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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2013 IV 2011/176

20. August 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,258 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 2 IVG, Rz 15.05 HVI. Umweltkontrollgeräte.Können Personen in einem Spital oder in einem Pflegeheim die bestehende Rufanlage behinderungsbedingt nicht bedienen, ist es Sache des Spitals oder des Heims, die Rufanlage entsprechend um- oder aufzurüsten. Es kann nicht die Aufgabe der Hilfsmittelabgabe durch die Invalidenversicherung sein, dem Spital oder dem Heim eine entsprechende Investition in die Infrastruktur zu ersparen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich eine Person nur vorübergehend in einem Heim aufhält, weil im Moment kein Platz in einer spezialisierten Institution frei ist, oder wenn die Umrüstung der bestehenden Rufanlage so einzelfallspezifisch ist, dass sie später nicht von anderen schwerstgelähmten Personen genutzt werden kann. In beiden Fällen kann nicht von einer notwendigen Investition in die Infrastruktur gesprochen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2011/176).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/176 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2013 Entscheiddatum: 20.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG, Rz 15.05 HVI. Umweltkontrollgeräte.Können Personen in einem Spital oder in einem Pflegeheim die bestehende Rufanlage behinderungsbedingt nicht bedienen, ist es Sache des Spitals oder des Heims, die Rufanlage entsprechend um- oder aufzurüsten. Es kann nicht die Aufgabe der Hilfsmittelabgabe durch die Invalidenversicherung sein, dem Spital oder dem Heim eine entsprechende Investition in die Infrastruktur zu ersparen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich eine Person nur vorübergehend in einem Heim aufhält, weil im Moment kein Platz in einer spezialisierten Institution frei ist, oder wenn die Umrüstung der bestehenden Rufanlage so einzelfallspezifisch ist, dass sie später nicht von anderen schwerstgelähmten Personen genutzt werden kann. In beiden Fällen kann nicht von einer notwendigen Investition in die Infrastruktur gesprochen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2011/176). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 20. August 2013 in Sachen 1.    A.___, 2.    Fondation suisse pour les téléthèses, rue de Charmettes 10b, 2000 Neuchâtel, Beschwerdeführerinnen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/Bienne, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Umweltkontrollgerät)   Sachverhalt: A.     A.___ bezog seit langer Zeit eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung bei einer schwergradigen Hilflosigkeit. Sie lebte im B.___ in C.___. Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am 23. März 2009 (IV-act. 40), die Versicherte leide seit 1988 an einer chronisch progredienten multiplen Sklerose mit rechts- und beinbetonter Tetraspastik und -parese. Neu hinzugekommen sei nun eine Hüft-Hemi- Endoprothese rechts bei Schenkelhalsfraktur 2006 und supracondylärer Femurfraktur links 2009 (Spontanfrakturen). Die Fondation suisse pour les téléthèses reichte der IV- Stelle am 23. Dezember 2010 einen Kostenvoranschlag für einen IR-Empfänger mit potentialfreiem Kontakt, für einen Sender Medi 1 Taste/60 + Jack und einen Jelly Bean Taster blau (Fr. 555.58) sowie für eine Pauschale für die Bedarfs- und Fähigkeitsanalyse, die Inbetriebsetzung, die Schulung etc. (Fr. 6'503.35) ein (IV-act. 22-1 f.). Gemäss einem "Gesuch um Zuteilung von Hilfsmitteln" vom 31. August 2010 (IV-act. 22-5) handelte es sich um eine Infrarotfernsteuerung (Sende-, Empfang- und Steuergerät), die es der Versicherten erlauben sollte, das Rufsystem zu bedienen. Begründet wurde dieses Gesuch mit einer sehr starken Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit der Arme und Hände. Der rechte Arm könne für Alltagshandlungen gar nicht mehr, der linke Arm nur noch begrenzt eingesetzt werden. In einer Telephonnotiz vom 14. Februar 2011 hielt der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle fest (IV-act. 18), es handle sich um ein Notrufsystem. Die Versicherte sei aufgrund der fortgeschrittenen MS aus körperlicher und geistiger Sicht nicht mehr in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Lage, den heimüblichen Alarmknopf zu betätigen. Sie vergesse jeweils, wo sich dieser Knopf befinde. Der Jelly Bean Taster sollte wie eine Armbanduhr am linken Handgelenk befestigt werden, damit die Versicherte mit der rechten Hand dieses Notrufsystem bedienen könne. Da der Jelly Bean Taster sehr empfindlich sei, aktiviere bereits eine leichte Berührung das System. Mit einem Vorbescheid vom 17. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um die Abgabe dieses Hilfsmittels an (IV-act. 21), da Alarm- und Notrufsysteme keine Hilfsmittel seien und zudem zur Ausstattung der betreuenden Institution gehörten. Mit einer Verfügung vom 5. April 2011 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (IV-act. 16). A.a  Die Versicherte (Beschwerdeführerin 1) und die Fondation suisse pour les téléthèses (Beschwerdeführerin 2) erhoben am 23. Mai 2011 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung (act. G 1). Sie stellten sinngemäss die Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Kosten des beantragten Hilfsmittels zu übernehmen und die Leistungspauschale zu bezahlen; eventualiter sei die Streitsache im Sinn der richterlichen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der gemeinsame Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen führte zur Begründung insbesondere aus, die Leistung sei bereits erbracht worden, aber die Beschwerdegegnerin habe keine Entschädigung ausgerichtet. Demnach sei auch die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Behindertenwohnheim verfüge über ein Personenrufsystem, wie es auch in Spitälern installiert sei. Der Rufknopf, der betätigt werden müsse, sei i.d.R. am Bett montiert. Die Beschwerdeführerin 1 könne diesen Knopf behinderungsbedingt nicht (mehr) zuverlässig betätigen. Das verhindere die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Das B.___ habe die Beschwerdeführerin 2 beauftragt, die Möglichkeit einer Versorgung mit einem individuellen Umweltkontrollgerät zu klären. Nach einer ersten Evaluation vor Ort habe man ein individuelles Hilfsmittelsystem bestehend aus einem Sendegerät, einem Infrarotempfänger und einem Taster in Betracht gezogen. Diese wurden mit der Personenrufanlage des B.___ gekoppelt. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Geräte zu Testzwecken erhalten. Da das Bedienelement zu sensibel reagiert habe, sei auf ein neues Sendegerät gewechselt worden, das aus einem Infrarotschalter mit einem vertieften Druckknopf bestanden habe. Die Beschwerdeführerin 1 könne mit der rechten Hand den Knopf am linken Handgelenk betätigen. Da es sich um ein Hilfsmittel mit vorwiegend persönlichem Charakter handle, gehöre es nicht zur Einrichtung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ Es gehe also entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um ein Notrufsystem, sondern um denjenigen Teil eines Rufsystems, der nicht zur bestehenden Ausstattung der behindertengerecht angepassten Räume gehöre. Es sei auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Beschwerdeführerin 1 zugeschnitten und finde nur für sie Verwendung. Da es von der Beschwerdeführerin 1 mit der noch verbliebenen Handfunktion rechts bedient werden könne, weise es einen persönlichen Charakter auf. Es könnte von der Beschwerdeführerin 1 in einer anderen Einrichtung weiterverwendet werden. Die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin 2 seien integrierender Bestandteil der Hilfsmittelabgabe und deshalb ebenfalls zu vergüten. A.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. September 2011 die Abweisung der Beschwerden (act. G 7). Sie machte geltend, es sei fraglich, ob überhaupt ein Umweltkontrollgerät zur Diskussion stehe, denn mit dem beantragten Gerät werde lediglich das Alarmsystem des Heims bedient. Da das Heim bereits über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfüge, bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät. Das Sendegerät bestehe nur aus einem Druckknopf, der wie ein Armband befestigt sei. Es habe nicht speziell der konkreten Invalidität angepasst werden müssen. Nach einer sachgemässen Reinigung könnte es ohne weiteres von einer anderen Person benützt werden. Deshalb fehle der vorwiegend persönliche Charakter. Der Preis von über Fr. 7'000.-- entspreche nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Es sei nämlich keine grosse Abklärung nötig gewesen, von einem Gebrauchstraining könne nicht die Rede sein und die technische Installation habe nur in der elektronischen Anmeldung des Senders bei der Empfangsanlage bestanden. Im Übrigen müssten günstigere Anbieter berücksichtigt werden. A.c  In ihrer Replik vom 24. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen einwenden (act. G 11), das von der Beschwerdeführerin 2 installierte Hilfsmittelsystem funktioniere tadellos. Der Vorbescheid und die angefochtene Verfügung seien nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern deren Sohn zugestellt worden. Das zeige, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 nicht ernst nehme. Die Beschwerdeführerin 1 lebe in einer Institution, die das betreute Wohnen sicherstelle. Da diese Institution also nicht therapeutischen Zwecken diene, sei sie kein Spital und auch keine spezialisierte Institution für Chronischkranke. Das Wohnheim habe nur die Grundausstattung, also ein Rufsystem, zur Verfügung zu stellen. Die individuell © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepasste Steuerung und die Erschliessung des bauseitig bereitgestellten Rufsystems durch ein elektronisches Hilfsmittel seien Sache der Invalidenversicherung, denn nur selten sei ein Pensionär auf ein solches Hilfsmittel angewiesen. Das strittige Hilfsmittel sei ein Umweltkontrollgerät, weil es nur der Kontaktherstellung diene, denn anschliessend könne die Beschwerdeführerin 1 auf andere Weise kommunizieren. Das Hilfsmittel sei nicht frei auf dem Markt verfügbar und müsse fachmännisch installiert und kalibriert werden. Ohne die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 könne es gar nicht in Betrieb genommen werden. Ein vorwiegend persönlicher Charakter des Hilfsmittels sei bereits dann anzunehmen, wenn es von einer Person exklusiv benützt und bei einem Umzug in eine andere Institution mitgenommen werde. Da die Dienstleistungspauschale auf dem zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Invalidenversicherung abgeschlossenen Vertrag beruhe, müsse darauf verzichtet werden, die konkreten Kosten im Einzelfall zu bemessen. Das Abstellen auf einen Durchschnittsbetrag erleichtere die Abrechnung. Die Dienstleistungspauschale sei deshalb ohne Prüfung im Einzelfall geschuldet. Es gebe keine anderen Anbieter, die ein solches Umweltkontrollgerät liefern und installieren könnten. A.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur Replik (act. G 13).   Erwägungen: 1.        1.1   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Fondation suisse pour les téléthèses ist durch die angefochtene Verfügung ideell betroffen, weil ihr Stiftungszweck – das Anstreben einer ausreichenden Versorgung von Behinderten mit elektronischen Hilfsmitteln – durch diese im konkreten Fall vereitelt wird. Zudem wäre sie in eine Art vertragliche Beziehung mit der Beschwerdegegnerin getreten, wenn diese Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des beantragten Hilfsmittels erteilt hätte. Sie ist also durch die angefochtene Verfügung stärker betroffen als die Allgemeinheit. Wer in diesem Sinne durch eine Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (besonders) berührt ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist deshalb aktivlegitimiert. Deshalb ist auch auf die Beschwerde der Fondation suisse pour les téléthèses einzutreten. 1.2   Da die (gemeinsam erhobenen) Beschwerden denselben Anfechtungsgegenstand, nämlich die Verfügung vom 5. April 2011, betreffen, rechtfertigt sich schon aus verfahrensökonomischen Gründen eine Vereinigung der beiden Verfahren, denn bei zwei getrennten Verfahren müsste die jeweils andere Beschwerdeführerin über eine Beiladung einbezogen werden. Hinzu kommt, dass sich auch der Streitgegenstand der beiden Beschwerden weitgehend deckt. Das Interesse der Beschwerdeführerin 2 ist zwar hauptsächlich darauf gerichtet, der Beschwerdegegnerin ein bestimmtes Hilfsmittel verkaufen zu können, während die Beschwerdeführerin 1 eine leihweise Abgabe dieses Hilfsmittels durch die Beschwerdegegnerin anstrebt, aber der von der Beschwerdeführerin 2 angestrebte Kauf des Hilfsmittels durch die Beschwerdegegnerin hängt direkt von der Bejahung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 auf die Abgabe dieses Hilfsmittels ab, so dass sich eine gemeinsame Beurteilung geradezu aufdrängt. 2.      Versicherte, die als Folge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die Aufgabe, diese Liste zu erstellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 IVV). Dieses hat die Aufgabe mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und insbesondere mit der Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung erfüllt. 2.1   Das bewilligte Hilfsmittel ist nicht als Kommunikationsgerät (vgl. die Rz 15.02 der Liste im Anhang zur HVI) zu qualifizieren, da es nicht dazu dient, die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt zu ermöglichen, d.h. die fehlende Sprechfähigkeit einer versicherten Person zu ersetzen. Sein Zweck besteht vielmehr darin, eine Pflege- oder Betreuungsperson herbeirufen zu können. Die anschliessende Kommunikation mit dieser Pflege- oder Betreuungsperson ist der Beschwerdeführerin 1 dann ohne Hilfsmittel möglich. Zur Diskussion steht deshalb ein Kommunikationsgerät gemäss der Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2   Gemäss der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI wird ein Umweltkontrollgerät abgegeben, wenn eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht ist, nur durch ein solches Gerät mit der Umwelt in Kontakt treten kann. Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Fassung per 1. Juli 2011) wird in der Rz 15.05.3 ausgeführt, Empfangs- und Steuergeräte gehörten zur Einrichtung einer behindertengerechten Institution. Deshalb hätten Behinderte in spezialisierten Institutionen keinen Anspruch auf solche Geräte. Dagegen übernehme die Invalidenversicherung die Kosten für Komponenten mit vorwiegend persönlichem Charakter, die die Versicherten bei einem allfälligen Wegzug mitnehmen und an einem anderen Ort weiterverwenden könnten. Dazu gehöre in erster Linie das Sendegerät. Diese Regelung dürfte auf der Überlegung beruhen, dass es für Umweltkontrollgeräte, die von schwerstgelähmten Personen eingesetzt werden, zwei mögliche Leistungserbringer gebe, nämlich einerseits das Spital oder die Institution, in der sich die schwersteglähmten Personen aufhalten, und andererseits die Invalidenversicherung. Die Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI enthält also eine eigentliche Koordinationsbestimmung, welche die Zuständigkeitsbereiche der beiden möglichen Leistungserbringer gegeneinander abgrenzt. Dieser Koordinationsbedarf besteht auch bei anderen Hilfsmitteln zur Selbstsorge. So werden etwa Elektrobetten und Krankenheber nur zur Verwendung im privaten Wohnbereich abgegeben (vgl. die Ziff. 14.03 und 14.02 der Liste im Anhang zur HVI), weil es selbstverständlich ist, dass sie den darauf angewiesenen Personen im Spital oder in der Institution für chronisch Kranke als Teil der Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt werden. Lebt eine schwerstgelähmte Person in einer spezialisierten Institution, so ist diese Institution nach dem hinter der Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI stehenden koordinationsrechtlichen Konzept dazu da, den Kontakt dieser Person mit der Umwelt so weit als technisch möglich sicherzustellen. Wie die Institution diese Aufgabe erfüllt, hat die Invalidenversicherung nicht zu interessieren. Es ist ihr also unbenommen, statt der Installation einer Rufanlage, die auch von einer schwerstgelähmten Person bedient werden kann, während 24 Std. täglich eine persönliche Betreuung einzusetzen, die auf jede Äusserung dieser Person reagieren kann. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist eine Rufanlage in einer spezialisierten Institution also dazu da, die Kosten einer 24 Std.-Betreuung zu sparen, d.h. die Anschaffung einer Rufanlage ist eine die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebskosten dauerhaft senkende Investition. Deshalb ist eine Rufanlage von der spezialisierten Institution und nicht von der schwerstgelähmten Person bzw. an ihrer Stelle von der Invalidenversicherung zur Verfügung zu stellen. Versehen mit dem allseits bekannten Klingelknopf ist die Rufanlage längst normaler Einrichtungsstandard der spezialisierten Institutionen. In der Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI wird deshalb unterstellt, dass Umweltkontrollgeräte, welche die standardmässig vorhandene Rufanlage ergänzten, um diese auch für schwerstgelähmte Personen bedienbar zu machen, in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution ebenfalls zum Standard gehörten. Koordinationsrechtlich betrachtet liegt die entsprechende Leistungspflicht nach dem Konzept der Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI also bei den Spitälern und bei den spezialisierten Institutionen und nicht bei den Patienten bzw. der Invalidenversicherung. 2.3   Das gilt allerdings nur für die eine reguläre Rufanlage ergänzenden Umweltkontrollgeräte, die selbst wieder Standard sind, d.h. die später auch von anderen, in gleicher Weise behinderten Personen ohne jede Abänderung weiter benützt werden können. Stellt das die reguläre Rufanlage ergänzende Umweltkontrollgerät allerdings eine einzelfallangepasste und möglicherweise sehr teure Sonderanfertigung dar, weil die Besonderheit der Behinderung die Bedienung eines standardmässigen Umweltkontrollgeräts nicht erlaubt, und ist nicht damit zu rechnen, dass später auch andere schwerstgelähmte Personen auf diese Spezialanfertigung angewiesen sein werden, dann handelt es sich bei der Anschaffung dieses einzelnen Umweltkontrollgeräts aus der Sicht der betreffenden Institution nicht um eine sinnvolle, langfristig betriebskostensenkende Investition. Damit liegt die Pflicht zur Leistungserbringung nach dem Konzept der Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI nicht bei der Institution, sondern bei der schwerstgelähmten Person und damit bei der Invalidenversicherung. 2.4   Das beantragte Gerät erfordert keine Anpassung, d.h. es kann von der Beschwerdeführerin in seiner Standardausführung verwendet werden und die bestehende Rufanlage ist nach der Installation einer elektronischen Verbindung fähig, einer Vielzahl von Benützern solcher Geräte zu genügen. Zudem bedeutet die Anschaffung solcher Geräte und die entsprechende Installation einer elektronischen Verbindung für das B.___ keine besonders hohe und deshalb betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Investition. Zudem kann das Gerät, worauf die Beschwerdegegnerin zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht hingewiesen hat, später ohne weiteres auch durch andere Bewohner des B.___ benützt werden. Demnach kann nicht von einem vorwiegend persönlichen Charakter dieses Geräts gesprochen werden. Damit lässt sich die Abgabe dieses Geräts durch die Invalidenversicherung also nicht rechtfertigen. 2.5   Zu prüfen bleibt, was unter einer spezialisierten Institution zu verstehen ist, denn davon hängt es ab, ob die Institution oder die versicherte Person (bzw. an ihrer Stelle die Invalidenversicherung) das die bestehende, reguläre Anlage ergänzende Umweltkontrollgerät zu finanzieren hat. Da die entscheidende Frage diejenige nach dem betriebswirtschaftlichen Sinn einer dauerhaften Ergänzung der bestehenden Rufanlage mit Klingelknopf ist, müssen der Kostenaufwand für die Anschaffung eines entsprechenden Umweltkontrollgeräts und die dadurch zu erreichende dauerhafte Kosteneinsparung gegeneinander abgewogen werden. Für Sonderanfertigungen, die nur für eine bestimmte schwerstgelähmte Person verwendet werden können, hat die Vewaltungspraxis (vgl. die Rz 15.05.3 KHMI) eine Abwägung vorweggenommen, indem sie die Anschaffung durch die Institution indirekt als unangemessen qualifiziert und einen Leistungsanspruch der schwerstgelähmten Person bejaht hat. Für die Standardausführung eines entsprechenden Umweltkontrollgeräts hingegen gilt, dass der Kostenaufwand für die Anschaffung als gering zu betrachten ist, denn der dadurch bewirkte (buchhalterische) Erfolg besteht darin, dass eine behinderte Person aufgenommen werden kann, ohne eine persönliche 24 Std.-Betreuung zur Verfügung stellen zu müssen. Kann eine 24 Std.-Betreuung unterbleiben, indem in ein die vorhandene Rufanlage ergänzendes, standardisiertes Umweltkontrollgerät investiert wird, so kann der betreffenden Institution nicht mit dem Argument die Spezialisierung abgesprochen werden, sie habe ja nur eine einzige auf ein solches Gerät angewiesene Person aufgenommen, denn das hätte zur Folge, dass diese Institution eine entsprechend behinderte Person aufnehmen und die Kosten der dazu unerlässlichen Ergänzung ihrer Rufanlage auf die Invalidenversicherung überwälzen könnte. Das kann offensichtlich nicht der Sinn der Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenversicherung sein. Wenn eine Institution also erstmals eine auf ein Umweltkontrollgerät zur Ergänzung der bestehenden Rufanlage angewiesene Person auf Dauer (und nicht nur als Notlösung bis zu dem von Anfang an beabsichtigten Wechsel in eine effektiv spezialisierte Institution) aufnimmt, so handelt es sich demnach um eine spezialisierte Institution im Sinn der Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. Würde eine solche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Institution nicht als in dieser Form spezialisiert betrachtet, so dass sie die Kosten der Investition in die notwendige Ergänzung ihrer bestehenden Rufanlage auf die Invalidenversicherung überwälzen könnte, wäre nicht einzusehen, weshalb Gleiches nicht auch für Institutionen gelten sollte, die - beispielsweise als reines Altersheim nicht über ein Elektrobett oder einen Krankenheber verfügen, obwohl sie diese Hilfsmittel nun benötigen, weil sie erstmals auf Dauer eine schwer pflegebedürftige Person aufgenommen (bzw. behalten) haben. Auch sie müssten diesen Investitionsaufwand auf dem Wege der Hilfsmittelabgabe an die pflegebedürftige Person auf die Invalidenversicherung überwälzen können. Das ist koordinationsrechtlich offensichtlich nicht gewollt. Deshalb muss auch für das vorliegend beantragte Gerät gelten, dass es - oder eine andere technisch sinnvolle Ergänzung der bestehenden Rufanlage - durch das B.___ hätte angeschafft werden müssen. Das schliesst einen Leistungsanspruch gestützt auf die Rz 15.05 der Liste im Anhang zur HVI auf. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen. 3.      Demnach sind die Beschwerden anzuweisen. Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben für die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzukommen. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend dem durchschnittlichen Aufwand für die vereinigten Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da sich die Beschwerdeführerinnen in gemeinsamen Eingaben mit einer einheitlichen Argumentation geäussert haben, rechtfertigt es sich, die Kosten hälftig aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben deshalb jeweils Fr. 300.-- zu bezahlen. Diese Forderungen sind durch die in gleicher Höhe geleisteten beiden Vorschusszahlungen gedeckt.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.      Die beiden Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- je zur Hälfte zu bezahlen; die entsprechenden Forderungen sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 300.-- gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG, Rz 15.05 HVI. Umweltkontrollgeräte.Können Personen in einem Spital oder in einem Pflegeheim die bestehende Rufanlage behinderungsbedingt nicht bedienen, ist es Sache des Spitals oder des Heims, die Rufanlage entsprechend um- oder aufzurüsten. Es kann nicht die Aufgabe der Hilfsmittelabgabe durch die Invalidenversicherung sein, dem Spital oder dem Heim eine entsprechende Investition in die Infrastruktur zu ersparen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich eine Person nur vorübergehend in einem Heim aufhält, weil im Moment kein Platz in einer spezialisierten Institution frei ist, oder wenn die Umrüstung der bestehenden Rufanlage so einzelfallspezifisch ist, dass sie später nicht von anderen schwerstgelähmten Personen genutzt werden kann. In beiden Fällen kann nicht von einer notwendigen Investition in die Infrastruktur gesprochen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, IV 2011/176).

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