Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 26.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2015 Art. 58 Abs. 3 ATSG. Pflicht zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Behörde eingegangenen Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht. Die Tatsache allein, dass eine versicherte Person während der laufenden Beschwerdefrist bei der Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, eine Abänderung dieser Verfügung verlangt, macht aus diesem Abänderungsbegehren noch keine weiterleitungspflichtige Beschwerde. Entscheidend ist, dass die versicherte Person nachweislich eine gerichtliche Abänderung der Verfügung verlangt und sich nur irrtümlich an die Behörde gewandt hat, von der die Verfügung stammt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015, IV 2012/58). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2015. Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 26. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 24. November 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 2). Die MEDAS Ostschweiz führte in einem Gutachten vom 21. Juli 2011 aus (IVact. 56), der Versicherten seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kniezwangspositionen und ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen und ohne repetitives Leitern- und Treppensteigen zumutbar, so dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht wesentlich eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40%. Die IV-Stelle ging von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 35% aus. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 33% (IV-act. 59-3). Mit einem Vorbescheid vom 22. September 2011 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens an (IV-act. 60). Als zuständiger Sachbearbeiter der IV-Stelle wurde B.___ angegeben. Am 24. Oktober 2011 liess die Versicherte durch ihre Tochter u.a. einwenden (IV-act. 62), sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu führen, geschweige denn zu arbeiten. Mit einer Verfügung vom 4. November 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 63). Als verantwortlicher Sachbearbeiter wurde wieder B.___ genannt. Die Verfügung enthielt eine längere Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid. A.b Dr. med. C.___ teilte B.___ von der IV-Stelle am 2. November 2011 mit, dass die Versicherte auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten (teilweise) arbeitsunfähig sei (IV-act. 65). B.___ verwies Dr. C.___ am 15. November 2011 auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 4. November 2011, falls die Versicherte mit dem Entscheid nicht einverstanden sein sollte (IV-act. 66). In einem an B.___, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, adressierten Schreiben vom 30. November 2011 (Eingangsstempel: 2. Dezember 2011) machte die Tochter der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten geltend (IV-act. 67), diese sei mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden. Weitere Arztberichte würden folgen. B.___ führte in einem an die Versicherte adressierten Schreiben vom 6. Dezember 2012 aus (IV-act. 68), dass gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 4. November 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden könne. Nach dem Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist werde die Verfügung formell rechtskräftig werden. In einem wiederum an B.___, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, adressierten Schreiben vom 22. Dezember 2011 (IV-act. 64) teilte die Tochter der Versicherten erneut mit, dass diese mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden sei und dass weitere Arztberichte folgen würden. Am 28. Dezember 2011 wurde die Versicherte erneut auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 hingewiesen (IV-act. 70). Am 17. Januar 2012 gingen mehrere Arztberichte bei der IV-Stelle ein (IV-act. 71). Diese forderte die Versicherte am 18. Januar 2012 auf (IV-act. 72), ihr neues Rentenbegehren vom 30. November 2011 durch Unterlagen zu ergänzen, die eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens am 4. November 2011 glaubhaft machten. Am 1. Februar 2012 forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut auf, solche Unterlagen einzureichen (IV-act. 73). Sie hatte offenbar übersehen, dass am gleichen Tag eine grosse Zahl von Arztberichten bei ihr eingegangen war (IV-act. 74-91). B. B.a Am 3. Februar 2012 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine "Beschwerde-(Ergänzung)" einreichen (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2011 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab November 2008. Ausserdem ersuchte er um eine Nachfrist "zur Ergänzung der Beschwerde-(ergänzung)". Zur Begründung führte er aus, die IV-Stelle habe die Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2011 als Neuanmeldung entgegengenommen, was nicht rechtens sei. Aus dem Brief vom 30. November 2011 sei nämlich eindeutig ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 4. November 2011 nicht einverstanden gewesen sei. Ein Schreiben, aus dem unzweifelhaft hervorgehe, dass die versicherte Person mit einer Verfügung nicht einverstanden sei, müsse an das Versicherungsgericht weitergeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte darüber zu befinden gehabt, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen seien oder nicht. Diese Weiterleitung sei rechtswidrigerweise unterblieben. Aus dem Schreiben vom 30. November 2011 sei auch ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 4. November 2011 nicht einverstanden gewesen sei. Die Begründung finde sich nämlich bereits im Schreiben vom 24. Oktober 2011. In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese sei vollständig invalid. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2012 (act. G 7) nahm der Rechtsvertreter ausführlich zur Frage der Invaliditätsbemessung Stellung. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Sie machte geltend, aus dem Schreiben vom 30. November 2011 gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. November 2011 ein Rechtsmittel habe einlegen wollen. Deshalb hätte dieses Schreiben an das Gericht weitergeleitet werden müssen. Dass dies unterblieben sei, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb sei die Beschwerde fristgerecht erhoben worden; auf diese müsse eingetreten werden. Im weiteren Verlauf ihrer Eingabe setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Invaliditätsbemessung auseinander. B.c In der Replik vom 30. April 2012 konstatierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin seine Auffassung, dass rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei, teile (act. G 13) B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 15). B.e Das Gericht wies die Parteien am 15. Mai 2014 darauf hin (act. G 20), dass das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 30. November 2011 möglicherweise keine Beschwerde gewesen sei, weil darin keine gerichtliche Beurteilung verlangt worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte am 23. Mai 2014 geltend (act. G 21), wenn eine versicherte Person innert der Rechtsmittelfrist klar zu erkennen gebe, dass sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei, könne das nur heissen, dass sie die Verfügung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben wolle. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin zugunsten einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin auf eine gerichtliche Überprüfung hätte verzichten wollen, zumal die Beschwerdegegnerin auf dieses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch nicht einmal hätte eintreten müssen. Daran ändere auch das Schreiben vom 6. Dezember 2011 nichts, denn im Sozialversicherungsrecht habe man sich normalerweise an den iudex a quo zu wenden; das IV-Verfahren sei die Ausnahme. Hätte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch stellen wollen, hätte es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Eine solche Erklärung fehle aber. B.f Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin (bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin als deren Vertreterin) vom 30. November 2011 ist an den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin adressiert gewesen; sie ist am 2. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ein Anwendungsfall der Pflicht zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Behörde eingegangenen Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG) vorgelegen und dass die Beschwerdegegnerin diese Weiterleitungspflicht verletzt habe. Aus dieser Pflichtverletzung dürfe der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen, was bedeute, dass eine fristgerechte Einreichung beim Versicherungsgericht zu fingieren sei. Diese Auffassung ist nur dann richtig, wenn es sich bei der Eingabe vom 30. November 2011 tatsächlich um eine Beschwerde gehandelt hat. Diese Eingabe könnte aber auch als ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Gesuch um den Widerruf der noch nicht formell rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 und um die verfügungsweise Zusprache einer Invalidenrente gemeint gewesen sein. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011 muss deshalb im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin (bzw. von deren Tochter) damals angestrebte Ziel interpretiert werden. 1.2 Fest steht, dass eine Korrektur der Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 und die Zusprache einer Invalidenrente angestrebt worden sind. Zu untersuchen ist nur, ob die Beschwerdeführerin (bzw. die Tochter) diese Korrektur von der Beschwerdegegnerin oder vom Versicherungsgericht verlangt hat. Obwohl die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin (und die Tochter) in der Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 in einer klaren Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer beschwerdeweisen Anfechtung beim Versicherungsgericht (und auf die dazu notwendige Vorgehensweise) hingewiesen worden ist, ist die Eingabe vom 30. November 2011 an den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin adressiert gewesen. Er ist persönlich gebeten worden, auf die neuen Arztberichte zu warten. Auch nach dem erneuten Hinweis vom 6. Dezember 2011 auf die Beschwerdemöglichkeit hat die Beschwerdeführerin (bzw. die Tochter) am 22. Dezember 2011 darauf beharrt, beim zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin um eine (auf die noch einzureichenden neuen Arztberichte zu stützende) Korrektur der Verfügung vom 4. November 2011 zu ersuchen. Diese "äusseren" Umstände sprechen dafür, dass das Begehren um die Aufhebung der Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 und um die Zusprache einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin und nicht an das Versicherungsgericht gerichtet gewesen ist. Dies allein lässt es aber noch nicht zu, die Eingabe vom 30. November 2011 definitiv als Gesuch um einen Widerruf der Verfügung vom 4. November 2011 zu interpretieren. Dazu muss ermittelt werden, was die Beschwerdeführerin (bzw. die Tochter) mit dieser Eingabe effektiv angestrebt haben. 1.3 Der Umstand allein, dass die Erklärung, mit der Abweisung des Rentengesuchs nicht einverstanden zu sein, während der laufenden Beschwerdefrist abgegeben worden ist, kann die Eingabe vom 30. November 2011 noch nicht zur Beschwerde machen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kann nicht nur dann von einem Gesuch um den Widerruf einer noch nicht formell rechtskräftigen Verfügung ausgegangen werden, wenn dieses Gesuch ausdrücklich als Widerrufsgesuch bezeichnet worden ist oder wenn das Begehren ausdrücklich den Widerruf verlangt. Aus der Sicht eines juristischen Laien kann es durchaus sinnvoll sein, nicht Beschwerde zu führen, sondern bei der verfügenden Behörde (bzw. beim zuständigen Sachbearbeiter) um eine Korrektur der als falsch empfundenen Verfügung zu ersuchen. Der Beschwerdeführerin (bzw. der Tochter) dürfte wohl kaum bekannt gewesen sein, dass in den übrigen Sozialversicherungszweigen das Einspracheverfahren (iudex a quo) zur Anwendung gelangt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie sich über das Fehlen der Einsprachemöglichkeit in der Invalidenversicherung im Irrtum befunden hätte, ihre Eingabe vom 30. November 2011 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Einsprache bezeichnet. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente lassen es deshalb nicht zu, die Eingabe vom 30. November 2011 sozusagen "automatisch" als Beschwerde zu qualifizieren und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nur irrtümlich an den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin gewandt habe (und in diesem Irrtum trotz des Schreibens vom 6. Dezember 2011 gefangen geblieben sei). 1.4 Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so kann sie nachträglich verbessert werden: Eine (verbesserungsbedürftige) Beschwerde kann also auch dann vorliegen, wenn die gedrängte Darstellung des Sachverhalts, das Rechtsbegehren und die kurze Begründung fehlen. Es genügt, wenn "aus der mangelhaften Rekursschrift wenigstens der Wille erkennbar ist, ein Rechtsmittel zu erheben" (Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzt des Kantons Zürich [VRG], N 31 zu § 23 VRG, S. 731). "Aus dieser Eingabe muss zumindest der Wille der betreffenden Person klar hervorgehen, als beschwerdeführende Partei aufzutreten und eine sie berührende Verfügung anzufechten. Nur dann muss eine Nachfrist zur Mängelbehebung angesetzt werden" (A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz 1015, S. 359). Die Beschwerde weist also zwei Komponenten auf, die auf jeden Fall erfüllt sein müssen: Die Richtigkeit einer Verfügung muss in Frage gestellt werden und es muss der Wille geäussert werden, die Beschwerdeinstanz um die entsprechend korrigierte Entscheidung zu ersuchen. Die erste Komponente ist auch wesenstypisch für ein Gesuch um den Widerruf einer noch nicht formell rechtskräftigen Verfügung. Wer sich an die Behörde, welche die betreffende Verfügung erlassen hat, wendet und sie ersucht, diese Verfügung zu widerrufen und sie durch eine andere, "richtige" Verfügung zu ersetzen, stellt inhaltlich dasselbe Begehren wie derjenige, der eine Beschwerde erhebt. Der massgebende Unterschied zwischen einem Widerrufsbegehren und einer Beschwerde besteht also nur in der Instanz, an die sich diese Eingabe richtet. Nur wer die nächsthöhere, d.h. die Rechtsmittelinstanz anruft, erhebt eine Beschwerde. Das hat die Beschwerdeführerin (bzw. die Tochter) nicht getan. Sie hat sich trotz der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 und trotz des klaren Hinweises der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 6. Dezember 2011 nicht an das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht gewendet, um eine Korrektur der Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 und die Zusprache einer Invalidenrente zu erreichen. Sie hat diese Korrektur und die Zusprache einer Invalidenrente vielmehr von der Beschwerdegegnerin (bzw. vom zuständigen Sachbearbeiter) verlangt. Das bedeutet, dass sie nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG irrtümlicherweise eine Beschwerde bei der unzuständigen Beschwerdegegnerin erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Eingabe vom 30. November 2011 im Ergebnis zu Recht nicht an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Dasselbe gilt für die Eingabe der Beschwerdeführerin (bzw. der Tochter) vom 22. Dezember 2011. Die Beschwerdeführerin hat erst am 3. Februar 2012 und vdamit verspätet gegen die Abweisungsverfügung vom 4. November 2011 Beschwerde erhoben. 2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde vom 3. Februar 2012 nicht eingetreten werden kann, weil sie nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhoben worden ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie hat ausserdem für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die entsprechende Gebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese Gebühr ist durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2015 Art. 58 Abs. 3 ATSG. Pflicht zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Behörde eingegangenen Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht. Die Tatsache allein, dass eine versicherte Person während der laufenden Beschwerdefrist bei der Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, eine Abänderung dieser Verfügung verlangt, macht aus diesem Abänderungsbegehren noch keine weiterleitungspflichtige Beschwerde. Entscheidend ist, dass die versicherte Person nachweislich eine gerichtliche Abänderung der Verfügung verlangt und sich nur irrtümlich an die Behörde gewandt hat, von der die Verfügung stammt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015, IV 2012/58). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2015.
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