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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2013 IV 2012/135

20. August 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,605 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG. Rentenanspruch eines selbständigerwerbenden Landwirts. Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit bei einem Landwirt verneint. Anspruch auf eine halbe Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2012/135).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/135 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2013 Entscheiddatum: 20.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 28 Abs. 1 IVG. Rentenanspruch eines selbständigerwerbenden Landwirts. Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit bei einem Landwirt verneint. Anspruch auf eine halbe Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2012/135). Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer   Entscheid vom 20. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente     Sachverhalt: A.       A.a  A.___ arbeitete auf Grund des frühen Todes seines Vaters seit seiner Jugend auf dem elterlichen Bauernhof, den er später übernahm und als Selbständigerwerbender weiterführte (act. G 4.1.12-2, G 4.1.81-1). Im November 2001 meldete er sich wegen einer Sehnenverletzung an der rechten Schulter und fehlender Kraft ab Schulterhöhe bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Heukran) und einer Rente an (act. G 4.1.1). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 12. Dezember 2001, beim Versicherten bestehe ab 1. Juli 2001 bis auf Weiteres wegen eines Zustands nach Schultergelenks-Arthroskopie rechts, einer Bursoskopie und arthroskopisch subacromialer Dekompression und einem Debridement bei persistierender Cervicobrachialgie rechts nach Schultergelenkskontusion und subacromialem Impingement (Unfälle am 20. Mai 2000 und im Januar 2001, Operation am 20. März 2001) eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Landwirt sei (in beschränktem Ausmass) noch zumutbar (act. G 4.1.5-1ff.). A.b  Laut dem Bericht der Orthopädie am Rosenberg vom 22. Februar 2002 war der Versicherte im Beruf als Landwirt zu 60% arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit ganztags mit reduzierter Leistung festzusetzen sei (act. G 4.1.9-5). A.c  Eine Abklärung an Ort und Stelle am 26. April 2002 ergab, dass der Versicherte maschinell gut eingerichtet sei und deshalb im Vergleich zu früher eine Leistung von rund 70% erbringen könne (act. G 4.1.12). Um den Anspruch auf eine allfällige Kapitalhilfe für die Anschaffung eines infolge der Einschränkungen benötigten Heukrans zu klären, wurde eine Expertise in Auftrag gegeben (act. G 4.1.13). Gestützt auf den landwirtschaftlichen Expertenbericht vom 30. Juli 2002 (act. G 4.1.16) sprach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2002 ein zinsloses selbstamortisierendes Darlehen mit einer Laufzeit von acht Jahren zu (act. G 4.1.18). A.d  Mit Vorbescheid vom 20. August 2002 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, für die Festsetzung des Invaliditätsgrades sei eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich. Daher würden die erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten Situation geschätzt. Gemäss den Abklärungen sei er wegen der beiden Unfallereignisse zwischen 25% und 100% arbeitsunfähig gewesen. Eine ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit von 40% während eines Jahres habe jedoch nicht bestanden. Auf Grund des sehr gut eingerichteten Arbeitsumfeldes und des von der IV finanzierten Hilfsmittels sei er in der Lage, eine rentenausschliessende Arbeitsleistung von 70% zu erbringen, weshalb der Antrag auf Rentenzusprache abgewiesen werde (act. G 4.1.19). Die gleichlautende Verfügung erging am 19. September 2002 (act. G 4.1.20). A.e  Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 15. Oktober 2002 Beschwerde ans Versicherungsgericht erheben und am 21. Oktober 2002 (Datum Postaufgabe) sowie 13. Dezember 2002 Beschwerdeergänzungen nachreichen (act. G 4.1.25, 4.1.23, 4.1.27). Nach einer Sistierung des Verfahrens, weil die IV-Stelle noch ergänzende Abklärungen vornehmen wollte, verfügte jene am 4. April 2003 pendente lite, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Hernach werde die Rente eingestellt (act. G 4.1.32, 4.1.34). Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2003 Einsprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer auch ab 1. Februar 2002 mindestens eine Viertelsrente auszurichten sei (act. G 4.1.35). Die IV- Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2002, es sei festzustellen, dass der Versicherte entsprechend ihrer Verfügung in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. G 4.1.36). A.f   Mit Entscheid vom 20. Januar 2004 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde und damit den Antrag des Versicherten auf eine Rente ab 1. Februar 2002 ab. Es kam zum Schluss, dass selbst bei einer sich nicht aufdrängenden Korrektur der Invaliditätsberechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38.6% resultieren würde. Zudem wies es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hin, dass gemäss Gesetz eine Rente nur auf Grund der wirtschaftlichen Auswirkungen eines bereits eingetretenen Gesundheitsschadens zugesprochen und nicht als Invaliditätsprophylaxe ausgerichtet werden könne (act. G 4.1.44). A.g  Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom 25. Februar 2009 fand sich der Versicherte am 24. Februar 2009 notfallmässig im Spital ein. Die behandelnden Chirurgen ordneten gestützt auf den Verdacht einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter als Therapie eine Ruhigstellung mit Analgesie an. Zudem leiteten sie weitere Abklärungen in die Wege (act. G 4.1.56-11). A.h  Mit Formular vom 24. April 2009 meldete der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, den Versicherten zur Früherfassung bei der IV an (act. G 4.1.46). Auf Aufforderung der IV meldete sich der Versicherte im Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug an (act. G 4.1.49). Am 14. Mai 2009 wurde beim Versicherten ein MRI der Wirbelsäule (Clivus - BWK4) nativ und der HWS ap/seitl./funktionell in Inklination/Reklination gemacht (act. G 4.1.56-6f.). Im Arztbericht vom 5. Juni 2009 schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl als Landwirt als auch in einer adaptierten Tätigkeit auf 50%. Die körperlichen Einschränkungen bestünden v.a. im Schultergürtel/-HWS-Bereich (act. G 4.1.56-1ff.). A.i   Mit Bericht vom 10. Juli 2009 diagnostizierte Dr. med. E.___, Orthopädie, Spital C.___, eine subtotale SSP- und SSC-Ruptur der rechten Schulter, einen Status nach arthroskopischer Acromioplastik rechts 2001 KSSG mit laut MRI-Befund zu diesem Zeitpunkt schon über 50%iger Partialruptur der SSC- und SSP-Sehne, einen Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom C7 und einen Status nach lateraler Clavicularesektion bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose links am 17. Februar 2004. Als Therapie empfahl sie eine offene RM-Rekonstruktion; jedoch sei prinzipiell davon auszugehen, dass die Schulterproblematik für die landwirtschaftliche Tätigkeit eine ungünstige Ausgangslage darstelle und eine 100%ige Einsatzfähigkeit mit schwerer körperlicher Belastung über der Horizontalen langfristig eingeschränkt bleiben könnte (act. G 4.1.67-8). A.j   Mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass auf Grund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. G 4.1.69). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k  Am 9. Juni 2010 fand beim Versicherten eine Abklärung vor Ort durch einen Landwirtschaftsexperten statt. Im gleichentags erstellten Bericht hielt der Experte fest, dass der Versicherte bei seiner Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb durch die Verschlechterungen seines Gesundheitszustands stärker eingeschränkt sei. Insgesamt betrage die Arbeitsunfähigkeit 53%, was erwerblich gewichtet einen Invaliditätsgrad von 54% ergebe. Für das Valideneinkommen rechnete er dasjenige gemäss dem ersten Urteil des Versicherungsgerichts aus dem Jahr 2004 gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise auf. Ausserdem hielt er hinsichtlich des Erwerbsausfalls fest, dass das im Jahr 2009 vergleichsweise deutlich tiefere Einkommen des Versicherten zum Teil seiner Behinderung zugerechnet werden könne. So habe er, um sich nicht zu überlasten, sowohl in der Schweinemast als auch in der Milchviehhaltung die Stallkapazität des Betriebs nicht voll ausgeschöpft. Ein grosser Teil des Einkommensverlusts müsse jedoch auch der aktuellen Preis-Situation in der Landwirtschaft zugerechnet werden und könne nicht als behinderungsbedingt bezeichnet werden. Zusammenfassend sei ein Anspruch auf IV-Teilrente auf der Basis seiner Berechnungen zu prüfen (act. G 4.1.81). A.l   Am 29. Oktober 2010 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Ab Februar 2009 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit als Landwirt 50%. Das Resultat der Abklärung an Ort und Stelle (AOS) erachte er als plausibel (IV-Grad 54%). Da sich die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf Grund der Akten nicht definieren lasse, wäre hierzu eine Begutachtung notwendig. Jedoch müsse die IV-Stelle entscheiden, ob dieser 57-jährige Landwirt begutachtet werden müsse (act. G 4.1.82). Im Auftrag der IV wurde der Versicherte am 17. Mai 2011 durch Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Medizinischen Zentrum H.___ internistisch-rheumatologisch und orthopädisch untersucht. Im Gutachten vom 30. Mai 2011 diagnostizierte Dr. G.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales bis zervikoradikuläres Schmerzsyndrom beidseits mit progredienten, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule mit Diskushernien von C2 bis C7, mit eingeengter Neuroforamina C5/C6 und C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzeln C6 beidseits und C7 links, mit Spinalkanalstenosen auf Höhe C5/6 und C6/7 ohne sichere Kompression des Myelons (Kernspintomografie der Halswirbelsäule vom 26. Mai 2001; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ICD 10:M50.1), sowie ein Impingement Syndrom beidseits mit Supraspinatussehnenläsion rechts und Supraspinatussehnenruptur rechts und älterem Abriss der Sehne am Tuberculum majus rechts, mit Acromioclaviculararthrose rechts (Status nach arthroskopischer subakromialer Acromioplastik rechts 20. April 2001), mit links Acromioclaviculararthrose, Supraspinatussehnenruptur und Subscapularissehnenruptur, bei Status nach lateralem Clavicularesektion und Akromion Toilette links am 17. Februar 2004 (ICD 10: M75.1, M75.4) sowie einen akuten dekompensierten Spreizfuss rechts. Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim 58-jährigen Versicherten die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit keinen Sinn mehr mache. Für eine sitzende bimanuelle Arbeit mit mässiger feinmotorischer repetitiver Tätigkeit, ohne Inklination, ohne vornübergeneigte Haltung und ohne Überkopftätigkeiten sei der Versicherte zu 70% arbeitsfähig (act. G 4.1.99). A.m Am 26. Mai 2011 wurde in der Klinik Stephanshorn ein Arthro-MRI der rechten Schulter durchgeführt (act. G 4.1.100). Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 nahm Dr. G.___ sowohl zum dazu erstellten Radiologiebericht vom 27. Mai 2011 als auch zu weiteren, ihm neu zugestellten Berichten des Spitals C.___ aus dem Jahre 2009 (vom 25. Februar, 3. März, 16. März, 31. März und 7. April 2009) Stellung. Es bestehe auf Grund der dokumentierten strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter (wie auch der linken Schulter) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die mindestens 50% betrage. Prognostisch sei von einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. G 4.1.102). A.n  Mit Stellungnahme vom 15. August 2011 befand RAD-Ärztin Dr. med. I.___, dass auf das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden könne. Es sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (act. G 4.1.103). A.o  Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 7% zu verneinen (act. G 4.1.109). A.p  Dagegen wandte der Versicherte am 24. Februar 2012 ein, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Urteil des Versicherungsgerichts aus dem Jahre 2004 verschlechtert und es sei für ihn unverständlich, weshalb der Invaliditätsgrad trotz einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinisch durch Dr. G.___ bestätigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% nur noch 7% betrage (act. G 4.1.110). A.q  Am 12. März 2012 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid und lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Sie ermittelte im Rahmen eines Einkommensvergleichs wiederum einen Invaliditätsgrad von 7%. Massgebend für den Beschluss sei die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit und nicht die angestammte Tätigkeit als Landwirt (act. G 4.1.111). B.     B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. April 2012 mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht von der Zumutbarkeit der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit Berufswechsel ausgegangen und damit auch nicht auf das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen- und Invalideneinkommen abgestellt werden. Zudem gehe aus der IV-Verfügung die Berechnungsgrundlage für das Valideneinkommen nicht hervor, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör (mangelnde Begründung) verletzt worden sei. Da er zeitlebens im selben Betätigungsfeld tätig gewesen sei, wäre für eine angepasste Tätigkeit jedenfalls eine Umschulung notwendig, was vorliegend jedoch nicht zumutbar sei. Daher müsse auf die effektiv bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Er versuche, den Landwirtschaftsbetrieb in den verbleibenden zwei Jahren noch einigermassen über die Runden zu bringen, damit sein Sohn ihn dann übernehmen und mit seiner Unterstützung zur neuen Blüte bringen könne (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der Selbsteingliederungs- und der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, in eine lukrativere Tätigkeit zu wechseln und die Arbeit als Landwirt ganz aufzugeben. Es sei ja nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer seinen Bauernhof aufgeben müsse. Vielmehr könnte er die zu bewirtschaftenden Flächen an einen Dritten verpachten. Zudem sei auch das fortgeschrittene Alter kein Hinderungsgrund für den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufswechsel, weil ihm seine als Landwirt erworbenen vielseitigen Fähigkeiten bei der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zu Nutze kämen (act. G 4). B.c  In der Replik vom 3. September 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8).   Erwägungen: 1.    Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Berechnungsgrundlage des Valideneinkommens aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe und daher nicht nachvollziehbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 12. März 2012 (act. G 4.1.111) erklärt, das Einkommen ohne Behinderung sei im Rahmen der Abklärung des Landwirtschaftlichen Zentrums SG eruiert worden und betrage Fr. 45'318.--. Exakt dieser Betrag ist dem Abklärungsbericht vom 9. Juni 2010 zu entnehmen (act. G 4.1.81-7). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 2.    2.1  Vorliegend ist die Frage eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Invalidenrente streitig. Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). 2.2  Gemäss dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 9. Juni 2010 hatte der Beschwerdeführer bereits im Alter von 23 Jahren ein erstes Mal Rückenschmerzen. Schon damals sei von einer Versteifung einzelner Wirbel die Rede gewesen, mit Hilfe von Massagen habe er eine Operation jedoch vermeiden können. Die starke Belastung durch die Arbeiten in der Landwirtschaft und den Nebenerwerben auf dem Bau und in der Fabrik hätten über die lange Dauer jedoch an der Wirbelsäule, den Schultergelenken und den Hüften ihre Spuren hinterlassen. Der Beschwerdeführer leide unter Arthroseerscheinungen in der Wirbelsäule, den Schultergelenken und auch den Hüftgelenken. Er verzichte so lange wie möglich auf eine Operation an den Schultern und der HWS und versuche die Situation mit Hilfe von Physiotherapie-Behandlungen und der Einnahme von Aufbaupräparaten zu stabilisieren. Die Operation an der HWS sehe er als letzte Massnahme, wenn Lähmungserscheinungen drohen würden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit verwies der Landwirtschaftsexperte auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Januar 2004 (IV 2002/12), wonach die durchschnittliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen Landwirtschaftsbetrieb auf 31.5% festgelegt wurde. Auf Grund der beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei die Einschränkung des Beschwerdeführers bei seiner Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb gestiegen. Die strengen Arbeiten könne er nicht mehr selber erledigen und müsse sie durch seinen Sohn oder durch Dritte ausführen lassen. Sobald er die Hände über Schulterhöhe anheben müsse, gehe dies praktisch nicht mehr. Erschwerend komme hinzu, dass ihm immer wieder die Hände einschliefen, wodurch er bei feinmotorischen Arbeiten gestört sei. Auf dem Traktor ertrage er die Vibrationen nur für kurze Zeit. Zudem sei das Drehen des Kopfes zur an den Traktor angehängten Maschine wegen der HWS- Probleme schwierig geworden. Gestützt auf einen Betätigungsvergleich, der von einer jährlichen Arbeitszeit des Beschwerdeführers allein im Betrieb ohne Behinderung von 3000 Arbeitsstunden ausging, ermittelte der Experte eine Leistungsfähigkeit mit Behinderung von 47% sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 53%. Er hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer den Betrieb nur in der aktuellen Grösse aufrechtzuerhalten vermöge, weil ihn die Familie tatkräftig dabei unterstütze. Den grössten Teil leisteten dabei die Ehefrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers. Nachdem zurzeit keine Hilfsmittel ersichtlich seien, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verbessern könnten, beantragte der Landwirtschaftsexperte die Prüfung einer IV-Teilrente (act. G 4.1.81). Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G.___ am 17. Mai 2011 schätzte dieser den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirt bezüglich der Belastbarkeit seit Januar 2001 als mindestens zu 30% und seit 2004 mit Befall beider Schultergelenke als mindestens zu 50% eingeschränkt. Seit den nachgewiesenen Strukturveränderungen mit entsprechenden Aktivitätsdefiziten auf Grund eines Ereignisses im Februar 2009 sei seine Arbeitsfähigkeit durch ein zervikobrachiales bis zervikoradikulares Schmerzsyndrom beidseits, ein Impingement Syndrom beidseits und einen akut dekompensierten Spreizfuss rechts eingeschränkt. Gestützt darauf müsse von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt ausgegangen werden. In einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit, das heisse in einer sitzenden bimanuellen Arbeit mit mässiger feinmotorischer repetitiver Tätigkeit, ohne Inklination und ohne vornübergeneigte Haltung sowie ohne Überkopftätigkeiten sei er zu 70% arbeitsfähig (act. G 4.1.99-23f.). Im Bericht vom 6. Juli 2011 blieb Dr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte G.___ bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. Zudem stellte er gestützt auf die ihm zugesandten weiteren Vorakten fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die strukturellen Befunde im Bereich der rechten Schulter zunehmend verschlechtert hätten. Dies gelte auch für die degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule, indem die Kernspintomografien vom 26. Mai 2011 gegenüber der Voraufnahme vom 14. Mai 2009 eine Zunahme sowohl des Spinalkanalbefundes auf Höhe C4/5 aber auch der Foraminalstenose C5/6 rechts aufweise (act. G 4.1.102). Obgleich Dr. G.___ nicht explizit auf die Beurteilung der im Abklärungsbericht des Landwirtschaftsexperten festgehaltenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Landwirt von 53% hinwies, war er in Kenntnis dieses Berichts (vgl. seine Bezugnahme S. 26) und stimmte mit seiner Einschätzung einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit jener Arbeitsunfähigkeitsberechnung überein. Anhaltspunkte, welche einerseits gegen die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung oder andererseits gegen jene der Abklärungen und Berechnungen im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 9. Juni 2010 sprechen würden, werden weder von den Parteien vorgebracht noch gehen sie aus den Akten hervor. Somit kann auf diese Beurteilungen abgestellt werden. 3.    3.1  Hinsichtlich der Invaliditätsgradbemessung ist vorab zu prüfen, ob dem mittlerweile 60-jährigen Beschwerdeführer gegebenenfalls die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt zugemutet werden kann. 3.2  Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab. Die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unverhältnismässige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2, m.w.H.). 3.3  Der Beschwerdeführer stieg nach dem frühen Tod seines Vaters in den elterlichen Landwirtschaftbetrieb ein (act. G 4.1.81-1). Nach Übernahme des damals kleinen Betriebes (act. G 4.1.16-1) übte er bis 1989 Nebenerwerbe aus (vgl. auch act. G 4.1.2-2f). Er habe durch diese zusätzlichen Einnahmen den Landwirtschaftsbetrieb vergrössern und modernisieren können (act. G 4.1.81-1). Sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (12. März 2012) wie auch danach, war und ist er als Landwirt tätig. Seine Ehefrau und der Sohn, letzterer v.a. an den Feierabenden und den Wochenenden (vgl. act. G 4.1.99-21), entlasten ihn durch die Übernahme verschiedener Arbeiten. Da die vier Kinder noch zu Hause wohnen, helfen alle auf dem Landwirtschaftsbetrieb mit. Während die Töchter vorwiegend bei Arbeitsspitzen (z.B. Dürrfutterernte) einspringen oder die Mutter im Haushalt entlasten, führt der Sohn mehrheitlich die schwereren Arbeiten aus. Zudem kann der Beschwerdeführer für strengere Arbeiten, die unter der Woche tagsüber erledigt werden müssen, auf Kollegen aus der Nachbarschaft zählen. Schliesslich hat er mittlerweile auch einige Arbeiten an Dritte vergeben (act. G 4.1.81-3). Auf Grund der intensivierten Mithilfe der Familienmitglieder konnte der Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten, damit ihn sein Sohn nach Absolvierung der Landwirtschaftslehre übernehmen kann (vgl. dazu act. G 4.1.81-3f., 4.1.99-24). Gemäss dem Abklärungsbericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landwirtschaft vom 6. Mai 2002 war der Beschwerdeführer damals sehr gut eingerichtet, so dass er trotz Einschränkungen eine Leistung von rund 70% erbringen konnte (act. G 4.1.12-5). Auch laut dem neueren Abklärungsbericht entspricht die Aussenmechanisierung einer durchschnittlichen Ausrüstung eines Grünlandbetriebes in der Region. Der Beschwerdeführer konnte durch eine momentan etwas kleinere Ausnützung der Stallkapazitäten in der Schweinemast und der Milchviehhaltung ein wenig für Entlastung sorgen (act. G 4.1.81-2ff.). Auch zeigen die Zahlen des Abklärungsberichts, dass die Existenz des Landwirtschaftsbetriebs durchaus auf einer guten Grundlage steht. Ausserdem ist für die Betriebsnachfolge durch den Sohn bereits gesorgt. Laut Dr. G.___ machte es daher wenig Sinn, beim damals begutachteten 58-jährigen Beschwerdeführer noch eine berufliche Eingliederung vorzunehmen. Er ging davon aus, dass betreffend möglicher Hilfsmittel auf Grund der landwirtschaftlichen Abklärung das Optimale gemacht worden war (act. G 4.1.99-26). Indem der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten durch Betriebshelfer sowie den Sohn habe fremdplatzieren können, habe er die betrieblichen Aufgaben bisher einigermassen bewältigen können (act. G 4.1.102-3). Der für die berufliche Abklärung zuständige Sachbearbeiter hielt am 21. November 2011 fest, dass für ihn schon nach Eingang des landwirtschaftlichen Abklärungsberichts klar gewesen sei, dass sich beim Beschwerdeführer die Frage nach einer beruflichen Alternative nicht mehr stelle. Bei der ersten IV-Anmeldung sei mit der Zusprache von Kapitalhilfe und einer befristeten Rente die Beibehaltung der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht worden. Zudem müssten dem Beschwerdeführer bei einer beruflichen Veränderung erhebliche Umschulungsmassnahmen zugestanden werden (vgl. act. G 4.1.106). Tatsächlich wären die Kosten einer allfälligen Umschulung im Verhältnis zum Schaden aus einer Rentenzusprache auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers kaum mehr verhältnismässig. Dazu kommt, dass die Erfolgsaussichten mit Blick auf die gesundheitliche Situation und das Alter des Beschwerdeführers ebenfalls zweifelhaft wären. Insgesamt ist daher unter Würdigung der Gesamtsituation davon auszugehen, dass es dem im Zeitpunkt des Gutachtens (zum massgebenden Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457) 58 Jahre alten Beschwerdeführer nicht zumutbar war, seinen Betrieb aufzugeben, Hof und Haus zu verkaufen oder zu verpachten und damit deren Übernahme durch den Sohn zu verunmöglichen. Dem Beschwerdeführer war es damit insbesondere auch nicht zumutbar, statt der in einem Teilpensum immer noch möglichen angestammten selbständigen Tätigkeit eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeit aufzunehmen, bei welcher er ebenfalls nur in einem Teilpensum und mit qualitativen Einschränkungen tätig sein könnte. Deshalb kann nicht auf den von der Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen eingesetzten LSE-Tabellenlohn für Hilfsarbeiter abgestellt werden. 4.    4.1  Somit hat die Invaliditätsgradbemessung wie beim ersten Urteil des Versicherungsgerichts nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen. Der Landwirtschaftsbericht vom 9. Juni 2010 (act. G 4.1.81) geht von einem Betriebseinkommen ohne Behinderung im Jahr 2010 von Fr. 69'200.-- aus. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und es kann darauf abgestellt werden. Nach Abzug der Kapitalverzinsung von Fr. 5'000.-- (Zinsanspruch Eigenkapital: 2.5%) und des Erwerbseinkommens der eigenen Leute aus der Landwirtschaft (Familienangehörige mit 1'250 Arbeitsstunden) resultiert ein Gesamterwerbseinkommen des Beschwerdeführers (mit 3'000 Arbeitsstunden) ohne Behinderung von Fr. 45'318.-- (Total Arbeitsstunden pro Jahr 4'250). Mit Behinderung (bei 1'400 Arbeitsstunden) und unter Abzug der von den eigenen Leuten geleisteten 2'850 Arbeitsstunden ergibt sich ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20'983.-- und ein Erwerbsausfall von Fr. 24'335.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 54% und in der Folge ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.2  Hinsichtlich des Rentenbeginns ist festzuhalten, dass gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Januar 2004 ab 2002 mindestens eine durchschnittliche Leistungseinschränkung von 32.5% bestand (IV 2002/212, E. 2e, S. 10). Ab Februar 2009 ist eine gesundheitliche Verschlechterung laut Gutachter Dr. G.___ ausgewiesen (vgl. act. G 4.1.99-24). Gestützt auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft beträgt die Leistungseinschränkung neu 53% (act. G 4.1.81-6). Damit ist das Wartejahr mit einer durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) fünf Monate nach der gesundheitlichen Verschlechterung, d.h. ab 1. Juli 2009, erfüllt. Die Erhöhung auf eine halbe Rente erfolgt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2012, Rz. 4002 und 4006, das auf eine konstante höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen ist) grundsätzlich drei Monate später, d.h. per 1. Oktober 2009. Nachdem die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch erst vom 19. Mai 2009 datiert (vgl. act. G 4.1.49) und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, beginnt der Anspruch auf eine halbe Rente am 1. November 2009. 5.    5.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% ab 1. November 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Berechnung der Rentenbeträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).   Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. März 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2009 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 28 Abs. 1 IVG. Rentenanspruch eines selbständigerwerbenden Landwirts. Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit bei einem Landwirt verneint. Anspruch auf eine halbe Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2012/135).

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IV 2012/135 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2013 IV 2012/135 — Swissrulings