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St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2012 IV 2011/15

5. November 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,411 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, IV 2011/15).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 05.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, IV 2011/15). Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 5. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 28. September 2009 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 15). Gemäss ihrem Lebenslauf hatte sie nach der Primarschule eine zweijährige Büroanlehre absolviert. Von 1989 bis 2006 war sie als Reinigungsangestellte tätig gewesen (IV-act. 17-2). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 20. Oktober 2009 (IV-act. 27), die Versicherte leide an einer Gonarthrose bds. und an einer chronischen Epicondylitis. Seit dem 1. September 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Er legte einen Bericht von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, vom 3. April 2007 bei (IV-act. 27-6 ff.), laut dem die Versicherte für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne rezidivierende Knieflexionen und ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien arbeitsfähig war. Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD untersuchte die Versicherte am 16. November 2009. Er berichtete am 18. November 2009 (IV-act. 32), er habe folgende Diagnosen erhoben: Ausgeprägte Varus- Gonarthrose bds., zur Zeit rechtsbetont, chronische Epicondylitis humeri radialis rechts und Adipositas. Er führte weiter aus, die Versicherte weise belastungsabhängige Dauerschmerzen in beiden Kniegelenken auf, wobei das rechte Kniegelenk stärker betroffen sei. Daneben bestehe eine therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts. Da es sich dabei um die dominante obere Extremität handle, sei die Versicherte in ihren Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Als Reinigungsangestellte sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei problematisch, weil die Gesundheitsschäden sich gegenseitig negativ beeinflussten. Eine leidensangepasste Tätigkeit müsste folgendermassen beschaffen sein: Leicht, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine längeren Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferenzen (Treppe, Leiter, Gerüst), keine Zwangspositionen der Kniegelenke (Knien, Hocken, Kauern), keine repetitiven Bewegungen des rechten Arms resp. Ellenbogens. In einer derartigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 70%. Die Versicherte könne ganztags arbeiten, brauche aber vermehrt Pausen. A.b   Die Eingliederungsverantwortliche hielt am 3. Dezember 2009 fest (IV-act. 33-3), die Versicherte wolle keine Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung, sondern eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung der Rentenberechtigung. Der Treuhänder des Arbeitgebers, bei dem die Versicherte bis zur Kündigung als Reinigungsangestellte tätig gewesen war, reichte am 12. April 2010 eine Reihe von monatlichen Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2006 ein (IV-act. 42). Gemäss diesen Abrechnungen hatte die Versicherte mit schwankendem Beschäftigungsgrad gearbeitet (IV-act. 43). Am 12. August 2010 erfolgte eine Haushaltabklärung. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 6. September 2010 fest (IV-act. 49), die Versicherte beziehe eine Witwenrente. Sie habe angegeben, sie würde im früheren Ausmass von 70% arbeiten, wenn sie gesund wäre, denn sie müsse daneben den Haushalt führen. Den bei ihr lebenden Sohn könne sie damit nicht belasten, da er eine Sechstagewoche habe. Die Abklärungsperson ermittelte eine Invalidität im Haushalt von 16,69%, bei einem Haushaltanteil von 30% also eine anteilige Invalidität von 5%. Zur Situation im erwerblichen Bereich hielt die Abklärungsperson fest, das Valideneinkommen sei ausgehend vom durchschnittlichen Lohn der Hilfsarbeiterinnen bei einem Pensum von 70% zu ermitteln. Es belaufe sich auf Fr. 35'960.--. Das zumutbare Invalideneinkommen betrage entsprechend dem Arbeitsfähigkeitsgrad 65% des Valideneinkommens, also Fr. 23'374.--. Die Erwerbseinbusse von Fr. 120'586.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 35%. Davon seien entsprechend dem Erwerbsanteil 70%, also 24,5% anzurechnen. Der Gesamtinvaliditätsgrad belaufe sich somit auf 29,5%. Mit einem Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (IV-act. 52). Die Versicherte wandte ein, sie habe einen Anspruch auf eine halbe Rente, weil der Gesundheitszustand keine höhere Arbeitsfähigkeit zulasse; sie sei froh, dass sie den Haushalt noch einigermassen selbst erledigen könne (IV-act. 53). Mit einer Verfügung vom 23. November 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 54). B.        B.a   Die Versicherte liess am 10. Januar 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2010 beantragen (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter machte sinngemäss geltend, gemäss den Lohnabrechnungen für Januar bis Oktober 2006 habe sie effektiv zu rund 75% gearbeitet. In diesem Umfang wäre sie weiterhin tätig gewesen. Deshalb sei der erwerbliche Teil mit 75% und der Haushaltteil mit 25% zu gewichten. Die im Bericht des RAD angegebene Arbeitsfähigkeit betrage 60-70%. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Mittelwert von 65% gerechnet. Zugunsten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% auszugehen, da kein Grund bestehe, die ärztlichen Angaben zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn zu bewilligen. Angesichts der leidensbedingten Limitierung des Stellenprofils bzw. der starken Einschränkung der in Frage kommenden Stellen, der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den ganzen Tag einsetzen müsse, um eine Leistung von 60% zu erbringen, des fortgeschrittenen Alters und der bevorzugten Beschäftigung von jüngerem Personal rechtfertige sich ein Tabellenlohnabzug von 25%. Damit betrage das zumutbare Invalideneinkommen noch Fr. 17'338.--, was einen Invaliditätsgrad im Erwerb von 55% ergebe. Bei einem Anteil von 75% resultiere eine Invalidität von 41,25%. Zusammen mit der Invalidität im Haushalt von 4,18% resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 45,43%. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie hielt zur Begründung fest, gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse vom 1. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 70% gesucht. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nur zu 70% erwerbstätig wäre. Im Jahr 2006 habe sie Fr. 25'822.-- verdient. Dieser Betrag sei als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Der Durchschnittslohn 2006 habe sich auf Fr. 50'278.-- belaufen. Bei einem Pensum von 70% ergebe das Fr. 35'195.--. Dieser Betrag sei höher als das Valideneinkommen und müsse deshalb praxisgemäss bis zu einer positiven Differenz von 5% zum Valideneinkommen gekürzt werden. Mit dieser Parallelisierung seien sämtliche invaliditätsfremden Faktoren abgegolten. Trotzdem sei ein Abzug von 10% gerechtfertigt. Praxisgemäss sei von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 65% auszugehen. Das ergebe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 15'861.-- und einen Invaliditätsgrad von 38,5%, bei einem Erwerbsanteil von 70% also von 27%. Zusammen mit dem anteiligen Invaliditätsgrad im Haushalt resultiere eine Invalidität von 32%. B.c   Der Rechtsvertreter wandte in der Replik vom 18. Mai 2011 ein (act. G 10), die Beschwerdeführerin habe mit einem Pensum von 75% arbeiten wollen. Davon sei bei der Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt auszugehen. Das Valideneinkommen belaufe sich entsprechend dem Einkommen 2006 auf Fr. 30'146.40. Das unterdurchschnittliche Einkommen sei voll auszugleichen. Deshalb betrage das Einkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 75% Fr. 38'529.--. Der Abzug vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlohn müsse 25% ausmachen, was zusammen mit dem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 17'338.-- ergebe. Der anteilige Invaliditätsgrad im Erwerb belaufe sich somit auf 41,25%. Zusammen mit dem anteiligen Invaliditätsgrad im Haushalt von 4,18% resultiere ein massgebender Invaliditätsgrad von über 45%. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Juni 2011 auf eine Stellungnahme (act. G 12). Erwägungen: 1.       Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Ist die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). 2.         2.1    Bei der Haushaltabklärung hat die Beschwerdeführerin eine eindeutige Aussage zu ihrem Beschäftigungsgrad im fiktiven "Gesundheitsfall" gemacht, nämlich dass sie zu 70% einer Erwerbstätigkeit nachginge. Dass sie in den Monaten vor der Kündigung bei einem von Monat zu Monat schwankenden Beschäftigungsgrad im Durchschnitt etwa zu 75% erwerbstätig gewesen ist, dürfte ein Zufall sein und hat deshalb keine Bedeutung für die Zeit nach der Kündigung. Somit ist davon auszugehen, dass die Erwerbsquote 70% beträgt. Das Ergebnis der Haushaltabklärung ist von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt worden, hat es sich doch de facto nicht um einen eigentlichen Betätigungsvergleich in der an sich notwendigen Form eines Augenscheins (bei dem die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der einzelnen Haushalttätigkeiten beobachtet worden wäre), sondern weitgehend nur um eine Befragung der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte also ihre eigenen Angaben als falsch bezeichnen müssen, wenn sie die ermittelte Haushaltsinvalidität von 16,69% hätte in Frage stellen wollen. Im Übrigen erscheinen diese Angaben als durchaus plausibel. Bei einer Haushaltsquote von 30% beträgt die anteilige Invalidität im Haushalt also 5,0%. 2.2    Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eine durchschnittliche Hilfsarbeit als Validenkarriere betrachtet. Dies ist im Haushaltabklärungsbericht mit dem Umstand begründet worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle nicht aufgrund der Krankheit verloren habe. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dann die bis zur Kündigung im Jahr 2006 ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst als Validenkarriere betrachtet. Entsprechend diesen beiden Varianten der Validenkarriere hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens im Verwaltungsverfahren auf einen statistischen Durchschnittslohn und in der Beschwerdeantwort auf den bis Oktober 2006 effektiv erzielten Lohn abgestellt. Richtig ist die erste Variante, denn nach der Kündigung hätte die Beschwerdeführerin - bei fiktiv erhaltener Gesundheit - irgendeine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeit in irgendeiner Branche ausüben können. Sie wäre also nicht auf eine Betätigung als Raumpflegerin beschränkt gewesen. Erst recht wäre sie nicht gezwungen gewesen, eine unterdurchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeit auszuüben. Ihr Valideneinkommen bemisst sich deshalb nach dem Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2008. Dieses Durchschnittseinkommen hat sich auf Fr. 51'368.-- belaufen (vgl. die Angaben im Anhang 2 zu der von der Infostelle AHV/IV publizierten Textausgabe des IVG). Bei einem Erwerbsanteil von 70% beträgt das Valideneinkommen also Fr. 35'958.--. 2.3    Auch das Invalideneinkommen bemisst sich nach dem statistischen Durchschnittslohn der Hilfsarbeiterinnen, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen in vielen Branchen als Hilfskraft eingesetzt werden könnte. Die starke Beschränkung der Zahl der noch in Frage kommenden Hilfsarbeitsplätze rechtfertigt keine Reduktion des erzielbaren Einkommens, weil die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz, an dem sich die Behinderung nicht qualitativ auswirken würde, eine der verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Leistung erbringen könnte, gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen mit demselben Beschäftigungsgrad also leistungsmässig nicht im Nachteil wäre. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung hat nämlich indirekte Lohnnachteile zur Folge. Diese haben ihre Ursache etwa in der Befürchtung eines potentiellen Arbeitgebers, dass es zu überdurchschnittlichen Krankheitsabsenzen kommen könnte. Diese Befürchtung dürfte zwar nicht begründet sein, aber trotzdem führt sie dazu, dass der potentielle Arbeitgeber nur bereit wäre, die Beschwerdeführerin anzustellen, wenn sie - trotz durchschnittlicher Leistung - zu einem unterdurchschnittlichen Lohn arbeiten würde. Weiter gehört zu den Ursachen für einen indirekten Lohnnachteil ein - wohl ebenfalls zu Unrecht - befürchteter Bedarf der Beschwerdeführerin nach besonderer Rücksichtnahme (z.B. als Folge des Bedarfs nach nicht betriebsüblichen, zusätzlichen Pausen) oder die fehlende Flexibilität der Beschwerdeführerin in qualitativer und quantitativer Hinsicht, d.h. die Unfähigkeit, bei dringendem Bedarf an einem nicht behinderungsadaptierten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, und die Unfähigkeit, bei dringendem Bedarf Überstunden zu leisten bzw. den Beschäftigungsgrad auf mehr als den Arbeitsfähigkeitsgrad zu erhöhen. Das Alter der Beschwerdeführerin stellt keinen einkommensrelevanten Nachteil dar, denn ältere Arbeitnehmer werden grundsätzlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sogar höher entlöhnt als jüngere Angestellte. Ein allfälliger Dienstaltersnachteil könnte innert nützlicher Frist überwunden werden. Die indirekt behinderungsbedingten Nachteile, die in Art und Umfang bei den meisten auf körperlich leichte Hilfsarbeiten mit reduziertem Arbeitsfähigkeitsgrad beschränkten Versicherten auftreten, ohne aber eine massive Zurücksetzung gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen zu begründen, rechtfertigen praxisgemäss einen Tabellenlohnabzug von 10%. Das Durchschnittseinkommen von Fr. 51'368.-- ist also auf Fr. 46'231.- zu reduzieren. 2.4    Dr. D.___ hat in seinem überzeugenden Bericht einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 60-70% angegeben. Er hat diese Ungenauigkeit mit den Schwierigkeiten begründet, die ihm die Kombination zweier sich gegenseitig beeinflussender Krankheiten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereitet hat. Da zu erwarten ist, dass weitere medizinische Abklärungen angesichts dieser Schwierigkeiten keine präzisere Arbeitsfähigkeitsschätzung liefern würden, muss gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil I 822/04 vom 29. April 2005, Erw. 4.4) vom Mittelwert ausgegangen werden. Das zumutbare Invalideneinkommen ist deshalb auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 65% zu ermitteln. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 46'231.-- ergibt das ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 30'050.--. Das zumutbare Invalideneinkommen ist somit Fr. 5'908.-- tiefer als das Valideneinkommen. Diese behinderungsbedingte Erwerbseinbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von 16,43%, entsprechend der Erwerbsquote von 70% also einem anteiligen Invaliditätsgrad von 11,50%. Zusammen mit dem anteiligen Invaliditätsgrad im Haushalt von 5% resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von (aufgerundet) 17%. Die Beschwerdegegnerin hat also im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. 3.       Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb das entsprechende Begehren ebenfalls abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Gerichtskosten. Diese sind praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, IV 2011/15).

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