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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2012 IV 2010/440

20. August 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,565 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/440).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/440 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 20.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/440). Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. August 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.     A.a   A.___ meldete sich am 14. April 2009 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie hatte den Beruf der Coiffeuse erlernt, war aber schon nach kurzer Zeit nur noch als Hilfsarbeiterin tätig gewesen (IV-act. 3-1). Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, gab am 12./14. Mai 2009 an (IV-act. 11), die Versicherte leide an einer Multiplen Sklerose, die sich 1979 erstmals manifestiert habe und die 2006 diagnostiziert worden sei. Die Versicherte sei bei der Arbeit wegen der Müdigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 30%. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 5. Juni 2009 (IV-act. 18), die Versicherte sei bis zur Geburt der Tochter als Hilfsarbeiterin erwerbstätig gewesen. Als die Tochter siebenjährig gewesen sei, habe sie diese Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Wenn sie gesund wäre, würde sie zu 50-80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Arbeitsvermittlung wurde mit einer Mitteilung vom 11. Juni 2009 abgeschlossen, da die Versicherte keinen Wert auf Hilfe bei der Stellensuche lege (IV-act. 20). Dr. med. C.___, Kantonsspital St. Gallen, berichtete am 25. September 2009 (IV-act. 25), die Multiple Sklerose habe eine schnellere körperliche und physische Ermüdbarkeit, ein reduziertes Multitaskingvermögen und eine Erschwerung beim Treppensteigen, Heben von Gewichten und häufigem Wechseln der Körperposition zur Folge. Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben. A.b   Am 11. Februar 2010 erfolgte eine Abklärung im Haushalt der Versicherten. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 1. März 2010 fest (IV-act. 31), die Versicherte habe angegeben, ohne die gesundheitlichen Einschränkungen würde sie mit einem Pensum von 50-100% arbeiten. Mit dem Älterwerden der Tochter wäre sie in den letzten Jahren nämlich immer flexibler geworden. Sie sei es gewohnt gewesen, sich am Lebensunterhalt zu beteiligen. Der Ehemann habe vor ein paar Jahren die D.___-Filiale übernommen. Sonst wäre er arbeitslos geworden, da er kaum Chancen auf eine Stelle gehabt habe. Der Geschäftsgang verschlechtere sich laufend. Sie hätten keine Schulden, aber auch kein Erspartes. Die Tochter werde im Sommer die Lehre beenden und umgehend vollzeitig die Berufsmittelschule absolvieren. Anschliessend werde wohl eine weitere Ausbildung anstehen, die finanziell mitgetragen werden sollte. Die Abklärungsperson hielt in Bezug auf die Erwerbsquote fest, diese sei mit 75% anzusetzen, denn dieser Mittelwert zwischen 50% und 100% sei das wahrscheinlichste Erwerbspensum. Die Haushaltabklärung ergab einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 24,05%. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Die Versicherte unterzog sich am 29. April 2010 einer neurologischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (D), Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (FMH) und zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM). Dr. E.___ berichtete am 4. Mai 2010 (IV-act. 37), die Versicherte leide an einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose. Akute neurologische Ausfallerscheinungen im Rahmen der Schubereignisse bildeten sich immer weitgehend, aber nicht vollständig zurück. Im Lauf der letzten drei bis vier Jahre sei es zu einer zunehmenden Reduktion der körperlichen und psychomentalen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gekommen. Trotz der relativ diskreten Befunde seien die von der Versicherten geschilderten Leistungseinschränkungen, insbesondere die abnorm rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, die belastungsabhängige Schwäche der Beine, die Gangunsicherheit, die Konzentrationsminderung, die allgemeine Belastungstoleranz mit Lärmempfindlichkeit, die Lichtempfindlichkeit und die Kopfschmerzen, aus neurologischer Sicht nachvollziehbar. Die Versicherte könne den Beruf der Coiffeuse behinderungsbedingt nicht mehr ausüben. Dasselbe gelte für körperlich schwere Arbeiten. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend, beanspruche die Beine nicht zu stark und sei ohne Zeitdruck und ohne verstärkte Licht- und Lärmexposition auszuüben. Ausserdem müsse die Möglichkeit zu vermehrten, frei wählbaren Pausen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit betrage 40%. Rückblickend sei ab 13. Juni 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab 20. Februar 2008 von der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 60% auszugehen. A.d   Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad der Versicherten anhand der sogenannten gemischten Methode, wobei sie von einem Erwerbsanteil von 75% und dementsprechend von einem Haushaltanteil von 25% ausging. Die gemischte Methode lieferte für die Zeit ab 1. Juni 2007 einen Invaliditätsgrad von 34% und ab 1. Mai 2008 einen Invaliditätsgrad von 39,75% (IV-act. 39-3). Mit einem Vorbescheid vom 21. Februar 2010 (IV-act. 42) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab November 2009 an. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 20. Februar 2008 mindestens 40%. Die Anmeldung im Mai 2009 sei verspätet erfolgt. Die Versicherte wendete am 19. August 2010 sinngemäss ein (IV-act. 43), weder die für den Haushalt angegebene Einschränkung von 24% noch die für den Erwerb ermittelte Einschränkung von 45% sei richtig. Die Invalidität sei höher. Sie ersuche darum, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung vorzunehmen, bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich zu sein oder eine andere Unterstützung zu leisten. Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Viertelsrente zu. Die Berechnung des Rentenbetrages beruhte u.a. auf den bis 2008 im individuellen Beitragskonto (IK) der Versicherten verbuchten beitragspflichtigen Einkommen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend seien. Die Versicherte habe nämlich angegeben, eine regelmässige Arbeitstätigkeit sei ihr wegen der häufigen Kopfschmerzen und Beinbeschwerden nicht möglich. B.        B.a   Die Versicherte erhob am 8. November 2010 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente; eventualiter habe ihr die Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Eingliederung zu helfen. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, die Umschreibung einer behinderungsadaptierten Tätigkeit sei so eng, dass sie sich nicht in der Lage fühle, eine geeignete Stelle zu finden. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Umschulung, auf Arbeitsvermittlungsbemühungen oder auf eine andere Unterstützung. Entweder sei sie reduziert arbeitsfähig und dann müsse es eine entsprechende Arbeitstätigkeit geben, oder sie sei nicht mehr arbeitsfähig und dann entschädige eine Viertelsrente den Ausfall nicht ausreichend. B.b   In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag (act. G 4), es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung habe; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde ihre Eingliederungsbemühungen wieder aufnehmen und eine Arbeitsvermittlung durchführen. Der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Teil weise ein Valideneinkommen von Fr. 38'526.-- (Beschäftigungsgrad 75%) aus. Es treffe nicht zu, dass es keine geeigneten Arbeitsstellen mehr gebe. Ausgehend von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 51'368.-- resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 40% und einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 10% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 18'492.--. Das ergebe einen Invaliditätsgrad von 52%. Bei einem Beschäftigungsgrad von 75% resultiere daraus eine anteilige Invalidität von 39%. Zusammen mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anteiligen Invalidität im Haushalt von 6% (25% von 24%) betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 45%. Damit habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Erwägungen: 1.       1.1    Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Gegenüber der Eingliederungsberaterin hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde zu 50-80% arbeiten, wenn sie gesund wäre. Anlässlich der Haushaltabklärung hat sie dann die Spannweite ihrer Schätzung noch vergrössert, indem sie angegeben hat, sie ginge zu 50-100% einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdegegnerin hat die zweite Variante als massgebend betrachtet und auf den Mittelwert von 75% abgestellt, weil dies das wahrscheinlichste fiktive Arbeitspensum sei. Dabei hat sie sich wohl ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt, d.h. sie hat die übrigen Indizien nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Das ist nachzuholen. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, ginge sie bevorzugt einer Erwerbstätigkeit für einen einzigen Arbeitgeber nach. Die für mehrere Auftraggeber ausgeübten Reinigungstätigkeiten müssen deshalb zumindest für die jüngere Vergangenheit - als eine durch die krankheitsbedingten Einschränkungen erzwungene Lösung betrachtet werden. Ein Beschäftigungsgrad von 75% ist bei nur einem Arbeitgeber eher unüblich, weshalb eine Erwerbsquote von 80% (entsprechend vier vollen Arbeitstagen) wahrscheinlicher ist. Berücksichtigt man zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin, nämlich die sich laufend verschlechternde Einkommenssituation des Ehemanns und die geplante Ausbildung der Tochter, die einen Einkommensausfall und zusätzliche Kosten bewirken wird, so erscheint eine Erwerbsquote der Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall von 80% als die wahrscheinlichste Variante. 1.2    Gemäss den Angaben von Dr. E.___ ist die Beschwerdeführerin ab 13. Juni 2006 zu 50% und ab 20. Februar 2008 zu 60% arbeitsunfähig gewesen. Nach der Erfüllung des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) steht also ein Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007, allenfalls im Jahr 2009 zur Diskussion. Die Invaliditätsbemessung muss deshalb anhand der Verhältnisse des Jahres 2007 und/ oder des Jahres 2009 erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Beruf der Coiffeuse erlernt, aber sie hat nach dem Ausbildungsabschluss nur kurze Zeit in diesem Beruf gearbeitet. Dann ist sie als Hilfsarbeiterin tätig gewesen. Nach so langer Zeit würde eine Rückkehr in den erlernten Beruf eine ergänzende Berufsausbildung erfordern, damit die Beschwerdeführerin wieder auf dem aktuellen Stand der Berufskenntnisse wäre. Als Gesunde würde sie auf eine solche Ausbildung verzichten und einer Hilfsarbeit nachgehen, zumal sie als Coiffeuse kaum einen höheren Lohn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielen würde. Die Validenkarriere besteht deshalb in einer Hilfsarbeit. Diese würde durchschnittlich entlöhnt, denn nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fähigkeiten verfügen würde, die es ihr erlaubten, einen überdurchschnittlichen Lohn zu erzielen. Laut den (sich auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und Lohnentwicklungen stützenden) Angaben im Anhang 2 zu der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG hat sich der Durchschnittslohn der Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2007 auf Fr. 51'047.-- belaufen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80% entspricht das einem Einkommen von Fr. 40'838.--. Der Durchschnittslohn 2009 hat Fr. 52'457.-- betragen. Das ergibt bei einem Beschäftigungsgrad von 80% ein Einkommen von Fr. 41'966.--. Diese Beträge sind als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. 1.3    Für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist ebenfalls von den im Anhang 2 zur IVG-Textausgabe angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 51'047.-- (2007) bzw. Fr. 52'457.-- (2009) auszugehen. Im Jahr 2007 hat der Arbeitsfähigkeitsgrad 50% betragen. Das entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 25'524.--. Den nicht direkt behinderungsbedingten Nachteilen der Beschwerdeführerin gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen hat die Beschwerdegegnerin mit einem zusätzlichen Abzug von 10% vom Tabellenlohn nicht ausreichend Rechnung getragen. Die von Tag zu Tag, aber auch während des Tages stark schwankende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordert seitens des Arbeitgebers eine besonders starke Rücksichtnahme. Selbst an einem adaptierten Arbeitsplatz schaffen diese Schwankungen nämlich grosse Probleme, weil die Planbarkeit des Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigt ist. Zusammen mit den übrigen Nachteilen der Beschwerdeführerin gegenüber gesunden teilzeitbeschäftigten Hilfsarbeiterinnen (z.B. fehlende Fähigkeit, Überstunden zu leisten, oder vorübergehend an einem nicht-adaptierten Arbeitsplatz eingesetzt werden) rechtfertigt das einen Tabellenlohnabzug von 15%. Das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf Fr. 21'695.--. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 19'143.-- ergibt einen Invaliditätsgrad 2007 von 46,88%. Davon sind 80%, also 37,50% zu berücksichtigen. Für das Jahr 2009 ist von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 40% auszugehen. Das entspricht einem Invalideneinkommen von Fr. 20'983.--. Bei einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 15% verbleibt ein zumutbares © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 17'836.--. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 24'130.-- liefert einen Invaliditätsgrad 2009 von 57,49%. Bei einer Erwerbsquote von 80% verbleibt ein anteiliger Invaliditätsgrad von 46%. Das - überzeugende - Ergebnis der Invaliditätsbemessung im Haushalt bezieht sich zwar auf die Situation zu Anfang des Jahres 2010, kann aber ohne weiteres auf das Jahr 2009 übertragen werden, da sich die gesundheitliche Situation in dieser kurzen Zeit nicht wesentlich verändert hat. Zwischen 2007 und 2009 ist zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, die im erwerblichen Bereich zu einer leichten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50% auf 60% geführt hat. Da sich die Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt aber offenbar sehr gut auf die Behinderung eingerichtet hat, wie die grosse Differenz zwischen der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und der Einschränkung im Haushalt zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass sich auch zwischen 2007 und 2009 keine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrads im Haushalt eingestellt hat. Es ist deshalb für 2007 und für 2009 von einer Invalidität im Haushalt von 24,05% auszugehen. Bei einem Anteil von 20% entspricht das einem anzurechnenden Invaliditätsgrad von 4,81%. Das ergibt für 2007 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 42,31% und für 2009 von 50,81%. Der Versicherungsfall (vgl. Rz 3110 ff. der Rentenwegleitung, RWL) ist somit nicht erst im Jahr 2009, sondern bereits im Jahr 2007 eingetreten. Für die Berechnung des Rentenbetrages bedeutet das, dass die IK-verbuchten beitragspflichtigen Einkommen 2007 und 2008 bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens keine Berücksichtigung finden dürfen. Ab November 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (samt entsprechender Kinderrente). Die Beschwerdegegnerin wird die Rentenbeträge neu zu ermitteln haben. 2.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (samt Kinderrente) hat und dass der Betrag dieser Rente(n) neu zu berechnen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin kommt unter diesen Umständen nicht zum Tragen. Dieser Verfahrensausgang ist als Obsiegen zu werten, so dass die Beschwerdegegnerin für die Gerichtskosten aufzukommen hat. Praxisgemäss ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen, da sich der Verfahrensaufwand als durchschnittlich erweist. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2009 eine halbe Invalidenrente (samt zugehöriger Kinderrente) zugesprochen wird. 2.       Die Sache wird zur Ermittlung des Rentenbetrages und zur entsprechenden neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/440).

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