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St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2014 IV 2013/106

9. April 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,849 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Invalidität in Art. 17 Abs. 1 IVG bezieht sich nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die angestammte Tätigkeit, also gegebenenfalls auf den erlernten Beruf. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit der Einführung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ausdehnen wollen. Verlangt wird einzig eine Arbeitsunfähigkeit, die den Grund für den Verlust einer Arbeitsstelle bilden muss. Eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche ist nicht notwendig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2014, IV 2013/106).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/106 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 09.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2014 Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Invalidität in Art. 17 Abs. 1 IVG bezieht sich nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die angestammte Tätigkeit, also gegebenenfalls auf den erlernten Beruf. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit der Einführung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ausdehnen wollen. Verlangt wird einzig eine Arbeitsunfähigkeit, die den Grund für den Verlust einer Arbeitsstelle bilden muss. Eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche ist nicht notwendig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2014, IV 2013/106). Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2014 Der Vizepräsident hat am  9. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.       A.a  A.___ (Jg. 19__) meldete sich am 23. Dezember 2008 zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). Im Gesuchsformular gab er u.a. an, er habe von 1993 bis 1995 eine Ausbildung zum Betriebsfachangestellten B.___ absolviert. Bis April 2007 sei er in diesem Beruf tätig gewesen. Seit Mai 2007 arbeite er als Monteur. Gemäss einem Arbeitszeugnis der B.___ vom 4. Mai 2007 (IV-act. 3-3) hatte die Ausbildung den Rangierdienst, das Ein-, Aus- und Umladen von Reisegepäck und den Unterhalt und die Reinigung von Gebäuden, Gleisanlagen und Reisezugwagen beinhaltet. Zuletzt hatte der Versicherte für die B.___ Gepäck- und Materialtransporte mit einem Lieferwagen ausgeführt. Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 7. Januar 2009 (IV-act. 8), bei einem S1-Wurzelkompressionssyndrom links und einer medialen Diskushernie L4/5 und L5/S1 seien am 8. Dezember 2008 eine Fenestration L4 bis S1, eine Nucleotomie L4/5 und L5/S1 sowie eine Dekompression der Wurzeln L5 und S1 links vorgenommen worden. Der Versicherte werde die körperlich eher schwere Arbeit als Monteur nicht mehr ausüben können. Zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, etwa im erlernten Beruf als Betriebsfachangestellter der B.___. Am 24. Februar 2009 erfuhr die IV-Stelle von Dr. med. D.___, St. Gallen, dass ein lumbovertebrales Syndrom persistiere (IV-act. 16). Mittel- bis langfristig komme eine mikrochirurgische Spondylodese der instabilen Zone L2/3 in Frage. Eine leichte, fallweise mittelschwere rückenschonende Tätigkeit sei zu mindestens 50% zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne schnell gesteigert werden. Am 19. März 2009 erfolgte diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Operation (IV-act. 26-1). Die IV-Stelle bewilligte am 16. Juli 2009 ein dreimonatiges Arbeitstraining als Staplerfahrer/Lagerist (IV-act. 31). Der Versicherte brach dieses Training bereits am ersten Arbeitstag ab (IV-act. 36). Die IV-Stelle beauftragte eine private Stelle mit der Arbeitsvermittlung (IV-act. 40). Dr. D.___ berichtete am 28. Oktober 2009 (IV-act. 44), es bestehe ein St. n. Spondylodese LW 2/3 und Operation LW 4/5 und LW 5/SW1 jeweils linksseitig. Die Spondylodese sei so gut verwachsen, dass eine Teilbelastung mit 15 kg Hubbelastung möglich sei. Im Lauf der nächsten sechs Monate sollte eine Hubbelastung bis 25 kg möglich werden. Nach einem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten vom 3. bis 23. Dezember 2009 gab die E.___-Klinik am 23. Dezember 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100% für eine körperlich leichte und wechselnde Tätigkeit an (IV-act. 50). Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 19. März 2010 (IV-act. 58), der Versicherte habe sich seit Juni 2009 engagiert beworben. Zwei Praktikumsversuche hätten abgebrochen werden müssen, weil der Versicherte sie als körperlich zu streng erlebt habe. Aktuell sei der Versicherte bis sicher 13. März 2010 krankgeschrieben. Vermutlich müsse er noch einmal operiert werden. Dr. D.___ teilte am 11. Juni 2010 mit (IV-act. 66), der Versicherte sei momentan immer noch nicht arbeitsfähig. Am 24. Juni 2010 gab er an (IV-act. 70), der Versicherte sei für eine rückenadaptierte Tätigkeit arbeitsfähig. Es werde wohl keine weitere Operation erfolgen. Inzwischen liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Die vorhandene Organpathologie vermöge die starken Schmerzen nicht zu erklären. Am 5. August 2010 bewilligte die IV- Stelle eine Berufsberatung (IV-act. 73) und am 22. September 2010 eine Abklärung in der BEFAS Appisberg (IV-act. 82). Diese berichtete am 3. Januar 2011 (IV-act. 89), die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit betrage 80%. Angesichts des Arbeitsstils (zuverlässig, sauber, genau) und der sozialen Kompetenzen, aber auch der Defizite (verlangsamte Wahrnehmung, kein handwerklicher Allrounder, wenig Durchsetzungsvermögen) empfehle man rückenadaptierte Tätigkeiten in den Bereichen Lager- resp. Betriebsdienst, Bau- und Hobbymarkt oder Verteilzentrum/interne Post. Am 31. Januar 2011 bewilligte die IV- Stelle eine zweimonatige berufliche Abklärung in der BEFAS Appisberg (IV-act. 93). Im entsprechenden Bericht vom 18. März 2011 (IV-act. 100) wurde festgehalten, in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leicht bis maximal mittelschwer, wechselbelastend, ohne anspruchsvolle feinmotorische Arbeiten) sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Seine Fähigkeiten lägen auf dem Niveau EBA (Eidg. Berufsattest). Die Eignungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neigungen entsprächen gradlinig verlaufenden und wiederkehrenden Arbeiten (leichte bis mittelschwere Montage- und Servicearbeiten, Arbeit in einem Lager mit Kleinteilen, kombiniert mit Kurierfahrten). A.b  Am 1. August 2011 trat der Versicherte bei der F.___ AG eine Einarbeitung an, wobei die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss gewährte (IV-act. 107, 111). Die Hauptaufgaben des Versicherten als Roboteroperateur bei Kanalsanierungen bestanden gemäss dem Arbeitsvertrag (IV-act. 108) in der Bedienung des Roboters, der Pflege und Wartung des Roboters, der Pflege und Wartung der dazugehörigen Fahrzeuge, dem Rapportwesen gegenüber den Kunden und der Personalführung des Roboterbeimannes (Gehilfen). Die F.___ AG teilte am 20. Februar 2012 mit (IV-act. 114), dass der Versicherte seit dem 5. Dezember 2011 bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Der Versicherte unterzog sich am 28. Februar 2012 einer Operation (Sakralblock unter BV; IV-act. 117). Die F.___ AG kündigte den Arbeitsvertrag per 30. April 2012 (IV-act. 123). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 10. Mai 2012 mit, dass er eine Saisonstelle als Kabinenbegleiter bei der Luftseilbahn G.___ gefunden habe (IV-act. 128-3, 130). Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle notierte am 12. Juni 2012 (IV-act. 131), die Arbeit bei der F.___ AG sei körperlich streng gewesen. Der Versicherte habe Schachtdeckel entfernen und teilweise unter engen Platzbedingungen Fräsköpfe in den Schächten auswechseln müssen. Er wünsche nochmals eine Berufsberatung. In einer internen Notiz wurde am 10. Januar 2013 festgehalten (IV-act. 135), eine weitere Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung sei nicht angezeigt, denn die Möglichkeiten seien mit einer erweiterten beruflichen Abklärung, einer Berufsberatung, einer Eingliederungsberatung, der Tätigkeit der Firma "H.___" und den zusätzlichen Massnahmen des RAV ausgeschöpft. Der Versicherte sei bei der Stellensuche nicht eingeschränkt und er sei adaptiert voll arbeitsfähig. Mit einer Mitteilung vom 11. Januar 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 136). Der Versicherte verlangte am 24. Januar 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IVact. 140). Er machte geltend, er sei in der Neurologie der I.___ Klinik in Zürich in Behandlung und sein befristetes Arbeitsverhältnis werde am 1. April 2013 auslaufen. Deshalb sei es noch zu früh, um die beruflichen Massnahmen zu beenden. Mit einer Verfügung vom 30. Januar 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 141). Die Begründung lautete: "Sie sind in einer geeigneten Tätigkeit voll arbeitsfähig und in der Lage, selbständig eine Stelle zu suchen". © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.       B.a  Der Versicherte liess am 4. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen (act. G 1), die Verfügung vom 30. Januar 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, seinem Anspruch auf angemessene Massnahmen beruflicher Art, insbesondere einem Anspruch auf eine Umschulung, gerecht zu werden. Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung sinngemäss an, gemäss dem Bericht über die BEFAS-Abklärung sollte für den Beschwerdeführer ein angepasster Arbeitsplatz gesucht werden, an dem er funktionsspezifisch eingeführt resp. geschult werden könne. Diese Abklärung habe also ergeben, dass eine Umschulung geeignet sei, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Er habe seinen Beruf als Monteur krankheitsbedingt aufgeben müssen und er habe Arbeitsversuche als Logistiker und Staplerfahrer abbrechen müssen. Die Notwendigkeit einer Umschulung sei deshalb offensichtlich. In Appisberg sei eine um 20% reduzierte Gesamtarbeitsleistung festgestellt worden und der Lohn als Seilbahnangestellter liege mehr als 20% unter den früheren Lohn als Monteur, womit das Erfordernis einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erfüllt sei. Im Übrigen sei seine jetzige Arbeitsstelle befristet. Er könnte sich eine Umschulung im kaufmännischen Bereich vorstellen. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie machte sinngemäss geltend, im Bericht der BEFAS Appisberg vom 18. März 2011 sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Präsenzzeit mit einem Leistungsgrad von 100% möglich sei. Die Eingliederung sollte an einem konkreten Arbeitsplatz geschehen, bei Bedarf mit den notwendigen Kursen. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umschulung nicht in Frage komme, weil der Beschwerdeführer die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht mitbringe. Der Anspruch auf berufliche Eingliederung sei durch die Einarbeitungszuschüsse und die Arbeitsvermittlung gedeckt. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 15. August 2013 einwenden (act. G 10), er erleide eine Erwerbseinbusse von weit über 20%, so dass keine Rede davon sein könne, dass sein Anspruch auf berufliche Eingliederung bereits abgedeckt sei. In der angefochtenen Verfügung sei nicht von einer Umschulung die Rede gewesen, so dass sich die Frage stelle, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 12). B.e  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 2. September 2013 für seine Bemühungen Fr. 2'808.-- in Rechnung (act. G 14.1). Erwägungen: In seiner Anmeldung vom 23. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer angegeben, er beantrage Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Praxisgemäss sind IV- Anmeldungen in Bezug auf die vom Gesuch erfassten Leistungsarten weit zu interpretieren: Erfasst sind alle Leistungsarten, deren Anspruchsvoraussetzungen die versicherte Person objektiv erfüllt. Die Anmeldung des Beschwerdeführers hat deshalb nicht nur die dann effektiv zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, sondern allenfalls auch weitere, von der Beschwerdegegnerin gar nicht geprüfte Massnahmen umfasst. Bei der Interpretation der angefochtenen Verfügung ist diesem Umstand Rechnung zu tragen. Entgegen dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs ("Berufliche Massnahmen werden abgeschlossen") ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die effektiv zugesprochenen und durchgeführten beruflichen Massnahmen "abgeschlossen" bzw. revisionsweise beendet werden sollten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin mit dieser Verfügung für alle angemeldeten, d.h. objektiv in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch bzw. einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers verneint. Da der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren nicht auf einzelne Arten von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beschränkt hat, ist der Streitgegenstand ebenso weit wie der Verfügungsgegenstand und dieser wiederum ist so weit wie die Anmeldung zum Leistungsbezug. Deshalb muss für jede Art beruflicher Eingliederungsmassnahme geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen (weiteren) Leistungsanspruch hat. Der Beschwerdeführer hat insbesondere einen Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) geltend gemacht. Umschulungsspezifisch invalid ist praxisgemäss, wer im angestammten Beruf dauernd zu wenigstens 20% arbeitsunfähig ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur als angestammte Tätigkeit bezeichnet. Tatsächlich muss mit der angestammten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit aber der erlernte Beruf gemeint sein, d.h. die umschulungsspezifische Invalidität ist eigentlich eine wenigstens 20% betragende, dauernde "Berufsunfähigkeit". Würde man der Bemessung der umschulungsspezifischen Invalidität nämlich immer die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zugrunde legen, hätten es die Versicherten in der Hand, durch die Aufnahme einer ihrem Gesundheitszustand nicht angepassten Tätigkeit einen Umschulungsanspruch zu begründen, um sich so auf Kosten der Invalidenversicherung umzuschulen, weil ihnen der erlernte Beruf, in dem sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sind, aus irgendeinem Grund nicht mehr zusagt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Monteurtätigkeit um eine Arbeit gehandelt haben muss, die keine qualifizierten Berufskenntnisse vorausgesetzt hat, denn der Beschwerdeführer hatte sich ja bei der Ausbildung zum und Tätigkeit als Betriebsangestellter B.___ keine entsprechenden Berufskenntnisse angeeignet. Der Bemessung der umschulungsspezifischen Invalidität des Beschwerdeführers ist deshalb die angestammte Tätigkeit als Betriebsangestellter B.___ zugrunde zu legen. Dr. D.___ hat bereits am 24. Juni 2010 eine vollständige erhaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer rückenadaptierten Erwerbstätigkeit angegeben. Auch gemäss dem Bericht der BEFAS Appisberg vom 18. März 2011 ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die behinderungsadaptierte Tätigkeit ist in diesem Bericht folgendermassen umschrieben worden: Körperlich leicht bis maximal mittelschwer, wechselbelastend, ohne anspruchsvolle feinmotorische Arbeiten. Die Tätigkeit als Betriebsangestellter B.___ entspricht vollumfänglich diesen Anforderungen. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf nach wie vor zu 100% arbeitsfähig ist. Da er also nicht umschulungsspezifisch invalid ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Umschulung verneint. Dasselbe gilt für die Berufsberatung (Art. 15 IVG), denn diese würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer infolge einer - leistungsspezifischen - Invalidität in der Ausübung seiner erlernten Berufes behindert wäre, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% offensichtlich nicht der Fall ist. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen auch Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) zum Vornherein nicht in Frage. Auch für diese beiden Kategorien von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erweist sich die angefochtene Abweisungsverfügung demnach als korrekt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf eine aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur früheren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Art. 18 IVG war bestrebt gewesen, über eine sehr enge Interpretation der materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlungsbemühungen einer IV-Stelle zu erreichen, dass die Koordination mit dem Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für so viele Fälle wie möglich einen Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung ausschloss. Dazu war bei den in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähigen Versicherten lückenfüllend - als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung neben der Arbeitslosigkeit eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche eingeführt worden. Das Bundesgericht hatte allerdings nie begründet, warum aus koordinationsrechtlicher Sicht eine Kumulation der Arbeitsvermittlungsansprüche gegenüber einem RAV und einer IV-Stelle möglichst zu vermeiden sei. Bei richtiger Betrachtung dürfte es sich bei den Arbeitsvermittlungsbemühungen nämlich um die einzige Sozialversicherungsleistung handeln, bei der aus einer Kumulation der Leistungen zweier Sozialversicherungsträger keine Überentschädigung resultiert, wenn die Sozialversicherungsträger zusammenarbeiten. Mit der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden aktuellen Fassung des Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG hat der Gesetzgeber diese Fehlentwicklung der Rechtsprechung korrigiert, indem er die Anspruchsvoraussetzungen so definiert hat, dass eine Kumulation mit den Arbeitsvermittlungsbemühungen der RAV nicht mehr verhindert, sondern als Normalfall betrachtet wird (vgl. dazu die Darstellung im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2011, E. 4.2). Der Arbeitsvermittlungsanspruch setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG keine besondere Behinderung bei der Arbeitsplatzsuche mehr voraus. Das Wort "arbeitsunfähig" bezieht sich auf die Arbeitsstelle, deren Verlust die Arbeitslosigkeit der versicherten Person ausgelöst hat. Wer durch eine Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren hat, hat demnach gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG einen Anspruch auf Arbeitsvermittlungsbemühungen der zuständigen IV-Stelle. Es ist deren Aufgabe, diese Bemühungen mit denjenigen des zuständigen RAV abzustimmen. Der Umstand, dass das zuständige RAV ebenfalls Arbeitsvermittlungsleistungen erbringt, schliesst den Leistungsanspruch gegenüber der zuständigen IV-Stelle also nicht aus, wie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer deshalb weiterhin einen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG bei der Arbeitsplatzsuche unterstützt. Diesbezüglich erweist sich die Einstellung/Verweigerung von beruflichen Eingliederungsleistungen als rechtswidrig. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2013 dahingehend teilweise aufzuheben, als sie einen (weiteren) Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlungsbemühungen der Beschwerdegegnerin verneint. In Bezug auf die Verneinung eines Anspruchs auf die übrigen in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsleistungen erweist sich die angefochtene Verfügung hingegen als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt und da sich ein nicht unwesentlicher Teil des Vertretungs- bzw. Begründungsaufwandes auf die Durchsetzung eines Anspruchs auf eine Umschulung bezogen hat, der nun aber verneint wird, können der Beschwerdegegnerin nicht die gesamten Vertretungskosten auferlegt werden, da sie sonst für einen "Schaden" aufkommen müsste, den sie gar nicht "verursacht" hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Studium der Akten, das den Grossteil des Vertretungsaufwandes ausmachen dürfte, auch notwendig gewesen wäre, wenn bloss (weiterhin) eine Unterstützung bei der Stellensuche beantragt worden wäre. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 2'808.-- kann deshalb nur im Umfang von Fr. 2'000.-gutgeheissen werden. Auch die Gerichtskosten, die praxisgemäss auf Fr. 400.-festzusetzen sind, sind deshalb aufzuteilen. Die Beschwerdegegnerin hat eine anteilige Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen, der Beschwerdeführer eine solche von Fr. 100.--. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, nämlich Fr. 500.--, wird ihm zurückerstattet. Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die Sache zur Weiterführung der Arbeitsvermittlungsbemühungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen, der Beschwerdeführer eine solche von Fr 100.--; der Restbetrag des Kostenvorschusses, nämlich Fr. 500.--, wird dem Beschwerdeführer zurückzuerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2014 Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Invalidität in Art. 17 Abs. 1 IVG bezieht sich nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die angestammte Tätigkeit, also gegebenenfalls auf den erlernten Beruf. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit der Einführung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ausdehnen wollen. Verlangt wird einzig eine Arbeitsunfähigkeit, die den Grund für den Verlust einer Arbeitsstelle bilden muss. Eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche ist nicht notwendig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2014, IV 2013/106).

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