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St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2011 IV 2010/50

20. September 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,950 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Anspruch auf Invalidenrente. Prüfung des Invaliditätsgrades, Leidensabzug (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2011, IV 2010/50).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 20.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2011 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Anspruch auf Invalidenrente. Prüfung des Invaliditätsgrades, Leidensabzug (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2011, IV 2010/50). Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 20. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.___ meldete sich im März 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte bei der Versicherten im Bericht vom 27. April 2007 eine chronische Depression mit Somatisierungstendenz und Angststörungen, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom und rezidivierende Kopfschmerzen unklarer Ätiologie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit 27. September 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 15). Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie, bestätigte am 12. September 2007 eine mittel- bis schwergradige depressive Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit, eine Panikstörung und eine Fibromyalgie. Die Versicherte sei seit 28. Januar 2006 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig (IV-act. 21). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. September 2006 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Sie sei seit 26. September 2005 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 50'050.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 26'026.-- ergeben einen Invaliditätsgrad von 48 % (IV-act. 47). Nachdem die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter einen Einwand vom 23. November 2009 hatte einreichen lassen (IV-act. 51), verfügte die IV-Stelle am 5. Januar 2010 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 57). B.      B.a   Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. D. Studer, Kreuzlingen, für die Versicherte am 5. Februar 2010 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. September 2006 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, die Beschwerdegegnerin habe keinen Abzug am Invalideneinkommen gelten lassen, obwohl die Beschwerdeführerin bei der zugemuteten leichten Hilfstätigkeit zu 50 % weitere (rheumatologische) Einschränkungen in Kauf nehmen müsse. Auch wenn aus psychiatrischer Sicht keine direkte Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden sei, so müsse ein potentieller Arbeitgeber der deutlichen Vermeidung von phobischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situationen durch die Beschwerdeführerin Rechnung tragen können. Sodann sei die gutachterlich festgehaltene Progredienz der (rheumatologischen) Beschwerden mit einzubeziehen. Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen von mindestens 15 % sei nicht überrissen. Die Begründungspflicht gelte auch im Fall der Verwerfung eines leidensbedingten Abzugs. Im angefochtenen Entscheid sei aber keine entsprechende Begründung ersichtlich. Er setze sich mit den Einwänden vom 23. November 2009 in Bezug auf den dort geforderten Abzug von 15 % nicht auseinander. Der angefochtene Entscheid sei somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre zudem praxisgemäss geheilt, da sie in der Beschwerdeantwort zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung genommen habe. Weil das Invalideneinkommen (Tabellenlohn 2005) von Fr. 49'120.-höher sei als das Valideneinkommen 2005 von Fr. 44'590.-- (monatliches Einkommen 2005 von Fr. 3'430.-- x 13), sei der entsprechende Wert bis zu einer positiven Differenz von 5 % zu kürzen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig mit diesem bescheidenen Einkommen habe begnügen wollen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten invaliditätsfremden Faktoren seien mit der erwähnten Parallelisierung bereits berücksichtigt worden, weshalb sich diesbezüglich zum vornherein kein weiterer Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertige. Weil die Beschwerdeführerin auch noch körperlich mittelschwere Hilfstätigkeiten ausführen könne, sei kein Leidensabzug vorzunehmen. Ein Abzug sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeitsschätzung von lediglich 50 % in einer adaptierten Tätigkeit bereits grosszügig berücksichtigt worden seien. Mit einem Leidensabzug würde der Gesundheitsschaden mehrfach berücksichtigt. B.c  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 7). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Januar 2010 ergangen, wobei im Wesentlichen ein Sachverhalt zu beurteilen war, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiell-rechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 1.2    Mit den angefochtenen Verfügungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu. Zum Streitgegenstand gehört unter diesen Umständen notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und die Beschwerdeführerin zu allfälligen geeigneten und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen angehalten habe. Denn wie sich aus Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergibt, ist der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrads erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen und hat die versicherte Person, wenn ohne berufliche Massnahmen ein Rentenanspruch in Aussicht steht, die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Verwaltung ihrerseits hat die Pflicht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor dem Entscheid über die Rentenfrage von Amtes wegen alle Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen und hierüber zu entscheiden (vgl. das Urteil IV 2006/111 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, Erw. 2). Die Gutachter der Klinik Valens erachteten im Gutachten vom 20. April 2009 berufliche Massnahmen bezogen auf die von ihnen als zumutbar bezeichnete Verweistätigkeit im Umfang von 50 % als sinnvoll (IV-act. 32-56/70). Der Eingliederungsberater der IV war im Bericht vom 26. April 2007 zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe mehrmals den Willen geäussert, wieder arbeiten zu wollen. Sie habe sich jedoch seit der Arbeitsaufgabe nicht dafür bemüht - auch nicht für eine Teilzeitstelle (IV-act. 13-11/11). Den Schluss, dass berufliche Massnahmen aktuell nicht angezeigt seien, begründete die Beschwerdegegnerin am 27. April 2007 im Wesentlichen mit Hinweis auf die subjektive (vollständige) Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Juli 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingliederungsfähigkeit sei geprüft worden. Es werde nun über den Rentenanspruch befunden (IV-act. 36). Am 25. August 2009 gab die Beschwerdeführerin unter anderem bekannt, sie habe sich krankheitsbedingt nicht um Stellen beworben (IV-act. 38-2/10). Unter den geschilderten Umständen lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung von beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Hilfe bei der Stellensuche) absah. 1.3    Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 Erw. 3a). 2.         2.1    Eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Klinik Valens ergab gemäss Bericht vom 20. April 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein fortgeschrittenes zervikovertebrales und -brachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont, fortgeschrittene Fingerpolyarthrosen, ein Impingement-Syndrom und eine Agoraphobie. Die Gutachter kamen unter anderem zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht lasse sich die aktenanamnestisch dokumentierte Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht zuverlässig beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht und somit auch interdisziplinär bestehe seit Beginn des Jahres 2006 eine mindestens 70 %ige Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit. Letztere sei aus rheumatologischer Sicht (aktuell) nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, die als rheumatologisch-orthopädisch adaptiert zu qualifizieren seien, zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeit mit Einschränkungen in Tätigkeiten über Schulterhöhe, beim Treppen- oder Leiternsteigen, bei wiederholten Kniebeugen und Stehen an Ort sei die Beschwerdeführerin zu 50 % (an vier bis viereinhalb Stunden pro Tag) arbeitsfähig (IV-act. 32 S. 10 und 25-32). Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 24. Juli 2009 unter anderem fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit 26. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Gutachtenerstellung (März 2009) zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 33). 2.2    Gestützt auf die vorstehend geschilderte medizinische Aktenlage ist unbestrittenermassen von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Arbeit auszugehen. Streitig und zu prüfen sind jedoch die der Bemessung des IV-Grads zugrunde liegenden Vergleichseinkommen. Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohns oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts vorgenommen. (BGE 135 V 297 Erw. 5.1). Den Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, setzte das Bundesgericht auf 5 % fest (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrads gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswerts liegenden Abweichungen befand es - in Änderung der Rechtsprechung -, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteige. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezwecke, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3). 2.3    Für die Festlegung des Valideneinkommens 2009 von Fr. 50'050.-- ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von den Angaben der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ehemaligen Arbeitgeberin für 2009 (Fr. 3'850.-- pro Monat x 13; IV-act. 40) aus (IV-act. 52). Der Umstand, dass sie nicht die Einkommensverhältnisse für das Jahr des Rentenbeginns (2006) zugrunde legte (vgl. BGE 129 V 222), ist insofern nicht zu beanstanden, als sie auch für das Invalideneinkommen die Verhältnisse des Jahres 2009 berücksichtigte. Das erwähnte Valideneinkommen 2009 von Fr. 50'050.-erscheint auch insofern als ausgewiesen und realistisch, als die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2002 und 2003 Einkommen von gut Fr. 45'000.-- erzielte (IV-act. 5; Nominallohn-Index Frauen 2002: 2296, Index Frauen 2009: 2552). Die Frage einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bzw. deren Umfang ist anhand der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und war seit 1997 für rund 10 Jahre in einem Fabrikationsbetrieb tätig (vgl. IV-act. 9). Aus der LSE 2008 TA 1 ist als Durchschnittslohn aller Branchen im Niveau 4 für Frauen ein Monatssalär von Fr. 4'116.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 49'392.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2008, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 51'368.-- ergibt. Für 2009 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % ein Betrag von Fr. 52'447.--. Das bei der früheren Arbeitgeberin im Gesundheitsfall effektiv erzielte Einkommen liegt 4.6 % unter diesem Tabellenwert. Eine Unterdurchschnittlichkeits-Korrektur ist bei diesem Sachverhalt aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorzunehmen. 3.       3.1    Das zumutbare Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei ist auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Zugrunde zu legen sind - wie beim Valideneinkommen - die Zahlen des Jahres 2009. Die Beschwerdeführerin ist zwar auf leichtere Hilfsarbeiten beschränkt, aber sie wäre in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit in vielen Branchen zu verwerten, sowohl im Sektor Produktion als auch im Sektor Dienstleistungen. Auszugehen ist deshalb vom Durchschnittslohn von Fr. 52'447.--, wie er vorangehend berechnet wurde. Unter Zugrundelegung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'224.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesgericht fest, dass bestimmte einkommensbeeinflussende Merkmale im Sinn von BGE 126 V 75 Erw. 5b/ aa S. 79 nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen Leidensabzug berücksichtigt werden dürfen, wenn denselben invaliditätsfremden Aspekten bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden ist. Der Abzug werde sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken (BGE 135 V 297 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Diese Beschränkung kommt vorliegend insofern nicht zum Tragen, als es wie dargelegt an einem Parallelisierungs-Tatbestand fehlt. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 6). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (IV-act. 7-2/11). Sie ist bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten für Arbeiten über Schulterhöhe, beim Treppen- oder Leiternsteigen, bei wiederholten Kniebeugen und beim Stehen an Ort eingeschränkt. Solche Tätigkeiten sind nur manchmal, d.h. maximal drei Stunden eines Arbeitstages, zumutbar. Langdauernde repetitive Arbeitsabläufe sollten nicht vorkommen (IV-act. 32-59/70). Die gesundheitliche Prognose ist geprägt durch das weitere Fortschreiten der ausgeprägten degenerativen Veränderungen (IV-act. 32-56/70). Als (invaliditätsfremde) Gegebenheit ist sodann das Alter der Beschwerdeführerin (58 Jahre im Verfügungszeitpunkt) zu berücksichtigen. Auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter dürften deswegen einige Schwierigkeiten bestanden haben, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Fall einer Anstellung wäre dabei auch mit einer Lohneinbusse zu rechnen gewesen. Es erscheint gerechtfertigt, diesen Umständen insgesamt mit einem Abzug von 10% Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 4 S. 5) können die geschilderten Gesichtspunkte nicht dadurch als berücksichtigt gelten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % bereits grosszügig berücksichtigt worden seien; für eine "grosszügige" Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten der Klinik Valens bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte. Demgegenüber rechtfertigt die Limitierung auf ein Teilzeitpensum bei Frauen nach der Rechtsprechung keinen Abzug (Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 i/S A.P.-G. [I 104/05] Erw. 3 mit Hinweisen). Dem Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- steht demgemäss ein Invalideneinkommen von Fr. 23'602.-- gegenüber, woraus sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 53% errechnet. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. September 2006 Anspruch auf eine halbe Rente. Kein anderes Resultat ergäbe sich im Übrigen bei Zugrundelegung eines Leidensabzuges von 5 % oder des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzugs von 15%. Eine Prüfung der gerügten Gehörsverletzung (act. G 1 S. 7) kann bei diesem Ergebnis unterbleiben. 4.         Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Januar 2010 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 eine halbe Rente zuzusprechen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes wird die der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegende Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten 3.       Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2011 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Anspruch auf Invalidenrente. Prüfung des Invaliditätsgrades, Leidensabzug (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2011, IV 2010/50).

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