Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/198 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 26.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2014 Art. 21 Abs. 2 IVG. HVI. Elektronisches Kommunikationsgerät. Koordination der Leistungspflicht von IV und heilpädagogischen Schulen. Interpretation des Dispositivs einer angefochtenen Verfügung. Fehlendes Dispositiv bezüglich des Gestaltungsentscheides. Als bedingte Leistungszusprache formulierter Feststellungsentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, IV 2012/198). Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2014 Der Vizepräsident hat am 26. Februar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a A.___, geboren 20__, wurde wenige Tage nach seiner Geburt unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Das Kantonsspital Winterthur, das den Knaben (intensiv) behandelt hatte, berichtete am 23. Mai 2002 (IV-act. 5), nebst einer schweren respiratorischen Adaptionsstörung lägen auch ein Vorhofseptumdefekt und ein kleiner Ventrikelseptumdefekt (Geburtsgebrechen Nr. 313: angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) vor. Die IV- Stelle anerkannte die Geburtsgebrechen Nr. 313 und Nr. 497 (IV-act. 7 f.). Auch die vom Ostschweizer Kinderspital diagnostizierten leichten cerebralen Bewegungsstörungen (IV-act. 9 und 11) wurden als Geburtsgebrechen (Nr. 395) anerkannt (IV-act. 13). Im April 2004 berichtete das Ostschweizer Kinderspital über angeborene cerebrale Lähmungen (IV-act. 31) sowie über eine Missbildung des zentralen Nervensystems und seiner Häute (IV-act. 32), welche ebenfalls als Geburtsgebrechen anerkannt wurden (Nr. 390 und Nr. 381; IV-act. 36 f.). Mit einer Verfügung vom 2. Juni 2006 (IV-act. 51) übernahm die IV-Stelle in Gutheissung eines entsprechenden Antrages (IV-act. 50) die Kosten für Sonderschulmassnahmen. A.b Am 24. Mai 2011 liess der Versicherte um die Übernahme der Kosten von 13’912.40 Franken für ein Kommunikationsgerät „DynaVox Maestro“ ersuchen (IVact. 100). Er liess ausführen, er besuche mittlerweile die Unterstufenklasse einer Heilpädagogischen Schule. Aufgrund seiner Behinderung könne er nicht verständlich sprechen. Ihm fehle die Möglichkeit, ein Gespräch zu führen, weil er nicht über das nötige Vokabular und die erforderlichen mundmotorischen Fähigkeiten verfüge. Dies führe zu Kommunikationsblockaden, Verweigerung und Rückzug, was eine Partizipation im Alltag erschwere. Er könne deshalb kaum Kontakte mit Gleichaltrigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Personen ausserhalb der Familie knüpfen. Im Rahmen einer ausführlichen Vorabklärung sei das elektronische Hilfsmittel DynaVox Maestro als geeignet evaluiert worden. Im Rahmen einer telefonischen Abklärung erklärte die Mutter des Versicherten am 19. Oktober 2011 (IV-act. 107), sie erhoffe sich einiges vom Kommunikationsgerät. Sie habe von der Logopädin ein gutes Feedback betreffend Handhabung und Fortschritte erhalten. Allerdings wisse sie nicht genau, was mit dem offerierten Kommunikationsgerät alles möglich sei. Vor allem erhoffe sie sich eine verbesserte Kommunikation mit ihrem Sohn. Er habe oft Anliegen, die er nicht mitteilen könne, was zu grossen Enttäuschungen führe. Aktuell könne er mittels der Gebärdensprache anhand einfacher Zeichen kommunizieren. Aufgrund der motorischen Einschränkungen sei es ihm aber nicht möglich, detailliert Auskunft zu geben. Die kognitiven Fähigkeiten seien ihrer Meinung nach ausreichend zur Bedienung eines Kommunikationsgerätes. Ihr Sohn verrichte zuhause am Computer einfachere Tätigkeiten, sehe sich zum Beispiel Musikvideos an oder spiele einfache Spiele. Sein Vater müsse ihm allerdings bei der Vorbereitung behilflich sein. Am 25. Oktober 2011 ging der IV-Stelle der Schulbericht für das Schuljahr 2010/2011 zu (IV-act. 110). Diesem war zu entnehmen, dass der Versicherte zwei Silben aneinander reihen und klar aussprechen und einige Laute imitieren könne. Er verstehe auch einfache Piktogramme und könne die Bedeutung von durch Gesten, Symbolen und Zeichnungen vermittelten Mitteilungen erfassen. Er könne mit Einwortsätzen sprechen und benutze ein paar Wörter in der Lautsprache, spreche ansonsten aber in der Gebärdensprache. Die Gebärden verwende er allerdings häufig ungenau, vor allem wenn er nicht von sich aus etwas sagen wolle, sondern auf Fragen antworten oder im Kreis etwas erzählen solle. Geschichten höre er mit Freude und Spannung zu. Selbst könne er einige Wörter sprechen. Um seine Absichten mitzuteilen, müsse er teils aber auch andere Mittel wie Blickkontakt oder Ärmelzupfen gebrauchen. Er könne vereinfachte Gebärden, Mimik und Gestik zur Kommunikation einsetzen und sei grundsätzlich kommunikationsbereit. Mit ihm gut bekannten Personen kommuniziere er gerne von sich aus. A.c Am 23. November 2011 führte die IV-Stelle eine Abklärung in der heilpädagogischen Schule durch (IV-act. 111). Die Abklärungsbeauftragte hielt in ihrem Bericht fest, der Versicherte stehe in der Sprachförderung noch ganz am Anfang. Er verfüge zwar über einen gewissen Wortschatz und verstehe einfache situativ bedingte Aufgaben, die man allerdings mehrfach wiederholen müsse, könne aber höchstens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ansatzweise Zusammenhänge und Wort- und Satzgefüge erkennen. Während des Unterrichts habe er kaum Laute von sich gegeben und kaum Gebärden verwendet. Die Aufforderung, aus acht Piktogrammen (verschiedene Tiere) ein bestimmtes auszuwählen (Zebra), habe mehrfach wiederholt werden müssen. Dem Anschein nach habe der Versicherte zwar gewusst, was auf den Kärtchen dargestellt sei, er sei aber nicht in der Lage gewesen, dieses Wissen sinnvoll einzusetzen. Er verfüge gemäss den Angaben der Logopädin über ein intentionales und symbolisches Kommunikationsverständnis, das aber noch umfassend gefördert werden müsse. Die Förderung erfolge für gewöhnlich mithilfe von verschiedenen Materialen und einfachen Sprachausgabegeräten. Beim Versicherten habe man noch kein solches Gerät eingesetzt, weil dies sicherlich eine Herausforderung wäre. Die Abklärungsbeauftragten hielten in ihrem Bericht fest, ihrer Ansicht nach sei das beantragte Gerät völlig überdimensioniert. Es sei nicht vorstellbar, dass der Versicherte ein solches Gerät spontan und situationsbezogen zur Kommunikation einsetzen werde. Ausserdem weise er nicht nur eine Sprechstörung, sondern auch eine Sprachstörung auf; der Intelligenzquotient liege unter 75 Punkten. Die Anschaffung eines solchen Gerätes zu Unterrichtszwecken falle in den Zuständigkeitsbereich der Sonderschule. Diese profitiere auch deshalb von einer solchen Anschaffung, weil das Gerät für mehrere Benutzer eingerichtet und so von mehreren Schülern genutzt werden könne. Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bestätigte am 23. November 2011 die Einschätzung der Abklärungsbeauftragten (IV-act. 113). Sie hielt fest, der Versicherte leide nicht in erster Linie an einer schweren Sprech- oder Schreibstörung. Die Kommunikation sei vielmehr durch neurokognitive Defizite beeinträchtigt. Die aktuellen sonderpädagogischen und therapeutischen Massnahmen dienten der Sprachanbahnung und dem Spracherwerb. A.d Mit einem Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie gedenke, das Begehren um die Abgabe eines Kommunikationsgerätes abzuweisen (IV-act. 114). Dagegen wandte der Schulleiter am 23. Dezember 2011 ein (IV-act. 117), zur Diskussion stehe kein Schulmittel, sondern ein individuelles Hilfsmittel, vergleichbar mit einem Rollstuhl. Für die Finanzierung eines solchen Hilfsmittels sei die Invalidenversicherung zuständig. Am 9. Januar 2012 wandten die Eltern des Versicherten gegen den Vorbescheid ein (IV-act. 119), ihr Sohn müsse bei der Kommunikation unterstützt werden, bevor er frustriert aufgebe. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sprache könne er nur mittels aktiven Gebrauchs erlernen, weshalb er auf einen „künstlichen Mund“ angewiesen sei. Zwischenzeitlich habe er im Übrigen enorme Fortschritte gemacht, was auch die verantwortlichen Lehrer bzw. Therapeuten bestätigten. Mittels des Sprachcomputers könne er die Areale des Hirns beüben, die für die Sprache zuständig seien, was nur positiv sein könne. Sie wollten ihren sich in einer beachtlichen Entwicklung befindlichen Sohn bestmöglich fördern und fordern. Die Verweigerung der Abgabe eines Sprachcomputers werde zu einer Ausgrenzung und zu einer Nichtbeachtung der Interessen des an technischen Geräten äusserst interessierten Versicherten führen. Am 22. Februar 2012 erkundigte sich der Vater des Versicherten telefonisch nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 121). Er teilte dabei mit, dass sein Sohn weitere Fortschritte gemacht habe und seit etwa zwei Wochen ein Leihgerät benutze. Dieses sei aber mit drei Kilogramm Masse zu schwer für den kleinwüchsigen Versicherten. Am 24. Februar 2012 forderte die IV-Stelle die heilpädagogische Schule auf, verschiedene Fragen zu beantworten (IV-act. 123). Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass es sich beim beantragten Gerät um eines der komplexesten Kommunikationsgeräte auf dem Markt handle. Das Gerät beinhalte Zehntausende von Wörtern und Sätzen. Es seien mehrere hundert Ebenen aufrufbar. Am 6. März 2012 teilte der Schulleiter mit (IV-act. 126), der Versicherte benötige einen grossen Wortschatz und grammatikalische Strukturen, um seine sprachlichen Fähigkeiten entwickeln zu können. Neue Wörter und die Grammatik könne er nur erlernen, wenn er immer wieder mit neuem Material konfrontiert werde. Deshalb sei es unerheblich, welchen Bruchteil des Wortschatzes des beantragten Gerätes er aktiv nutzen könne. Am 29. März 2012 erkundigte sich der Vater nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 127). Der Sachbearbeiter teilte ihm mit, die Schule habe bestätigt, dass der Versicherte noch ganz am Anfang der Sprachentwicklung stehe. Es sei nicht üblich, Vesicherten in dieser Phase das komplexeste Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Vater des Versicherten gab an, nicht zu wissen, was auf dem Markt erhältlich sei. Den Hinweis auf Applikationen für Tablet Computer nahm er mit grossem Interesse entgegen. Ebenfalls nahm er zur Kenntnis, dass Geräte, die vor allem für den Schulunterricht genutzt würden, von der Schule und nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren seien. Er erklärte sich schliesslich bereit, mit seinem Sohn und dem aktuellen Leihgerät für eine weitere Überprüfung die IV-Stelle aufzusuchen. Am Folgetag teilte der Vater des Versicherten dann aber mit (IV-act. 129), er habe die Sache nochmals mit den zuständigen Personen der heilpädagogischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule besprochen. Er sei zum Schluss gelangt, dass das beantragte Gerät am sinnvollsten sei. Die Applikation für Tablet Computer tauge nicht, da sie viel zu wenig Möglichkeiten biete und die Sprachausgabe zu leise sei. Weil sich der Versicherte immer wieder verweigere, wolle er lieber auf eine weitere persönliche Besprechung verzichten, um nicht allenfalls einen schlechten Eindruck zu hinterlassen. Mit einer Verfügung vom 26. April 2012 stellte die IV-Stelle einen Kostenbeitrag an ein geeignetes Kommunikationsgerät in Aussicht (IV-act. 131). Sie führte aus, sie leiste einen Kostenbeitrag von maximal 4’000 Franken an ein dynamisches Kommunikationsgerät, wobei das Hilfsmittel nur leihweise abgegeben werde. Bedingung sei, dass das Gerät nach einer Testphase von etwa einem halben Jahr den folgenden Zweck erfülle: Es werde zu einem grossen Teil für die Pflege der täglichen Kontakte mit der Umwelt (und zwar im Wohnbereich und in der Freizeit) genutzt, spontan und situationsbezogen selbständig als Kommunikationshilfe eingesetzt und verschaffe einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten. B. B.a Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2012 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Er liess die Übernahme der Kosten für das zwischenzeitlich angeschaffte Kommunikationsgerät DynaVox Maestro von 13’914.20 Franken, eventualiter verbunden mit dem Übergang ins Eigentum der Beschwerdegegnerin und einer leihweisen Abgabe, beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das beantragte Gerät sei von der heilpädagogischen Schule empfohlen worden. Seit er es benutzen könne, mache er täglich Fortschritte. Am 21. Juni 2012 liess er ergänzend ausführen (act. G 4), das beantragte Gerät verfüge über folgende einzigartigen und unverzichtbaren Vorzüge: Kalendermodul mit Terminverwaltung (ermögliche es, über Ferien, Geburtstage und Ereignisse zu sprechen), autonome korrekte Konjugation von Verben, wahlweise Nur-Text- oder Piktogramm-Buttons, Forcierung der korrekten Aussprache über so genannte Ausnahmen, Möglichkeit der Hinterlegung von Begriffen mit eigenen Fotos, ausgereifter, umfassender Inhalt, Tastatur, Möglichkeit, eigene Themenseiten anzulegen. Zur Geeignetheit sei nötigenfalls ein medizinisches Gutachten einzuholen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie aus, bislang sei nicht erstellt worden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die praxis- und rechtsprechungsgemässen Kriterien für die Qualifikation des beantragten Gerätes als Hilfsmittel (und nicht als Schulmittel) erfüllt seien. Der Einsatz eines Kommunikationsgerätes habe nämlich nicht vertieft getestet werden können. Weiter sei davon auszugehen, dass auch günstigere Kommunikationsmittel geeignet seien, die angestrebten Ziele zu erreichen. B.c Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. November 2012 einwenden (act. G 11), zwischenzeitlich habe er den Beweis erbracht, dass die praxis- und rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien erfüllt seien. Er habe das Gerät in den vergangenen Monaten intensiv als Hilfsmittel genutzt. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer entsprechenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel, deren sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge bedürfen. Mit der Erstellung der Hilfsmittelliste hat der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt, der den Auftrag in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert hat. Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen und darin den Grundsatz festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang der HVI enthaltenen Liste Anspruch auf Hilfsmittel bestehe, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Was für das Verwaltungsrecht gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) allgemein gilt, nämlich dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, hat das Departement in Art. 2 Abs. 4 HVI betreffend Hilfsmittel spezifisch normiert, indem es festgehalten hat, dass nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Auf elektronische Kommunikationsgeräte besteht gemäss Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte Anspruch, sofern diese zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen sind und über die notwendigen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 1.2 Gemäss den Rz. 2170 f. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wird Schülern ein Kommunikationsgerät abgegeben, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freunden, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen, verwendet wird. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können nicht von der Invalidenversicherung bezahlt werden. Sonderschülern und Schülern in integrativer Schulung kann ein Kommunikationsgerät abgegeben werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des Gerätes geschult worden sein; es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet; von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intelligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Gerätes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren; es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benutzen können. Diese Vorgaben betreffend die Abgabe von Kommunikationsgeräten an Schüler bezweckt die Koordination der Leistungen der Invalidenversicherung mit denen der die Sonderschulen und integrativen Schulen finanzierenden Kantone. Kommunikationsgeräte sollen dann nicht von der Invalidenversicherung finanziert werden, wenn sie gewissermassen zum Schulmaterial gehören. Dies ist der Fall, wenn die Geräte primär für den Unterricht benutzt werden. Ihr Zweck ist dann nämlich in erster Linie, den Unterricht zu ermöglichen. Demzufolge sind sie vom Träger der Sonderschule bzw. der integrativen Schule zur Verfügung zu stellen. Nur wenn die Geräte auch ausserhalb der Schule intensiv genutzt werden können und genutzt werden, haben sie den Charakter eines (individuellen) Hilfsmittels der Invalidenversicherung. Diesfalls hat die Invalidenversicherung für die Kosten des Gerätes aufzukommen. 1.3 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erweckt den Eindruck, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer unter gewissen Bedingungen ein Kommunikationsgerät zugesprochen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Wortlaut des Dispositivs den eigentlichen Regelungsgegenstand der Verfügung nur unzureichend wiedergibt. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin nämlich das Verfahren betreffend die Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Abgabe eines Kommunikationsgerätes vom Typ DynaVox Maestro abgeschlossen, und zwar, indem sie das Gesuch abgewiesen hat. Interpretatorisch ist folglich zu unterstellen, dass die angefochtene Verfügung einerseits die Abweisung des Gesuchs um die Abgabe eines DynaVox Maestro enthält. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin gewissermassen unter bestimmten Bedingungen die Übernahme oder teilweise Übernahme der Kosten eines anderen Kommunikationsgerätes in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei aber nicht um eine bedingte Leistungszusprache, weil die leihweise Abgabe eines Kommunikationsgerätes die weitere Abklärung des Sachverhaltes bezweckt, der sich bezüglich der als Bedingungen ausformulierten Elemente als noch ungenügend abgewiesen erweist. Im Grunde hat die Beschwerdegegnerin also bloss erklärt, dass gewisse Voraussetzungen für die Abgabe eines Kommunikationsgerätes erfüllt seien. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung diesbezüglich am ehesten als eine Feststellungsverfügung. Allerdings können weitere Ausführungen dazu unterbleiben, weil sich die vorliegend zu behandelnde Beschwerde einzig gegen den „ersten Teil“ der Verfügung, nämlich gegen die Abweisung des Gesuchs um Abgabe eines DynaVox Maestro, richtet. Ohnehin wäre fraglich, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung im Sinne des „zweiten Teils“ der Verfügung bestünde. Streitig und zu prüfen ist zusammenfassend also einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Abgabe eines DynaVox Maestro zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das beantragte Gerät angewiesen zu sein, um in seiner Sprachentwicklung angemessen gefördert werden zu können. Einfachere Geräte stellten ihm nicht genügend Daten für die Entwicklung der Sprache zur Verfügung oder seien zu schwer und unhandlich. Auch wenn er nur relativ wenige Wörter kenne, benötige er den grossen Wortschatz des beantragten Gerätes, um Fortschritte machen zu können. Seit er das Gerät benutze, habe er denn auch erhebliche Fortschritte – auch in grammatikalischer Hinsicht – gemacht (vgl. etwa IVact. 119 und act. G 11.1.1). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass dies nicht die Aufgabe eines Hilfsmittels ist. Ein Kommunikationsgerät soll gewissermassen den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Mund“ ersetzen. Es wird also in erster Linie bei Sprechstörungen eingesetzt und soll es der versicherten Person bloss ermöglichen, die Worte, die sie bereits kennt, in verständlicher Weise von sich zu geben. Darüber hinaus muss ein als Hilfsmittel eingesetztes Kommunikationsgerät nichts leisten. Zur Sprachentwicklung muss ein Hilfsmittel also nichts beitragen. Soweit es um eine positive Beeinflussung einer Sprachstörung geht, liegt deshalb kein Anwendungsbereich eines Hilfsmittels vor. Dies ist vielmehr die Aufgabe der heilpädagogischen Schulen. Die dafür benötigten Geräte sind ihrer Funktion nach nicht Hilfsmittel, sondern Schulmaterial. Koordinationsrechtlich hat die Kosten für solcherart eingesetzte Geräte entsprechend die zuständige Schule und nicht die Invalidenversicherung zu tragen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seiner zwischenzeitlichen Fortschritte über einen relativ geringen Wortschatz und ein bloss rudimentäres Sprachverständnis verfügt. Um sich im privaten Umfeld verständlich ausdrücken zu können, ist er deshalb (noch) nicht auf ein komplexes Gerät angewiesen. Ein einfaches Gerät im von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Kostenrahmen wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit den angestrebten Hilfsmittelzweck, nämlich die reine Kommunikation, also erfüllen. Die weitergehenden Funktionen des beantragten Gerätes tragen zur Erfüllung des Hilfsmittelzwecks nichts bei, sondern dienen dem Spracherwerb, was die Aufgabe der heilpädagogischen Schule ist. Es handelt sich hier um ein Koordinationsproblem, wobei die Leistungspflicht der Invalidenversicherung (Hilfsmittel) von derjenigen der heilpädagogischen Schulen (Schulmaterial, Geräte zur Förderung des Spracherwerbs) abzugrenzen ist. Der Mechanismus zur Koordination der entsprechenden Leistungen ist die Ausscheidung der Leistungen nach deren Zweck, wobei jeweils bloss einer der betroffenen Träger leistungspflichtig ist. Geräte, die ausschliesslich der reinen Kommunikation dienen, sind Hilfsmittel, die von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Geräte, die einen schulischen Zweck erfüllen und namentlich dem Spracherwerb dienen, sind dagegen „Schulmaterial“, für dessen Kosten die heilpädagogischen Schulen aufzukommen haben. Vorliegend zielt die Argumentation des Beschwerdeführers und der heilpädagogischen Schule darauf ab, dass ein Gerät in der Komplexität des beantragten für den Spracherwerb benötigt wird. Dies mag zutreffen, ist für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aber nicht relevant, weil es sich insofern nicht um ein Hilfsmittel handeln und sie entsprechend keine Leistungspflicht treffen kann. Koordinationsrechtlich ist das beantragte Gerät als Schulmaterial zu qualifizieren, dessen Kosten die Be- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwerdegegnerin nicht zu tragen hat. Die angefochtene Verfügung ist insofern folglich nicht zu beanstanden. 2.2 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die wohl als Feststellung zu qualifizierende Anordnung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, wobei ohnehin fraglich ist, ob diesbezüglich ein schützenswertes Interesse vorläge. Darauf ist jedenfalls vorliegend nicht näher einzugehen. 2.3 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, wobei angesichts des klaren Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage von einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 des St. Galler Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) auszugehen ist, der einzelrichterlich beurteilt werden kann (Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts, sGS 941.114). Die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG zu erhebenden und angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwandes auf 400 Franken festzusetzenden Gerichtskosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu bezahlen. Diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt; der Restbetrag wird ihm zurückerstattet. Da der Beschwerdeführer unterliegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Restbetrag von Fr. 200.-- wird ihm zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
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