Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/295 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2020 Entscheiddatum: 31.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 31.03.2015 Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG. Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Eine Herabsetzung des Anspruchs (von einer Entschädigung für mittelschwere auf eine solche für leichte Hilflosigkeit) ist nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, IV 2013/295). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 31. März 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Kleinkind bei der Invalidenversicherung angemeldet worden, worauf ärztliche Berichte unter anderem von einem hirnatrophischen Prozess links und möglichem zerebralem Anfallsleiden (Oktober 1969, IV 2013/133 Bund III act. 6-26), einem Hydrocephalus internus (Februar 1972, IV 2013/133 Bund III act. 6-25), seltenen, wahrscheinlich epileptischen Anfällen (Oktober 1987; IV 2013/133 Bund III act. 6-23), einem Querschnittssyndrom und Übergewicht (Januar 1997, IV 2013/133 Bund III act. 6-22), einer congenitalen Cerebralparese und Paraparese linksbetont (Dezember 1998, IV 2013/133 Bund III act. 6-29) und einem Polytrauma nach Motorradunfall 1990 mit Th11-Kontusion (April 2004, IV 2013/133 Bund II act. 80) berichteten. A.b Aufgrund einer Anmeldung vom Februar 1988 (IV 2013/295 act. 445-13 ff.) war ihm ab 1. April 1989 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen worden (vgl. IV 2013/133 Bund I act. 2-2). A.c Der Versicherte hat offenbar - nebst unter anderem einem Rollstuhl als Hilfsmittel (IV 2013/133 Bund I act. 11) - auch schon vor Langem eine Hilflosenentschädigung beantragt und (in nicht bekanntem Grad) zugesprochen erhalten, denn einer Mitteilung vom 2. November 1999 (IV 2013/133 Bund I act. 8) ist zu entnehmen, dass damals eine Überprüfung des entsprechenden Anspruchs keine relevante Änderung ergeben habe. A.d Anlässlich einer telefonischen Abklärung der Tätigkeit im Aufgabenbereich vom 6. November 2001 (IV 2013/133 Bund I act. 49) gab die Spitex unter anderem an, der Versicherte sei beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft (Reinigung) hilflos. A.e Am 30. Oktober 2002 (IV 2013/295 act. 76) füllte die Spitex für den Versicherten ein Formular für den Bezug einer Hilflosenentschädigung (für eine allfällige Anpassung) aus. Es wurden mit Ausnahme des Essens (dort unter Erwähnung der Nahrungszubereitung und der Kontrolle der Flüssigkeitsmenge, aber Verneinung eines Bedarfs an Zerkleinerung der Nahrung durch Dritte) alle Funktionen im Ergebnis zumindest mit teilweiser Hilflosigkeit bezeichnet (für Aufstehen/Absitzen/Abliegen ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung; bei der Notdurftverrichtung wegen Inkontinenz und Einlagen). Daraufhin blieb es beim unveränderten Anspruch (IV 2013/295 act. 79). - Gemäss einem Austrittsbericht der Klinik Valens vom 19. April 2004 (IV 2013/133 Bund II act. 80; damals bei einem BMI von 63) konnte die Mobilität dort gesteigert werden und konnten auch Übungen im Stand durchgeführt werden. A.f Anlässlich einer weiteren Revision (vgl. Formular IV 2013/295 act. 192) fand im Zusammenhang mit einem allfälligen Assistenzbudget am 17. Februar 2006 eine Abklärung vor Ort statt ("Selbstdeklaration Assistenzbudget", IV 2013/295 act. 194, 194-8). Danach wurde (bei einem BMI von noch rund 38) für das An- und Auskleiden, die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft Hilfsbedürftigkeit angenommen (wohl auch für die Fortbewegung). Es sei dem Versicherten möglich, selbständig einige Schritte zu gehen. Den Abend verbringe er meistens allein zu Hause, schaue fern oder arbeite am Computer. Das selbständige Wechseln der Einlagen sei etwas umständlich, vor allem, weil er den Intimbereich nicht gründlich trocknen könne. Er sei daher froh, wenn er Hilfe bekomme. Vor dem Zu-Bett-Gehen wechsle er die Einlagen selbständig. Die Reinigung könne er (unter Verwendung eines Closomaten; der Versicherte wohnte damals in B.___) selbständig vornehmen. - Wohl im August 2006 (Adresse C.___ IV 2013/295 act. 227) und im Oktober 2007 (Adresse D.___, IV 2013/295 act. 297) zog der Versicherte erneut um. A.g Nachdem er im Rahmen eines Pilotversuchs vom März 2006 bis Juli bzw. Mai 2007 Assistenzgeld bezogen hatte, war ihm ab Juni 2007 die Hilflosenentschädigung wieder weitergewährt worden (Verfügung vom 11. Juli 2007, IV 2013/295 act. 271; Verfügung vom 26. Juli 2007, einstweilen ab August 2007 Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades, IV 2013/295 act. 273). A.h Am 13. Februar 2008 stellte der Versicherte ein Anpassungsgesuch (Formular vom 20./25. Februar 2008, IV 2013/295 act. 343), auf das die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle mit Verfügung vom 27. März 2008 nicht eintrat (IV 2013/295 act. 354). Nach einem Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2008, wonach ein eingereichtes Zeugnis des Spitals E.___ vom 6. Juni 2008 eher für Verbesserung spreche (IV 2013/295 act. 391), wurde die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde zurückgezogen und die Sache am 22. September 2008 abgeschrieben (IV 2013/295 act. 393). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Abgabe eines Closomaten (der offenbar seit dem Umzug vom Oktober 2007 nicht mehr vorhanden gewesen war) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Spitex im November/ Dezember 2008 diverse Fragen (IV 2013/295 act. 400, 408). Die Spitex teilte am 20. November 2008 (IV 2013/295 act. 410) und am 17. Dezember 2008 (IV 2013/295 act. 416-2) mit, der Versicherte könne den Transfer im WC selbst bewältigen, doch sei ihm die Reinigung erschwert. Ein physiotherapeutischer Bericht vom 25. November 2008 (IV 2013/295 act. 413) im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abgabe eines Rollstuhls hatte zu den Funktionen der oberen Extremitäten unter anderem festgehalten, selektive Fingerbewegungen seien nicht möglich, die Daumenfunktion sei aber in Ordnung. Die Supinationsbewegung sei beidseits nur bis zur Nullstellung möglich, was durch die Kraftreduzierung im Schulter-/Armbereich nicht kompensiert werden könne. A.j Im Zug einer weiteren Revision im April 2010 (IV 2013/295 act. 456-2; mit Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 5. Mai 2010, IV 2013/295 act. 461-4: Hilflosigkeit bei An-/Auskleiden und Verrichten der Notdurft teilweise, bei Körperpflege ja, bei Essen und Fortbewegung nein) verfasste ein RAD-Arzt am 13. August 2010 eine Stellungnahme (IV 2013/295 act. 472). In der Folge wurde am 21. September 2010 eine medizinische MEDAS-Abklärung veranlasst (IV 2013/295 act. 473) und der Auftrag später wegen verschiedener (insgesamt zu hoher) Hürden hierfür retourniert (IV 2013/295 act. 553). Am 28. März 2011 wurde der Versicherte in Anwesenheit des RAD-Arztes zu seinen Einschränkungen befragt (IV 2013/295 act. 556), worauf die Untersuchung vom RAD-Arzt als zumutbar erachtet und die Invalidität in Abrede gestellt wurde (IV 2013/295 act. 559). Der Versicherte wurde am 30. März 2011 (IV 2013/295 act. 560) zur Teilnahme aufgefordert. Auf April 2011 zog der Versicherte in den Kanton G.___ um (IV 2013/295 act. 552). Am 19. Oktober 2011 ging ein anonymer Hinweis ein (IV 2013/295 act. 619). A.k In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 8. November 2011 (IV 2013/295 act. 621) gab die MEDAS Zentralschweiz dann folgende (Haupt-) Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) bekannt: Eine kongenitale zerebrale Anomalie, wahrscheinlich mit einer Koordinationsstörung in den Händen, bei eingeschränkter Pro- und Supination, anamnestisch spastischer Gangstörung und Urininkontinenz, einen frühkindlichen Autismus, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, Adipositas permagna (BMI rund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 45), eine Gangstörung im Rahmen der Adipositas permagna und der Persönlichkeitsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Als Diagnosen mit Krankheitswert, aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden eine verminderte mentale Leistungsfähigkeit mit exekutiven Dysfunktionen (einschliesslich Verhaltensauffälligkeiten) bei normaler Intelligenz, chronische Lumbalgien und Zervikalgien, eine Periarthropathie rechts bei Impingement, eine bilaterale Koxalgie und der Verdacht auf ein Restless legs-Syndrom angegeben. Ferner wurden diverse Nebenbefunde bezeichnet. Infolge der Polymorbidität, der Summation der neurologischen, psychiatrischen und intern-medizinischen Einschränkungen liege keine in freier Wirtschaft sinnvoll verwertbare zumutbare Restarbeitsfähigkeit vor. Auf einen Rollstuhl sei der Versicherte wohl nicht aus neurologischen Gründen im engeren Sinn, aber wegen der Gangstörung im Rahmen der Adipositas permagna und der Persönlichkeitsstörung angewiesen. Der Gutachter der Rheumatologie hielt unter anderem fest, das Entkleiden sei nur mit Fremdhilfe möglich gewesen (IV 2013/295 act. 621-57), längeres Stehen sei nicht möglich, die Gehstrecke sei - bei Gehunfähigkeit - minimal (IV 2013/295 act. 621-60). - Der RAD-Arzt befürwortete am 30. November 2011 eine Wiedererwägung des Entscheids zur Rollstuhlabhängigkeit und aller damit zusammenhängender Versicherungsleistungen (IV 2013/295 act. 629). A.l Am 18. Juni 2012 unterzeichnete der Versicherte einen Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung (IV 2013/295 act. 657). In allen Lebensverrichtungen ausser der Fortbewegung sei er hilflos (vgl. Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 27. Juni 2012, IV 2013/295 act. 665). Es blieb wiederum beim unveränderten Hilflosenentschädigungsanspruch (vgl. Mitteilung vom 11. Juli 2012, IV 2013/295 act. 669). A.m Nach einer Anmeldung für einen Assistenzbeitrag vom 7. Februar 2010/9. Juli 2012 (IV 2013/295 act. 670) füllte der Versicherte am 27. Juli 2012 einen Fragebogen zum Assistenzbeitrag (IV 2013/295 act. 677) aus und gab darin für alle Lebensverrichtungen (ohne Fortbewegung; unterschiedlich grossen) Hilfsbedarf an. A.n Am 29. August 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle Kostengutsprache für den Rückbau des Dusch-WCs im Kanton G.___ und Einbau eines solchen an einem neuen Wohnort im Kanton I.___ (IV 2013/295 act. 684). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.o Am 29. November 2012 erging der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV 2013/133 Bund III act. 270) betreffend die Verfügungen vom 26. November 2010 (Elektrorollstuhl; IV 2010/481) und vom 3. Februar 2012 (Handrollstuhl; IV 2012/89). A.p Am 6. Dezember 2012 (nach dem Umzug in den Kanton I.___) fand eine Abklärung der Hilflosigkeit (in Anwesenheit unter anderem auch der privaten Betreuerin des Versicherten und einer Vertreterin der Pro Infirmis) statt (Bericht vom 7./17. Dezember 2012; IV 2013/295 act. 713, 713-5). Hilfsbedarf wurde für die Bereiche An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung angegeben. A.q Nach einem Vorbescheid vom 11. Januar 2013 (IV 2013/295 act. 729 f.) und diesbezüglichen Einwänden des Rechtsvertreters des Versicherten vom 8. Februar 2013 (IV 2013/295 act. 742) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2013 (IV 2013/295 act. 745) im Sinn des Vorbescheids einen Assistenzbeitrag zu. Dieser ist strittig im Verfahren vor Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen IV 2013/133. - Im Einwand vom 8. Februar 2013 war auch vorgebracht worden, es seien die vom Versicherten auf dem beigelegten Abklärungsbericht zur Hilflosenentschädigung angebrachten Ergänzungen zu prüfen. Schliesslich sei die Zuständigkeit auf die IV-Stelle J.___ zu übertragen. Der Versicherte hatte unter anderem vermerkt, für die Lagerung vor dem Einschlafen benötige er Hilfe, da die Kissen hergerichtet werden müssten. Das Essen sei ihm nur teilweise möglich; die Hilfsmittel (d.h. das erwähnte Messer mit Moosgummigriff) würden fehlen. Abends brauche er für die Slip-Windeln Hilfe (unter dem Aspekt Notdurftverrichtung). Er sei ausserdem nicht damit einverstanden, dass er nur Trainerhosen sollte anziehen dürfen; es müsse erlaubt sich, sich schön anzuziehen; dafür bestehe Hilfsbedarf (bei der Notdurftverrichtung). Ausserdem bedürfe er der dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege (er habe zwei private Assistentinnen; eine Pflegerin sei bei ihm zuhause immer anwesend). Wegen des Aspergersyndroms benötige er auch dauernd der Überwachung. A.r Der RAD hielt am 13. März 2013 (IV 2013/295 act. 751) dafür, ein erheblicher und regelmässiger Hilfsbedarf beim Verrichten der Notdurft sei nicht nachvollziehbar, zumal ein Dusch-WC zur Verfügung stehe. Auch für das Ordnen der Kleider sei der Bedarf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach einer solchen Dritthilfe nicht begründbar, da der Versicherte stehfähig und beim Aufstehen/Absitzen selbständig sei. A.s Am 14. März 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Herabsetzung dessen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (IV 2013/295 act. 752 f.). A.t Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 6. Mai 2013 (IV 2013/295 act. 768) ein, weder der Gesundheitszustand noch die Auswirkungen auf den Bedarf an Hilfestellung Dritter hätten sich in irgend einer Weise geändert. Ausser bei der Lebensverrichtung "Essen" sei der Versicherte in allen Lebensverrichtungen hilflos im Sinn des Gesetzes und der Rechtsprechung. A.u Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 (IV 2013/295 act. 772) setzte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Hilflosenentschädigungsanspruch des Versicherten ab 1. Juli 2013 auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit herab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Er sei beim An-/Auskleiden, der Körperpflege und der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, hingegen nicht beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Verrichten der Notdurft und beim Essen. Der Versicherte sei bei allen Transfers (wie etwa Bett - Rollstuhl, Rollstuhl - Toilette) selbständig. Er könne eine kurze Zeit lang stehen und mit Abstützen zwei oder drei Schritte gehen. Es sei ihm ein Closomat zur Reinigung abgegeben worden und ausserdem zumutbar, angepasste Kleidung zu tragen. Auch lägen keine relevanten feinmotorischen Einschränkungen vor, welche das Benutzen des Bestecks massgebend einschränken würden. Der Versicherte sei also auch beim Essen mehrheitlich selbständig. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg für den Betroffenen am 28. Juni 2013 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren, eventuell mittleren Grades auszurichten. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege durch ihn zu gewähren. Der körperliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert und es bestehe nicht der geringste Anlass, seine Abhängigkeit von der Hilfe Dritter neu zu beurteilen; diese sei dieselbe geblieben. Der Beschwerdeführer sei auch bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hilflos, denn er sei, auch wenn er aufstehen oder zwei oder drei Schritte bewältigen könne, rollstuhlabhängig. Im Bereich der Notdurftverrichtung bestehe ebenfalls Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter mannigfaltigen Inkontinenzproblemen, was zu Folge habe, dass er diese Lebensfunktion nur auf nicht übliche Art bewältigen könne. Beim Essen sei er ferner auf die Hilfe der Spitexdienste angewiesen, weshalb er auch dort als hilflos zu gelten habe. Damit seien weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt. Da der Beschwerdeführer zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen dringend auf die Hilflosenentschädigung mittleren Grades angewiesen sei, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um deren aufschiebende Wirkung. Gemäss den Akten sei die Hilflosenentschädigung offenbar seit der ersten Zusprache in der ersten Hälfte der 90er Jahre bis zu diesem Verfahren nie umfassend überprüft worden. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Zusprache erheblich im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG verändert habe, könne aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht mehr genau abgeklärt werden. Das dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu führen, dass es späteren medizinischen Experten nicht mehr möglich sei, eine Verbesserung festzustellen. Denn sonst würde die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert. Es sei also zulässig, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die aktuellen Unterlagen zu bestimmen. Einen medizinischen Revisionsgrund nachzuweisen, sei in einer solchen Konstellation nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei weder beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen noch beim Essen oder bei der Verrichtung der Notdurft hilflos. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Am 26. August 2013 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. E. Mit Replik vom 8. November 2013 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, eine bloss unterschiedliche Bewertung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertige keine Revision. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage aufzuzeigen, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers verändert haben sollte. Sie verfüge offensichtlich nicht mehr über die vollständigen Akten. Aus dieser nicht entschuldbaren Tatsache dürfe sie nichts für sich ableiten, namentlich nicht deswegen von der Aufgabe entbunden werden, einen Revisionsgrund nachzuweisen. Andernfalls wären die Versicherten im Vergleich schlechter gestellt, deren Akten die Versicherung nicht mehr finde. Die vorliegende Angelegenheit lasse sich nicht mit einer Fallkonstellation vergleichen, bei welcher die Akten vollständig seien, die erstmalige Leistung aber ohne nähere Prüfung zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei beim Zugeständnis zu behaften, dass sie nicht in der Lage sei, einen Revisionsgrund nachzuweisen. Die vorhandenen Akten würden mit aller Deutlichkeit belegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt sicherlich nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Assistenzentschädigung zugesprochen erhalten und sei auf die Hilfe der Spitexdienste bei der Körperpflege und beim Anziehen angewiesen. Er könne generell härtere Nahrungsmittel nicht allein zerkleinern und essen. Auch wenn ihm das Aufstehen allenfalls möglich sei, so habe es doch für ihn keinen Nutzen, weil er sich in der Folge nicht zu Fuss fortbewege. Er sei ausserdem inkontinent und bedürfe entsprechender Materialien. Die Hilflosigkeit sei in mindestens vier Bereichen gegeben und belegt. F. Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr mit Schreiben vom 12. November 2013 eingeräumten Möglichkeit, zur Replik Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe zu wenig Hilfe im Haushalt und zu wenig Pflegehilfe. Er habe gerade wieder einmal einen Dekubitus, weil er zu lange in den durchnässten Windeln habe bleiben müssen. Wegen des Gerichtsverfahrens könne er keine zusätzliche Assistenz anstellen. Mit einer schweren Tetraplegie sei eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades angezeigt. Erwägungen: 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung von einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades für die Zeit ab 1. Juli 2013 auf eine solche für Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zur Beurteilung zuständig. - Angesichts des engen Sachzusammenhangs werden die Akten der Sache IV 2013/133 (Assistenzbeitrag; enthaltend auch diejenigen betreffend Hilfsmittel) beigezogen. 1.2 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich eine förmliche Behandlung des beschwerdeweise gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; dieser wird hinfällig. 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Nach ständiger Praxis sind sechs solche alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend, nämlich Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S H. vom 31. Mai 2005, I 565/04). Hilflos in einer dieser Lebensverrichtungen ist eine versicherte Person bereits dann, wenn sie für eine Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S W. vom 6. August 2010, 9C_346/10; BGE 117 V 146; Rz 8011 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH, in der im Jahr 2013 gültigen Fassung). 2.3 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Diese Grade werden in Art. 37 IVV näher umschrieben. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, d.h. in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). - Eine mittelschwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (d.h. in vier der sechs, vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 29. August 2006, I 866/05; Rz 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinn von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). - Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), wenn sie einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - wie eine Invalidenrente so auch - jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. - Unter einem vorausgesetzten Revisions- bzw. Anpassungsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 31. Oktober 2011, 9C_395/11). Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes hingegen stellt keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S R. vom 6. Januar 2012, 9C_478/11). 3.2 Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung (zum Rentenanspruch, für die Hilflosenentschädigung analog heranzuziehen) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2). - Zu vergleichen ist hier der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2007 mit jenem bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2013. Denn die Verfügung vom 11. Juli 2007 basierte letztmals (vor dem wohl aus Anlass der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag aufgenommenen Revisionsverfahren vom Juli 2012) auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (nämlich jener vom Februar 2006). Auf das Anpassungsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar 2008 wurde hingegen nicht eingetreten und im Rahmen des im April 2010 eröffneten Revisionsverfahrens fand zwar eine Begutachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers statt, zur Abklärung der Hilflosigkeit wurden aber lediglich ein Formular des Beschwerdeführers und ein Arztbericht eingeholt, so dass die Mitteilung vom 11. Juli 2012 als rechtsprechungsgemäss taugliche Vergleichsbasis entfällt. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Dem Beschwerdeführer war vor Langem eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden, die - seit aktenkundiger Zeit - für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet wurde. Eine solche Entschädigung wurde aufgrund von formell rechtskräftigen Verfügungen geleistet. 4.2 Bei der Abklärung vom 6. Dezember 2012 ergab sich, dass Hilflosigkeit in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bestehe. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. 4.3 Strittig ist, ob Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen besteht. Gemäss dem Bericht über die Abklärung vom 6. Dezember 2012 trifft das nicht zu. Der Beschwerdeführer kann danach während kurzer Zeit stehen und selber vom Bett in den Rollstuhl, von dort auf die Toilette und auf das Badebrett wechseln. Er selber lässt einwenden, die Fähigkeit, aufzustehen, sei ihm nicht von Nutzen, denn er bewege sich in der Folge nicht zu Fuss weiter und sei rollstuhlabhängig. Auch wenn der Beschwerdeführer (gemäss dem MEDAS-Gutachten) auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist vorliegend nicht von Hilflosigkeit im Sinn des Gesetzes auszugehen. Im Unterschied zu dem in BGE 117 V 146 beurteilten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer nach der Aktenlage eine Zeitlang stehen (gemäss Angaben gegenüber der MEDAS bis zu 15 Minuten, IV 2013/295 act. 621-59) und eine gewisse Gehstrecke bewältigen (nach Angaben in der Beschwerde und anlässlich der Befragung vom 28. März 2011, IV 2013/295 act. 556-3, zwei oder drei Schritte; nach Feststellungen der MEDAS ist die Gehstrecke minimal, IV 2013/295 act. 621-60). Dass die Fähigkeit aufzustehen (wie in dem genannten Bundesgerichtsurteil entschieden) ohne Nutzen sei, weil anschliessend die Möglichkeit fehle, sich etwas anderem zuzuwenden, lässt sich für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht sagen. In dem vom Beschwerdeführer genannten Umstand, dass ihm abends die Kissen hergerichtet werden müssten, ist kein erheblicher Hilfsbedarf zu sehen. Die Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Aufstehen/ Absitzen/Abliegen ist daher zu Recht verneint worden. 4.4 Im Unterschied zu der Schilderung im Einwand gegen den Vorbescheid lässt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch geltend machen, er sei ausserdem bei der Lebensverrichtung des Essens hilflos, denn er könne generell härtere Nahrungsmittel nicht allein zerkleinern und essen. Im Abklärungsbericht wurde dazu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter anderem festgehalten, er könne weiche Lebensmittel selber zerschneiden, bei Faserfleisch sei er hingegen auf Hilfe angewiesen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Besteck umgehen kann und sich - wie im Abklärungsbericht vom Dezember 2012 angegeben - durch Einsatz eines geeigneten Messers noch eine Kraftverstärkung erzielen lässt. Der Erwerb und die Verwendung eines solchen Messers sind zumutbar. Nach der Aktenlage ist eine Hilflosigkeit beim Essen demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Übrigen fehlte dem allenfalls verbleibenden Hilfsbedarf auch die erforderliche Regelmässigkeit. 4.5 Der Beschwerdeführer stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, da er unter mannigfaltigen Inkontinenzproblemen leide, könne er die Lebensfunktion der Notdurftverrichtung nur auf nicht übliche Art bewältigen. Gemäss einem Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 14. Februar 2013 (IV 2013/295 act. 758) ist der Beschwerdeführer weiterhin harninkontinent. Er machte nachträglich im Vorbescheidsverfahren zum Assistenzbeitrag geltend, für das Verwenden der Slip-Windeln am Abend bedürfe er der Hilfe und es sei ihm nicht zumutbar, nur Trainerhosen anzuziehen, ausserdem in der Eingabe vom 27. Februar 2015 sinngemäss, er könne die Windeln gar nicht allein wechseln. Im Abklärungsbericht vom Dezember 2012 (IV 2013/295 act. 713-3) wurde allerdings angegeben, er sei in der Lage, das Inkontinenzmaterial selbständig zu verwenden. Anlässlich der Abklärung zum Assistenzbeitrag wurde zudem festgehalten, er benötige lediglich auswärts der Hilfe, wenn kein Closomat vorhanden sei und bauliche Hindernisse bestünden (IV 2013/133 Bund III act. 285-12). Für die Reinigung steht dem Beschwerdeführer ein Closomat zur Verfügung, so dass die zuvor diesbezüglich vorübergehend aufgetretenen Probleme (vgl. IV 2013/133 Bund II act. 179, 2. Dezember 2008) beseitigt sind. Es verbleibt wohl das Erschwernis, dass der Beschwerdeführer sich nur ungenügend trocknen kann. Insgesamt wird der Sachverhalt bezüglich dieser Lebensverrichtung im Vergleich zu Juli 2007 (vgl. Abklärung vom Februar 2006, IV 2013/295 act. 194) nicht relevant verändert beschrieben. Es ist deshalb diesbezüglich weiterhin von einem erheblichen Bedarf an Dritthilfe auszugehen. 4.6 Ein Bedarf des Beschwerdeführers an persönlicher Überwachung und an lebenspraktischer Begleitung wurde bei der Abklärung vom 6. Dezember 2012 verneint (IV 2013/295 act. 713-4 f.) und ist in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens betreffend den Assistenzbeitrag Bemerkungen einreichen lassen, welche er auf dem Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit angebracht hat. Danach bedarf er der dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege (er habe eine immer anwesende Pflegerin bei sich zuhause; die Pflege besorgten für ihn zwei private Assistentinnen). Wegen des Aspergersyndroms benötige er auch dauernd der Überwachung. - Ein Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege ist im Rahmen des Intensivpflegezuschlags relevant, der beim Minderjährigen ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). Für den Anspruch des Beschwerdeführers ist dieser Aspekt nicht von Bedeutung. - Der dauernden persönlichen Überwachung bedarf der Beschwerdeführer nicht. Es ist namentlich darauf hinzuweisen, dass Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen können (vgl. Rz 8035 KSIH). - Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 IVG schliesslich liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nach Art. 38 Abs. 2 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nach Rz 8048 KSIH darf, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, die gleiche Hilfeleistung nur einmal - d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden. Rz 8053 KSIH, zufolge welcher die lebenspraktische Begleitung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit Gesetzes- und verordnungskonform (Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 19. Dezember 2008, 9C_18/08). In Betracht fallen könnte beim Beschwerdeführer allenfalls eine Anwendung von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. Gemäss der Abklärung zum Assistenzbeitrag (IV 2013/133 Bund III act. 285) benötigt der Beschwerdeführer im ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushalt verschiedentlich der Hilfe, etwa bei den feinmotorischen Tätigkeiten beim Rüsten, beim In-Ordnung-Halten der Küche, bei schwereren Aufgaben in der Wohnungspflege, beim Wochenkehr, beim Einkauf und bei der Wäsche- und Kleiderpflege. Inwiefern es sich dabei um Unterstützungen handelt, ohne welche der Beschwerdeführer nicht selbständig wohnen könnte (vgl. hierzu die ab 2014 ins KSIH eingefügte Rz 8050.2), kann dahingestellt bleiben, da nach dem oben Dargelegten bereits angesichts der Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit besteht. 4.7 Besteht in vier der sechs Lebensverrichtungen erheblicher Bedarf an Dritthilfe, so hat es beim Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu bleiben. Die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 aufzuheben ist. 5.2 Es rechtfertigt sich, bei diesem Verfahrensausgang von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. August 2013 braucht der Beschwerdeführer nicht in Anspruch zu nehmen. 5.3 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Sie sind auf Fr. 600.-- zu veranschlagen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP) 5.4 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Parteientschädigung ist vorliegend auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 aufgehoben wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.03.2015 Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG. Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Eine Herabsetzung des Anspruchs (von einer Entschädigung für mittelschwere auf eine solche für leichte Hilflosigkeit) ist nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, IV 2013/295).
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