführer hat sich damit auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen anerkanntermassen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aneignen können. Im Jahr 2008 lag der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medianwert bei Fr. 74'000.-- (vgl. Fussnote zu Art. 26 IVV in der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Gesetzestextausgabe 2012). Vor Vollendung des 21. Altersjahrs beträgt das Valideneinkommen 70% des zu beachtenden Medianwertes, womit vorliegend für das Jahr 2008 unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-- (Fr. 74'000 x 0,7) auszugehen ist. 4.3 Auf Grund der Angaben der E.___ AG ging die Beschwerdegegnerin von einem jährlichen Mindestlohn von Fr. 42'000.-- (Fr. 3'500.-- x 12, vgl. IV-act. 159) und bei einer Leistungsfähigkeit von 60% von einem Jahreseinkommen von Fr. 25'200.-- aus. Stellt man dieses zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 25'200.-dem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-- gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'600.--. Diese entspricht einem Invaliditätsgrad von abgerundet 51%. Gemäss GAV für die grafische Industrie beträgt der Mindestlohn im Jahr 2008 für ungelernte Arbeitnehmende Fr. 3'300.-- pro Monat bzw. Fr. 42'900.-- pro Jahr (13 x Fr. 3'300.--; vgl. Art. 221 Abs. 1c und Art. 222 des [nicht allgemein verbindlich erklärten] GAV 2005 - 2008). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 25'740.-- (60% von Fr. 42'900.--) und einem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-würde ebenfalls eine halbe Rente resultieren (1 - [Fr. 25'740.-- : Fr. 51'800.--] = 50.3%). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Der Rentenbeginn ist auf den 1. August 2008 festzusetzen. Vor der Auszahlung der Rente wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, wieweit eine Verrechnung bzw. Koordination mit den bereits bezahlten Taggeldern während der beruflichen Abklärung zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 IVG und IV-act. 134). 5. Trotz Zusprache einer halben Rente steht die Beschwerdegegnerin weiterhin in der Pflicht, diesem jungen Beschwerdeführer zur beruflichen Eingliederung zu verhelfen. Dazu stehen ihr verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere sind u.a. allenfalls Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG) zu prüfen oder je nach den sich stellenden Fragen Beratungen sowohl dem Beschwerdeführer als auch zukünftigen bzw. potentiellen Arbeitgebern zu gewähren. 6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 16. September 2013 abzuweisen. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 20). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272]). 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 6.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.10.2014 Art. 28 IVG, Art. 26 IVV. Höhe der Leistungsfähigkeit gestützt auf berufliche Abklärungen. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014, IV 2013/468).
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2026-05-12T21:57:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen