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St.Gallen Versicherungsgericht 24.05.2012 IV 2010/91

24. Mai 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,283 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einem als Selbständigerwerbender geltenden Angestellten seiner Gesellschaft. Antizipierende Beweiswürdigung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2012, IV 2010/91).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/91 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 24.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2012 Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einem als Selbständigerwerbender geltenden Angestellten seiner Gesellschaft. Antizipierende Beweiswürdigung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2012, IV 2010/91). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 24. Mai 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.      A.a   A.___ meldete sich am 1./26. Februar 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Rente, an. Er sei diplomierter E.___ und diplomierter F.___. Von 1989 bis November 2007 sei er in der Firma B.___ mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 60'000.-- angestellt gewesen, seither mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 80'000.--. Er habe wiederholt Schulterunfälle rechts erlitten (17. Januar 2006, 10. April 2008). Seit dem 17. Januar 2006 leide er an immer wiederkehrenden Schmerzen und als Folge sei eine massive, bis zu 100 % reichende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aufgetreten. Vom 10. April bis 10. November 2008 sei er zu 100 % und vom 18. Dezember 2008 bis 6. Februar 2009 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 9. Februar 2009 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. A.b   Einem FI-Vortriage-Protokoll vom 27. Februar 2009 (IV-act. 5) war zu entnehmen, dass ein Eingliederungspotential nicht vorhanden sei. Im September 2009 werde der Versicherte - Geschäftsführer/Inhaber der Gesellschaft - pensioniert. Gleichentags (IVact. 6) wurde dem Versicherten mitgeteilt, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. A.c   Die Unfallversicherung reichte am 6. März 2009 (IV-act. 10) die Akten ein. Diesen war unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte 1995 auf die rechte Körperseite und am 6. März 2000 auf die linke Schulter gestürzt sowie am 17. Januar 2006 auf Glatteis ausgerutscht war. Wegen der Diagnose einer Schulterdistorsion rechts im Juni 1995 und Januar 2006 mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Acromioclaviculargelenksarthrose und Impingementproblematik war am 15. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Nach Angaben des Versicherten vom 29. April 2008 war die Behandlung im Frühjahr 2007 abgeschlossen worden. Im November 2007 hatten die Schmerzen wieder zugenommen. Am 10. April 2008 war der Versicherte gemäss Schadenmeldung vom 22. April 2008 beim Heben und Verrücken eines Steins mit Hebewerkzeug ausgerutscht und nach hinten gestürzt. Am 11. Juli 2008 war er operiert worden. Weitere Stürze auf die rechte Schulter waren am 29. November 2008 und am 17. Dezember 2008 erfolgt. A.d   Die Orthopädie am Spital Wil (bzw. Wattwil; Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) gab im Arztbe- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte richt vom 3./7. April 2009 (IV-act. 20) an, der Versicherte sei vom 10. bis 16. Juli 2008 hospitalisiert gewesen. Bis zum 9. November 2008 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dann bis 23. Januar 2009 zu 50 % und anschliessend bis 18. Februar 2009 (Durchführung der MRI-Untersuchung) zu 75 % arbeitsunfähig, hernach zu 100 %. Eine gewisse Einschränkung werde auch nach einer allfälligen erneuten Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion verbleiben. A.e   Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, gab im Arztbericht vom 8. April 2009 (IV-act. 19) an, es lägen als Diagnosen vor (erstens) ein Status nach Rotatorenmanschettenruptur nach Unfall vom 10. April 2008, (zweitens) ein Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus komplett, Infraspinatus und Subscapularis partiell, vom 11. Juli 2008 bei traumatischer Ruptur und luxierter Bizepssehne) und (drittens) ein Status nach Reruptur der rechten Schulter nach Stürzen am 29. November und am 17. Dezember 2008 bei Status nach "orthoskopischer" Rotatorenmanschettennaht vom 11. Juli 2008). Die Arbeitsfähigkeit als F.___ werde kaum mehr als 50 % erreichen. Allenfalls komme eine Teilarbeitsfähigkeit als F.___- Lehrmeister in Frage. Der Versicherte sei vom 10. April bis 9. November 2008 zu 100 %, hernach bis 17. Dezember 2008 zu 50 %, dann bis 8. Februar 2009 zu 75 % und anschliessend bis 31. März 2009 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. April 2009 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vor. Es bestünden Einschränkungen im Bereich G.___. Beim G.___ sei der Versicherte sicherlich zu 75 % eingeschränkt. Die Tätigkeit als F.___ sei nicht mehr zumutbar, jene als Lehrmeister sei zu 50 % noch denkbar. A.f    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 22. Mai 2009 (IV-act. 21) dafür, angepasste Tätigkeiten - ohne mittelschwere und schwere Belastungen des rechten Arms bzw. der rechten Schulter, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten - wie z.B. Schreibarbeiten seien dem Versicherten aus orthopädischer Sicht ab dem 23. Januar 2009 theoretisch ganztags zumutbar. A.g   In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2009 (IV-act. 23) gab der Versicherte an, er sei seit 1988 Geschäftsführer. Seit einem unfallbedingten Ausfall ab dem 10. April 2008 habe er je nach Arbeitsanfall vermehrt Fachpersonal im Stundenlohn zugezogen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er 60 bis 65 Stunden pro © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche gearbeitet, nachher je nach Arbeitsfähigkeit. Seit 2008 betrage sein Lohn Fr. 44'805.--. Der Lohn sei jeweils vom Betriebsergebnis abhängig. Ohne Gesundheitsschaden würde er zurzeit etwa Fr. 74'000.-- verdienen. Unfallbedingt könne er in seinem mit Leib und Seele ausgeübten Beruf leider nicht mehr viel leisten. A.h   Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2009 (IV-act. 26 f.) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, die Tätigkeit als F.___- Lehrmeister sei ihm noch zu 50 % zumutbar und in einer adaptierten Tätigkeit sei er voll arbeitsfähig. Er könnte (mit der Einschränkung) das gleiche Einkommen erzielen wie bis anhin. Eine Invalidität bestehe nicht. Validen- und Invalideneinkommen lägen beide bei Fr. 20'000.--.  A.i     Wie sich am 2. Oktober 2009 ergab (IV-act. 33, 29 und 31), hatte der Versicherte am 19./20. August 2009 (IV-act. 30) eingewendet, er habe seit Jahren keine Lehrlinge in seinem Betrieb. Seine Arbeit sei Hand- und nicht Büroarbeit. Als Einkommen habe die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle jenes von 2007 genommen, als er die starken Beschwerden und die Operation noch nicht gehabt habe. Er wisse nicht, woher der Betrag von Fr. 20'000.-- komme. Im Jahr 2008 habe er von der Unfallversicherung ein Taggeld mit einer Lohnsumme von Fr. 72'000.-- (entsprechend 80 %) erhalten. Gemäss der Unfallversicherung liege seine Invalidität bei 75 %. Er bevollmächtige den bezeichneten Berater als seinen Vertreter.  A.j     Nach einer Konsultation vom 4. November 2009 berichtete die Schulthess Klinik an jenem Tag (IV-act. 58), es persistierten Schulterschmerzen rechts. Die Symptomatik habe sich aber nach Angaben des Versicherten deutlich verbessert. Vorläufig bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, nach einer intensivierten Physiotherapie lasse sie sich möglicherweise auf 50 % steigern. A.k   Der RAD erklärte am 27. Januar 2010 (IV-act. 49), es sei von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % und von einer solchen in körperlich leichter Tätigkeit von 100 % auszugehen. - Der Fachbereich der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle hielt am 4. Februar 2010 (IV-act. 51) fest, das Valideneinkommen sei anhand des IK zu bestimmen, das in den Jahren 2005 bis 2007 einen Durchschnitt von etwa Fr. 30'000.-- ausweise. Ein solches Einkommen hätte der Versicherte mit seiner Arbeitsfähigkeit von 100 % in fast jeder anderen Tätigkeit ohne grossen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsaufwand wieder erreichen können. Eine Abklärung an Ort und Stelle sei nicht erforderlich. A.l     Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (IV-act. 52) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch des Versicherten um eine Rente ab. B.        Gegen diese Verfügung richtet sich die von einer nicht zur berufsmässigen Vertretung berechtigten Person für den Versicherten erhobene (vgl. aber Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2010) Beschwerde vom 2. März 2010 (Poststempel: 3. März 2010). Der Beschwerdeführer lässt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente beantragen. Die Tätigkeit als Lehrmeister könne er nicht ausüben, da keine Lehrlinge im Betrieb angestellt seien. Die Arbeit als F.___ setze viel Kraft in den Händen voraus, weil viel gehoben werden müsse. Aus den Lohnausweisen werde ersichtlich, dass die Berechnung des Einkommens nicht zutreffe. Im Jahr 2008 sei von der Unfallversicherung ein Taggeld mit einer Lohnsumme von mehr als Fr. 42'683.-- bezogen worden. Im Verhältnis zur Unfallversicherung sei klar gewesen, dass die Invalidität bei 75 % liege. C.        In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Für die Bemessung der Invalidität sei nicht die bisherige, sondern eine zumutbare Tätigkeit massgebend. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Es sei auf die Erwerbseinkommen gemäss dem IK abzustellen. Vor dem invalidisierenden Ereignis vom 10. April 2008 habe der Beschwerdeführer demgemäss folgende Einkommen erzielt: im Jahr 2004 Fr. 26'388.--, im Jahr 2005 Fr. 22'170.--, im Jahr 2006 Fr. 20'000.-- und im Jahr 2007 Fr. 20'000.--. Der Durchschnitt mache Fr. 22'140.-- aus. Dieser Betrag entspreche dem Valideneinkommen. Die von der Unfallversicherung ausgerichteten Taggelder dürften nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer übe nun keine Erwerbstätigkeit in zumutbarem Ausmass mehr aus, so dass auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen sei. Dem Beschwerdeführer würde eine Vielzahl von Stellen im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Produktions- und Dienstleistungssektor offen stehen. Geeignet wären etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung sowie Kurier- und leichtere Lieferdienste. Im Jahr 2007 könnte damit ein Durchschnittseinkommen von Fr. 60'167.-- erwirtschaftet werden. Weil der Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfstätigkeiten in einem Vollpensum ausüben könne, sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 54'150.--. Ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, da der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG sei. D.        Von der ihm mit Schreiben vom 22. April 2010 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1.       1.1    Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2010, also unter der Geltung des Rechts dieser Revision, erlassen. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht in eine Zeit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision zurück. Soll auf bestimmte Sachverhalte nicht neues Recht Anwendung finden, sondern das aufgehobene Recht massgebend bleiben, muss eine geltende Norm die Weiteranwendbarkeit aufgehobenen Rechts für bestimmte Sachverhalte anordnen. Die 5. IV-Revision enthält keine die Rente betreffende übergangsrechtliche Bestimmung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstellt aber zu Recht eine ausfüllungsbedürftige Lücke (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007; zum Ganzen im Detail der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 28. Oktober 2009, IV 2009/5). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat - nebst der Konstellation des Eintritts des Versicherungsfalls für die Rente vor 2008 vorgesehen, dass der neurechtliche Rentenbeginn für alle Fälle nicht anwendbar sei, in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde und die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde. Diese Übergangsordnung hat das Gericht übernommen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S F. vom 25. März 2011, IV 2009/425). Vorliegend waren vor 2008 bereits Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, eine Anmeldung machte der Beschwerdeführer allerdings erst im Jahr 2009, so dass sich der Rentenbeginn jedenfalls nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (im Folgenden zitiert) richtet. 1.2    Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. 2.         Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. - Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer meldete sich im Februar 2009 bei der Invalidenversicherung an. Der Rentenanspruch entsteht somit frühestens im August 2009. Im H.___ 2009 erreichte der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr, so dass ihm gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG ab 1. I.___ 2009 eine Altersrente zusteht. Damit erlischt der Rentenanspruch der Invalidenversicherung gemäss Art. 30 IVG. Fraglich ist somit ein allfälliger Rentenanspruch für x Monate.  3.         3.1    Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 3.2    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen zwei IV-Arztberichte vor. Dr. D.___ attestierte ihm am 8. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % in seiner Tätigkeit als F.___; diese Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Als F.___-Lehrmeister sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Der Beschwerdeführer sei beim Über-Kopf- Arbeiten, beim Heben und Tragen und beim Steigen auf Leitern und Gerüste beeinträchtigt, in den übrigen Tätigkeiten sei er nicht eingeschränkt. Die Orthopädie am Spital Wil hatte angegeben, bei schwerer körperlicher Arbeit als F.___ bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, was das Tragen von schweren Lasten und das Arbeiten über der Horizontalen betreffe. Einige Monate nach offener Rotatorenmanschetten- Rerekonstruktion sei voraussichtlich eine partielle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Es wurden dieselben Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar bezeichnet wie von Dr. D.___. In einem Schreiben an die Schulthess Klinik vom 29. April 2009, das bei den Unfallversicherungsakten liegt, berichtete Dr. D.___ ferner, von der Beweglichkeit her habe sich der Beschwerdeführer ordentlich erholt. Es fehle ihm aber die Kraft bei gewissen Bewegungen und das begründe die Arbeitsunfähigkeit als F.___. Die Schulthess Klinik ihrerseits befasste sich bei einer Konsultation vom 11. Juni 2009 mit dem weiteren therapeutischen Vorgehen und berichtete von einer Verbesserung der Symptomatik. Am 4. November 2009 gab sie bekannt, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage vorläufig noch 75 %, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei künftig eventuell möglich. - Aufgrund dieser medizinischen Beurteilungen kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die körperlich belastenden Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sind. 3.3    Die Beschwerdegegnerin stellt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten (Hilfs-)Tätigkeiten ab, in welchen er voll arbeitsfähig sei. Der RAD hatte am 22. Mai 2009 erklärt, angepasste Tätigkeiten, also Tätigkeiten ohne mittelschwere und schwere Belastungen des rechten Arms bzw. der rechten Schulter, seien dem Beschwerdeführer theoretisch ganztags zumutbar. 4.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Der Beschwerdeführer ist formell Angestellter einer Gesellschaft (Geschäftsführer). Faktisch ist er nach der Aktenlage Betriebsinhaber. Er hat den Betrieb trotz des Gesundheitsschadens weitergeführt. 4.2    Wenn die Beschwerdegegnerin diverse Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor (des Anforderungsniveaus 4) als Verweisungstätigkeiten des Beschwerdeführers betrachtet, erwartet sie von ihm invalidenversicherungsrechtlich offenbar einen Berufswechsel. Für den Rentenanspruch der Invalidenversicherung ist denn auch die Erwerbsunfähigkeit massgebend, verstanden als das Unvermögen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt [und nicht nur im bisherigen Beruf] in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 E. 3b). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist. Vom Versicherten kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04, mit Hinweisen). - Der Beschwerdeführer betrieb seine Gesellschaft bei Eintritt des Unfalls vom April 2008 bereits seit fast zwanzig Jahren und stand damals x Jahre vor dem AHV-Alter. Als ausgebildetem Berufsmann und Selbständigerwerbendem kann ihm unter diesen Umständen für die Invaliditätsbemessung nicht ein Einkommen aus einer unselbständigerwerbenden Hilfstätigkeit als zumutbares Invalideneinkommen angerechnet werden. Für die Bemessung der Invalidität hat der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber (zu den Kriterien vgl. den Entscheid des Eidgenössischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts i/S H. vom 29. Januar 2003, I 185/02) als Selbständigerwerbender zu gelten. 5.         5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 E. 3.4, BGE 128 V 29 E. 1). Es kann schliesslich auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren).  5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.3    Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 21. Juni 2011, 8C_167/11, mit Hinweisen). 5.4    Sofern ein Versicherter als Selbstständigerwerbender zu betrachten ist, gilt im Übrigen im Rahmen der Einkommensermittlung grundsätzlich das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung als Erwerbseinkommen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 185/02 und i/S U. vom 10. Juni 2002, I 556/00 [Geschäftsführer einer AG]). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt allerdings zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung (Bundesgerichtsentscheide i/S S. vom 3. Februar 2011, 9C_788/10, und i/S R. vom 17. April 2007, I 70/06). Lässt sich bei weiterhin im Betrieb tätigen Selbständigerwerbenden keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebsergebnisses feststellen, wird in der Praxis bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein für die Erfüllung bestimmter Aufgaben notwendiger erhöhter Personalaufwand berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid i/S A. vom 13. Oktober 2009, 9C_428/09). 6.         6.1    Die Unfallversicherung hat nach der Aktenlage zwar Taggelder ausgerichtet, aber keine Invaliditätsschätzung vorgenommen, so dass der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich ableiten kann. Im IK-Auszug (IV-act. 9) wurden erstmals im Jahr 1989 Einkommen von der Aktiengesellschaft verzeichnet. Im Jahr 1994 - dem Jahr vor © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem ersten Unfall - waren rund Fr. 20'500.-- verzeichnet worden, 1995 noch rund Fr. 14'000.--. Die nachfolgende Reihe zeigt folgende Zahlen: 1996 rund Fr. 64'000.--, 1997 rund Fr. 40'000.--, 1998 rund Fr. 38'000.--, 1999 Fr. 62'000.--, 2000 Fr. 40'000.--, 2001 rund Fr. 17'000.--, 2002 Fr. 20'000.--, 2003 rund Fr. 35'000.--, 2004 Fr. 26'000.--, 2005 rund Fr. 22'000.-- und 2006 und 2007 je Fr. 20'000.--. - Die Steuermeldung (IVact. 36) ergab für 2005 ein Einkommen aus unselbständigem Erwerb von rund Fr. 22'000.--, für 2006 von rund Fr. 42'000.-- und für 2007 von rund Fr. 25'000.--. - Gemäss dem Mehrjahresvergleich (IV-act. 18) waren in der Erfolgsrechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Löhne von im Jahr 2003 rund Fr. 55'000.--, 2004 rund Fr. 49'000.--, 2005 rund Fr. 58'000.--, 2006 rund Fr. 81'000.-- und 2007 rund Fr. 44'000.-- eingesetzt worden. 6.2    Bezüglich der Löhne gemäss den erwähnten Erfolgsrechnungen ist zu wiederholen, dass nur die auf dem eigenen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beruhende Einkommensschöpfung massgebend ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 3. Februar 2011 9C_788/10), welche dort nicht eigens ausgeschieden wurde. Wie insbesondere die Zahlen aus dem Jahr 2006 zeigen, bestehen auch zwischen den Steuereinkommen (vgl. Lohnausweis) und den im IK- Auszug ausgewiesenen Einkommen im Verhältnis erhebliche Differenzen. - Was die Entwicklung der Geschäftsergebnisse nach Eintritt des Gesundheitsschadens betrifft, liegt (erst) die Erfolgsrechnung 2008 bei den Akten. Die Löhne sind dort einzig noch als Gesamtsumme bezeichnet. Im Vergleich zum Vorjahr 2007 sind sie, was besonders auffällt, auf das 2.25-fache gestiegen. Das Bruttoergebnis I und der Unternehmensgewinn sind ebenfalls angestiegen. Im längerfristigen Vergleich konnte etwa der Betriebsertrag bis und mit 2008 (mit Ausnahme des Jahres 2007) stetig angehoben werden. Konjunkturelle Einflüsse und die Mitarbeit der Ehefrau erschweren eine ausreichend zuverlässige Einkommensschätzung. 6.3    Es lässt sich den Akten weiter entnehmen, dass sich nach Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung vom 29. April 2008 (somit kurz nach dem Unfall vom 10. April 2008) im Betrieb damals grundsätzlich keine Änderung ergeben habe: er habe einen F.___ in einem Pensum von ca. 70 % angestellt, der vor allem die schwereren Arbeiten für ihn verrichte. Er müsse ihm, da ihm noch die Erfahrung fehle, häufig Anweisungen geben. Insgesamt würden sechs Mitarbeiter beschäftigt, einige davon nur stundenweise (mit kleineren Verrichtungen wie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefonaten usw.). Er selber könne keine (sc. wohl: körperlichen) Arbeiten verrichten. Die Auftragslage sei gut; es sei möglich, den einen oder anderen Auftrag zeitlich etwas zu verschieben. Am 25. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer weiter, er verteile die Arbeit (damals vorübergehend zu 50 % ausgeübt) auf den ganzen Tag. In der Werkstatt könne er fast keine Arbeiten verrichten. Eingeschränkt sei er in Bezug auf die erforderliche Körperhaltung und wenn Präzision gefragt sei. Er widme sich daher mehr der Kundenbetreuung, administrativen Arbeiten und der M.___-Beratung. Diese Arbeiten könne er sich einteilen. Ausserdem habe er einen F.___ angestellt, der für ihn die schwereren Arbeiten übernehme. Er könne sein Wissen einbringen. Am 4. August 2009 schliesslich gab der Beschwerdeführer (damals zu 25 % arbeitsfähig) an, in der Werkstatt (F.___ei) könne er kaum etwas arbeiten. Seine Arbeitsfähigkeit verwerte er in erster Linie mit organisatorischen Arbeiten, mit Überprüfungen und Anweisungen vor Ort. Sein Sohn gehe ihm (nebst dem Mitarbeiter) zur Hand. Im Bereich des M.___managements laufe momentan - vermutlich auch aufgrund der Wirtschaftslage - so gut wie nichts; es fehlten für das Modellieren die Aufträge. 7.         7.1    Es ist bei diesen Gegebenheiten festzuhalten, dass die Bestimmung konkreter Vergleichseinkommen aus den erwähnten Gründen erheblich erschwert ist. Es stellt sich die Frage, ob die Invalidität des Beschwerdeführers besser nach der ausserordentlichen Methode (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) bemessen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings angesichts der in Kürze bevorstehenden Pensionierung des Beschwerdeführers auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet. Auch im Hinblick auf diese Bemessungsmethode sind gewisse Unklarheiten im Sachverhalt zu verzeichnen. Es spräche demnach einiges für eine Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung. - Zu berücksichtigen ist indessen, dass Streitgegenstand ein IV-Rentenanspruch für lediglich x Monate bildet, während der Beschwerdeführer seit I.___ 2009 eine AHV- Rente bezieht. Angesichts dieses kurzen Anspruchszeitraums erwiese sich eine Rückweisung als nicht verhältnismässig. 7.2    Bei der vorhandenen Aktenlage lässt sich immerhin annehmen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche schwere körperliche Tätigkeiten medizinisch nicht mehr, andere Tätigkeiten aber noch uneingeschränkt zulässt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zu einem Einbruch des erwerblichen Erfolgs geführt hat: das Bruttoergebnis nach dem (stark gestiegenen) Personalaufwand konnte trotz der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch gesteigert oder wenigstens ungefähr gehalten werden. So hatte gemäss act. 18 das Bruttoergebnis II im Jahr 2003 bei rund Fr. 137'000.--, 2004 bei rund Fr. 131'000.-- und 2005 bei rund Fr. 159'000.-- gelegen. Im Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Dennoch war das Bruttoergebnis II in jenem Jahr auf rund Fr. 248'000.-- angestiegen. Im Jahr 2007 war es wieder auf rund Fr. 128'000.-- gefallen. Gemäss act. 41-7 hatte das Bruttoergebnis II (nach Personalaufwand) in jenem Jahr (2007) rund Fr. 114'000.-- betragen, im Jahr 2008 war es - trotz des Unfalls vom April 2008 - auf rund Fr. 169'000.-- gestiegen. Da die Personalkosten diesbezüglich bereits berücksichtigt sind, lässt diese Entwicklung die erwähnte Annahme zu. 7.3    Es rechtfertigt sich bei den vorliegenden Verhältnissen, in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine relevante invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse trotz der erheblichen gesundheitlichen Schädigung nicht hinzunehmen hatte, jedenfalls keine rentenbegründende. Die Rechtsprechung hat denn auch erkannt, dass eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person zwar eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben kann, dies aber nicht notwendigerweise der Fall ist (Bundesgerichtsentscheid i/S H. vom 21. November 2008, 8C_503/08). Es gilt nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Teilerwerbsfähigkeit des Selbständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten ist als die medizinische Schätzung des körperlichen Leistungsvermögens, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen im Allgemeinen kaum beeinträchtigt werden (I 185/02). Der Beschwerdeführer hat denn auch angegeben, vermehrt in den Bereich der Kundenbetreuung zu investieren, was im Sinn der Schadenminderungspflicht sachgerecht erscheint. 7.4    Da eine rentenbegründende, invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bzw. ein entsprechender Invaliditätsgrad nicht ausgewiesen ist, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 8.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2    Nach Art. 69 Abs. 1  IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Demnach hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten gesamthaft zu tragen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2012 Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einem als Selbständigerwerbender geltenden Angestellten seiner Gesellschaft. Antizipierende Beweiswürdigung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2012, IV 2010/91).

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IV 2010/91 — St.Gallen Versicherungsgericht 24.05.2012 IV 2010/91 — Swissrulings