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St.Gallen Versicherungsgericht 11.04.2014 IV 2013/161

11. April 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,492 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 IVG, Art. 1 ff. HVI, Ziffern 15.01 und 15.05 Anhang zur HVI. Kommunikationsgerät, Umweltkontrollgerät. Zur Abgrenzung zwischen dem Bedarf nach einem Kommunikationsgerät und dem Bedarf nach einem Umweltkontrollgerät. Art. 4 HVA. Anspruch gegenüber AHV auf Weiterführung der von der IV zugesprochenen Hilfsmittel. Begründung und Rechtfertigung dieser "Besitzstandgarantie". (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2014, IV 2013/161).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/161 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 11.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Art. 21 IVG, Art. 1 ff. HVI, Ziffern 15.01 und 15.05 Anhang zur HVI. Kommunikationsgerät, Umweltkontrollgerät. Zur Abgrenzung zwischen dem Bedarf nach einem Kommunikationsgerät und dem Bedarf nach einem Umweltkontrollgerät. Art. 4 HVA. Anspruch gegenüber AHV auf Weiterführung der von der IV zugesprochenen Hilfsmittel. Begründung und Rechtfertigung dieser "Besitzstandgarantie". (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2014, IV 2013/161). Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Der Vizepräsident hat am 11. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Umweltkontrollgerät) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.       A.a  Der am 19. Februar 19__ geborene A.___ meldete sich am 20. September 2010 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 1). Der Neurologe Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 30. Juni 2011 (act. 43), der Versicherte leide wahrscheinlich an einer amyotrophen Lateralsklerose vom ersten motoneuron-dominanten Typ. Die IV-Stelle übernahm die Kosten baulicher Anpassungen (act. 88) und die Kosten eines Treppenlifts (act. 127). Am 7. August 2012 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zu (act. 137). In der Folge wurden dem Versicherten ein Elektrobett (act. 147) und ein Rollstuhl (act. 148) abgegeben. Dr. med. C.___ vom Schweizerischen Paraplegikerzentrum in Basel berichtete der IV-Stelle am 28. September 2012 (act. 156), aufgrund der amyotrophen Lateralsklerose und des Restless-legs-Syndroms bestünden seit Sommer 2011 Sprechstörungen, seit Ende 2011 verschlechtere sich die Handkraft, seit März 2012 komme es zu gelegentlichem Verschlucken und seit Juli 2012 sei das Aufstehen vom Stuhl deutlich erschwert. Die Grunderkrankung sei durch fortschreitende Lähmungen der Extremitäten-, der Schlund- und der Atemmuskeln gekennzeichnet. Deshalb sei mit einer steigen Verschlechterung der Gehfähigkeit, der Feinmotorik und der Sprech-, Schluck- und Atemfunktion zu rechnen. Am 27. November 2012 gab die IV-Selle dem Versicherten einen Elektrofahrstuhl ab (act. 175). A.b  Der Versicherte stellte am 19. Dezember 2012 ein Gesuch um Hilfsmittel zur Umweltkontrolle (act. 178). Er machte geltend, er könne die Arme und die Hände im Alltag nur noch schlecht einsetzen. Es sei ein fortschreitender Kraft- und Bewegungsverlust bemerkbar. Das sei bei Alltagshandlungen stark hinderlich. Für den selbständigen und sicheren Aufenthalt im Wohnbereich und zur selbständigen Fortbewegung sei er auf den Einsatz von Umweltkontrollgeräten (Sendegerät, Rufsystem, Infrarottelephon, Empfänger für Licht- und Infrarotsteuerung für das Bett sowie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diverses Befestigungsmaterial) angewiesen. Die Pauschale schliesse sämtliche Dienstleistungen ein. Dr. C.___ berichtete am 2. Januar 2013 (act. 177), der Versicherte könne feinmotorische bzw. manuelle Tätigkeiten zunehmend schlechter verrichten. Infolge der Spastik sei seine Sprache zunehmend schlechter verständlich. Deshalb sei aus neurologischer Sicht eine Versorgung mit elektronischen Hilfsmitteln zur Umweltkontrolle und zur Kommunikation klar indiziert (insbesondere elektronisches Sendegerät, Rufsystem, Infrarottelephon, Licht und elektronischer Kommunikator, der im Falle des Verlustes des verständlichen Sprechens auf eine Steuerung mittels Laserpunkt oder Augenbewegung umgerüstet werden könne). Eine entsprechende Offerte der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (act. 183) umfasste Materialkosten von Fr. 4'496.10 und Pauschalleistungen von Fr. 5'767.20, gesamthaft Fr. 10'263.30. Das Material bestand aus drei Geräten: einem programmierbaren IR-Sender, einer drahtlosen Rufanlage und einem IR-Schnurlostelephon. Dr. D.___, Oberarzt am Muskelzentrum E.___ des Kantonsspitals St. Gallen, berichtete der IV-Stelle am 18. Januar 2013 (act. 184), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert. Bei bekanntem Langsamverlauf bestehe eine geringgradige Progredienz. Unter der implantierten Baclofenpumpe sei es zu einer leichten Besserung der Spastik und der Gangsicherheit gekommen. Wegen der Schwierigkeiten mit dem Schreiben und der Bedienung der Computertastatur sei vom Paraplegikerzentrum bereits ein Antrag zur Ausweitung der Hilfsmittel gestellt worden. Das könne nur befürwortet werden, da der Versicherte dadurch seine berufliche Tätigkeit fortführen könne. Sinnvoll sei eine Anpassung des Computers mittels eines Touch-Pad oder grösserer Tasten. Der Versicherte sei im Alltag selbständig, kurzfristig sei eine Selbstversorgung möglich. Der zuständige Fachberater der IV-Stelle notierte am 31. Januar 2013 (act. 186), ein Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät bestehe, wenn der Kontakt zur Umwelt in minimalster Form nur noch mittels eines Gerätes möglich sei. Deshalb sei der Antrag auf ein schnurloses Telephon nicht verständlich. Gemäss den ärztlichen Angaben sollte eine Touch-Bedienung noch möglich sein, was auf ein übliches Handy hindeute. Derartige Geräte bildeten aber die Grundausstattung jeden Haushalts. Der Versicherte sei aktuell selbständig und könne sich kurzfristig selbst versorgen. Demnach sei beim Versicherten zu klären, wie weit die Selbständigkeit im Alltag aktuell noch erhalten sei, über was für ein Telephon er verfüge (mit oder ohne Touch-Bedienung), wofür das Umweltkontrollgerät (schnurloses Telephon) benötigt werde und wie sich der Versicherte in der Wohnung fortbewegen könne. Wenn der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte in der Lage sei, ein Handy mit Touch-Display zu bedienen, dann bestehe kein Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt am 5. Februar 2013 in einer Telephonnotiz fest (act. 187), der Haushalt werde mehrheitlich von der Ehefrau des Versicherten geführt. Diese sei zu 60% erwerbstätig. Der Versicherte übernehme kleinere Aufgaben wie das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers im Sitzen. Während der Abwesenheit seiner Ehefrau sei er meist allein. Er bemühe sich, so selbständig wie möglich zu sein. Er ziehe sich selber an, könne selbst das WC aufsuchen und das Haus sei rollstuhlgängig umgebaut. Das Umweltgerät sei hauptsächlich beantragt worden, um diverse Geräte im Haus ein- und ausschalten oder die Rollläden herunter- bzw. hinaufzulassen. Aktuell könne der Versicherte das noch selber machen, je nach Tagesverfassung sei es jedoch schwieriger. Er besitze ein gewöhnliches Handy und ein Haustelephon ohne Touchscreen (Druckknöpfe). Er sei in der Lage, beide Geräte zu bedienen. In einer weiteren Telephonnotiz vom 5. Februar 2013 (act. 188) gab die Sachbearbeiterin an, die Physiotherapeutin des Versicherten habe mitgeteilt, dessen Motorik und Feinmotorik seien noch nicht stark eingeschränkt. Er könne die Finger wunschgemäss einsetzen. Das Telephonieren gehe einwandfrei. Der Versicherte könne die Fitnessgeräte selbst einstellen. A.c  Mit einem Vorbescheid vom 12. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um eine Versorgung mit einem Umweltkontrollgerät an (act. 193). Zur Begründung gab sie an, der Kontakt zur Umwelt sei in einem genügenden Ausmass gewährleistet, denn sowohl ein gewöhnliches Telephon mit Knöpfen als auch ein Telephon mit Touchscreen könnten nach wie vor bedient werden. Damit sei der Kontakt zur Umwelt in einem genügenden Mass gewährleistet. Zudem könnten die Alltagsverrichtungen mehrheitlich noch selbständig ausgeführt werden. Dr. med. F.___ berichtete der IV-Stelle am 10. Februar 2013 (act. 195), der Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend. Zunehmend bestehe auch eine Symptomatik bulbär und in den oberen Extremitäten. Das flüssige Bewegen sei eingeschränkt, ebenso die Feinmotorik. Bei der Testung der Feinmotorik seien Ungeschicklichkeiten festzustellen gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Versicherte noch eine PC-Tastatur bedienen könne. Sporadisch sei Hilfe nötig, etwa beim Anziehen, bei der Mobilisation oder beim Bewegen/Tragen von Lasten. Der Versicherte wandte am 15. Februar 2013 gegen den Vorbescheid ein (act. 196), sowohl in der E.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als auch in der Selbsthilfegruppe sei festgehalten worden, dass es wichtig sei, vorsorglich gegenüber dem sich abzeichnenden Krankheitsverlauf im Vorsprung zu sein. Wenn sich eine Veränderung abzeichne, müsse man Vorsorgemassnahmen einleiten. Die behandelnden Ärzte hätten ihm empfohlen, die fraglichen Anmeldungen zu machen, da eine Verschlechterung beim Gehen und in der allgemeinen Beweglichkeit zu verzeichnen sei. Die (im Vorbescheid) erwähnten Punkte zur Ablehnung des Gesuchs träfen wohl im Moment noch zu. Er werde den definitiven Entscheid wohl akzeptieren müssen. Mit einer Verfügung vom 22. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Abgabe von Umweltkontrollgeräten ab (act. 198). B.       B.a  Am 20. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung (act. G 1). Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Ablehnung auf den Umstand, dass er das Telephon, wenn auch erschwert, noch bedienen könne. Nicht erwähnt worden seien aber andere Komponenten zur Kontaktnahme respektive zur Beeinflussung der Umwelt, beispielsweise ein Rufsystem oder die Möglichkeit, eine Nachttischlampe über eine infrarotgesteuerte Steuerleiste ein- und auszuschalten. Aufgrund der zunehmenden Einschränkungen der Sprache sei er auf ein Rufsystem angewiesen. Es gebe nämlich Zeiten, in denen die Sprache ganz wegfalle oder in denen das Sprechen und erst das Rufen sehr stark erschwert seien. Gemeint sei ein Funkruf, den er mit einem speziellen Schalter oder eben mit dem Infrarotsendegerät bedienen könne. Ausserdem könne er, wenn er im Bett liege, keinen Lichtschalter betätigen. Ein spezielles Infrarottelephon könne ebenfalls über das Sendegerät bedient werden. Dieses Hilfsmittel sei so konzipiert, dass es als einfach und zweckmässig gelte und in der Bedienung an den Krankheitsverlauf angepasst werden könne. Bei einem Untersuch am 18. März 2013 habe sich herausgestellt, dass die Krankheit schneller als bisher verlaufe. Dr. C.___ habe bestätigt, dass er das Hilfsmittel dringend und möglichst schnell brauche. Wenn nur eine Komponente der Offerte in Frage gestellt werde, dürfe keine generelle Ablehnung erfolgen. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie machte insbesondere geltend, ein Umweltkontrollgerät könne nur abgegeben werden, wenn eine versicherte Person so schwer gelähmt sei, dass sie nur noch durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten könne. Der Be- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwerdeführer sei nicht schwerst gelähmt und er habe noch diverse Möglichkeiten zur Fortbewegung und zur Kommunikation. Die aktuelle Situation habe noch nicht den geforderten Schweregrad erreicht. Selbst wenn diese Voraussetzung in absehbarer Zeit erfüllt wäre, erwiese sich die Abweisung als korrekt. Da die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im März 2013 anzusiedeln sei, käme es erneut zu einer Abweisung, da der Beschwerdeführer im Februar 2013 65 Jahre alt geworden sei und die Anspruchsvoraussetzungen im Februar 2013 noch nicht erfüllt gewesen seien. Selbst wenn eine Kostenübernahme gerechtfertigt wäre, käme keine Vergütung gemäss der eingereichten Offerte in Frage, da die Pauschale für die Installierung und das Gebrauchstraining nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche. Umweltkontrollgeräte verursachten aufgrund des technischen Fortschritts kaum mehr Mehrkosten. Sie gehörten weitestgehend zum üblichen Standard. Es gebe unzählige Anbieter, die vergleichbare Geräte viel günstiger anböten, insbesondere weil sie keine Pauschale verrechneten. B.c  Der Beschwerdeführer wandte am 26. Juni 2013 u.a. ein (act. G 5), entgegen den Angaben der Physiotherapeutin könne er seit längerer Zeit nicht mehr mit einem herkömmlichen Handy telephonieren, weil die Tasten zu klein seien. Es fehle die Feinmotorik. Es sei erstaunlich, dass auf die Einschätzung eines Fachmitarbeiters abgestellt werden, der ihn nie gesehen habe. Zwischen Dezember 2012 und März 2013 sei trotz der Medikamentenpumpe keine Verbesserung eingetreten. Im Gegenteil hätten sich die Feinmotorik und das Sprechen wesentlich verschlechtert. Er habe nie eine hohe Pauschale, sondern nur einen Beitrag an die ausgewiesenen Kosten gefordert. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2013 auf eine Duplik (act. G 7). B.e  Am 19. August 2013 reichte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2013 ein (act. G 9). Dieser hatte angegeben, seit der letzten Konsultation habe sich die Gehfähigkeit etwas verschlechtert mit mehr Mühe beim Treppensteigen. Der Beschwerdeführer könne im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Alltag noch selbständig, aber mit deutlich verlangsamtem Arbeitstempo ausführen. Es bestehe eine relativ gut kontrollierte Spastik ohne die Notwendigkeit einer Gehhilfe. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt ist (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Hilfsmittel. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen - und damit auch auf die Abgabe von Hilfsmitteln - endet (spätestens) mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Art. 10 Abs. 3 IVG ordnet an, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen - und damit auch der Anspruch auf Hilfsmittel - mit dem Ende des Monats erlösche, in dem die versicherte Person das (AHV-) Rentenalter erreiche. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Umweltkontrollgerät in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 IVG erloschen ist, bevor die Beschwerdegegnerin über das entsprechende Leistungsgesuch hat verfügen können. Der Beschwerdeführer hat nämlich am 1. März 2013 das AHV-Rentenalter erreicht. Der häufigste Anwendungsfall des Art. 10 Abs. 3 IVG dürfte die Einstellung einer rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Leistung auf den Tag des Erreichens des AHV-Alters sein. Diese Regelung deckt sich nicht mit der für ein Versicherungsverhältnis wesenstypischen Lösung, nach der ein während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretener versicherter Schaden auch für die Zeit nach der anschliessenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses einen Anspruch auf die Versicherungsleistung entstehen lässt. An sich müsste die laufende IV-Leistung also auch nach dem Erreichen des AHV-Alters - als IV-Leistung - weiter ausgerichtet werden. Die gegenteilige, dem Wesen des Versicherungsverhältnisses widersprechende Lösung des Art. 10 Abs. 3 IVG lässt sich wohl nur damit erklären, dass auf diese Weise eine verwaltungstechnische Vereinfachung erreicht werden soll: Die AHV übernimmt auch für die während der Versicherungsdeckung durch die IV eingetretenen Versicherungsfälle die weitere Ausrichtung der an sich von der IV geschuldeten Versicherungsleistungen, damit die IV keine Leistungen an Personen ausrichten muss, die nicht (mehr) bei ihr versichert sind. Da die AHV also in die Leistungspflicht der IV eintritt, stellt die auf den ersten Blick eine Besitzstandgarantie enthaltende Regelung des Art. 4 HVA (Weiterausrichtung der von der IV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochenen Hilfsmittel durch die AHV) keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufende Besserstellung jener (Alters-) Versicherten dar, die bereits von der IV ein Hilfsmittel erhalten haben, welches das AHV-Recht nicht oder nur in einer weniger aufwendigen Form kennt, das also den (Alters-) Versicherten von der AHV nicht zugesprochen würde, wenn der entsprechende Versicherungsfall erst nach dem Erreichen des AHV-Alters eingetreten wäre. Die Bezüger eines gestützt auf Art. 4 HVA weiter ausgerichteten IV-Hilfsmittels bleiben Leistungsberechtigte, die aus dem Versicherungsverhältnis mit der IV heraus einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung begründet haben. Die Bezüger eines (einfacheren) AHV-Hilfsmittels oder (Alters-) Versicherte, die Anspruch auf ein Hilfsmittel hätten, wenn die AHV die entsprechende Hilfsmittelkategorie der IV auch kennen würde, haben deshalb keinen Anspruch darauf, gleich wie die Bezüger eines IV-Hilfsmittels behandelt zu werden, denn ihnen fehlt das Versicherungsverhältnis zur IV. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin noch einen Anspruch auf das IV-Hilfsmittel Umweltkontrollgerät hat begründen können, wenn doch eine allfällige Zusprache und Ausrichtung eines solchen Hilfsmittels objektiv erst nach dem Erreichen des AHV-Alters möglich gewesen ist, ob also ein allfälliger Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät gemäss Art. 10 Abs. 3 IVG erloschen ist, bevor die Beschwerdegegnerin über das entsprechende Gesuch hat verfügen können, lässt sich nur unter Berücksichtigung des Wesens des Versicherungsverhältnisses beantworten: Die massgebende Anknüpfung muss der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sein, denn dieser definiert den Leistungsanspruch und damit den leistungspflichtigen Versicherer. Da der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet hat, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Umweltkontrollgerät vor seinem 65. Geburtstag begründet zu haben, ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines Hilfsmittelanspruchs erhalten geblieben. Damit ist notwendigerweise auch das Hilfsmittelrecht der IV anwendbar geblieben, d.h. die Beschwerdegegnerin hat sich zu Recht als zuständig betrachtet, das entsprechende Leistungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die massgebenden Normen des IV-Rechts zu prüfen und darüber zu verfügen, auch wenn das Umweltkontrollgerät dann von der AHV abzugeben wäre. 1.2  Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die Aufgabe, eine entsprechende Liste aufzustellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. In deren Anhang findet sich die Hilfsmittelliste. Die Ziffer 15 dieser Liste enthält die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Dazu gehören gemäss der Ziffer 15.05 auch die Umweltkontrollgeräte. Einen Anspruch auf solche Geräte haben schwerstgelähmte Versicherte, die nur durch das Umweltkontrollgerät mit der Umwelt in Kontakt treten oder sich mit dem Elektrofahrstuhl in ihrem Wohnbereich selbständig bewegen können. Die spezifische Invalidität, d.h. die Gesundheitsbeeinträchtigung, die einen Bedarf nach einem Umweltkontrollgerät entstehen lässt, besteht in einer "Schwerstlähmung" bzw. in einer Lähmung, die es der betroffenen Person verunmöglicht, anders als durch ein Umweltkontrollgerät mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Dabei kann es sich nicht um den alltäglichen sprachlichen Kontakt zu den Menschen im persönlichen Umfeld handeln, denn dieser Kontakt wird - bei lähmungsbedingter Sprech- und Schreibunfähigkeit - durch ein Kommunikationsgerät gemäss der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI ermöglicht. Würde das Umweltkontrollgerät dazu dienen, diesen Kontakt zu ermöglichen, käme es zu einer überflüssigen Doppelversorgung durch ein Kommunikations- und ein Umweltkontrollgerät, denn beide würden der Kompensation der fehlenden Sprech- und Schreibfähigkeit dienen. Wer mit anderen Personen sprechen will, der will nicht seine Umwelt kontrollieren, sondern kommunizieren. Schwerst gelähmt im Sinne der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI ist also nicht bereits, wer lähmungsbedingt nicht mehr sprechen und schreiben kann, sondern nur wer lähmungsbedingt jene Bewegungen nicht mehr ausführen kann, mit denen Nichtbehinderte ihre unmittelbare Umwelt ihren jeweils aktuellen Bedürfnissen anpassen. Das lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Wenn die Sommersonne die Temperatur in dem Zimmer, in dem die gelähmte Person sich aufhält, stark ansteigen lässt, dann kann diese Person weder die Jalousien herunterlassen noch eine Klimaanlage in Betrieb setzen, denn sie kann nicht aufstehen, sie kann die Kurbel der Jalousien nicht betätigen und sie kann nicht auf den Einschaltknopf der Klimaanlage drücken. Sie kann also ihre unmittelbare Umwelt nicht kontrollieren. Sie benötigt ein Umweltkontrollgerät, um mittels der entsprechenden Sende-, Empfangs- und Steuergeräte ferngesteuert die elektrisch betriebenen Jalousien herunterzulassen und/oder die Klimaanlage einzuschalten und zu justieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Unterschied zwischen einem Umweltkontrollgerät und einem Kommunikationsgerät lässt sich auch anhand des Telephons und seines Gebrauchs aufzeigen: Eine schwerstgelähmte Person kann noch fähig sein, verständlich zu sprechen. Sie ist aber nicht mehr in der Lage, das Telephon zu bedienen, um durch es zu sprechen. Dazu benötigt sie ein Umweltkontrollgerät, das es ihr erlaubt, durch Sende-, Empfangs- und Steuergeräte das Telephon in Betrieb zu nehmen und damit zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt (22. Februar 2013) nicht im Sinne der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI schwerstgelähmt. Anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2013 hat er nämlich noch angegeben, er habe das Umweltkontrollgerät beantragt, um diverse Geräte im Haus ein- und ausschalten zu können und um die Jalousien herunter- und hinaufzulassen. Aktuell könne er das allerdings noch ohne Hilfe tun, wenn es auch je nach Tagesverfassung schwieriger werde. Diese Selbsteinschätzung hat durchaus den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte entsprochen, wie die in den Akten liegenden Berichte belegen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm im Bett nicht möglich sein sollte, mit der Hand eine entsprechend ausgestaltete Nachttischlampe oder einen geeigneten Rufmechanismus zu betätigen. Dasselbe gilt für ein Telephon mit einer angepassten Bedienungsoberfläche. Der Beschwerdeführer hat also ein Gesuch um die Abgabe eines Umweltkontrollgeräts gestellt, bevor er in einem anspruchsbegründenden Ausmass gelähmt gewesen ist. Das ist angesichts der stetig fortschreitenden Lähmung durchaus sinnvoll gewesen, denn an sich hätte die Beschwerdegegnerin in dieser Situation mit dem Entscheid über den Anspruch auf eine Versorgung mit einem Umweltkontrollgerät zuwarten können (und nach Treu und Glauben auch zuwarten müssen), bis die Lähmung so weit fortgeschritten gewesen wäre, dass ein Anspruch auf ein solches Hilfsmittel entstanden wäre. Das ist aber angesichts des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Beschwerdeführers in das AHV-Alter nicht möglich gewesen. Wenn die leistungsspezifische Invalidität in einer die Umweltkontrolle massgeblich beeinträchtigenden Lähmung besteht und wenn dieses Ausmass der Lähmung erst nach dem Erreichen des AHV-Alters erreicht ist (wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2013 andeutet), dann ist der Versicherungsfall nach dem Ende der IV-Versicherungsdeckung eingetreten und es kann auch bei einer weiten Auslegung von Art. 4 HVA kein Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät mehr entstehen, weil die Liste im Anhang zur HVA kein solches Hilfsmittel der AHV enthält. Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht sofort einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Versorgung mit einem Umweltkontrollgerät verneint. 2.      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in IV- Sachen ist kostenpflichtig. Aufgrund der einzelrichterlichen Beurteilung erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Da der Beschwerdeführer für das vorliegende und für das Beschwerdeverfahren IV 2013/134 zusammen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- geleistet hat, kann die Hälfte dieses Betrages als Vorschussleistung berücksichtigt werden. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- ist deshalb im Umfang von Fr. 300.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat noch Fr. 100.-- zu bezahlen. Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den anteiligen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- teilweise gedeckt; der Beschwerdeführer hat noch den Differenzbetrag von Fr. 100.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Art. 21 IVG, Art. 1 ff. HVI, Ziffern 15.01 und 15.05 Anhang zur HVI. Kommunikationsgerät, Umweltkontrollgerät. Zur Abgrenzung zwischen dem Bedarf nach einem Kommunikationsgerät und dem Bedarf nach einem Umweltkontrollgerät. Art. 4 HVA. Anspruch gegenüber AHV auf Weiterführung der von der IV zugesprochenen Hilfsmittel. Begründung und Rechtfertigung dieser "Besitzstandgarantie". (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2014, IV 2013/161).

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