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St.Gallen Versicherungsgericht 23.10.2012 IV 2010/433

23. Oktober 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,820 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Rückweisung zur weiteren Abklärung, weil die effektive Leistungsfähigkeit eines vollzeitlich am Arbeitsplatz anwesenden Versicherten, der aufgrund eines Geburtsgebrechens an Einschränkungen leidet, nicht hinreichend ausgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, IV 2010/433).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/433 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 23.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Art. 16 ATSG. Rückweisung zur weiteren Abklärung, weil die effektive Leistungsfähigkeit eines vollzeitlich am Arbeitsplatz anwesenden Versicherten, der aufgrund eines Geburtsgebrechens an Einschränkungen leidet, nicht hinreichend ausgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, IV 2010/433). Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 23. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt:  A.        A.a   A.___ leidet an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Geburtsgebrechen Nr. 390 der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Seine Eltern meldeten ihn im Geburtsjahr zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Minderjährige an (IV-act. 11), woraufhin das Geburtsgebrechen anerkannt und medizinische Massnahmen finanziert wurden (vgl. IV-act. 19 bis 21).  A.b   Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 (IV-act. 65) wandte sich die Mutter des Versicherten an die IV-Stelle und bat um Unterstützung ihres Sohnes bei der Berufswahl. Aufgrund der Behinderung sei es sehr schwer für ihn, eine Lehrstelle zu finden. Zurzeit besuche er die Schule B.___. Dr.med. C.___, leitender Arzt der pädiatrischen Klinik am Ostschweizer Kinderspital, erwähnte im Bericht vom 6. Juni 2005 (IV-act. 81-5 ff.) die spastische Hemiparese rechts. Zahlreiche Bewerbungen für eine kaufmännische Berufsausbildung seien negativ verlaufen. Als Schüler habe der Versicherte keine wesentlichen Einschränkungen. Zeitlich sei eine 100%-ige Tätigkeit möglich, wahrscheinlich sei aber leistungsmässig mit gewissen Einschränkungen zu rechnen. Ob die Leistungsfähigkeit unter 80% liege, sei ohne Arbeitsversuch nicht festzulegen.  A.c   Am 15. November 2005 (IV-act. 99) teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung in der Institution D.___ für die Dauer vom 7. November 2005 bis 10. Februar 2006. Im Zwischenbericht vom 6. März 2006 (IV-act. 104) hielt der zuständige IV-Berufsberater fest, der Versicherte habe die Abklärung erfolgreich absolviert. Er werde in einem büronahen Bereich am ehesten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Behinderungsbedingt sei er während der Ausbildung auf einen geschützten Rahmen angewiesen. Nötig sei ein Büropraktikum (Vorlehrjahr). Mit Verfügung vom 23. März 2006 (IV-act. 109) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 11. Februar bis 30. Juni 2006 Kostengutsprache für das Praktikum (inkl. kleines Taggeld; Verfügung vom 31. März 2006, IV-act. 112). Am 5. Juli 2006 (IV-act. 120) verfügte sie die Ausbildung zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kaufmann Profil B für den Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 (inkl. kleines Taggeld; Höchstansatz ab 1. August 2008; vgl. IV-act. 148; 150 f.). A.d   Nach Ausbildungsabschluss hielt das D.___ im Schlussbericht vom 15. Januar 2010 (IV-act. 156) fest, der Versicherte habe sein Praktikum vom 28. Januar bis 31. Juli 2008 sowie das anschliessende 3. Lehrjahr bei der Firma E.___ absolviert. Während der gesamten Lehrzeit habe er die Präsenzzeit von 100% erfüllt, dies könne er auch in einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt erreichen. Die Leistungsfähigkeit liege bei einer wechselnden Tätigkeit (z.B. AVOR) bei 50% und werde bei einer spezialisierten Tätigkeit (z.B. Telefondienst) höher sein. Nach der Ausbildung habe der Versicherte bei der Firma E.___ eine Festanstellung erhalten. Er sei mit einem Pensum von 100% und einem Leistungslohn (50%) von Fr. 2'000.-- (x 13) angestellt. Im Rahmen einer internen Notiz wurde seitens der IV-Stelle am 16. Februar 2010 (IV-act. 159) festgehalten, der Versicherte sei aus Sicht der Berufsberatung optimal eingegliedert. Nach Rückfrage beim IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Bezug auf die Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-act. 160) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. März 2010 (IV-act. 162) mit, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen.  A.e   Im Fragebogen vom 13. April 2010 (IV-act. 166) hielt die Arbeitgeberin des Versicherten fest, seit 1. September 2009 betrage das Einkommen des Versicherten Fr. 54'600.--. Der Arbeitsleistung würde ein Monatslohn von Fr. 2'300.-- entsprechen; der diesen Betrag übersteigende Anteil von Fr. 1'900.-- sei Soziallohn. Durch seine Behinderung brauche der Versicherte für jede Arbeit viel länger.  A.f    Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2010 (IV-act. 171) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2009 bei einem IV-Grad von 40% an. In der freien Wirtschaft könnte der Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 49'432.-- erzielen. Aktuell erziele er (ohne Soziallohnanteil) Fr. 29'900.--. Am 6. Oktober 2010 (act. G 1.1) verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid.  B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt Dr.iur. Duri Poltera für den Versicherten am 4. November 2010 (act. G 1) erhobene Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte halben Invalidenrente mit Beginn spätestens ab 1. August 2009, wobei auch die Rentenhöhe zu überprüfen sei. Das der Verfügung zugrunde liegende Valideneinkommen sei zu tief. Eine gleich alte, gesunde Person würde an derselben Stelle (AVOR- Bereich) einen Bruttolohn von Fr. 59'800.-- erzielen. Dieser Lohn sei doppelt so hoch wie die Leistungslohnkomponente des Versicherten, was mit der Einschätzung des D.___ übereinstimme, dass der Versicherte etwa eine Leistung von 50% erbringe. Er müsse wegen seiner Behinderung alles mit der linken Hand erledigen (inkl. Tastaturschreiben), wodurch er deutlich langsamer sei. Zudem könne er nicht den gesamten Aufgabenbereich erledigen. Auch hektische und komplexe Situationen könnten ihn überfordern. Die Beschwerdegegnerin stelle betreffend Valideneinkommen offenbar auf eine Lohnauskunft des kaufmännischen Verbands ab. Diese sei nicht im Detail überprüfbar. Der Versicherte sei behinderungsbedingt später ins Berufsleben eingestiegen als eine gesunde Person. Daher sei für das Valideneinkommen auf den Lohn eines Gleichaltrigen mit Berufserfahrung an der aktuellen Arbeitsstelle des Versicherten bzw. mindestens in dessen Branche abzustellen. Vorsorglich müsse auch die Rentenhöhe bestritten werden. Sie sei anhand der Angaben in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht überprüfbar.  B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 (act. G 4) die Abweisung der Beschwerde. Das verwendete Valideneinkommen von Fr. 49'432.-- entspreche einem mittleren Jahressalär eines Lehrabgängers der Stufe B gemäss den Angaben des kaufmännischen Verbands. Die IV-Stelle habe dabei noch einen Abzug von 2.5% (Region Ostschweiz) vorgenommen. Ginge man stattdessen von dem Lohn aus, den gemäss Angaben des kaufmännischen Verbands ein 23-Jähriger im Durchschnitt erziele, so wäre (ohne Abzug der 2.5%) von einem Valideneinkommen von Fr. 55'550.-- auszugehen. Es würde ein Invaliditätsgrad von 46% resultieren. Nach wie vor bestünde nur Anspruch auf eine Viertelsrente. Nicht zur Anwendung gelangen könne der Lohn, den eine gleichalte gesunde Person für die gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber verdienen würde. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte der Beschwerdeführer ohne seine Behinderung nicht bei seiner aktuellen Arbeitgeberin gearbeitet, da die momentane Anstellung nur aufgrund der von der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zustande gekommen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 5; 6).  B.d   Am 24. August 2012 (act. G 7) kündigte die zuständige Verfahrensleiterin des Gerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) an und bot ihm Gelegenheit zum Beschwerderückzug. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Schreiben vom 18. September 2012, act. G 10). Erwägungen:  1.       1.1    Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2    Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Es besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70% und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       2.1    Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht ein volles Arbeitspensum absolviert. Dies war bereits während der Lehre der Fall und ist nun auch bei der aktuellen Arbeitgeberin möglich. Ebenso erscheint ausgewiesen und plausibel, dass eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. Zu prüfen ist das Ausmass der Einschränkung.  2.1.1           Aktuelle medizinische Stellungnahmen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Dr. C.___ vom Ostschweizer Kinderspital hatte am 6. Juni 2005 (IV-act. 81-7) festgehalten, ob die Leistungsfähigkeit unter 80% liege, sei ohne Arbeitsversuch nicht festzulegen. Aus medizinischer Sicht äusserte sich nach diesem Datum nach einer reinen Aktenbeurteilung nur noch der von der Sachbearbeiterin angefragte RAD-Arzt. Am 8. März 2010 (IV-act. 160) hielt er fest, beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers handle es sich um eine direkt im Gehirn vorhandene, komplexe Störung, die sicher (neben den körperlichen Störungen) eine Auswirkung auf die kognitiven Fähigkeiten habe. Nach Rücksprache mit einer RAD- Ärztin aus dem Gebiet der neurologischen Rehabilitation könne eine 50%-ige Leistungseinbusse nachvollzogen werden. Bezüglich der früheren Schulleistungen seien bislang aus medizinischer Sicht Defizite in Rechnen, Geometrie und Wirtschaft bekannt gewesen. Die persönlichen Stärken lägen hingegen offenbar im sprachlichen Bereich. Dies allein reiche nun offenbar nicht aus, um die Defizite zu kompensieren. 2.1.2           Der Beschwerdeführer hatte vom 7. November 2005 bis 30. Juni 2006 die berufliche Abklärung und die Vorbereitungszeit beim D.___ absolviert und ab 1. August 2006 während dreier Jahre ohne weitere Verzögerung die Lehre zum Kaufmann Profil B bewältigt (vgl. IV-act. 115). Im Schlussbericht vom 13. März 2006 über die Abklärungsphase (IV-act. 105-6) wurde festgehalten, bei möglicher Präsenzzeit von 100% könne ein Leistungsgrad von 80% bis 100% erzielt werden. Während der Lehre erreichte der Beschwerdeführer genügende bis gute Schulnoten (vgl. etwa die Zeugnisübersicht vom 16. Januar 2009 für die ersten zweieinhalb Lehrjahre; IV-act. 144-2), die detaillierten Ausbildungsberichte enthalten gute Gesamtergebnisse (IV-act. 140-3 ff.; 128-3 ff.; 126). Seitens des D.___ wurde im Schlussbericht vom 15. Januar 2010 (IV-act. 156) festgehalten, durch die rechtsseitige Lähmung könne der Versicherte die rechte Hand nur unterstützend einsetzen, was sich auf das Arbeitstempo auswirke. Während der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildungszeit habe er sich Techniken angeeignet, die es ihm ermöglichten, alle Arbeiten auszuführen, nur nicht im gleichen Tempo wie jemand, der beide Hände einsetzen könne. Die Begabungen des Beschwerdeführers lägen eher im sprachlichen Bereich. Das habe sich beim Telefondienst gezeigt, diese Aufgabe habe er sehr gut erledigt. Dabei seien seine kommunikativen Fähigkeiten und seine guten Umgangsformen zum Tragen gekommen. Dass in der AVOR immer verschiedene Aufgaben nebeneinander gelaufen seien, habe dem Beschwerdeführer Mühe gemacht. Das schnelle Umschalten vom einen zum anderen sei schwierig für ihn gewesen. Er habe daran gearbeitet und eine Verbesserung erreicht, sei jedoch noch nicht den Anforderungen entsprechend. Auch der Umgang mit Druck und hektischen Situationen sei für ihn eher schwierig. Dabei werde er nervös und mache vermehrt Fehler. Bei voller Präsenzzeit wurde die Leistungsfähigkeit bei wechselnder Tätigkeit (z.B. AVOR) auf 50% geschätzt. Bei einer spezialisierten Tätigkeit (z.B. Telefondienst) werde sie höher sein. – Für die IV-Sachbearbeitung war dieses Ausmass der Einschränkung der Leistungsfähigkeit gemäss Notiz vom 10. Februar 2010 (IV-act. 158) nicht ganz nachvollziehbar. Eine daher am 5. Februar 2010 (IV-act. 159) erfolgte telefonische Nachfrage beim D.___ ergab, dass eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf "sicher möglich" sei, es dafür aber mehr Zeit bedürfe, als im Rahmen einer Einarbeitung möglich wäre (eher Jahre als Monate).  2.1.3           Im Arbeitgeberfragebogen vom 13. April 2010 (IV-act. 166) wurde festgehalten, die im Bereich AVOR vom Beschwerdeführer ausgeführte Arbeit sei sehr hektisch. Der Beschwerdeführer könne grundsätzlich nicht 30 Minuten an der gleichen Arbeit bleiben. Viele Tätigkeiten des täglichen Ablaufs benötigten zwei gesunde Hände. Die Frage, was der Mitarbeiter nach Meinung der Arbeitgeberin arbeiten könnte, wurde folgendermassen beantwortet: "In einem sozialen Bereich, wo er Menschen betreuen, begleiten kann (ihm fehlt bei der jetzigen Arbeit der persönliche Kontakt)." Ideal wäre eine Kombination von Begleitung und administrativen Aufgaben, damit er seine kaufmännischen Fähigkeiten auch einsetzen könnte, so die Arbeitgeberin.  2.2    Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 71-2), bei der sein Vater Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied ist, richtet dem Beschwerdeführer einen Leistungslohnanteil von Fr. 2'300.-- und einen Soziallohnanteil von Fr. 1'900.-monatlich aus. Die Gründe für die Ausrichtung des – mit einem Anteil von über 80% des Leistungslohns sehr hohen – Soziallohns hat die Beschwerdegegnerin nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeklärt; der Nachweis von Soziallohn unterliegt jedoch strengen Anforderungen, weil erfahrungsgemäss der ausbezahlte Lohn normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden erbrachten Arbeitsleistung darstellt (m.w.H. auf die Rechtsprechung Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 293). Weitere Erhebungen dazu können allerdings unterbleiben, da die Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Tätigkeit bei der aktuellen Arbeitgeberin nicht ideal den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers adaptiert ist. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das D.___ können sich besser angepasste Arbeiten vorstellen, insbesondere eine weniger hektische Tätigkeit mit höheren kommunikativen Anteilen. Auch die erwähnten Stellungnahmen des D.___ im Schlussbericht vom 13. März 2006 über die berufliche Abklärung und von Dr. C.___ vom 6. Juni 2005 deuten darauf hin, dass in einer solchen Arbeit die Leistungsfähigkeit deutlich über 50% liegen könnte. Freilich reichen diese alten Aktenstücke für eine abschliessende, überwiegend wahrscheinlich zutreffende Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Die Beschwerdegegnerin wird daher entsprechende Abklärungen – nötigenfalls sogar unter Veranlassung einer beruflichen Abklärung durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) – vorzunehmen haben. Allenfalls wird eine medizinische Stellungnahme einzuholen bzw. eine entsprechende Testung vorzunehmen sein. Die erwähnte Einschätzung des RAD- Arztes, die Leistungseinbusse um 50% sei nachvollziehbar, erscheint als zu wenig begründet bzw. zu wenig abgestützt. Sein Hinweis auf "Defizite" in Rechnen, Geometrie und Wirtschaft ist nicht belegt und lässt überdies keine klaren Schlussfolgerungen zu; auch wenn verschiedentlich festgehalten wurde, die Stärken des Beschwerdeführers lägen im sprachlich-kommunikativen Bereich, so sind eigentliche Defizite in den erwähnten Fächern doch nicht ausgewiesen, und der Beschwerdeführer konnte die Ausbildung (inkl. schulische Bildung vor der Lehre) in der Regelzeit absolvieren (vgl. IV-act 71-7 ff.). Die Verzögerung von einem Jahr ergab sich insbesondere, weil der Beschwerdeführer nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit keine Lehrstelle finden konnte, und nicht etwa wegen schulischer Defizite. – Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Tätigkeit bei der aktuellen Arbeitgeberin der Behinderung des Beschwerdeführers ideal angepasst ist, würde sich schliesslich noch die Frage stellen, ob sich die seitens des D.___ prognostizierte Steigerung der Leistungsfähigkeit nach längerer Einarbeitungszeit realisieren liess (der Arbeitgeberbericht wurde am 13. April 2010 erstattet, die angefochtene Verfügung er- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ging im Oktober 2010, ohne dass vor Erlass Erhebungen zu allfälligen weiteren Fortschritten des Beschwerdeführers getätigt worden wären).  3.       Betreffend Valideneinkommen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass grundsätzlich nicht jenes Einkommen massgebend sein kann, dass der Beschwerdeführer bei der Firma E.___ ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, da die Hypothese, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden dieselbe Tätigkeit bei dieser Arbeitgeberin ausführen, zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Das Abstellen auf Durchschnittslöhne kaufmännischer Angestellter gleichen Alters erscheint daher als sachgerecht. Die geringfügige zeitliche Verzögerung des Berufsabschlusses geht auf die behinderungsbedingten Probleme bei der Lehrstellensuche zurück und hat daher beim Valideneinkommen unberücksichtigt zu bleiben.  4.       Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügte in der Beschwerde, die Rentenberechnung nicht nachvollziehen zu können. Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die zugesprochene Viertelsrente der ordentlichen Rente von Frühinvaliden mit erhöhtem Mindestbetrag entspricht. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Rente offensichtlich in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG berechnet, was beim durch ein Geburtsgebrechen invalidisierten Versicherten (Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahrs) und in Berücksichtigung der Rentenstufe grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.  5.          5.1    Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2010 teilweise gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  5.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.  5.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel und kurzer Beschwerdeschrift angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP  entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2010 teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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