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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2015 IV 2012/366

16. Januar 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,193 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung, Beweiswürdigung bezüglich eines von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16 Januar 2015, IV 2012/366).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/366 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 16.01.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2015 Invaliditätsbemessung, Beweiswürdigung bezüglich eines von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16 Januar 2015, IV 2012/366). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ahmet Birguel Entscheid vom 16. Januar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a  A.___ war seit 1992 bei der B.___ AG bzw. C.___ AG als Mitarbeiter im Transportwesen tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2009 gekündigt (IV-act. 14). Am 19. Mai 2009 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) an (IV-act. 4). A.b  Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt nach einem Gespräch mit dem Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, mit Protokoll vom 29. Mai 2009 folgende Diagnosen fest: Diskusprolaps L5/S1 seit Jahren, Diskushernie beidseits und mittelgradige depressive Episode. Die Vermittelbarkeit des Versicherten bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) liege gegenwärtig bei 50% und beziehe sich auf leichte Tätigkeiten, die aber noch gesteigert werden könne. Die angestammte leichte Tätigkeit als Staplerfahrer sei eigentlich ideal gewesen (IV-act. 15). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten daraufhin gemäss Mitteilung vom 2. November 2009 (IV-act. 31) Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung). A.c  Am 8. Januar 2010 teilte die Helsana Versicherung AG der IV-Stelle mit, dass die von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische und rheumatologische Abklärung eine volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergeben habe und sie die Krankentaggeldleistungen am 23. Januar 2010 einstellen werde (IV-act. 34; vgl. auch IV-act. 44-5). Der RAD bestätigte, dass auf diese medizinische Abklärung auch im IV-Verfahren abgestützt werden könne. Der Versicherte sei demnach mindestens seit 15. Januar 2010 in leidensadaptierter Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 36). Die IV-Stelle zeigte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1. April 2010 an, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen bestünde (IV-act. 40). A.d  Der Versicherte erhob gegen den Vorbescheid am 20. Mai 2010 Einwand und verlangte, es sei die von ihm beim F.___ angeforderte Stellungnahme zum inzwischen eingetroffenen psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. G.___, Facharzt FMH © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2010, welchen die Helsana zusätzlich veranlasst habe, abzuwarten. Danach sei eine umfassende Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Es bestünden begründete Zweifel an den medizinischen Grundlagen des Entscheids des Krankentaggeldversicherers, wofür insbesondere auf die Arztberichte der Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 30. September 2009 (IV-act. 44-6 ff) und von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie vom 27. April 2010 (IV-act. 44-25 f), verwiesen werde (IV-act. 44). A.e  Der RAD kam nach Prüfung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Vorbescheid vom 1. April 2010 nicht relevant verschlechtert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nur unter Berücksichtigung der einzelnen Disziplinen erfolgt. Es fehle eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Disziplinen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei (Stellungnahme vom 5. Juli 2010; IV-act. 45). Die IV- Stelle gab daraufhin beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) ein medizinisches Gutachten in Auftrag (IV-act. 46 und 50). B. B.a  Am 13. Oktober 2010 führte das ABI beim Versicherten eine internistisch/allgemeinmedizinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch. Es stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik und chronische Nacken-Schulter- Arm-Schmerzen der adominanten linken Seite ohne radikuläre Symptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und anamnestisch rezidivierende Migränekopfschmerzen vor. Aufgrund der somatischen Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer und in anderen körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeiten. Für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten sei hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (Gutachten vom 8. November 2010; IV-act. 63). Der RAD schloss sich in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 der gutachterlichen Einschätzung des ABI an (IV-act. 64). B.b  Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde; betreffend Rentenleistung würde eine separate Verfügung erfolgen (IV-act. 79). Nachdem der Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 9. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen (IV-act. 80). Die Verfügung blieb unangefochten. B.c  Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich an, dass ein Anspruch auf Rentenleistungen nicht begründet sei. In leidensadaptierter Tätigkeit sei er zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 94). Der Versicherte erhob dagegen Einwand und verlangte weitere medizinische Abklärungen. Er verwies auf einen Bericht des MZL vom 17. April 2012 (IV-act. 87), der ihm in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiere und im Widerspruch zum ABI-Gutachten stehe. Eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten von lediglich 50% sei auch in einer Stellungnahme des MZL vom 8. September 2011 bestätigt worden. Diese Einschätzung hätte dem ABI zumindest zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen (Einwand vom 15. August 2012; IV-act. 95). B.d  Mit Verfügung vom 23. August 2012 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Der Einwand enthalte keine neuen Aspekte bzw. die vorgebrachten Gesundheitsschäden seien im ABI-Gutachten bereits berücksichtigt worden (IV-act. 96). C. C.a  Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben oder die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung zurückzuweisen, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2009 mindestens eine halbe Rente zu entrichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwendungen vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. August 2012 nicht eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Er reichte zudem eine weitere Beurteilung des MZL vom 7. September 2012 ein, worin ihm erneut eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wird (act. G 1.1-3). Mit Verweis darauf bringt er vor, dass erhebliche Zweifel am ABI-Gutachten bestünden. Weil sich diese beiden gleichwertigen Gutachten widersprächen, müsse ein neues Gutachten eingeholt werden (act. G 1). C.b  Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). C.c  Mit Replik vom 24. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und Ausführungen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 1. März 2013, auf eine Duplik zu verzichten (act. G 8). C.d   Mit nachträglicher Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des F.___ vom 10. Dezember 2014 ein und präzisierte gestützt darauf den Antrag auf Rentenzusprache dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2009 mindestens eine halbe und ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente zu entrichten sei (act. G 10 und G 10.1). Erwägungen: 1.  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen in seinem Einwand nicht auseinandergesetzt habe. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs bildet die Begründungspflicht. Diese verlangt nicht, dass sich die Verwaltung mit jeder tatbeständlichen Behauptung der rechtsuchenden Partei ausdrücklich befasst. Erforderlich ist jedoch, dass die rechtsuchende Partei durch die Begründung in die Lage versetzt wird, die wesentlichen Überlegungen, welche der Verfügung zu Grunde liegen, nachzuvollziehen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 181 E. 1a). In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Einwand keine neuen gesundheitlichen Aspekte benenne. Die entsprechenden Gesundheitsschäden seien im Gutachten des ABI berücksichtigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Die Stellungnahme zum Einwand ist zwar sehr knapp ausgefallen; sie vermittelte jedoch dem Beschwerdeführer im Kontext mit den verschiedenen medizinischen Unterlagen die Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin die im Einwand genannten Diagnosen und die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entsprechend der Beurteilung durch das F.___, wie sie auch schon in früheren Berichten abgegeben worden war, nicht als taugliche Beweisgrundlage erachtete, um das ABI-Gutachten in Frage zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche als formeller Mangel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann (BGE 124 V 183 E. 4a), liegt damit nicht vor. 2.  Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Ein diesen Beweisanforderungen genügendes Gutachten, das im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde, kann nicht in Frage gestellt werden, wenn und sobald die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.  Zu prüfen ist zunächst, ob die vorliegende medizinische Aktenlage eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruches bietet. 3.1 Ausschlaggebende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Rentengesuchs bildete für die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das ABI- Gutachten vom 8. November 2010 (IV-act. 63). Dieses basiert auf einer internistischallgemeinmedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung. Gesamthaft schätzen die ABI-Ärzte den Beschwerdeführer für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten als uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig ein, wobei die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung erfolgen und kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg umfassen sollten. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäss Berichten von Dr. H.___ vom 27. April 2010 und des F.___ vom 23. Juni 2010 bereits aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe. Auf das Gutachten des ABI könne nicht abgestellt werden. Auch fehle in Anbetracht der erheblichen Rückenproblematik eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (act. G 1 und G 6). Hinsichtlich des somatischen Leidens des Beschwerdeführers diagnostizierten die behandelnden Ärzte in den bisherigen Berichten einhellig ein lumbovertebrales (Schmerz-)Syndrom - so der behandelnde Dr. H.___ (IV-act. 44-25 f), das Palliativzentrum des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG; IV-act. 60-1 f), die Neurochirurgie des KSSG (IV-act. 60-5 f), die Neurologie des KSSG (IV-act. 60-7 ff) und auch der für die Helsana begutachtende Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 1. Dezember 2009; act. G 4.2). Während Dr. H.___ und der Hausarzt Dr. E.___ (act. G 4.2) daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50% ableiteten, beurteilte Dr. I.___ den Beschwerdeführer als in einer leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Auch die Neurologie des KSSG nahm eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten von 100% an. 3.1.2 Die (somatische) Untersuchung der ABI-Ärzte ergab ebenfalls ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ohne klare radikuläre Symptomatik) sowie chronische Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen. Fernerhin bestehe ein Verdacht auf Schmerzausweitung; diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen und weder anamnestisch noch klinisch klar fassbaren Beschwerden könnten im Ergebnis durch die Untersuchung und die vorliegenden radiologischen Bilddokumente keinesfalls vollständig begründet werden. Auch das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative Therapiemassnahmen, Infiltrationen sowie die mittlerweile langdauernde körperliche Schonung könnten als klarer Hinweis auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Die radiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Instabilität der lumbalen Wirbelsäule ergeben. Auch aus neurologischer Sicht würden keine klaren pathologischen Hinweise im Bereich des peripheren Nervensystems vorliegen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.3 Zur Einschätzung von Dr. H.___, der eine Arbeitsunfähigkeit von 50% erkannte (Bericht vom 27. April 2010, IV-act. 44-25 f), erklären die ABI-Ärzte, dass die Funktionsaufnahmen der LWS keinerlei Hinweise auf die (von Dr. H.___) genannte "deutliche Retrolisthese" ergeben habe. Auch eine foraminale Einengung LWK5/SWK1 könne keinesfalls bestätigt werden. Der Beurteilung von Dr. H.___ könne daher nicht gefolgt werden. 3.1.4 Weiter geht auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des F.___ vom 7. September 2012 (act. G 1.1.3) kein anderes Ergebnis hervor. In diesem Bericht erklärt Dr. H.___ erneut, dass der Beschwerdeführer (nur) zu 50% arbeitsfähig sei. Sein Teilbericht stellt indes eine weitgehend wörtliche Wiedergabe seiner bisherigen Berichte dar. Neue Erkenntnisse und Befunde oder eine Begründung der abweichenden Beurteilung liegen nicht vor. Diese (gemeinsam mit dem Hausarzt) eingenommene, allein abweichende Haltung vermag daher das Ergebnis des ABI- Gutachtens in somatischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen. 3.1.5  In dem schliesslich mit nachträglicher Eingabe eingereichten F.___-Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2014 (act. G 10.1) verweist Dr. H.___ auf eine MRI- Untersuchung vom 10. April 2014, welche als Befund leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS mit Betonung des Segmentes L5/S1 mit Segmentkollaps und rezessaler Stenose beidseits mit Betonung rechts und Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits ergeben habe (Bericht S. 6). Der Orthopäde Dr. J.___ schreibt im Zusammenhang mit dieser MRI-Untersuchung von einer rechtsbetonten leichten rezessalen Stenose mit der Möglichkeit einer Wurzelreizung, was die erhobenen Einschränkungen teilweise erkläre (Bericht S. 6). Im Rahmen einer Konsensbeurteilung aus somatischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer von den F.___-Ärzten – wie in den früheren Beurteilungen – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert, weshalb weder eine Verschlechterung im Verlauf noch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Beurteilung des ABI wecken. 3.2 3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht ermittelte zunächst Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach einem ersten Vorgespräch die vorläufige Diagnose einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Bericht vom 27. April 2009; IV-act. 63-44 ff). Dr. med. G.___ Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, konnte nach seiner Untersuchung keine depressive Episode bestätigen. Beim Beschwerdeführer liege eine depressive Verstimmung vor, die am ehesten als Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zu klassifizieren sei. In leidensangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher nur zu 10% eingeschränkt (Bericht vom 29. März 2010; IV-act. 55-2 ff). 3.2.2 Die ABI-Ärzte stellten ebenfalls keine psychische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Durch den Verlust der Arbeitsstelle und die chronischen Schmerzen sei beim Beschwerdeführer eine psychische Verstimmung aufgetreten. Er habe sich daher in psychiatrische Behandlung in die Klinik L.___ begeben und stehe gegenwärtig beim F.___ in psychiatrischer Behandlung. Diese sei ursprünglich wegen einer Schlafstörung eingeleitet worden. Aktuell schildere der Beschwerdeführer unter medikamentöser Therapie eine Besserung der Schlafstörung. Die gegenwärtige psychiatrische Untersuchung zeige eine leicht resignative Grundstimmung, dazu eine Unsicherheit und Ängstlichkeit sowie eine Anspannung mit (kompensierter) Schlafstörung. Es könne daher die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen gestellt werden. Zusätzlich bestehe eine Tendenz zur Ausweitung der ursprünglichen Rückenschmerzen in die Schultern, den Nacken und den Kopf. Somit könne auch die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Tendenz zur Symptomausweitung gestellt werden. Diese diagnostizierten Beschwerdebilder hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.3  Die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer zeige zwar einen resignativen Affekt, es fehle jedoch eine vitale Traurigkeit mit Suizidalität, Antriebsstörung und sozialem Rückzug. 3.2.4  Auch der Bericht des F.___ vom 7. September 2012 (act. G 1.1.3) vermag die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So enthält dieser Bericht des F.___, bei welchem der Beschwerdeführer in Behandlung steht, keine neuen Befunde oder Erkenntnisse. Die psychiatrischen Teilberichte wiederholen im Wesentlichen die früheren psychiatrischen Beurteilungen des MZL (IV-act. 52-3, 54 und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 87). Allein eine abweichende Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vermögen das ABI-Gutachten nicht in Frage zu stellen. 3.2.5  Im F.___-Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2014 wird als psychische Veränderung eine Zunahme der Depression aufgeführt und eine seit 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt, ohne dass die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zu den früheren Beurteilungen näher begründet wird. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht scheint wesentlich auf einer entsprechenden subjektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beruhen (Bericht S. 7 und 8). Der F.___-Bericht vermag somit auch aus psychiatrischer Sicht keine Aspekte zu benennen, welche die Einschätzung und Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter für den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Verfügungserlass vom 23. August 2012 in Frage stellen. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das ABI-Gutachten vom 8. November 2010 (IV-act. 63) eine hinreichende medizinische Grundlage für die Ermittlung eines allfälligen Rentenanspruchs bietet. Diese Beurteilung berücksichtigt die Vorakten, insbesondere die zahlreichen Arztberichte seit 1999. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden werden sowohl in den Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten berücksichtigt. Die daraus gefolgerten Ergebnisse sind nachvollziehbar, schlüssig und stimmen mit den bisherigen Arztberichten weitgehend überein. Die Vornahme einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche in gewissen Fällen als Zusatz zu den ärztlichen Untersuchungen eine geeignete arbeitsbezogene Abklärungsmassnahme bilden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008 E. 4.2.1), erweist sich somit nicht als notwendig. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Aufgrund dieses Ergebnisses steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann, so dass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen. 4.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Praxisgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 600.-- festzulegen und dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist anzurechnen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ist nicht gegeben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der in gleicher Höhe geleistete geleistete Kostenvorschuss wird daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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