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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2013 IV 2011/152

15. März 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,474 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels EinkommensvergleichValidenkarriere eines Versicherten, der eine Lehre als Carrosseriespengler begonnen, dann behinderungsbedingt abgebrochen und durch eine Anlehre als Carrosseriereparateur ersetzt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2013, IV 2011/152).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/152 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.03.2013 Entscheiddatum: 15.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2013 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels EinkommensvergleichValidenkarriere eines Versicherten, der eine Lehre als Carrosseriespengler begonnen, dann behinderungsbedingt abgebrochen und durch eine Anlehre als Carrosseriereparateur ersetzt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2013, IV 2011/152). Präsident Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl   Entscheid vom 15. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente   Sachverhalt: A.      A.a   A.___ wurde am 21. Februar 2008 von seinem Vater zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 1, 2). Er hatte am 10. August 1998 eine Lehre als Carrosserie- Spengler begonnen, die am 9. August 1999 in eine Anlehre als Carrosserie-Reparateur umgewandelt worden war (IV-act. 6). Die Arbeitgeberin des Versicherten, die B.___ AG, teilte der IV-Stelle am 11. März 2008 mit (IV-act. 19), sie richte dem Versicherten einen Lohn von Fr. 3'700.-- (x13) aus. Der Arbeitsleistung würde aber ein Lohn von Fr. 1'850.-- entsprechen. Die Arbeitsleistung sei nämlich über die Jahre hinweg schleichend schlechter geworden. Der Versicherte könne die Vorgabezeiten nicht einhalten. Er benötige zwei- bis dreimal mehr Zeit. Aus sozialen Gründen sei immer der volle Lohn ausbezahlt worden. Die vom Versicherten erbrachte Leistung betrage etwa 50%. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab am 29. Februar/8. März 2008 an, der Versicherte sei als angelernter Carrosserie-Spengler zu ca. 20% arbeitsunfähig (IV-act. 20). Der Vater des Versicherten teilte am 5. August 2008 mit (IVact. 25), seit dem 1. April 2008 werde nur noch ein Lohn von Fr. 2'200.-- ausgerichtet. Dr. C.___ berichtete am 22. Januar 2009 (IV-act. 38-12 f.), der Versicherte scheine nicht nur sehr gehemmt, sondern auch in seiner cerebralen Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt zu sein. Die Tatsache, dass der Versicherte keine volle Lehre habe absolvieren könne, sei typisch für eine relevante Leistungsschwäche. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit auf 40%. Dr. C.___ stützte sich dabei auf einen Bericht der psychiatrischen Klinik Wil vom 22. Dezember 2008 über eine testpsychologische Untersuchung (IV-act. 38-2 ff.). Lic. phil. D.___, Psychologe FSP, hatte darin ausgeführt, die Intelligenzleistung habe im knapp durchschnittlichen Bereich gelegen. Aufgrund der signifikant besseren Leistungen im Bereich der fluiden Intelligenz sei jedoch von einem höheren Leistungspotential auszugehen. Das kognitive Leistungsprofil habe Teilleistungsschwächen mit leicht reduzierten Leistungen bei der komplexen Sprachaufnahme und mit mittelgradig reduzierten Leistungen bei der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Das verbale Lernen, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reaktionsgeschwindigkeit und die Daueraufmerksamkeit seien grenzwertig gewesen. Bei den komplexen Funktionen seien die Handlungsplanung, die mentale Flexibilität, die Konzeptbildungsfähigkeit, die verbale Abstraktionsfähigkeit und das Arbeitsgedächtnis diskret reduziert gewesen. Alle übrigen getesteten Funktionen (verbale Erfassungsspanne, Langzeitgedächtnis, visuell-räumliche Wahrnehmung, visuell-räumliches Gedächtnis, selektive Aufmerksamkeit, Impulskontrolle, geteilte Aufmerksamkeit, Handlungskontrolle, analytisches und schlussfolgerndes Denken) seien unauffällig gewesen. Die offenbar schon in der Schule und nun auch am Arbeitsplatz beobachtete Verlangsamung sei in der Testung nicht durchgehend nachweisbar gewesen. Vielmehr seien die Tempoleistungen sehr unterschiedlich gewesen, was einerseits aufgabenspezifisch und andererseits durch den zwanghaft anmutenden Arbeitsstil begründet gewesen sein könne. Auffällig seien Aussetzer bei der Aufmerksamkeitszuwendung bei einigen Tests gewesen, die organisch bedingt sein könnten und im beruflichen Kontext ein deutliches Handicap darstellen dürften. Der Versicherte habe klinisch deutliche Kontakt- und Kommunikationsstörungen gezeigt, was die Untersuchung, die Informationsrelevanz und letztlich die Beurteilung deutlich erschwert habe. Diese Entwicklung könnte ev. im Rahmen einer Cluster-C- Persönlichkeitsstörung nach DSM IV mit vermeidend-selbstunsicheren, zwanghaften und insbesondere dependenten Zügen erklärt werden. Differentialdiagnostisch sei auch an Entwicklungsstörungen oder an Verhaltens- und emotionale Störungen in der Kindheit und Jugend zu denken. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dürften insgesamt weniger die kognitiven Defizite als die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale ausschlaggebend sein. Die IV-Stelle ging von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20% aus. Sie verglich ein Einkommen von Fr. 4'440.-- (Fr. 3'700.-- zuzüglich 20% ohne Behinderung) bzw. Fr. 57'720.-- mit einem Einkommen von Fr. 3'700.-- bzw. Fr. 48'100.-- und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 17%. Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2009 wies sie das Rentenbegehren ab (IV-act. 40). Diese Verfügung wurde angefochten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob sie am 25. Juni 2009 auf (IV-act. 56). Es wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es sinngemäss aus, die vorhandenen medizinischen Akten reichten nicht aus, um den Arbeitsfähigkeitsgrad des Versicherten mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen zu können. Die vom Versicherten eingeschlagene Berufskarriere sei durch die Behinderung beeinflusst worden. Im fiktiven "Gesundheitsfall" hätte er nämlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Anlehre absolviert, sondern er hätte den Beruf des Autospenglers erlernt. Deshalb bemesse sich das Valideneinkommen nach dem Lohn, den der Versicherte als Autospengler erzielen würde. In Bezug auf das zumutbare Invalideneinkommen sei nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine allfällige berufliche Eingliederung des Versicherten zu prüfen. A.b   Die IV-Stelle beauftragte am 26. August 2009 die Psychiatrie-Dienste Süd, Klinik St. Pirminsberg, mit einer psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung (IV-act. 61). Der Vater des Versicherten teilte am 3. Dezember 2009 mit (IV-act. 62), letzterer habe einen neuen Arbeitgeber, nämlich die E.___ AG. Diese habe den Betrieb und die Arbeitnehmer von der B.___AG übernommen. Der Lohn sei unverändert. Gemäss dem neuen Arbeitsvertrag belief er sich auf Fr. 28'600.-- (IV-act. 64-2). Die Oberärzte F.___ und G.___ führten in ihrem Gutachten vom 28. Mai 2010 aus, die Längsschnittbetrachtung der Angaben zur Lebensgeschichte zeige bereits im Kindergartenalter auffallende Defizite, die auch in der Schulzeit, während der Lehre bzw. Anlehre und schliesslich im Berufsalltag trotz langjähriger Routine aufgetreten seien. Es liege also eine Störung mit einem andauernden Charakter vor. In der testpsychologischen Untersuchung habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der fluiden (eher bildungsunabhängigen, theoretischen) und der kristallinen (eher bildungsabhängigen) Intelligenz gezeigt. Auch wenn der Gesamt-IQ mit 83 leicht unterdurchschnittlich ausgefallen sei, sei aufgrund der einzelnen Ergebnisse von einer durchschnittlichen allgemeinen Intelligenz und damit von einem höheren Leistungspotential auszugehen. Es gebe keine Hinweise auf eine Hirnschädigung. Die Verhaltensbeobachtung bei der testpsychologischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Selbstunsicherheit gezeigt. Die Einschätzungen, die aus den testpsychologischen Untersuchungen herrührten, deckten sich mit der erhobenen Psychopathologie und mit der biographischen Anamnese. Aufgrund des biographisch tief verwurzelten und anhaltenden Verhaltensmusters, das sich in unterschiedlichen persönlichen und sozialen Lebenslagen zeige, sei in erster Linie an eine Persönlichkeitsstörung zu denken. Die vom ICD-10 zur Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60) vorgesehenen sechs Eingangskriterien seien erfüllt. Die beobachtbaren Eigenschaften und Verhaltensweisen beinhalteten ängstlichverunsichernde Verhaltensmerkmale. Diese zeigten sich in erster Linie im zwischenmenschlichen Kontakt, was dazu führe, dass der Versicherte soziale © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktivitäten weitestgehend vermeide. Dadurch lägen auch leicht zwanghaft anmutende Persönlichkeitsmerkmale vor. Die zwanghaften Verhaltenskomponenten entsprängen der Selbstunsicherheit. Mit dem sehr sorgfältigen, zumindest tendenziell zwanghaften Arbeitsstil versuche der Versicherte, Fehler möglichst zu vermeiden, was sich schliesslich in einer Verlangsamung seines Arbeitstempos niederschlage. Im Sinn eines Circulus vitiosus verstärke die Wahrnehmung des vergleichsweise tiefen Arbeitstempos den Stress, was wiederum zu einer Akzentuierung der Selbstunsicherheit führe. Aus diagnostischer Sicht handle es sich um eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 F 60.6). Diese Störung sei ein Vulnerabilitätsfaktor für die Entstehung anderer psychiatrischer Erkrankungen (Angststörungen, Depressionen, Zwangsstörungen, somatoforme Störungen, Substanzmittelmissbrauch). Unbehandelt könne keine günstige Prognose gestellt werden. Bei einer erfolgreichen Therapie könnte der Versicherte Ängste und Unsicherheiten abbauen und hinsichtlich seiner sozialen Kompetenz Fortschritte erzielen. Eine erfolgversprechende Behandlung müsste längerfristig (ein bis zwei Jahre) angelegt sein. Die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung führe dazu, dass der Versicherte nicht in allen Bereichen der Tätigkeit eines Carrosserie-Reparateurs eingesetzt werden könne. Grundsätzlich sei die bisherige Tätigkeit aber zumutbar. Der Versicherte könne die branchenübliche Tagesarbeitszeit ohne Einschränkung leisten. In der Leistungsfähigkeit hingegen sei er eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70%. Andere Tätigkeiten seien grundsätzlich zumutbar. Die durch die ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung bewirkten Einschränkungen würden sich allerdings auch dort zeigen. Auf Zeit- und/oder Produktionsdruck würde der Versicherte auch in einer anderen Tätigkeit mit einer Verlangsamung des Arbeitstempos reagieren, da dann die anankastischen Züge der Persönlichkeit wegen der Angst vor Kritik stärker verhaltenswirksam würden. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Wechsel in eine andere Tätigkeit nicht ohne Bedenken zu empfehlen, denn die Berufserfahrung als Carrosserie-Reparateur sei als wesentliche Ressource zu werten. Bei einer beruflichen Neuorientierung könnte durch das Wegfallen der vertrauten Abläufe eine zusätzliche Verunsicherung auftreten, die im Kontext mit den selbstunsicheren und ängstlichen Persönlichkeitsanteilen zu einer (möglicherweise nicht unerheblichen) Destabilisierung führen könnte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Die IV-Stelle verglich ein Valideneinkommen von Fr. 57'720.-- mit einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'404.-- und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 30% (IV-act. 79-2). Mit einem Vorbescheid vom 6. August 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch abzuweisen (IV-act. 81). Am 28. September 2010 verfügte sie entsprechend (IV-act. 84). Der Versicherte liess Beschwerde erheben (IV-act. 90). Sein Rechtsvertreter machte sinngemäss geltend, das Valideneinkommen müsse anhand des Lohns eines qualifizierten Autospenglers ermittelt werden. Das zumutbare invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 33'670.--, nämlich auf 70% des früher ausbezahlten Lohns von Fr. 48'100.-- (Fr. 3'700.--x13). Allenfalls wirke sich die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 30% im konkreten Berufsalltag höhergradig aus, weshalb die Leistungseinbusse eher 40% betrage. Zur definitiven Ermittlung des Invaliditätsgrads müsse deshalb eine Arbeitsplatzabklärung erfolgen. Der Berufsberater der IV-Stelle gab am 26. November 2010 an (IV-act. 98), gemäss seinen Abklärungen verdiene ein Carrosseriespengler mit Fähigkeitszeugnis und langjähriger Berufserfahrung zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 6'000.-- (x13). Am 6. Dezember 2010 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Abweisungsverfügung (IV-act. 102), worauf das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde (IV-act. 108). Die IV-Stelle verglich nun ein Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- (Fr. 5'750.--x13) mit einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 41'985.--, das sie ausgehend vom Durchschnitt aller Hilfsarbeiterlöhne und einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% ermittelt hatte. Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 43,83% (IV-act. 109). Der zuständige Sachbearbeiter notierte am 3. Januar 2011 (IVact. 110), erst im Bericht der Z.___ vom 2. Dezember 2008 seien deutliche Defizite zum Vorschein gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit medizinisch sicher indiziert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf den 2. Dezember 2008 zu legen, d.h. ein Rentenanspruch bestehe ab 1. Dezember 2009. Mit einem Vorbescheid vom 4. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente an (IV-act. 112). Der Versicherte liess am 26. Januar 2011 einwenden (IV-act. 115), die Validenkarriere sei diejenige eines Carrosseriespenglers. Deshalb dürfe nicht auf einen Durchschnittslohn gemäss der "LSE 2009" abgestellt werden. Das maximale Einkommen am bestehenden Arbeitsplatz betrage Fr. 48'100.--. Davon seien 70% bzw. Fr. 33'670.-- als Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Allenfalls ergäbe eine Arbeitsplatzabklärung sogar ein noch tieferes Invalideneinkommen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 33'670.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 55%. Mit einer Verfügung vom 28. März 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Viertelsrente von Fr. 426.-- bzw. ab 1. Januar 2011 von Fr. 434.-- zu (IV-act. 120). Die Rentenbeträge beruhten auf einer Beitragsdauer von 9 Jahren (Rentenskala 44) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'368.--. Zur Begründung führte die IV- Stelle in der Verfügung u.a. aus, es wäre dem Versicherten zumutbar, eine Hilfsarbeit auszuüben, mit der er ein Jahreseinkommen von Fr. 41'985.-- erzielen könnte. Bei einem Invalideneinkommen in dieser Höhe belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 44%. B.        B.a   Der Versicherte liess am 18. April 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die Sache zur Arbeitsplatzabklärung und damit zur Ermittlung des Einkommens eines Carrosserie- Reparateurs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter führte zur Begründung sinngemäss aus, zur Ermittlung des Valideneinkommens müsse von einem durchschnittlichen Lohn eines Carrosseriespenglers ausgegangen werden, der auch den Höchstlohn bei Vorgesetztenfunktion von Fr. 6'300.-- berücksichtige. Das ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 76'700.--. Das zumutbare Invalideneinkommen sei anhand des konkreten Lohns zu ermitteln, da das im Urteil vom 25. Juni 2009 so angeordnet worden sei und da das psychiatrische Gutachten den Sinn einer beruflichen Neuorientierung verneint habe. Auszugehen sei deshalb von einem maximalen Jahreseinkommen am bestehenden Arbeitsplatz von Fr. 3'700.-- bzw. Fr. 48'100.--, wenn 70% anzurechnen seien. Die Leistungseinbusse betrage aber wohl eher 40% als nur 30%, da der Beschwerdeführer deutlich langsamer als ein gesunder Carrosserie-Reparateur arbeite und da er nicht alle Arbeiten ausführen könne, die zu diesem Beruf gehörten. Möglicherweise betrage das zumutbare Invalideneinkommen also nur Fr. 28'600.--, wie der Arbeitgeber geltend gemacht habe. Das ergäbe einen Invaliditätsgrad von 62,7%. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe durchaus die Möglichkeit, eine seiner Gesundheitsbeeinträchtigung angepasste Arbeit zu finden. Deshalb sei das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen betrage Fr. 74'750.--, denn es sei nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer jemals eine Führungsposition hätte innehaben können. Da der effektiv ausgerichtete Lohn als Soziallohn erscheine, könne zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf ihn abgestellt werden. Es sei von einem um 30% gekürzten durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn von Fr. 41'985.30 auszugehen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 43,8%. B.c   Der Beschwerdeführer liess am 7. Juni 2011 darauf hinweisen (act. G 6), dass eine berufliche Neuorientierung gemäss den Angaben der Gutachter zu einer Destabilisierung führen könnte. Deshalb sei es ihm nicht zumutbar, die bestehende Arbeitsstelle aufzugeben. Dem Problem des Soziallohns könne dadurch Rechnung getragen werden, dass auf den Arbeitgeberbericht vom 11. März 2008 abgestellt werde oder dass man den massgebenden Lohn durch einen Berufsberater ermitteln lasse. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2011 auf eine Stellungnahme (act. G 8).   Erwägungen: 1.       Die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente datiert vom 21. Februar 2008. Gemäss der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Demnach könnte der Beschwerdeführer frühestens ab 1. August 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Laut einer (lückenfüllend geschaffenen) Übergangsregelung (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) ist die altrechtliche, am 31. Dezember 2007 ausser Kraft getretene Regelung der Entstehung des Rentenanspruchs weiter anwendbar, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 (gemäss BGE 138 V 475 ff. Erw. 3.4 bis 30. Juni 2008) eingereicht wird. In einem solchen Fall gilt gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfüllung des sogenannten Wartejahrs entsteht. Gemäss aArt. 48 Abs. 2 IVG ist die Nachzahlung allerdings auf die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate beschränkt. Ist die Anmeldung also beispielsweise achtzehn Monate nach der Erfüllung des Wartejahres und damit nach der Entstehung des Rentenanspruchs entstanden, ist der Anspruch auf eine Nachzahlung für die ersten sechs Monate verwirkt. Unter Berücksichtigung dieser zwölfmonatigen Verwirkungsfrist für Rentennachzahlungen kann der Beschwerdeführer frühestens ab 1. Februar 2007 einen Anspruch auf die Auszahlung einer Invalidenrente begründen. Massgebend für die Anwendbarkeit dieser Übergangsregelung ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. der Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahres. Der Beschwerdeführer hat im August 1998 eine Lehre als Carrosserie-Spengler begonnen. Spätestens im August 1999 hat er diese Lehre behinderungsbedingt abbrechen müssen. Das bedeutet, dass er in Bezug auf den gewählten Beruf des Carrosserie-Spenglers bereits während der Ausbildung in einem erheblichen Mass arbeitsunfähig gewesen sein muss. Demnach hat er das Wartejahr bereits vor dem Erreichen des 20. Altersjahres (Juni 1999) erfüllt. Es liegt also ein Anwendungsfall der Übergangsregelung vor. Ein allfälliger Rentenanspruch ist somit ab dem 1. Februar 2007 zu prüfen. 2.       Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, Grundsatz "Eingliederung vor Rente", vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, sogenanntes Wartejahr) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 2.1    Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre als Carrosserie-Reparateur absolviert. Seit Sommer 2001 arbeitet er in diesem Beruf. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass er als Hilfsarbeiter an einem behinderungsadaptierten Arbeitsplatz ein höheres Einkommen erzielen könnte als in seinem Beruf. Sie geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner beruflichen Eingliederungspflicht eine entsprechende Hilfsarbeit aufnehmen müsse. Dabei übersieht sie aber, dass der Beschwerdeführer als Berufsmann zu qualifizieren ist, auch wenn sich seine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung auf eine Anlehre beschränkt hat und er nicht alle Arbeiten ausführen kann, die zum Beruf des Carrosserie-Reparateurs gehören. Der Wechsel in eine Hilfsarbeit ist deshalb mangels qualitativer Gleichwertigkeit nicht zumutbar, selbst wenn der Beschwerdeführer damit ein höheres Einkommensniveau erreichen könnte. Die berufliche Eingliederung könnte nur in einer Umschulung in einen behinderungsadaptierten Beruf bestehen, der dem Beruf des Carrosserie-Reparateurs qualitativ mindestens gleichwertig wäre und der das Einkommensniveau des Beschwerdeführers in einem rentenrelevanten Ausmass ansteigen liesse. Eine solche Umschulung (wie im Übrigen auch ein Wechsel in eine Hilfsarbeit) wäre aber mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (und damit einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit) behaftet. Die Gutachter der Psychiatrie-Dienste Süd haben nämlich überzeugend dargelegt, dass das Fehlen der vertrauten Abläufe und der Verlust der Berufserfahrung als Carrosserie-Reparateur eine erhebliche Destabilisierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bewirken könnten. Eine berufliche Eingliederungsmassnahme, mit der die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden wäre, ist nicht zumutbar. Mit dem Verzicht auf die Durchsetzung einer beruflichen Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin also den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt. Zu prüfen bleibt, ob das auch für die von den Gutachtern vorgeschlagene medizinische Eingliederungsmassnahme gilt. Die ambulante Psychotherapie ist von den Gutachtern als zumutbar betrachtet worden, wenn sie in einem Sicherheit vermittelnden therapeutischen Rahmen durchgeführt werde. Einer solchen Ausgestaltung der Psychotherapie steht grundsätzlich nichts im Weg. Die Gutachter haben aber auch darauf hingewiesen, dass eine solche Therapie nicht erfolgversprechend sei, solange der Beschwerdeführer ihr ablehnend gegenüberstehe. Die Motivation für eine Psychotherapie kann nicht mittels eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) erzwungen werden, vor allem wenn die ablehnende Haltung - wie im vorliegenden Fall - zumindest teilweise auf die Krankheit selbst zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht darauf verzichtet, auf einer medizinischen Eingliederung zu beharren. Da somit weder eine berufliche noch eine medizinische Eingliederung möglich gewesen ist, ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt gewesen. Dasselbe gilt, wie der vorhergehenden Erwägung zu entnehmen ist, auch für die in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geregelte Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung des Wartejahres. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2    Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.2.1           Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens bildet die Validenkarriere, d.h. die Berufslaufbahn, die der Beschwerdeführer eingeschlagen hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Es fehlt jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den Beruf des Carrosserie-Spenglers bereits unter dem Druck der Krankheit gewählt hätte, dass er also im fiktiven "Gesundheitsfall" einen anderen, besser entlöhnten Beruf erlernt hätte. Die plausibelste berufliche Laufbahn ist deshalb die Tätigkeit als Carrosserie-Spengler mit bestandener Lehrabschlussprüfung und langjähriger Berufserfahrung. Ausgehend von dieser Validenkarriere ist das Valideneinkommen zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin ist von einem Lohn von Fr. 5'750.-- (x13) ausgegangen. Sie hat sich dabei auf eine telephonische Auskunft des Präsidenten der Ostschweizer Sektion des Schweizerischen Carrosserieverbandes abgestützt. Laut der entsprechenden Telephonnotiz (vgl. IV-act. 98) hatte die befragte Person angegeben, bei langjähriger Berufserfahrung liege das Einkommen zwischen Fr. 5'500.- und Fr. 6'000.- (x13), mit der Übernahme einer Führungsfunktion bei maximal Fr. 6'300.-- (x13). Rechtsprechungsgemäss stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telephonische Auskunft nur für blosse Nebenpunkte ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar. Für Auskünfte über wesentliche Punkte des massgebenden Sachverhalts kommt nur eine schriftliche Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. etwa BGE 117 V 285). Die Telephonnotiz vom 26. November 2010 ist der auskunftserteilenden Person nicht zur Bestätigung zugestellt worden, obwohl ein wesentliches Sachverhaltselement, nämlich die Höhe des Valideneinkommens, Gegenstand der Abklärung gebildet hat. Mit einer solchen Bestätigung hätte die Telephonnotiz das Erfordernis der schriftlichen Auskunft erfüllt, so dass sie beweistauglich wäre. Da das nicht geschehen ist, steht das von einem qualifizierten und erfahrenen Carrosserie-Spengler erzielbare Einkommen - und damit das Valideneinkommen des Beschwerdeführers - nicht mit dem erforderlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei wird das durchschnittliche Einkommen ab dem Jahr 2007 massgebend sein, da ein Rentenanspruch ab diesem Jahr zur Diskussion steht. Sollte die (schriftliche) Auskunft wieder in einem unteren und einem oberen Wert bestehen und einen noch höheren Wert bei der Wahrnehmung einer Führungsfunktion angeben, so wird, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat, nicht von einer möglichen Führungsfunktion des Beschwerdeführers ausgegangen werden können, da jeder Hinweis darauf fehlt, dass dieser im fiktiven "Gesundheitsfall" fähig gewesen wäre, eine solche Funktion wahrzunehmen. Hingegen kann mit ausreichender Plausibilität davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im fiktiven "Gesundheitsfall" eine durchschnittliche Qualifikation als Carrosserie-Spengler erreicht hätte, so dass er mit der bis 2007 erworbenen Berufserfahrung ein durchschnittliches Einkommen erzielt hätte. 2.2.2           Da weder eine Umschulung in einen behinderungsadaptierten, besser entlöhnten Beruf noch ein Wechsel in eine Hilfsarbeit in Frage kommt, besteht die Invalidenkarriere in der weiteren Ausübung des erlernten Berufs des Carrosserie- Reparateurs. Daraus folgt aber nicht, dass der effektiv ausgerichtete Lohn von Fr. 2'200.-- (x13) als zumutbares Invalideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen wäre, obwohl er aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis resultiert. Die Einschätzung der Leistung bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber stimmt nämlich nicht notwendigerweise mit der massgebenden medizinischen Einschätzung überein und im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Lohn auch im Hinblick auf eine erhoffte Invalidenrente tendenziell zu tief festgelegt worden ist. Der früher ausgerichtete Lohn von Fr. 3'700.-- beinhaltete eine - nicht genau bestimmbare - Soziallohnkomponente und kann deshalb nicht als Ausdruck der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers akzeptiert werden. Auch ein Abstellen auf die im GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe enthaltenen Mindestlöhne ist nicht sinnvoll, da die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht so eingeschätzt werden kann, dass sie genau den Mindestlohn rechtfertigt. Anders als beim Einkommen des Carrosserie-Spenglers als Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nach dem Durchschnittslohn eines Carrosserie-Reparateurs zu forschen. Da nur dieser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittslohn als Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens in Frage kommt, wird die Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt weitere Abklärungen vorzunehmen haben. In Bezug auf den Arbeitsfähigkeitsgrad wird die Beschwerdegegnerin auf das überzeugende Ergebnis der Begutachtung durch die Psychiatrie-Dienste Süd abstellen, d.h. sie wird von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% ausgehen. Von Seiten des Arbeitgebers ist zwar verschiedentlich geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer die Zeitvorgaben überschreite. Es ist aber nicht objektiv belegt worden, dass das für alle Arbeiten gelte und dass die Verlangsamung nicht teilweise durch die sorgfältige und sich auf eine grosse Erfahrung stützende Arbeitsweise kompensiert werde. Der Arbeitgeber hat weiter behauptet, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. Das lässt sich anhand der medizinischen Abklärungen nicht belegen. Die Angaben des Arbeitgebers vermögen deshalb die Überzeugungskraft der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu erschüttern. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte Arbeitsplatzabklärung soll nicht der Überprüfung der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung dienen, sondern die Frage beantworten, ob die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als Carrosserie-Reparateur tatsächlich die Ausrichtung eines Lohns im Umfang von 70% des Durchschnittslohns in diesem Beruf rechtfertige. Der Beschwerdeführer weist nämlich als Arbeitnehmer gewisse Nachteile auf, die bei einem gesunden zu 70% beschäftigten Carrosserie-Reparateur nicht anzutreffen wären (z.B. werden gewisse zum Beruf gehörende Arbeiten nicht ausgeführt und der Beschwerdeführer benötigt besondere Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und auch der Kollegen). Es geht also um dieselbe Problematik, die in anderen Fällen bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik als Tabellenlohnabzug bekannt ist. Da das zumutbare Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anhand des Durchschnittslohns der Carrosserie-Reparateure zu bemessen ist, steht einem zusätzlichen Abzug nichts im Weg. Wenn dem Beschwerdeführer ein Lohn von 70% des Durchschnittslohns der Carrosserie-Reparateure als zumutbares Invalideneinkommen angerechnet würde, wäre darin unzulässigerweise ein Soziallohnanteil enthalten, weil die Arbeitsleistung - unter notwendiger Berücksichtigung der aus betriebswirtschaftlicher Sicht als verdeckte Lohnnebenkosten zu wertenden Nachteile - nicht 70% des Durchschnittslohns wert ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Notwendigkeit eines zusätzlichen Abzugs vom Durchschnittslohn ist also ausgewiesen. Allerdings kann die Höhe dieses zusätzlichen Abzugs nur sehr pauschal geschätzt werden. Sie dürfte wenigstens 10% des nach Abzug des Arbeitsunfähigkeitsanteils verbleibenden Betrags ausmachen. 3.       Die Rentenberechnung beruht auf einer vollständigen Beitragsdauer (Rentenskala 44) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'368.--, d.h. auf der Annahme, dass der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten sei. Da der Versicherungsfall, wie oben dargelegt, effektiv bereits vor der Vollendung des 20. Altersjahrs eingetreten sein dürfte, kann der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer (bis 31. Dez. 2007: ein Jahr, seither: drei Jahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG) als Voraussetzung des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente wohl nicht erfüllt haben. Demnach steht ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 IVG zur Diskussion. Da gemäss den Ausführungen in den Erw. 2.2.1 und 2.2.2 Grund zur Annahme besteht, dass der Invaliditätsgrad nach der Durchführung der notwendigen Abklärungen wenigstens 50% betragen, d.h. ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente bestehen wird, kann im möglichen Wechsel von einer ordentlichen zu einer ausserordentlichen Invalidenrente keine i.S. von Art. 61 lit. d ATSG relevante Verschlechterung erblickt werden. Deshalb wird auf eine entsprechende Ankündigung und auf den Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG) verzichtet. 4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Rentenverfügung in Bezug auf die Invaliditätsbemessung auf einem unzureichend abgeklärten, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt beruht. Damit erweist sie sich als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens praxisgemäss als vollumfängliches Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb sowohl für die Gerichts- als auch für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretungskosten aufzukommen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ist angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwands praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Gerichtsgebühr beträgt auf der Grundlage des ebenfalls durchschnittlichen Beurteilungsaufwands Fr. 600.--. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2013 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels EinkommensvergleichValidenkarriere eines Versicherten, der eine Lehre als Carrosseriespengler begonnen, dann behinderungsbedingt abgebrochen und durch eine Anlehre als Carrosseriereparateur ersetzt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2013, IV 2011/152).

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IV 2011/152 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2013 IV 2011/152 — Swissrulings