Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/247 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 28.11.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2014 Verwertbarkeit eines Pensums von zweimal drei Stunden pro Tag mit einer mindestens dreistündigen Pause dazwischen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2014, IV 2012/247). Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 28. November 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler, MLaw, Oehler Stadelmann Rechtsanwälte, Kesslerstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 11. Februar 2008 unter Hinweis auf eine Arthrose im linken Knie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 2). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. B.___ am 9. September 2008 ein orthopädisches Gutachten (IV-act. 38). Er führte aus, er habe eine Pangonarthrose links, eine beginnende Varusgonarthrose rechts sowie eine Adipositas diagnostiziert. Seines Erachtens sei dem Versicherten ein Halbtageseinsatz in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Bei einem günstigen Arbeitsweg sei auch ein Einsatz von maximal zweimal drei Stunden pro Tag denkbar. Dr. B.___ hatte ein Zwischenbericht eines Einsatzbetriebes vom 15. April 2008 (IV-act. 27) offenbar nicht vorgelegen. In diesem Bericht war ausgeführt worden, der Versicherte werde in einem Pensum von 50 Prozent eingesetzt, benötige aber jeweils zusätzliche kurze Erholungspausen und bleibe der Arbeit mit gewisser Regelmässigkeit für jeweils einige Tage fern. Das Knie sei sichtbar geschwollen. Ansonsten sei der Versicherte aber leistungsbereit und motiviert. Die Leistungsfähigkeit liege bei etwa 60 Prozent. Der Hausarzt Dr. med. C.___ wies am 1. Dezember 2008 darauf hin (IV-act. 50–5 f.), dass der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ bereits während drei Monaten nicht mehr gearbeitet habe so dass der Befund wesentlich unauffälliger ausgefallen sei als noch während des Arbeitseinsatzes. Seiner Ansicht nach liege die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei etwa 30 Prozent. Mit einer Verfügung vom 29. Januar 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IVact. 57), nachdem Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 26. Januar 2009 darauf hingewiesen hatte (IV-act. 56), seines Erachtens bestehe kein Grund von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. In ihrer Verfügung hielt die IV-Stelle fest, es könne maximal ein Abzug von acht Prozent vom Tabellenlohn vorgenommen werden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 14. April 2011 insofern gut (IV 2009/82; vgl. IV-act. 75), als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. In seinem Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte das Gericht aus, der Hinweis von Dr. C.___ auf die mehrmonatige Schonung vor der Begutachtung wecke zusammen mit dem Zwischenbericht des Einsatzbetriebes gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens, zumal dieser Zwischenbericht dem Gutachter nicht vorgelegen habe. Zudem sei die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ missverständlich formuliert. Es sei nicht klar, ob der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 Prozent oder während zweimal drei Stunden (ca. 70 Prozent) arbeitsfähig sei. Da das Gutachten ansonsten überzeuge, empfehle man, Dr. B.___ entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. A.b Die IV-Stelle fragte Dr. B.___ am 24. November 2011 (IV-act. 80), ob den Differenzen zwischen dem Befund im Untersuchungszeitpunkt und den während des Arbeitseinsatzes erhobenen Befunden genügend Rechnung getragen worden sei und ob dem Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit ein Pensum von 50 Prozent oder ein solches von 70 Prozent zumutbar sei. Dr. B.___ antwortete am 29. November 2011 (IVact. 81), die von den Vorgesetzen des Einsatzbetriebes offenbar durch die Kleidung hindurch festgestellten Schwellungen des Knies seien medizinisch bedeutsam. Es seien mehrere Gründe für einen Kniegelenkserguss denkbar. Einerseits verlaufe eine Arthrose phasenweise mit mehr oder weniger aktiven Zuständen. Andererseits könne auch eine starke Belastung zu einem Erguss führen. Eine sitzende Tätigkeit oder auch der Arbeitsweg mit dem Zug könnten eine solche Belastung darstellen. Der genaue Grund könne nicht eruiert werden. Tatsächlich sei der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung aber bereits seit drei Monaten nicht mehr erwerbstätig gewesen, was ein Grund dafür sein könne, dass sich kein Erguss mehr gezeigt habe. Aus gutachterlicher Sicht sei ein Einsatz von einem halben Tag möglich. Damit komme der Versicherte mit seinen Arthrosen an die Belastungsgrenze. Diese könnte allerdings hinausgeschoben werden, wenn nach drei Stunden eine fast ebenso lange Pause eingeschaltet werden könne. Danach wäre ein erneuter gleichlanger Einsatz möglich. Nachdem die RAD- Ärztin Dr. med. E.___ am 30. Januar 2012 notiert hatte (IV-act. 82), die Ausführungen von Dr. B.___ seien nachvollziehbar und plausibel und erlaubten die Beantwortung der noch offenen Fragen, kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit einem Vorbescheid vom 9. März 2012 an (IV-act. 87), dass sie gedenke, sein Rentengesuch abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, ihm sei eine adaptierte Tätigkeit während insgesamt sechs Stunden pro Tag zumutbar. Bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens falle lediglich ein Tabellenlohnabzug von acht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozent in Betracht. Der Invaliditätsgrad belaufe sich angesichts eines Valideneinkommens von 62’368 Franken und eines Invalideneinkommens von 39’364 Franken auf lediglich 37 Prozent, was nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtige. Dagegen liess der Versicherte am 1. Mai 2012 einwenden (IV-act. 88), die Stellungnahme von Dr. B.___ sei nicht genügend ausführlich und lasse die entscheidenden Fragen unbeantwortet. Zu bemängeln sei – insbesondere vor diesem Hintergrund –, dass die IV-Stelle keine Rückfrage an den Hausarzt gerichtet habe. Im Übrigen werde auf die (gegen die frühere Verfügung erhobene) Beschwerde verwiesen. Namentlich falle ins Auge, dass der Tabellenlohnabzug viel zu tief angesetzt worden sei. Am 30. Mai 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss dem Vorbescheid (IV-act. 90). B. B.a Der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) liess am 2. Juli/19. Oktober 2012 eine Beschwerde erheben (act. G 1 und 8), mit der er die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2012, die Zusprache mindestens einer halben Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragen liess. Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Stellungnahme von Dr. B.___ sei nicht geeignet, die entscheidenden Fragen ausreichend zuverlässig zu beantworten. Zudem sei gerade vor diesem Hintergrund zu bemängeln, dass keine Rücksprache mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers genommen worden sei. Der Tabellenlohnabzug sei deutlich zu tief angesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von einer körperlich schweren in eine leichte Tätigkeit wechseln müsse, dass er bereits __ Jahre alt sei und dass er eine dreistündige Mittagspause auf dem Firmengelände einhalten müsse, um die maximale Arbeitsfähigkeit von zweimal drei Stunden pro Tag verwerten zu können. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen von Dr. B.___ erlaubten die zuverlässige Schätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. Ein Tabellenlohnabzug von mehr als zehn Prozent sei nicht gerechtfertigt. Gesamthaft erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Der Beschwerdeführer verzichtete am 21. November 2012 auf eine Replik (act. G 12). Erwägungen: 1. Erwerbstätig gewesene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1 Wie im früheren Entscheid IV 2009/82 vom 14. April 2011 dargelegt worden ist, ist das Gutachten Dr. B.___s vom 9. September 2008 im Wesentlichen nachvollziehbar und überzeugend, weshalb es grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Weil allerdings im früheren Beschwerdeverfahren IV 2009/82 noch eine Unklarheit bezüglich des zumutbaren Arbeitspensums und der Frage, ob Dr. B.___ der seiner Untersuchung vorangegangenen längeren belastungsfreien Zeit genügend Rechnung getragen hatte, bestanden hat, hat noch nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden können. Die Beschwerdegegnerin hat nach der Rückweisung der Sache zur Klärung dieser beiden Fragen entsprechende Ergänzungsfragen an Dr. B.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichtet, die dieser im November 2011 beantwortet hat. Er hat ausgeführt, es sei medizinisch bedeutsam, dass der Beschwerdeführer während seines Arbeitseinsatzes an einem Kniegelenkserguss gelitten habe, der durch die Kleidung hindurch habe festgestellt werden können. Zur genauen Ursache könne er sich nicht mit Sicherheit äussern. Der Grund für den Erguss könne ein Arthroseschub, die Belastung am Arbeitsplatz oder die Bewältigung des Arbeitsweges im Zug gewesen sein. Dr. B.___ hat nicht explizit erwähnt, dass dieser erhebliche Erguss, den er selbst nicht mehr hatte feststellen können, nichts an seiner Beurteilung ändere. Seinem Antwortschreiben vom November 2011 lässt sich aber insgesamt entnehmen, dass er trotz dieses Umstandes keinen Anlass gesehen hat, seine Beurteilung zu revidieren. Vielmehr hat er seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nochmals ausdrücklich bestätigt. Es besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln, da Dr. B.___ in seinem Gutachten von September 2008 für leidensadaptierte Tätigkeiten – ohne nennenswerte Belastungen für das Kniegelenk – eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Hätte er sich damals bloss auf die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung gestützt und wäre er demzufolge nicht von einer Zunahme der Beschwerden bei Belastung ausgegangen, hätte er angesichts der damaligen Ergussfreiheit des Kniegelenks wohl kaum eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bzw. 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. Diese Unklarheit hat Dr. B.___ also beseitigen können. Auch die zweite Frage hat er ausreichend klar beantwortet: Er hat ausgeführt, der Beschwerdeführer erreiche seine Belastungsgrenze nach einem halbtägigen Einsatz in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Diese Grenze könne aber hinausgeschoben werden, wenn der Beschwerdeführer nach drei Stunden eine dreistündige Pause einlegen könne, denn anschliessend sei es ihm zumutbar, nochmals drei Stunden zu arbeiten. Diese Angaben erlauben eine zuverlässige Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit und damit des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vorgenommen hat. 2.2 Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens muss zwar insofern vom realen Arbeitsmarkt abstrahiert werden, als das Arbeitslosigkeitsrisiko vollständig ausgeblendet werden muss. Dafür wird auf einen fiktiven, ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten enthält und auf dem sich das Angebot von und die Nachfrage nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitskräften die Waage halten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass unrealistische oder lediglich in Glücksfällen erhältliche Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen wären. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt sich die Frage, ob es realistisch ist, dass er eine Arbeitsstelle finden kann, an der er morgens und nachmittags je drei Stunden arbeiten und dazwischen auf dem Firmengelände eine dreistündige Mittagspause einlegen kann. Die Mittagspause muss zwingend am Arbeitsort verbracht werden können, weil Dr. B.___ darauf hingewiesen hat, dass auch der Arbeitsweg für den Beschwerdeführer eine Belastung darstellt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zugemutet werden, einen Teil seiner medizinisch notwendigen Entlastungspause für die Bewältigung des – belastenden – Arbeitsweges zu verwenden. Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ ist es allerdings nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer sich hinlegen oder das Bein hochlagern muss. Wichtiger ist, dass er sein Bein etwas bewegen kann. Ein potentieller Arbeitgeber müsste dem Beschwerdeführer also keinen Liegeplatz zur Verfügung stellen. Ein Pausenraum würde ausreichen. Da viele Betriebe über solche Pausenräume verfügen, stellt der Bedarf nach einer dreistündigen Mittagspause auf dem Firmengelände keine ungewöhnliche Bedingung dar, die das Auffinden einer geeigneten Arbeitsstelle wesentlich erschweren oder gar verunmöglichen würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. B.___ wohl dem Umstand, dass es eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, sein Knie abwechselnd zu schonen und zu bewegen, nicht genügend Rechnung getragen hat und dass der Beschwerdeführer also nicht zwingend auf eine so lange Mittagspause angewiesen sein dürfte bzw. wohl ein höheres Pensum bewältigen kann. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer an einem ideal leidensadaptierten Arbeitsplatz sein Bein wesentlich mehr als zuhause belasten müsste, erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung Dr. B.___s als eher grosszügig, weshalb es sich zumindest nicht rechtfertigt, zusätzlich noch bei der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einen strengen Massstab anzulegen. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Arbeitsstelle finden und ein Pensum von insgesamt (mindestens) sechs Stunden pro Tag leisten kann. 2.3 Der Beschwerdeführer hat als Hilfsarbeiter gearbeitet und dabei einen (leicht) überdurchschnittlichen Lohn erzielt. Im Jahr 2006 hat sein Einkommen gemäss einem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto 60’658 Franken betragen (IV-act. 9–1), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte während sich der statistische Durchschnitt der Hilfsarbeiterlöhne in jenem Jahr auf 59’197 Franken (in der Holzbearbeitungsbranche auf 57’921 Franken) belaufen hat (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung 2006, TA1; Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Da der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt seine Arbeit im Frühjahr 2007 hat aufgeben müssen (vgl. IVact. 39), ist mit den Werten des Jahres 2006 zu rechnen. Dr. B.___ hat sich nicht zum zumutbaren Pensum geäussert, sondern einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise während sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Ob die gewöhnliche Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche beträgt und der Beschwerdeführer deshalb ein Pensum von bloss noch 67 Prozent bewältigen kann oder ob sie 40 Stunden pro Woche beträgt und dem Beschwerdeführer daher ein Pensum von 75 Prozent zugemutet werden kann, hat Dr. B.___ augenscheinlich nicht weiter interessiert. Er hat sich – seiner Aufgabe als medizinischer Sachverständiger entsprechend – vielmehr darauf beschränkt, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) anzugeben. Es obliegt folglich dem Rechtsanwender, darüber zu entscheiden, welchem hypothetischen „Validenpensum“ das von Dr. B.___ beschriebene „Invalidenpensum“ gegenüberzustellen ist. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten: Wenn von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag ausgegangen wird, beträgt das zumutbare Pensum gut 71 Prozent (6 ÷ 8,4 = 0,7143). Wenn von einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ausgegangen wird, beträgt es 75 Prozent. Wenn vom statistischen Durchschnittspensum im Jahr 2006 ausgegangen wird, das 41,7 Stunden pro Woche betragen hat, beträgt das zumutbare anteilsmässige Pensum 71,94 Prozent (= 30 ÷ 41,7). Die Wahl des entscheidenden Vergleichspensums hat unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu erfolgen. Es ist jenes Pensum zu wählen, das eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung sämtlicher Versicherter erlaubt. Hierfür bietet sich – in Analogie zur Ermittlung des Ausgangswertes des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens – das Abstellen auf den statistischen Durchschnitt an. Folglich ist vorliegend also von einem Vergleichspensum von 41,7 Stunden und einem zumutbaren anteilsmässigen Pensum von 71,94 Prozent auszugehen. Der Beschwerdeführer kann aber seine verbliebene Leistungsfähigkeit nur noch mit einem unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg verwerten, denn er kann nicht mehr vollzeitig erwerbstätig sein. Der Umstand, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in einem ungewöhnlich ausgestalteten Pensum verwerten muss, wirkt sich allerdings nicht nachteilig aus, denn daraus folgt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzig, dass sich das Spektrum der möglichen Tätigkeiten (weiter) einschränkt. Ein potentieller Arbeitgeber wird seine Produktionsabläufe nicht an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers anpassen, wenn dies für ihn einen nennenswerten Aufwand bedeuten würde. Müsste er bei der Planung der Arbeitseinsätze den Bedürfnissen des Beschwerdeführers speziell Rechnung tragen, würde er ihn wohl nicht einstellen. Es existieren aber Arbeitsplätze, bei denen den zeitlichen Vorgaben Dr. B.___s betriebsbedingt Rechnung getragen werden kann. An einem solchen Arbeitsplatz wirken sich die zeitlichen Vorgaben nicht lohnmindernd aus. Bezüglich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ist allerdings die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits über 60 Jahre alt ist, weshalb sich ein potentieller Arbeitgeber mit hohen Sozialversicherungsabgaben konfrontiert sähe. Um eine Anstellung finden zu können, wird der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft daher zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbieten müssen, weshalb sich bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) rechtfertigt. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug, der lediglich dem statistischen Abzug von Teilzeiterwerbstätigen entspricht, erweist sich als zu tief. Die Beschwerdegegnerin hat damit nämlich den übrigen einkommenssenkenden Tatsachen rechtswidrig keine Rechnung getragen. Ihre Begründung, dabei handle es sich um invaliditätsfremde Tatsachen, verfängt nicht, denn entscheidend ist diesbezüglich, ob und allenfalls in welchem Ausmass der wirtschaftliche Erfolg bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund besonderer Umstände erschwert bzw. reduziert wird. Gesamthaft rechtfertigt sich ein Abzug in der Höhe der Hälfte des Maximalabzuges, das heisst von 12,5 Prozent. Daraus folgt, dass sich das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf 37’263 Franken (= 59’197 Franken × 87,5 Prozent × 71,94 Prozent; Stand 2006) beläuft. Verglichen mit dem im Jahr 2006 erzielten Valideneinkommen von 60’658 Franken resultiert ein Invaliditätsgrad von 38,57 Prozent. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat folglich die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2014 Verwertbarkeit eines Pensums von zweimal drei Stunden pro Tag mit einer mindestens dreistündigen Pause dazwischen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2014, IV 2012/247).
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