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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2014 IV 2013/233

4. Juni 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,802 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 11.07, Ziff. 14.04 und Ziff. 13.01* HVI Anhang. Die vom sehbehinderten Beschwerdeführer beantragte Deckenbeleuchtung stellt kein Zubehör im Sinne von Rz 2126* KHMI i.V.m. Ziff. 11.07 HVI Anhang dar, sondern ist als eigenständiges Hilfsmittel zu betrachten. Da die Deckenbeleuchtung in der abschliessenden Aufzählung von baulichen Änderungen gemäss Ziff. 14.04 HVI Anhang nicht aufgeführt ist, kommt eine Kostengutsprache gestützt auf diese Bestimmung auch nicht in Betracht. Der offene Wortlaut von Ziff. 13.01* HVI Anhang umfasst auch Deckenbeleuchtungen. Eine versicherte Person im Vorschulalter hat grundsätzlich bereits Anspruch auf ein Hilfsmittel zur schulischen Ausbildung, da die Frühförderung für die berufliche Entwicklung wichtig ist. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die Beleuchtung für die schulische Ausbildung des Beschwerdeführers räumlich zu beschränken. Bezüglich des räumlichen Umfangs und des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Ausführung der Beleuchtung ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. Juni 2014, IV 2013/233).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/233 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 04.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2014 Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 11.07, Ziff. 14.04 und Ziff. 13.01* HVI Anhang. Die vom sehbehinderten Beschwerdeführer beantragte Deckenbeleuchtung stellt kein Zubehör im Sinne von Rz 2126* KHMI i.V.m. Ziff. 11.07 HVI Anhang dar, sondern ist als eigenständiges Hilfsmittel zu betrachten. Da die Deckenbeleuchtung in der abschliessenden Aufzählung von baulichen Änderungen gemäss Ziff. 14.04 HVI Anhang nicht aufgeführt ist, kommt eine Kostengutsprache gestützt auf diese Bestimmung auch nicht in Betracht. Der offene Wortlaut von Ziff. 13.01* HVI Anhang umfasst auch Deckenbeleuchtungen. Eine versicherte Person im Vorschulalter hat grundsätzlich bereits Anspruch auf ein Hilfsmittel zur schulischen Ausbildung, da die Frühförderung für die berufliche Entwicklung wichtig ist. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die Beleuchtung für die schulische Ausbildung des Beschwerdeführers räumlich zu beschränken. Bezüglich des räumlichen Umfangs und des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Ausführung der Beleuchtung ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. Juni 2014, IV 2013/233). Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2014 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Entscheid vom 4. Juni 2014 in Sachen A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B.___, zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel Sachverhalt: A.       A.a  A.___, geboren 15. Mai 20__, wurde am 19. Mai 2009 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen angemeldet (IV-act. 1). Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, vom 23. Juni 2009 waren beim Versicherten erstmals im Alter von 4 Monaten die Diagnosen einer Aniridie bei PAX 6 Genmutation mit sensorischem Nystagmus und Foveahypoplsie, einem Strabismus convergens, eines hinteren Polstars am rechten Auge sowie eines hohen Astigmatismus gestellt worden. Zur Behandlung erachtete Dr. C.___ u.a. das Tragen einer Lichtschutzbrille mit Kantenfiltern als angezeigt (IV-act. 10). A.b  Aufgrund der Untersuchungen von Dr. C.___ ging der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) am 20. August 2010 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 418 und 427 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) erfüllt seien (IV-act. 21). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Mitteilung vom 9. September © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 418 und 427 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 6. Mai 2009 bis 31. Mai 2019 zu (IV-act. 24). Die IV-Stelle übernahm insbesondere die Kosten für eine Lichtschutzbrille mit Kantenfiltern (vgl. IV-act. 26 - 28). A.c  Am 18. Dezember 2012 beantragte der zuständige D.___-Berater mit dem Einverständnis der Eltern des Versicherten bei der IV-Stelle die Kostenübernahme für eine sehbehindertengerechte Deckenbeleuchtung in der Familienwohnung. Er hielt in seinem Bericht fest, die Evaluation vor Ort habe ergeben, dass die gesamte Wohnung äusserst schlecht beleuchtet sei. Für Kinder mit Sehproblemen sei eine passende Beleuchtung jedoch wichtig, damit die kortikale Sehentwicklung möglichst gut verlaufen könne. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte messbar bessere Bilder aufnehmen könne, wenn die Lichtstärke deutlich über 500 lux betrage. Räume, in denen sich der Versicherte hauptsächlich mit visuellen Aufgaben beschäftige, müssten dringend besser beleuchtet werden. Er schlage deshalb vor, den Essbereich und das Wohn-/Spielzimmer mit fix installierten, speziell für Sehbehinderte geeigneten Aufbauleuchten ELEGANTE 280 EVG auszustatten. Da der Versicherte sich in seinem Alter an wechselnden Orten beschäftige, empfehle er zusätzlich eine qualitativ gute, helle Stehleuchte. Alle diese Leuchten sollten einen Dimmer haben, damit die Beleuchtung bei Bedarf verringert werden könne. Auch das Treppenhaus sei besser zu beleuchten. Dafür sei eine Aufbauleuchte ELEGANTE 280 EVG ohne Dimmung empfehlenswert. Die Eltern des Versicherten hätten die erwähnten Leuchten bereits installieren lassen. Dabei hätten sie eine Ausführung gewählt, welche das von der IV-Stelle geforderte Prinzip der Zweckmässigkeit übersteige. Es sei von der IV- Stelle zu prüfen, inwieweit sie einen Beitrag an die Beleuchtung der Wohnung als angemessen beurteile (IV-act. 35).  A.d  Mit einem Vorbescheid vom 21. Februar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung einer Kostengutsprache für eine sehbehindertengerechte Deckenbeleuchtung zu Hause in Aussicht. Sie führte zur Begründung aus, dass eine allgemeine Verbesserung der Hausbeleuchtung keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könne. Daher bestehe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine Kostenübernahme. Eine solche könne ausschliesslich für spezielle Leselampen, welche zur Erledigung der schulischen Aufgaben benötigt würden, in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betracht gezogen werden. Falls ein solcher Bedarf bestehe, könne ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden (IV-act. 39). A.e  Am 28. März 2013 liessen die Eltern des Versicherten gegen den Vorbescheid einwenden, dass gemäss Rz 2126* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ein Anspruch auf spezielle Leseständer und/ oder Beleuchtungseinrichtungen als Zubehör für die Schulung oder die Berufsausübung bestehe. Der "Schulungsraum" für die Frühförderung sei der Wohnbereich, weshalb dieser bei nachgewiesenem Bedarf ausgerüstet werden können müsse. Durch die D.___-Abklärung sei nachgewiesen, dass der Versicherte einen erhöhten Lichtbedarf habe. Die Sehbehinderung des Versicherten werde auch aus augenärztlicher Sicht bestätigt. Mit einer guten Ausleuchtung der Aufenthaltsräume könne noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt bzw. eine Verschlechterung verhindert werden, was zu einem späteren Zeitpunkt, in fortgeschrittenem Alter, nicht mehr ohne Weiteres der Fall sei (IV-act. 44). A.f   Mit einer Verfügung vom 18. April 2013 wies die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine sehbehindertengerechte Deckenbeleuchtung zu Hause ab. Zum Einwand des Versicherten hielt sie fest, dass die Kostenabweisung ausschliesslich wegen der fehlenden möglichen Zuordnung der Beleuchtung in eine der Hilfsmittelkategorien erfolge. Als einfache und zweckmässige Hilfsmittel im Rahmen von Ziff. 11.07 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) bzw. Rz 2126* KHMI gälten spezielle Leseständer und Beleuchtungseinrichtungen (z.B. Speziallampe) im Sinne eines Zubehörs zur abgegebenen Spezialbrille (Lupen-, Fern- oder Filterglasbrille). Der Versicherte verfüge u.a. über sogenannte Lichtschutzbrillen bzw. Kantenfiltergläser. Ergänzend dazu komme zur Schulung im Sinne eines Zubehörs zur Spezialbrille zusätzlich eine weitere Beleuchtungseinrichtung (z.B. Spezialschreibtischlampe) in Betracht, um die anstehenden Hausaufgaben erledigen zu können. Allgemeine verbesserte Hausbeleuchtungen in Küche, Wohnung und Treppenhaus liessen sich jedoch nicht (als Zubehör) darunter subsumieren. Im Weiteren bestehe kein Anspruch auf eine im Einzelfall bestmögliche Versorgung. Aus diesem Grund falle eine komplette Hausbeleuchtung auch nicht unter Ziff. 13.01* Anhang HVI (IV-act. 46). B.     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer, Procap Schweiz, am 27. Mai 2013 Beschwerde. Die Rechtsvertreterin beantragt, die Verfügung vom 18. April 2013 sei aufzuheben und die Kosten für die beantragten Hilfsmittel seien in Höhe von Fr. 5'295.50 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, die Beschwerdegegnerin habe richtigerweise angenommen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Abgabe einer Beleuchtungseinrichtung gestützt auf Rz 2126* KHMI erfülle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden die erwähnten Beleuchtungseinrichtungen weder im Kreisschreiben noch anderswo auf Schreibtischleuchten beschränkt. Entscheidend sei, dass die Beleuchtung für die Schule benötigt werde. Der Arbeitsbereich eines Kindes im Alter des Beschwerdeführers, welches sich u.a. mit Malen, Puzzles, Memories und Brettspielen beschäftige, sei deutlich grösser als bei Erwachsenen und beschränke sich nicht auf einen einzigen Ort wie den Schreibtisch. Dies sei auch noch in den ersten Schuljahren der Fall. Eine ausreichende Beleuchtung könne daher nicht allein mit einer Schreibtischleuchte erreicht werden, sondern es sei eine Deckenleuchte notwendig, welche den gesamten Raum erhelle. Es werde eine Kostenübernahme für die Beleuchtung in der Küche, im Wohn- und im Spielzimmer beantragt, weil dies üblicherweise die Orte seien, wo der Beschwerdeführer "arbeite". Die Kosten für eine einfache und zweckmässige Beleuchtung in den genannten Räumen beliefen sich gemäss dem Antrag des Low-Vision-Beraters auf Fr. 5'295.50 (act. G 1, act. G 1.3). B.b  Am 19. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Stellungahme des Fachbereichs vom 26. Juli 2013 (act. G 4). Der Fachbereich hielt fest, dass, auch wenn die Form der Beleuchtung (in Rz 2126* KHMI) nicht konkret festgelegt werde, diese nicht auf die Ausleuchtung eines ganzen Raumes bzw. mehrerer Räume in Form einer verbesserten Deckenbeleuchtung zu Hause ausgeweitet werden könne. Die Schulung finde nicht im ganzen Raum statt, sondern beschränke sich auf bestimmte Plätze. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es auch zumutbar, dass z.B. eine Spezialschreibtischlampe jeweils an den entsprechenden Schulungsplatz mitgenommen werde. Eine Spezialschreibtischlampe gelte im Rahmen der Schulung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel und werde bei Kindern immer wieder eingesetzt (IV-act. 54). B.c  Mit einer Replik vom 20. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Rechtsvertreterin bringt vor, die Beschwerdegegnerin berücksichtige bei ihren Ausführungen nicht, wie ein Kind im Alter des Beschwerdeführers lerne. Im Vorschulalter und auch in der Frühförderung werde an teilweise rasch wechselnden Orten (z.B. am Tisch oder auf dem Boden) in einem Raum gearbeitet. Ein Kleinkind sei ständig in Bewegung, woran die Förderung angepasst werde. Der Versicherte erhalte ein Mal wöchentlich eine direkte Förderung durch eine Heilpädagogin. Daneben würden jedoch verschiedene Übungen von den Eltern im Alltag eingebaut (act. G 6). B.d  Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen: 1.      1.1   Streitgegenstand ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin für eine sehbehindertengerechte Deckenbeleuchtung in der Familienwohnung. 1.2   Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4). Die Liste im HVI-Anhang ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Kategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 1988, I 386/87, E. 1b). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. EDI eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9, E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3   Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfsmittel begründet. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten einer Filterbrille mit Kantengläsern gestützt auf Ziff. 11.07 HVI Anhang übernommen. Weiter hat sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Spezialschreibtischlampe gestützt auf Ziff. 11.07 HVI Anhang für die Schulung/Ausbildung im Bedarfsfall theoretisch bejaht. 2.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1   Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, die Kosten der Deckenbeleuchtung im Umfang von Fr. 5'295.50 seien von der Beschwerdegegenerin ebenfalls gestützt auf Ziff. 11.07 HVI Anhang bzw. Rz 2126* KHMI zu erstatten. 2.2   Gemäss Ziff. 11.07 der Liste im HVI Anhang kommen für hochgradig Sehbehinderte als Hilfsmittel Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser in Betracht, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird. In Präzisierung dieser Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in Rz 2126* KHMI festgehalten, dass in begründeten Fällen spezielle Leseständer und/oder Beleuchtungseinrichtungen als Zubehör übernommen werden können. 2.3   Der Wortlaut von Ziff. 11.07 HVI Anhang umfasst keine Lampen, sondern lediglich Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser im Sinne von individuell auf die versicherte Person angepasste, portable bzw. mitführbare Hilfsmittel. Da es sich bei der Rz 2126* KHMI lediglich um eine Präzisierung der Verordnungsbestimmung Ziff. 11.07 HVI Anhang handelt, kann diese grundsätzlich nicht weitergehende Hilfsmittel erfassen, als bereits durch Ziff. 11.07 HVI Anhang selbst gedeckt wären. Nebst speziellen Leseständern erfasst Rz 2126* KHMI gemäss dem Wortlaut Beleuchtungseinrichtungen ausschliesslich im Sinne eines Zubehörs zu den in Ziff. 11.07 HVI Anhang genannten Lupenbrillen, Ferngläsern und Filtergläsern. Dies setzt zunächst voraus, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 11.07 HVI zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat vorliegend eine Lichtschutzbrille und damit Filtergläser erhalten. Als Beleuchtungseinrichtung im Sinne eines Zubehörs zu einer Brille kommen in erster Linie Beleuchtungselemente in Betracht, welche an der Brille selbst befestigt sind (z.B. ein Leselicht). Da Rz 2126* KHMI den Sinn und Zweck hat, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Schulung oder die Ausbildung zu ermöglichen, kommt insbesondere bei Kindern, welche die Schule besuchen und zu Hause Schulaufgaben erledigen müssen, im Sinne einer weitergehenden Auslegung des Begriffs Zubehör auch eine Spezialschreibtischlampe in Betracht. Eine solche Spezialschreibtischlampe ist jedoch immer noch als Zubehör zu dem gemäss Ziff. 11.07 HVI Anhang abgegebenen Hilfsmittel zu sehen, da sie mobil am jeweiligen Schulungsplatz eingesetzt werden kann und für die Funktion der beispielsweise abgegebenen Brille notwendig ist. Demgegenüber lässt sich die vorliegend beantragte Deckenbeleuchtung, welche den gesamten Raum erhellt, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr als Zubehör unter Rz 2126* KHMI bzw. Ziff. 11.07 HVI Anhang subsumieren. Ein fix installiertes Beleuchtungssystem in mehreren Räumen stellt vielmehr ein eigenständiges Hilfsmittel dar, welches in der abschliessenden Hilfsmittelaufzählung von Ziff. 11.07 HVI Anhang nicht genannt wird und deshalb auch nicht unter diese Bestimmung fallen kann. 3.      3.1   Zu prüfen ist, ob die beantragte Deckenbeleuchtung in die Kategorie Hilfsmittel für die Selbstsorge und dort als bauliche Änderung in der Wohnung unter Ziff. 14.04 HVI Anhang fällt. 3.2   Ziff. 14.04 HVI Anhang nennt als bauliche Änderungen das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufzählung der Hilfsmittel gemäss Ziff. 14.04 HVI Anhang abschliessend (vgl. SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2007, I 133/06, E. 6.1; vom 19. Juli 2006, I 54/06, E. 2.3, vom 15. Januar 2001, I 267/00, E. 4a). Da eine Deckenbeleuchtung nicht als bauliche Änderung in Ziff. 14.04 HVI Anhang aufgeführt ist, können die Kosten auch nicht gestützt auf diese Bestimmung von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. 4.      4.1   Als weitere Grundlage für eine Kostenübernahme der Deckenbeleuchtung durch die Beschwerdegegnerin kommt Ziff. 13.01* HVI Anhang in Betracht. Demgemäss übernimmt die Invalidenversicherung als Hilfsmittel invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, soweit es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist. Bei dieser Kategorie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte finden sich die Einschränkungen, dass einerseits bei Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist, und anderseits Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, zu Lasten des Versicherten gehen. 4.2   Grundsätzlich lässt der offene Wortlaut von Ziff. 13.01* HVI Anhang die Unterstellung einer Deckenbeleuchtung beispielsweise als "Zusatzeinrichtung" zu. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die Deckenbeleuchtung zu Hause für die Schulung benötigt. Dazu ist festzuhalten, dass auch ein Kind im Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel erheben kann, welches nur für die Berufsausübung oder Schulung vorgesehen ist. Würde man mit der Abgabe des Hilfsmittels bis zur Einschulung zuwarten, könnten sich aufgrund einer nicht optimalen Förderung im Vorschulalter Nachteile in der schulischen und beruflichen Entwicklung zeigen. Dass der Beschwerdeführer zu Hause spielen und üben kann, gehört demnach bereits zur schulischen Ausbildung dazu und ist ihm durch entsprechend benötigte Hilfsmittel zu ermöglichen. Darum ist der Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung gestützt auf Ziff. 13.01* HVI Anhang grundsätzlich zu bejahen. 4.3   Zu prüfen ist jedoch, in welcher Ausführung das Hilfsmittel der Beleuchtung als einfach und zweckmässig betrachtet werden kann. Dabei ist der im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltende Grundsatz zu berücksichtigen, dass die versicherte Person alles Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. 4.4   Wie dem Antrag des D.___-Beraters vom 18. Dezember 2012 zu entnehmen ist, haben die Eltern des Beschwerdeführers die von ihm empfohlene sehbehindertengerechte Beleuchtung in der Wohnung und im Treppenhaus installieren lassen. Dabei haben sie eine Ausführung gewählt, welche nach Ansicht des D.___-Beraters das von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin geforderte Prinzip der Zweckmässigkeit übersteige. Er hat daher beantragt, dass die Beschwerdegegnerin einen Beitrag an die Beleuchtung in dem Umfang leiste, in dem sie diese als angemessen beurteile (vgl. IV-act. 35). Die Rechtsvertreterin hat den Antrag dahingehend konkretisiert, dass die Kosten der Beleuchtung in der Küche und im Wohn-/Spielzimmer von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien, da dies üblicherweise die Orte seien, wo der Beschwerdeführer sich im Sinne der schulischen Ausbildung beschäftige. Mit Blick auf das Prinzip der Schadenminderungspflicht geht es jedoch zu weit, die Ausleuchtung von mehreren Räumen in der Wohnung für die schulische Ausbildung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich der Arbeitsbereich eines Kindes im Alter des Beschwerdeführers nicht auf einen Schreibtisch beschränkt, jedoch erscheint es im Sinne der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, dass der Beschwerdeführer visuell fordernde Beschäftigungen in einem bestimmten Raum oder einem bestimmten Teil eines Raumes der Wohnung ausführt, so dass nur dieser mit einer sehbehindertengerechten Beleuchtung ausgerüstet werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nochmals zu prüfen, in welchem räumlichen Umfang in der Wohnung eine sehbehindertengerechte Beleuchtung für den Beschwerdeführer als erforderlich erscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch gesunde Personen in jedem Raum eine gewöhnliche Beleuchtungseinrichtung benötigen, sei dies als fix installierte Deckenbeleuchtung oder durch Ausstattung mit mobilen Beleuchtungskörpern. In diesem Rahmen hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls an den Kosten zu beteiligen (Ziff. 13.01* Anhang HVI). 4.5   Die Ausführung des Hilfsmittels hat in einfacher und zweckmässiger Weise zu erfolgen (Art. 2 Abs. 4 HVI). Der Beschwerdeführer beantragt die Kostenübernahme von Deckenleuchten mit zusätzlicher Dimmung (vgl. IV-act. 53). Die Ausstattung der Leuchten mit einer Dimmung ist vorliegend nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand zu sehen. Gemäss den Ausführungen des D.___-Beraters dienen die Dimmer dazu, dass Licht bei Bedarf – beispielsweise bei Familienfesten – reduzieren zu können (vgl. IV-act. 35-2). Die Dimmer nützen demnach allen Familienangehörigen und können daher nicht als behinderungsbedingte Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Bezüglich des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Ausführung des Hilfsmittels stellt sich weiter die Frage, ob sich im Vergleich zu einer fix © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte installierten Deckenbeleuchtung nicht auch ein einfacheres zweckmässiges Hilfsmittel anbietet. Beispielsweise könnte ein Raum bzw. ein Teil eines Raumes statt mit einer fixen Deckenleuchte auch mit mehreren kostengünstigeren Stehleuchten ausgestattet werden. Zur Frage, wie vorliegend eine Beleuchtung in einfacher und zweckmässiger Form auszusehen hat, sind ebenfalls weitergehende Abklärungen angezeigt. Die Sache ist somit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zur erneuten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.      5.1   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 18. April 2013 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2), weshalb die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen hat. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist diesem zurückzuerstatten. 5.3   Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegend zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. April 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist diesem zurückzuerstatten. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2014 Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 11.07, Ziff. 14.04 und Ziff. 13.01* HVI Anhang. Die vom sehbehinderten Beschwerdeführer beantragte Deckenbeleuchtung stellt kein Zubehör im Sinne von Rz 2126* KHMI i.V.m. Ziff. 11.07 HVI Anhang dar, sondern ist als eigenständiges Hilfsmittel zu betrachten. Da die Deckenbeleuchtung in der abschliessenden Aufzählung von baulichen Änderungen gemäss Ziff. 14.04 HVI Anhang nicht aufgeführt ist, kommt eine Kostengutsprache gestützt auf diese Bestimmung auch nicht in Betracht. Der offene Wortlaut von Ziff. 13.01* HVI Anhang umfasst auch Deckenbeleuchtungen. Eine versicherte Person im Vorschulalter hat grundsätzlich bereits Anspruch auf ein Hilfsmittel zur schulischen Ausbildung, da die Frühförderung für die berufliche Entwicklung wichtig ist. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die Beleuchtung für die schulische Ausbildung des Beschwerdeführers räumlich zu beschränken. Bezüglich des räumlichen Umfangs und des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Ausführung der Beleuchtung ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. Juni 2014, IV 2013/233).

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