Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 05.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2011 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenrevision. Einkommensvergleich. Bemessung des Valideneinkommens (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011, IV 2010/40). Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22,9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.___ meldete sich im September 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte der Versicherten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Lumboischialgie beidseits sowie ein chronisches Zervikalsyndrom. In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit 1. März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder, vorwiegend sitzender Position wäre zumutbar (IV-act. 16). Nach Durchführung von weiteren medizinischen Behandlungen (Diskushernienoperation am 30. November 2006, IV-act. 37) und Abklärungen, insbesondere von zwei Begutachtungen in der Medas Basel vom August 2006 (IV-act. 32) und im asim Basel vom September 2009 (IV-act. 76), stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 die Ausrichtung einer ganzen, auf den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 befristeten Rente in Aussicht. In diesem Zeitraum sei die Versicherte vollständig erwerbsunfähig gewesen. Vor dem 1. November 2007 sei es ihr aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, einer 70 %igen leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-Grad von 27 %; Valideneinkommen von Fr. 33'419.-- und Invalideneinkommen von Fr. 24'563.--). Auch ab Dezember 2008 sei ihr eine 70 %ige Tätigkeit wieder zumutbar. Die Renteneinstellung per 31. Dezember 2008 erfolge, weil sich der Gesundheitszustand verbessert habe (IV-act. 86). Am 10. Dezember 2009 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 97). B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwalt lic. iur. B. Landolt, St. Gallen, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, das Valideneinkommen betrage unter Berücksichtigung der auf 100 % aufgerechneten Bruttotaggelder der Arbeitslosenversicherung und der Nominallohnentwicklung Fr. 35'205.--. Dieses liege um Fr. 18'815.-- (56.61 %) unter dem statistischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittslohn von Fr. 52'052.--. Dieser prozentuale Minderverdienst sei beim Invalideneinkommen in Abzug zu bringen. Wenn vom statistischen Durchschnittslohn 2009 von Fr. 52'052.-- 56.61 % abgezogen würden, resultiere ein Betrag von Fr. 22'587.--. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % belaufe sich das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs) auf Fr. 15'811.--. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage Fr. 17'426.--, woraus sich ein IV-Grad von 52.43 % ergebe. Zusätzlich sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, es sei nicht relevant, ob, wie die Beschwerdeführerin beantrage, von einem Valideneinkommen von Fr. 35'205.-- ausgegangen werde, da das Valideneinkommen sowieso unter dem statistischen Durchschnittslohn liege. Für die Berechnung des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung des Minderverdienstes werde auf den von ihr vorgenommenen Einkommensvergleich verwiesen. Vereinfacht könne auch folgendermassen gerechnet werden: Auszugehen sei vom Valideneinkommen von Fr. 33'419.--. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung, dass lediglich ein Minderverdienst, welcher grösser sei als 5 %, angerechnet werden könne, Fr. 35'090.-- (Fr. 33'419.-- x 105 %). Von diesem Einkommen sei die Arbeitsunfähigkeit von 30 % abzuziehen. Im Ergebnis resultiere ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 26.5 %. Der geltend gemachte Leidensabzug von 10 % könne nicht gewährt werden. Bei der gutachterlich festgesetzten Arbeitsfähigkeit von 70 % seien die Nachteile des erhöhten Pausenbedarfs bereits berücksichtigt worden. B.c Mit Replik vom 31. Mai 2010 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Anträge und Ausführungen (act. G 8). In der Eingabe vom 18. Juni 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 10). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Rente hat. - Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind vorliegend die ab 1. Januar 2008 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. Ferner ist bei der Beurteilung auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 Erw. 3a). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). 2. 2.1 Eine Begutachtung in der Medas Basel vom 23. und 24. August 2006 ergab bei der Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 3. November 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die leichtgradige depressive Episode. In körperlich leichten (bisherige Arbeit) bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-act. 32). Am 30. November 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Diskushernienoperation durchgeführt. Der operierende Dr. med. C.___, FMH für Neurochirurgie, bescheinigte im Bericht vom 18. Juli 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit April 2004 (IV-act. 47). Im Bericht vom 26. Februar 2009 bescheinigte Dr. med. D.___, Spital Rorschach, eine Reduktion der Beschwerden aufgrund der durchgeführten Behandlungen (IV-act. 64). Im Gutachten des asim Basel vom 21. September 2009 wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom festgehalten. Die bei der letzten Begutachtung bestehende leichtgradige depressive Symptomatik lasse sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verifizieren. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt durchgeführten leichten Tätigkeit wie auch in jeder anderen körperlich einfachen Verweistätigkeit ohne gehäuftes Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne häufige Rumpfrotationen und mit einer maximalen Lastenhandhabung bis 10 kg betrage ab Gutachtenzeitpunkt 70 % bei schmerz- und dekonditionsbedingt erhöhtem Pausenbedarf. Übereinstimmend mit dem Befund von Dr. D.___ berichte die Explorandin über einen Rückgang ihrer Beschwerdesymptomatik, so dass aktuell keine schweren, quälenden Schmerzen im Vordergrund stünden und entsprechend die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Bei nicht erkennbarer Motivation und fixierter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung würden berufliche Massnahmen im Ergebnis für fraglich gehalten (IV-act. 76). Die RAD-Ärztin kam im Bericht vom 6. Oktober 2009 zum Schluss, auf das Verlaufsgutachten des asim Basel sei abzustellen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seit der letzten Begutachtung vom November 2006 habe sich der Gesundheitszustand infolge der Bandscheibenoperation vorübergehend ab 30. November 2006 verschlechtert (Arbeitsunfähigkeit von 100 % angestammt und adaptiert). Spätestens ab Dezember 2008 (Bericht Dr. D.___ vom 26. Februar 2009) habe sich der Gesundheitszustand aber wieder gebessert. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (IV-act. 77). 2.2 Gestützt auf die vorstehend geschilderte medizinische Aktenlage steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin von 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 - bedingt durch die zwischenzeitliche operationsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit voller Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Belegt und unbestritten geblieben ist im Weiteren die nach Vorliegen des asim-Gutachtens vom September 2009 (IV-act. 76) bestehende 70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Arbeit. Streitig und zu prüfen sind jedoch für die Zeit ab 1. Januar 2009 die der Bemessung des IV-Grads zugrunde liegenden Vergleichseinkommen. Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts vorgenommen. (BGE 135 V 297 Erw. 5.1). Den Erheblichkeitsgrenzwert der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, setzte das Bundesgericht auf 5 % fest (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrads gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswerts liegenden Abweichungen befand es - in Änderung der Rechtsprechung - dass, jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteige. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezwecke, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3). 2.3 Für die Festlegung des Valideneinkommens 2009 von Fr. 33'419.-- ging die Beschwerdegegnerin von den im individuellen Konto (IK) vermerkten Einkommen für 2004 aus (Fr. 20'775.-- aus Tätigkeit bei E.___ GmbH sowie Arbeitslosenentschädigung; IV-act. 7) und nahm eine Nominallohnanpassung vor. Sie erachtete dieses Einkommen - nach Durchführung eines Vergleichs mit dem Tabelleneinkommen von Fr. 52'052.-- - als unterdurchschnittlich und kam zum Schluss, dass das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwerts von 5 % entsprechend herabzusetzen sei (IV-act. 79). Die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bzw. deren Umfang ist anhand der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Zugrunde zu legen sind die Zahlen des Jahres 2009. Die Beschwerdeführerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, war seit 1997 während rund 9 Jahren in einem Fabrikationsbetrieb tätig (vgl. IV-act. 76-10/43). Aus der LSE 2008 TA 1 ist als Durchschnittslohn aller Branchen im Niveau 4 für Frauen ein Monatssalär von Fr. 4'116.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 49'392.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2008, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 51'368.-- ergibt. Für 2009 resultiert unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % ein Betrag von Fr. 52'447.--. Das effektiv bei der früheren Arbeitgeberin im Gesundheitsfall erzielte Einkommen liegt, würde von dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin errechneten Betrag von Fr. 35'205.-- ausgegangen, 33 % (gerundet) unter dem erwähnten Tabellenwert. Die Frage, von welchem (unterdurchschnittlichen) Valideneinkommen genau auszugehen sei, kann dabei - da ohne Auswirkung auf das Endergebnis - offenbleiben. Denn die Annahme eines tieferen Valideneinkommen-Betrags als des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin errechneten Werts hätte eine entsprechend grössere Unterdurchschnittlichkeits-Korrektur beim Invalideneinkommen zur Folge. Umgekehrt würde die Annahme eines höheren effektiven Valideneinkommens als des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin errechneten Werts zu einer kleineren Unterdurchschnittlichkeits-Korrektur beim Invalideneinkommen führen. Ebenfalls ohne Auswirkung bliebe damit auch der Umstand, dass das Valideneinkommen (als hypothetischer Wert) wohl in aller Regel keine ALV-Entschädigungen zur Grundlage haben kann, da für dessen Bemessung nicht unterstellt werden darf, dass eine versicherte Person und namentlich die Beschwerdeführerin im (hypothetischen) Gesundheitsfall arbeitslos gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1997 eine Tätigkeit mit unterdurchschnittlicher Entlöhnung ausübte, war unbestrittenermassen nicht darauf zurückzuführen, dass sie sich freiwillig mit einem tieferen Lohn begnügen wollte, sondern dürfte invaliditätsfremde Ursachen (insbesondere eingeschränkte Arbeitsplatzauswahl auf dem damals für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt; fehlende einschlägige Ausbildung) gehabt haben, weshalb eine Parallelisierung geboten erscheint. 3. 3.1 Das zumutbare Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Zugrunde zu legen sind - wie beim Valideneinkommen - die Zahlen des Jahres 2009. Die Beschwerdeführerin ist zwar auf leichtere Hilfsarbeiten beschränkt, aber sie wäre in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit in vielen Branchen zu verwerten, sowohl im Sektor Produktion als auch im Sektor Dienstleistungen. Auszugehen ist deshalb vom Durchschnittslohn von Fr. 52'447.--, wie er vorangehend berechnet wurde. Aufgrund der Einkommensparallelisierung ist dieses Einkommen um 28 % (33 % abzüglich 5 %), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte d.h. auf einen Betrag von Fr. 37'762.-- herabzusetzen. Unter Zugrundelegung eines Arbeitsfähigkeitsgrads von 70 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'433.--. 3.2 Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesgericht fest, dass bestimmte einkommensbeeinflussende Merkmale im Sinn von BGE 126 V 75 Erw. 5b/ aa S. 79 nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen Leidensabzug berücksichtigt werden dürften, wenn denselben invaliditätsfremden Aspekten bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden sei. Der Abzug werde sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche - invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten - Merkmale nicht mehr voll ausschöpfen (BGE 135 V 297 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der krankheitsbedingten Einschränkungen am Rücken insofern eingeschränkt verwerten kann, als für sie lediglich eine leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwereren Gewichten sowie ohne Zwangshaltungen und ohne häufige Rumpfrotationen in Betracht fällt. Im Übrigen ist jedoch die Verwertbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich erscheint es gerechtfertigt, einen Leidensabzug von 5% zuzugestehen (vgl. z.B. Urteil des EVG i/S K. vom 14. September 2005 [U 115/05] Erw. 2.5). Unter Berücksichtigung dieses Leidensabzugs ergibt sich auf der dargelegten Basis ein Invalideneinkommen von Fr. 25'111.--. Aus dem Vergleich mit dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 35'205.-- ergibt sich ein IV-Grad von 29 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der Verfügung vom 10. Dezember 2009 abzuweisen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2011 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenrevision. Einkommensvergleich. Bemessung des Valideneinkommens (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011, IV 2010/40).
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