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St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2012 IV 2012/46

24. Juli 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,709 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Art. 87 Abs. 2 IVV Frage des zeitlichen Ausgangspunktes für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bei der Prüfung eines Gesuchs um Rentenerhöhung. Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung vorliegend gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, IV 2012/46).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 24.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2012 Art. 87 Abs. 2 IVV Frage des zeitlichen Ausgangspunktes für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bei der Prüfung eines Gesuchs um Rentenerhöhung. Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung vorliegend gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, IV 2012/46). Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart Entscheid vom 24. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Erhöhung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a A.___ meldete sich am 9. März 2006 erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 1-1 ff.). Im Auftrag der IV-Stelle wurde durch die Aerztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel am 7. August 2007 ein Gutachten erstellt, welches die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50 % in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit festlegte (IV-act. 31-2 ff.). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 ergänzte die ABI ihr Gutachten und legte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten unter Ausblendung von Selbstlimitierung und Inkonsistenzen des Versicherten auf 75 % in einer leichten und adaptierten Verweistätigkeit fest (IV-act. 35-1 f.). Aufgrund der subjektiven Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wurde die Arbeitsvermittlung am 18. März 2008 abgeschlossen (IV-act. 44-1 f.). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 47- 1 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IVact. 58-2), welche er mit Eingabe vom 16. Juli 2008 ergänzte (IV-act. 61-1 f.). In der Folge hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2009 teilweise gut, indem es die Verfügung vom 14. Mai 2008 aufhob, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2006 eine vorläufige halbe Invalidenrente zusprach und die IV-Stelle anwies, die Wiedereingliederung des Versicherten (Prüfung medizinischer und beruflicher Massnahmen) an die Hand zu nehmen sowie anschliessend den Anspruch auf eine definitive Invalidenrente zu prüfen (IV 2008/274). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die IV-Stelle verzichtete – nach Rücksprache mit dem RAD – auf die Abmahnung medizinischtherapeutischer Vorkehren. Eine Revision sei in zwei Jahren durchzuführen (IV-act. 70-1, 71-1 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2010 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. April 2006 eine halbe Rente zu (IV-act. 78-1 ff., 72-1 f.). A.b Mit Schreiben, welches der IV-Stelle am 3. August 2011 zuging, ersuchte der Versicherte um eine höhere IV-Rente (IV-act. 82-1). A.c Mit Schreiben vom 4. August 2011 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, weitere Nachweise bezüglich Änderung des Invaliditätsgrades beizubringen (IV-act. 83-1 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Schreiben vom 12. August 2011 reichte der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der IV-Stelle seine Anmeldungen des Versicherten zur Schmerzsprechstunde und zur TENS-Behandlung beim Institut für Anästhesiologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 30. März 2011 und 2. August 2011 ein, im Weiteren die Berichte des Instituts für Anästhesiologie des KSSG vom 11. Februar 2010 und 29. April 2011 sowie die Erfolgsrechnung 2010 des Taxiunternehmens des Versicherten (IV-act. 87-1, 85-1 ff., 86-1, 84-1 f.). A.e In einer internen Stellungnahme vom 31. August 2011 wurde vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz ausgeführt, die beigebrachten medizinischen Akten enthielten keine Informationen zu möglichen Änderungen des (objektivierbaren) Gesundheitszustandes. In den Berichten werde ausgeführt, dass die Schmerzsituation nach wie vor unbefriedigend und der Versicherte nun bereit sei, eine andere, nicht medikamentöse Schmerztherapie zu versuchen. Der Versicherte würde weiterhin eine 50 %ige Tätigkeit als Taxichauffeur ausführen. Es gebe keine Hinweise, dass sich die Arbeits(un)fähigkeit geändert haben könnte oder geändert habe (IVact. 88-1 f.). A.f   Mit Vorbescheid vom 13. September 2011 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 58 % die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 90-1 ff.). A.g Am 29. Dezember 2011 erreichte die IV-Stelle der Bericht von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2011 sowie der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des KSSG vom 25. November 2011 (IV-act. 96-1 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte ein progredientes cervikobrachiales Syndrom, ein persistierendes lumbospondylogenes Syndrom links mit fraglich sensorischem Defizit, einen Status nach ventraler Spondylodese C5/6 und Einsatz einer Bandscheibenprothese C6/7 am 29. September 2008, einen Status nach Diskographie L5 bis S1 vom 17. Dezember 2009, einen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1, TLIF monoportal links L5/S1 mit Implantation eines Devex-Cages und Dekompression der Nervenwurzel L5 und S1 links vom 17. Juni 2009, Diabetes mellitus, diätetisch behandelt, einen Leberzellschaden, Status nach Hepatitis-B, HbS-Antigen negativ sowie Zentrale Adipositas und führte aus, der Versicherte sei nach eigenen Angaben zwei bis vier Stunden arbeitsfähig (IV-act. 96-2). Die Ärzte des KSSG diagnostizierten eine Schmerzexazerbation zervikal und lumbal, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontusion der Wirbelsäule und Schulter links nach Schlägen am 24. April 2011, einen Status nach ventraler Spondylodese C5/6 und Einsatz einer Bandscheibenprothese C6/7 am 29. September 2008, einen Status nach Diskographie L1-S1 am 17. Dezember 2009, einen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1, TLIF monoportal von links L5/S1 mit Implantation eines Devexcages und Dekompression von Nervenwurzel L5 und S1 links am 17. Juni 2009 (IV-act. 96-3). Die Ärzte anerkannten eine Veränderung der Problematik im Vergleich zur letzten Vorstellung in der Sprechstunde; zurzeit bestehe aber keine OP-Indikation. Eine weitere Behandlung dieses chronischen Schmerzpatienten sei in der Klinik nicht vorgesehen (IV-act. 96-4). A.h In einer internen Stellungnahme vom 9. Januar 2012 führte der RAD-Arzt im Wesentlichen aus, die beigebrachten medizinischen Akten brächten keine Evidenz, dass sich der objektivierbare Gesundheitszustand/die Arbeitsfähigkeit relevant geändert haben könnte. Somit bestehe aus RAD-Sicht weiterhin kein medizinischer Revisionsgrund (IV-act. 97-1 f.). A.i   Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 lehnte die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente ab. Die eingereichten medizinischen Akten enthielten keine Informationen zu möglichen Änderungen des objektivierbaren Gesundheitszustandes. Es bestünden zur Referenzsituation keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 98-1 ff.). B.     B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die am 25. Januar 2012 erhobene Beschwerde, in der sinngemäss beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er trotz verschiedenen Therapien, Sport und Medikationseinnahme immer noch unter starken Nacken- und Rückenschmerzen leide. Wegen starken körperlichen Beschwerden könne er nicht mehr als drei bis vier Stunden pro Tag arbeiten. Er leide trotz der verschiedenen täglich einzunehmenden Schmerzmedikamente (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 führt Dr. B.___ aus, es sei nicht korrekt, dass die eingereichten medizinischen Akten keine Informationen zu möglichen Änderungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gesundheitszustandes enthalten hätten. Er habe im Bericht vom 19. Oktober 2011 unter anderem ein progredientes cervicobrachiales Syndrom genannt sowie in der Zusammenfassung ausgeführt, dass der Patient seit 2002 unter Opiaten Taxi fahre. Bei starken Schmerzen sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwei bis vier Stunden arbeitsfähig. Daneben habe er schmerzbedingte Schlafstörungen. Sinngemäss macht Dr. B.___ eine Verschlechterung und Veränderung der Problematik gegenüber früher geltend. Beiliegend zum Schreiben findet sich der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 25. November 2011 (act. G 2.1). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich effektiv um einen Nichteintretensentscheid und nicht um eine materiell geprüfte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches. Insofern sei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht korrekt. Im Vergleich zu den im ABI-Gutachten vom 7. August 2007 gestellten Diagnosen lasse sich anhand der im Rahmen der beantragten Rentenrevision sowie des Einwandes eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung erkennen. Einzig mehrfach erwähnt werde eine vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzexazerbation, welche offenbar allerdings mit verschiedenen Vorkehren behandelt werden könne und auch werde. Nirgends genannt werde eine in Prozenten ausgedrückte Arbeitsfähigkeit angestammt oder adaptiert oder gar eine prozentual ausgedrückte Verminderung einer dieser Werte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Beruf als Taxifahrer ausübe, der eigentlich die Behandlung der Schmerzen mit gewissen Medikamenten nicht erlaube, habe mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit nichts zu tun. Zudem könnten die Schmerzen offenbar auch so behandelt werden, dass die Fahrtauglichkeit nicht (weiter) beeinträchtigt werde. Ob sich der Beschwerdeführer beruflich neu orientieren sollte, sei eine andere Frage. Wenn er die Prüfung von beruflichen Massnahmen wünsche, sei es ihm unbenommen, sich dafür bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe und sie auf das Erhöhungsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei (act. G 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Am 23. April 2012 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben seien. Das Gesuch wurde bewilligt (act. G 12). B.e Am 3. Mai 2012 erstattete der Beschwerdeführer Replik. Er führte aus, der Nachweis einer prozentualen Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei medizinisch exakt nicht möglich. Anhand seiner Fahrzeit könne er jedoch zeigen, dass er in letzter Zeit tatsächlich nur zu einer ca. 20 % Arbeitstätigkeit in der Lage gewesen sei. Im Weiteren sei er einerseits in seiner Beweglichkeit eingeschränkt und andererseits schränke ihn auch die Behandlung seiner Schmerzen in der Arbeitsfähigkeit ein. Taxifahren sei eine einfache und körperlich wenig anstrengende Tätigkeit. Ohne Behandlung wären seine Schmerzen so stark, dass er nicht Taxi fahren könnte. Bei Behandlung seiner Schmerzen mit noch stärkeren Medikamenten wäre es ihm aufgrund der Nebenwirkungen nicht möglich, seinen Beruf auszuüben. Er habe also keine Möglichkeit, eine mehr als ca. 20 %ige Arbeitstätigkeit auszuüben (act. G 14). In der Beilage zur Replik findet sich ein Schreiben von Dr. B.___ vom 4. Mai 2012. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell je nach Schmerzen ein bis drei Stunden täglich als Taxichauffeur, im Schnitt 10 bis max. 12 Stunden pro Woche arbeite. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine Prüfung beruflicher Massnahmen sei schwierig, da es nach Erachten von Dr. Steinmann wenig Berufe gebe, die körperlich leichter als Taxifahren seien (act. G 14.1). B.f   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Mai 2012 auf eine Duplik (act. G 16). Erwägungen: 1.     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2011, um Anpassung der Rente eingetreten ist. Die materielle Beurteilung bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012, weshalb auf entsprechende Anträge der Parteien nicht einzutreten ist. 2.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ATSG – stets dann mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geht es mithin darum, eine ursprünglich tatsächlich und rechtlich korrekte formell rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung (Rente) an nach Eintritt der formellen Rechtskraft eingetretene Veränderungen tatsächlicher Natur anzupassen, das heisst eine nachträglich eingetretene tatsächliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung zu beheben. 2.2   Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht vgl. BGE 133 V 108). 2.3   Wird ein Gesuch um Rentenanpassung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Sinn dieser Verfahrensbestimmung besteht darin, aus verfahrensökonomischen Gründen überflüssige aufwendige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden. Mit der Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung soll also gezeigt werden, dass weitere Abklärungen, die notwendig sind, um die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Veränderung beantworten zu können, nicht überflüssig sind. Das bedeutet zunächst, dass auch diesbezüglich zeitlicher Ausgangspunkt die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 130 V 71). Mit Glaubhaftmachen kann sodann nicht der allgemeine Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemeint sein, würde doch damit im Ergebnis dem Gesuchsteller die volle Beweisführungslast © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überbunden. Es genügt vielmehr, dass für die geltend gemachte Veränderung wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich diese nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen des Gesuchstellers glaubhaft sind, hat die Verwaltung unter anderem auch zu berücksichtigen, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Verfahrens lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen den Entscheid 9C_688/2007 des Bundesgerichts vom 22. Januar 2008, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 3.      3.1   Im Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009 (IV 2008/274), welchem in medizinischer Hinsicht das Gutachten der ABI Basel vom 7. August 2007 (IV-act. 31-2 ff.) zugrunde liegt, wird unter Erw. 3 ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung (vom 14. Mai 2008) aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2006 eine vorläufige halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Die Sache sei zur Berechnung und Auszahlung der vorläufigen halben Rente sowie zur Prüfung und gegebenenfalls zur Durchführung der medizinischen und der beruflichen Eingliederung sowie zur anschliessenden Ermittlung eines Anspruchs auf eine definitive Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (IV-act. 67-18). Aufgrund dieser Ausführungen hätte die Beschwerdegegnerin – nach Prüfung und Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen – eigentlich eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. April 2010 vornehmen müssen, was sie jedoch unterlassen hat (IV-act. 78-1 f.). Abgesehen davon hätte die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 57a IVG vor Verfügungserlass einen Vorbescheid erlassen müssen, was sie ebenfalls nicht getan hat. Demzufolge vermag die Verfügung vom 29. April 2010 nicht den Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades abzugeben. Vielmehr hat die Verfügung vom 14. Mai 2008 als zeitlicher Ausgangspunkt zu gelten; dem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009 lag der Sachverhalt bis zu jenem Zeitpunkt zugrunde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2   Nach dem 14. Mai 2008 diagnostizierten die behandelnden Ärzte im Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 11. Februar 2010 eine Schmerzexazerbation cervikal, einen Status nach ventraler Spondylodese C5/6 und Einsatz einer Bandscheibenprothese C6/7 am 29. September 2008, einen Status nach Diskographie L1-S1 am 17. Dezember 2009 sowie einen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1, TLIF monoportal von links L5/S1 mit Implantation eines Devex- Cages und Dekompression von Nervenwurzel L5 und S1 links am 17. Juni 2009 (IV-act. 85-2 f.). Bereits mit diesen notwendig gewordenen Rückenoperationen ist eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juli 2010 in Behandlung ist (IV-act. 84-2), verfasste vier Berichte, nämlich am 30. März 2011 (IV-act. 84-2), am 19. Oktober 2011 (IVact. 96-1 f.), am 1. Februar 2012 (IV-act. 102-1) sowie am 4. Mai 2012 (act. G 14.1). Im Bericht vom 19. Oktober 2011 wies er hin auf die Progredienz des cervikobrachiales Syndroms (IV-act. 96-2). Damit lässt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ebenfalls nicht ausschliessen. 3.3   Dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 11. Februar 2010 sowie demjenigen von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2011 lassen sich genügend Hinweise auf eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008 entnehmen, die damit im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen zu Unrecht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 (IV-act. 82-1) eingetreten. 4.      4.1   Die Beschwerde vom 25. Januar 2012 ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde vom 25. Januar 2012 wird die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2012 Art. 87 Abs. 2 IVV Frage des zeitlichen Ausgangspunktes für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bei der Prüfung eines Gesuchs um Rentenerhöhung. Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung vorliegend gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, IV 2012/46).

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