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St.Gallen Versicherungsgericht 15.04.2014 IV 2013/110

15. April 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,829 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Art. 57a Abs. 1 IVG/Art. 42 ATSG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Heilung der Gehörsverletzung. Art. 24 Abs. 2 IVG/Art. 21septies Abs. 1 IVV, Kürzung des Taggeldes. Grundsätzlich zulässige korrigierende Neuberechnung. Art. 9 BV, Vertrauensschutz. Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 25 ATSG, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, Rückforderung, einjährige Verwirkungsfrist, teilweise Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2014, IV 2013/110).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/110 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 15.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2014 Art. 57a Abs. 1 IVG/Art. 42 ATSG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Heilung der Gehörsverletzung. Art. 24 Abs. 2 IVG/Art. 21septies Abs. 1 IVV, Kürzung des Taggeldes. Grundsätzlich zulässige korrigierende Neuberechnung. Art. 9 BV, Vertrauensschutz. Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 25 ATSG, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, Rückforderung, einjährige Verwirkungsfrist, teilweise Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2014, IV 2013/110). Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2014 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 15. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung IV-Taggelder Sachverhalt: A.     A.a  A.___, der erstmals 1994 wegen Schwerhörigkeit angemeldet worden war, beantragte - nach einer Meldung des Detailhandelsangestellten zur Früherfassung wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 7. Juli 2010 von 100 % und ab 27. Juli 2010 von 60 % durch die Arbeitgeberin (IV-act. 84) - am 7. September 2010 (IV-act. 90) bei der Invalidenversicherung Massnahmen für die berufliche Eingliederung und eine Rente. Gemäss einem FI-Gesprächsprotokoll des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der Invalidenversicherung vom 24. September 2010 (IV-act. 96) hatte ihm Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, tags zuvor bekanntgegeben, der Versicherte leide unter anderem an Taubheit rechts, hochgradiger Schwerhörigkeit links und einer Vestibularisstörung. Die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten liege bei 80 %. Gemäss dem Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 27. August 2010 über das Gespräch mit der Eingliederungsberatung vom Vortag (IV-act. 87) und einem FI- Assessmentprotokoll vom 4. November 2010 der Eingliederungsverantwortlichen (IVact. 133) teilte der Versicherte jeweils unter anderem mit, sein Bruttolohn belaufe sich auf Fr. 3'950.-- Fixum pro Monat (mal 12, Fr. 47'400.--) und monatliche Provisionen von ca. Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- (für die untere Grenze also Fr. 7'200.-- pro Jahr). Dazu komme eine Gratifikation von ca. Fr. 2'500.-- (total mit den Fr. 600.-- monatlicher Provision Fr. 57'100.--). Gemäss IK-Auszug (IV-act. 97) hatte der Versicherte im Jahr 2009 Fr. 57'084.-- verdient. In ihrer Bescheinigung vom 30. Oktober 2010 (IV-act. 116) bestätigte die Arbeitgeberin des Versicherten unter anderem, dessen Monatslohn bei 100 %-Pensum ohne Provisionen habe Fr. 3'950.-- ausgemacht und er arbeite seit dem 8. August 2010 noch zu 80 %. Am 15. November 2010 (IV-act. 118) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine berufsberaterische Abklärung zu. Gemäss einem Verlaufsprotokoll (IV-act. 137) fand am 29. März 2011 eine Besprechung des IV-Berufsberaters mit dem Vorgesetzten des Versicherten statt. Am 25. April 2011 (AK-act. 102) bestätigte die Arbeitgeberin, der Versicherte werde voraussichtlich ab 1. November 2011 im Rahmen der Umschulung zu 40 % weiterbeschäftigt werden. Ein weiteres Protokoll (IV-act. 136) betrifft eine Besprechung des IV-Berufsberaters mit dem Versicherten, der RAD-Ärztin und zwei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachbearbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle (vgl. IV-act. 118 und 139) vom 14. Juni 2011. Am 5. Juli 2011 (IV-act. 140) teilte die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann in der Zeit vom 24. Oktober 2011 bis 31. März 2012. A.b  Am 8. Juli 2011 (AK-act. 96) teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten mit, sie könne vorläufig (noch nicht über Oktober, sondern) erst über das Taggeld ab November 2011 verfügen, da ihr sein Lohn während der Massnahme erst für diese Zeit (ab November 2011) bekannt sei. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 (AK-act. 95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2011 ein Taggeld von Fr. 104.30 (Grundentschädigung Fr. 125.60 abzüglich Fr. 21.30 Kürzung wegen Lohns) zu. Dabei wurde offenbar von einem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommen 2011 von Fr. 57'255.25 und von einem Verdienst während der Eingliederung von jährlich Fr. 19'000.-- (unter Berücksichtigung des ab November 2011 angegebenen Pensums von 40 % und entsprechendem Jahreslohn von Fr. 19'000.-- gemäss den Angaben des Berufsberaters der IV-Stelle) ausgegangen (vgl. AK-act. 103; vgl. IV-act. 136-2). A.c  Am 7. Dezember 2011 (AK-act. 92) reichte die Arbeitgeberin auf Aufforderung hin die Lohnabrechnung vom Oktober 2011 ein. Demnach hatte der Lohn Fr. 3'160.-- betragen. Dazu waren Provisionen bis Ende September 2011 von Fr. 173.-- und TV- Gebühren von Fr. 15.-- gekommen (total Fr. 3'348.--). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2012 (AK-act. 87) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten daher für die Zeit vom 24. bis 31. Oktober 2011 ein Taggeld von Fr. 45.40 zu (Grundentschädigung Fr. 125.60 abzüglich Kürzung wegen Lohns Fr. 80.20) und vermerkte, über den Anspruch ab dem 1. November 2011 werde er zu gegebener Zeit eine neue Verfügung erhalten (AK-act. 87). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag (AK-act. 88) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 2012 vorbehaltlos ein Taggeld von Fr. 104.30 (Kürzung wegen Lohns Fr. 21.30; wie seit November 2011) zu.  A.d  In einer Notiz vom 17. Februar 2012 (AK-act. 79) wurde bei der Sozialversicherungsanstalt als Hinweis aus dem Controlling festgehalten, TV- Gebühren, die Lohnbestandteil und AHV-pflichtig seien, sowie Provisionen seien bei der Taggeldberechnung mit zu berücksichtigen. - Es wurde in der Folge vorgesehen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Ende der Massnahme Lohnbelege zu verlangen und, falls doch Provisionen ausbezahlt würden, allenfalls für die ganze Periode ab November 2011 neu zu verfügen. A.e  Am 2. Juli 2012 (AK-act. 68) teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten der weiteren Umschulung in der Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2013. A.f   Auf einem Bearbeitungsblatt vom 28. Juni 2012 (AK-act. 67) wurde festgehalten, gemäss verbindlichen Lohnangaben verdiene der Versicherte vom April 2012 bis März 2013 monatlich Fr. 1'580.-- (mit 13. Monatslohn, keine Gratifikation; pro Monat somit umgerechnet Fr. 1'711.66 und pro Tag Fr. 57.--). Am 10. Juli 2012 (AK-act. 63) wurde daraufhin das IV-Taggeld für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 100.-festgesetzt (Kürzung Fr. 25.60). A.g  Wie AK-act. 79 zu entnehmen ist, verlangte die Sozialversicherungsanstalt am 19. Dezember 2012 - wie am 17. Februar 2012 vorgesehen - Lohnbelege von der Arbeitgeberin. Es ergaben sich gemäss dieser Notiz für 2011 ein Jahreslohn von Fr. 46'614.-- und für 2012 ein solcher von Fr. 28'953.70. A.h  Gemäss einer nicht weiter begründeten Notiz vom 21. Januar 2013 (AK-act. 38) wurde angenommen, der Lohn 2012 liege ungefähr bei Fr. 27'530.70 (entsprechend somit Fr. 2'294.20 pro Monat, d.h. abgerundet Fr. 76.40 pro Tag). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (AK-act. 37) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 ein Taggeld von Fr. 80.60 (Kürzung Fr. 45.--) zu. A.i   Mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 (AK-act. 15 bis 17) kam die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle auf ihre Verfügungen vom 12. Juli 2011, vom 10. Januar 2012 und vom 10. Juli 2012 zurück und setzte den Taggeldanspruch für November und Dezember 2011 auf Fr. 27.60 (Fr. 98.-- Kürzung wegen Lohns) und für Januar bis März und April bis Dezember 2012 auf Fr. 76.60 (Kürzung Fr. 49.--) herab. Der Taggeldansatz sei aufgrund von Lohnabrechnungen neu berechnet worden. - Gemäss der Beilage zur Beschwerdeschrift (G 1.2) hat die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle dem Versicherten mit Datum vom 21. Februar 2013 eine Rechnung für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 12'782.25 für in der betreffenden Zeit zu viel ausbezahlte Taggelder zugestellt/ beigelegt.  B.       Gegen die Verfügungen vom 22. Februar 2013 samt Rückforderung richtet sich die Beschwerde (bezeichnet als Einsprache) vom 5. März 2013 (Poststempel: 6. März 2013). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtenen Taggeldverfügungen und die Rückforderung von Fr. 12'782.25 seien aufzuheben. Bei einem Gespräch vom April oder Mai 2011 im Zusammenhang mit seiner Umschulung habe ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seinem Vorgesetzten und ihm bestätigt, dass die Provisionen keine Auswirkung auf das Taggeld haben würden, da sie minim seien (durchschnittlich mit 40 % Pensum Fr. 250.-- pro Monat). Zusätzlicher Lohn durch vermehrten Einsatz im Notfall, bei Krankheit anderer Mitarbeiter, Ferienablösungen usw., wie ihn sich sein Vorgesetzter als Möglichkeit für sich ausdrücklich ausgedungen habe, sei gemäss dieser Auskunft ebenfalls ohne Auswirkung auf das Taggeld, so wie die Gratifikation, die keinen fixen Lohnbestandteil bilde. Bis März 2012 habe er in der Folge regelmässig Lohn und Taggeld bekommen, dann nur noch den Lohn, da der Erlass der folgenden Taggeldverfügung sich verzögert habe. Ende Juli 2012 habe er diese Verfügung (vom 10. Juli 2012) schliesslich erhalten. Man habe ihm damit sein Taggeld (rückwirkend) ab April 2012 um ca. Fr. 150.-- pro Monat herabgesetzt. Das sei ihm mit der Anrechnung von Provisionen erklärt worden. Da er in der Zeit vom April bis Juli 2012 mit nur ca. Fr. 1'550.-- habe auskommen müssen, hätten sein Vorgesetzter und er abgesprochen, dass er Ferien, Überstunden usw. ausbezahlt erhalte. Ausserdem habe er im April 2012 mehr arbeiten dürfen. Im Juli und August 2012 sei er hernach wegen grösseren Bedarfs der Arbeitgeberin vermehrt eingesetzt worden. Im Juli 2012 habe er zudem wegen seiner Schulferien zu 80 % gearbeitet. Mitte Januar 2013 habe er plötzlich eine Taggeldverfügung (vom 25. Januar 2013 ab Januar 2013) erhalten, welche wiederum eine Herabsetzung des Taggelds beinhaltet habe, diesmal um ca. Fr. 600.-- pro Monat. Auch diese Herabsetzung habe man mit seinen Provisionen begründet. Er habe aber niemals Fr. 600.-- pro Monat an Provisionen erhalten. Ausserdem sei die Herabsetzung nach Angaben der befragten Sachbearbeiterin Folge der Anrechnung eines höheren Lohnbezugs, der Gratifikation und der Auszahlung von Ferien, Überstunden usw. gewesen. Es habe sich damit gezeigt, dass er und sein Vorgesetzter bei dem Gespräch vom April oder Mai 2011 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte falsch informiert worden seien. Andernfalls wäre ein Fixlohn ohne Provisionen vereinbart worden, hätte er im Juli/August 2012 nicht mehr gearbeitet und hätte sich nicht Ferien, Überstunden usw. auszahlen lassen. Am 27. Februar 2013 nun habe er eine Rückforderung von Fr. 12'782.25 erhalten. Auf seine erneute Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, er müsse die Provisionen, Ferienentschädigungen usw. zurückbezahlen, da er im Jahr 2012 mehr verdient habe, als er dafür versichert sei. Er habe in jenem Jahr aber niemals mehr als diesen Betrag verdient. Weil ihm das Taggeld drei Monate lang nicht ausbezahlt worden sei, habe er sich Ferien usw. auszahlen lassen müssen und habe im April und Juli 2012 mehr arbeiten müssen. Nach Aussage der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die IV-Stelle die Ausgleichskasse über die Provisionen nicht informiert. Seit der ersten Taggeldherabsetzung vom Juli 2012 hätte die Ausgleichskasse aber orientiert sein müssen. Ihn treffe kein Verschulden. Künftig würden ihm Fr. 600.-- pro Monat gestrichen, obwohl er niemals so viele Provisionen beziehe. Zurzeit erhalte er Fr. 3'850.-- an Lohn und Taggeld, obwohl sein versicherter Lohn bei Fr. 4'710.-- liege. Das müsse für die fixen Kosten und die übrigen Lebenshaltungskosten ausreichen. Er wisse nicht, wie er da noch eine Rückzahlung sollte leisten können. C.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nicht eingegangen werden könne auf die Einwände der Gutgläubigkeit und der grossen Härte. Die Behauptung einer Falschauskunft werde bestritten; es würden keine Beweise dafür vorgelegt. Dass die IV-Stelle der Ausgleichskasse die relevanten Informationen nicht stets geliefert habe, treffe nicht zu. Es werde bestritten, dass die Sachbearbeiterin eine solche Auskunft erteilt habe. Die IV-Stelle sei vielmehr von einem zu tiefen Erwerbseinkommen ausgegangen. Am 7. Dezember 2011 habe sie von der Arbeitgeberin Lohnunterlagen bekommen, aus denen hervorgegangen sei, dass auch Provisionen und TV-Gebühren bezahlt würden. Unbestrittenermassen seien diese auch Erwerbseinkommen und bei der Kürzung von Taggeldern zu berücksichtigen. Dass die Ausgleichskasse hierauf nicht reagiert habe, sei ein Fehler gewesen. Bei der internen Überprüfung vom 17. Februar 2012 hätte sie diesen Fehler erkennen können. Ab diesem Zeitpunkt sei sie gehalten gewesen, die notwendigen Erhebungen innert vernünftiger Frist durchzuführen, um anschliessend die Rückforderungsverfügung erlassen zu können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das habe mehr als fünf Tage in Anspruch genommen. Die Rückforderung sei daher am 22. Februar 2013 noch nicht verwirkt gewesen. Gegen die Berechnung habe der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie rechtsfehlerhaft sein sollte. D.       Mit Replik vom 21. Juni 2013 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vorgesetzter könne die Falschauskunft des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin bestätigen. Auch die Sachbearbeiterin habe ihm die beschriebene Auskunft erteilt, allerdings nur telefonisch und daher nicht in beweisbarer Art. Er habe sehr wohl auch die Berechnung beanstandet. So sei ihm bei der Berechnung des Taggeldes ab Oktober 2011 die Gratifikation - schon als solche gemäss Auskunft des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin nicht relevant - für das gesamte Jahr 2011 angerechnet worden. Bei der ersten Kürzung hätte ihn die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse darüber orientieren müssen, dass er gegebenenfalls eine Rückforderung erhalten werde. Sie hätte ausserdem die Kürzung so vornehmen müssen, dass keine - so grosse - Rückforderung entstanden wäre. Es sei ferner nicht einzusehen, weshalb er seine Überstunden- und Ferienauszahlung und den zusätzlichen Lohn für die Mehrarbeit zurückbezahlen sollte. Denn irgendwie habe er ja trotz des Ausbleibens der Taggeldzahlungen von April bis Juli 2012 die Rechnungen bezahlen müssen. Er habe ausserdem deswegen mit den Rechnungsstellern erheblichen Aufwand gehabt. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich von der Familie Geld zu leihen. Die Beschwerdegegnerin räume ein, dass der Fehler bei der Verwaltung gelegen habe. - Nach Einsicht in die Akten macht der Beschwerdeführer geltend, die Rückforderung sei verjährt. Er sei nie auf die Rückforderung hingewiesen worden. Ein Hinweis im Sommer 2012 habe nicht stattgefunden. Erwägungen: 1. 1.1  Mit den angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin in Abänderung ihrer früheren, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 12. Juli 2011, vom 10. Januar 2012 und vom 10. Juli 2012 den Taggeldanspruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 herabgesetzt und als Folge davon (bezeichnet - wohl irrtümlich - mit Datum bereits vom 21. Februar 2013) eine Rechnung zur Rückforderung an den Beschwerdeführer gesandt. Auf die Anträge zur neuen Anspruchsberechnung und (in der Rechnung verkörperten angefochtenen Anordnung der) Rückforderung ist einzutreten, während auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Erlassfrage (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt) mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden kann. 1.2  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Verfügungen zugestellt, ohne ihm vorher durch einen Vorbescheid rechtliches Gehör gewährt zu haben. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Eine Beschränkung der Vorbescheidsbedürftigkeit des Inhalts einer Verfügung auf die "IV-spezifischen" Elemente lässt sich nicht rechtfertigen; sie würde dem klaren Wortlaut des Art. 57a Abs. 1 IVG widersprechen (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S W. vom 12. Februar 2008, IV 2006/205, unter Hinweis auf den früheren Entscheid i/S K. vom 4. Oktober 2007, IV 2007/90). Das Bundesgericht hat zumindest für einen Fall der Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente festgehalten, es dürfte sich eine vorherige Anhörung (wenn auch nicht ein Vorbescheid) aufdrängen, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei (BGE 134 V 97). - Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings als geheilt gelten (da sich der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. Juni 2007, I 496/06). Eine Rückweisung der Sache würde ausserdem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04; BGE 116 V 187 E. 3d), was eine Heilung rechtfertigt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen i/S M. vom 16. Juni 2008, IV 2008/8). Der Beschwerdeführer selber hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt. Es ist anzunehmen, dass er der materiellen Behandlung der Sache den Vorzug gibt. 2. 2.1  Nach Art. 24 Abs. 2 IVG wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen (einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen) übersteigt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVV wird das Taggeld, wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübt, soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21 bis 21 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Art. 22 Abs. 5 bleibt vorbehalten. Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn; Art. 21 Abs. 3 IVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch etwa ein Zuschlag, den Arbeitgebende während der Umschulung für gute Leistungen zusätzlich zum üblichen Lehrlingslohn ausrichten (Rz 3074 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung = KSTI; ZAK 1966 S. 52). 2.2. Aus den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin ergab sich nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nach Erlass der formell rechtskräftigen Taggeldverfügungen, dass die Taggelder ungenügend gekürzt worden waren, weil ein zu geringes Einkommen aus der ausgeübten Tätigkeit (nämlich ohne Provisionen, Gratifikationen oder von der Arbeitgeberin übernommene TV-Gebühren) angerechnet worden war. Dass die Beschwerdegegnerin neue Berechnungen angestellt und neu verfügt hat, ist nach dem Dargelegten im Grundsatz nicht zu beanstanden. septies quinquies septies septies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Gespräch vom April oder Mai 2011 habe ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seinem Vorgesetzten und ihm bestätigt, dass die Provisionen keine Auswirkung auf das Taggeld haben würden, da sie minim seien, ebenso wenig zusätzlicher Lohn infolge vermehrten Einsatzes oder die Gratifikation, die keinen fixen Lohnbestandteil bilde. 3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat und sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war, wenn der oder die Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 29. Januar 2010, 9C_507/09; vgl. BGE 131 V 472).  3.3 Zunächst lässt sich nicht annehmen, dass der IV-Berufsberater für eine Auskunft über die Taggeldberechnung für zuständig gehalten werden durfte, ist doch in der Verfügung vom 5. Juli 2011 (IV-act. 140; wie in der Verfügung vom 2. Juli 2012) betreffend Kostengutsprache für die Umschulung ausdrücklich festgehalten worden, Fragen zum Taggeld seien an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zu richten. Damit fehlt es an einer der oben genannten Voraussetzungen für den Schutz eines Vertrauens in eine allfällige falsche Auskunft. Im Übrigen fragte sich, inwiefern der Beschwerdeführer zu relevanter Zeit Dispositionen im oben beschriebenen Sinn getroffen habe. Festzuhalten ist ferner, dass die Unrichtigkeit einer allfälligen Auskunft des behaupteten Inhalts im Ergebnis ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Dass infolge einer Sozialversicherungsleistung nicht insgesamt mehr eingenommen werden kann als ohne das versicherte Ereignis, muss bekannt sein. Bereits aus der Taggeldverfügung vom 12. Juli 2011 ("Kürzung wegen Lohn") konnte und musste der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer entsprechend ersehen, dass der nebst dem Taggeld bezogene "Lohn" grundsätzlich zu dessen Kürzung führt. Die unterschiedlichen beiden Verfügungen vom 10. Januar 2012 zeigten, dass ein Mehr oder Weniger an Lohn durch erweiterten oder reduzierten Einsatz sich auf die Taggeldberechnung auswirkt und dass dieses je nach Pensum schwankt. Erkennbarkeit ist aber auch für die Lohnbestandteile Provision und Gratifikation anzunehmen. Sollte sich der Beschwerdeführer darauf verlassen haben, dass solche Leistungen der Arbeitgeberin bei der Berechnung des Taggeldes nicht berücksichtigt würden, kann er in diesem Vertrauen nicht geschützt werden, denn es musste ihm klar sein, dass auch Provisionen und Gratifikationen Lohn darstellen und aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen sich gerechtfertigterweise nicht mehr Einkünfte ergeben können als es dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommen entspricht. Infolge der (gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift) nach Erhalt der Verfügung vom 10. Juli 2012 auf Anfrage erteilten Auskunft war er schliesslich ausdrücklich informiert gewesen, dass Provisionen ebenfalls angerechnet werden. Ab diesem Zeitpunkt hatte er auch tatsächliche Kenntnis von der Anrechenbarkeit solcher Leistungen der Arbeitgeberin. Eine von der objektiven Rechtslage abweichende Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund von Vertrauensschutz ist daher mangels der entsprechenden Voraussetzungen nicht am Platz, so dass sich Abklärungen über den Inhalt von Aussagen des IV-Berufsberaters erübrigen. 4. 4.1  Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es sei ihm bei der Berechnung des Taggeldes ab Oktober 2011 die Gratifikation für das gesamte Jahr 2011 angerechnet worden. Ein Korrekturbedarf lässt sich anhand der Lohnabrechnungen (AKact. 30-17 f.) bestätigen. Für die Berechnung des Tageseinkommens ab 1. November 2011 (vorliegend einzig strittig) sind die Gratifikationen zu dem zunächst anhand der Einkommensverhältnisse ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden übrigen Jahreseinkommen zu schlagen: Nach den Lohnabrechnungen beläuft sich die (je ausbezahlte) Lohnsumme für die beiden Monate November und Dezember 2011, wenn die beiden Gratifikationsteile ausgespart werden, auf Fr. 4'970.--. Umgerechnet auf das Jahr (mal sechs) ergibt sich so ein Betrag von Fr. 29'820.--. Dazu sind die Gratifikationen für das Jahr 2011 von Fr. 1'930.-- und Fr. 1'158.-- zu schlagen, womit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich ein Jahreseinkommen von Fr. 32'908.-- ergibt. Pro Monat macht das einen Lohn von Fr. 2'742.35 aus, pro Tag somit (gerundet nach Rz 3073 KSTI) von Fr. 91.40. Zusammen mit dem Taggeld von Fr. 125.60 ergäbe sich eine Entschädigung von Fr. 217.--, was Fr. 60.-- über dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommen von (rund) Fr. 157.-- pro Tag (Fr. 57'255.25/365) liegt. Die Grundentschädigung von Fr. 125.60 (80 % von Fr. 157.--, Art. 23 IVG) ist demnach um Fr. 60.-- zu kürzen, womit sich für November und Dezember 2011 ein Taggeld von je Fr. 65.60 (statt wie in der angefochtenen Verfügung festgesetzt von Fr. 27.60) ergibt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 betreffend den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 erweist sich als unzutreffend. Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 12. Juli 2011 ursprünglich ein Taggeld von Fr. 104.30 zugesprochen hatte, ergibt sich aber für diese Periode immer noch eine Rückforderung. Auf eine Rückweisung zum Erlass einer entsprechenden Verfügung ist zu verzichten, da die Rückforderung für diese beiden Monate verwirkt ist (vgl. unten E. 5.4). 4.2  Im Übrigen sind die Taggeldverfügungen vom 22. Februar 2013 inhaltlich nicht beanstandet worden. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte als Folge der Neufestsetzung der Taggelder mit den angefochtenen Verfügungen wie erwähnt auch eine Rückforderung. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a). Mit Bezug auf den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle massgebend. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 382 f. E. 1, BGE 110 V 304) und in dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies wiederum ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Verfügt die Kasse über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorhandenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juli 2007, K 70/06 E. 5.1, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 128 V 10 E. 5a S. 12 f., BGE 112 V 180 E. 4b S. 182 und den Bundesgerichtsentscheid vom 19. Oktober 2000, I 609/98). Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 E. 3a).  5.2 Die vorliegende Rückforderung datiert vom 22. Februar 2013. In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/09, E. 3.3.3). Eine Verwirkung der Rückforderung fällt demnach vorliegend von vornherein nur für die vor dem 22. Februar 2012 erfolgten Zahlungen, das heisst höchstens für jene für die Monate November 2011 bis Februar 2012, in Betracht. 5.3  Am 12. Juli 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erstmals Taggeld zu, und zwar im Voraus bereits für die Zeit ab November 2011. Bei Erlass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Verfügung vom 12. Juli 2011 setzte sie einen erwarteten künftigen Jahresverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 19'000.-- ein. Wie sie diesen Betrag erhoben hat, ist nicht ersichtlich. Er entspricht aber dem von der Arbeitgeberin im Oktober 2010 angegebenen (Fix-) Lohn bei einem Pensum von 40 % (Fr. 18'960.--) mit einer Rundung oder Anpassung. Das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung lag darin, dass die Taggeldverfügung auf der unzutreffenden Annahme, der Beschwerdeführer werde ab November 2011 diesen Jahreslohn erzielen, oder auf entsprechender ungenügender Abklärung des Sachverhalts basierte. 5.4 Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist relevant, wann sich die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit über diesen Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. - Am 7. Dezember 2011 holte sie - wie am 8. Juli 2011 vorgesehen einzig - für Oktober 2011 eine Lohnabrechnung ein. Auch wenn sie damals an ihrer für den Zeitraum ab November 2011 irrtümlich getroffenen Annahme tatsächlich nicht gezweifelt haben sollte, so hat sie sich doch zu jenem Zeitpunkt nochmals mit der Frage des anrechenbaren Einkommens des Beschwerdeführers befasst. Das hat als Anlass zur möglichen Entdeckung des Fehlers im Sinn der Rechtsprechung zu genügen. Damals hätte sie ohne Weiteres auch bereits einen Lohnausweis für den Monat November 2011 einholen können. Für den Entscheid über Abklärungen, die Abklärungen selber und den Verfügungserlass ist einer Verwaltung nach dem Zeitpunkt, da sie den Fehler hätte erkennen müssen, hier der Beschwerdegegnerin also nach dem 7. Dezember 2011, noch eine angemessene Zeitspanne - von sicherlich einigen, ermessensweise von etwa acht Wochen zuzugestehen, auch wenn die Abklärung als solche bei Einsatz moderner Kommunikationstechnologie - wie der Sachverhalt zeigt - rasch hätte erfolgen können. Bis zu jenem Zeitpunkt (d.h. bis anfangs Februar 2012) hätten die erforderlichen Abklärungen betreffend die Monate November und Dezember 2011 zumutbarerweise abgeschlossen und hätte der Verfügungserlass erfolgen können und müssen, so dass die einjährige Frist damals ausgelöst wurde. Die Rückerstattung der Betreffnisse für November und Dezember 2011 war daher bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2013 verwirkt. Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2012 gemäss einer Controlling-Feststellung noch auf die Anrechenbarkeit von Provisionen und TV-Gebühren beim Pensum von 40 % hingewiesen. Selbst wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Fristbeginn noch vier Tage nach diesem weiteren Anlass (also am 21. Februar 2012) anzusetzen wäre, bliebe es bei der genannten Verwirkung. 5.5 Bereits abgeklärt und bearbeitet zu haben, welches der zurückzufordernde Betrag für die Zeit ab Januar 2012 war, konnte von der Beschwerdegegnerin hingegen bis zum 22. Februar 2012 noch nicht erwartet werden, da zuerst unter anderem die entsprechenden Lohnabrechnungen abgewartet werden mussten. Nicht nur die Rückforderung für die Zeit ab 1. März 2012 (E. 5.2), sondern bereits jene für die Zeit ab Januar 2012 war bei Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2013 noch nicht verwirkt. 5.6 Die Rückforderung ist somit auf den nicht verwirkten Teil zu reduzieren. Dieser beläuft sich auf Fr. 8'395.95 an Taggeldern, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 zu viel ausbezahlt wurden. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2013 betreffend den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 und betreffend Rückforderung insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (statt wie verfügt Fr. 12'782.25) Fr. 8'395.95 an in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 zu viel ausgerichteten Taggeldern zurückzuzahlen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Praxisgemäss sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2013 betreffend den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 und betreffend Rückforderung im Sinn der Erwägungen insofern teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 8'395.95 an in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 zu viel ausgerichteten Taggeldern zurückzuzahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2014 Art. 57a Abs. 1 IVG/Art. 42 ATSG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Heilung der Gehörsverletzung. Art. 24 Abs. 2 IVG/Art. 21septies Abs. 1 IVV, Kürzung des Taggeldes. Grundsätzlich zulässige korrigierende Neuberechnung. Art. 9 BV, Vertrauensschutz. Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 25 ATSG, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, Rückforderung, einjährige Verwirkungsfrist, teilweise Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2014, IV 2013/110).

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