Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/375 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 19.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2011 Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer IV-Rente mit AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Die Verrechnung der IV-Rente ist nur zulässig, sofern und soweit bei der pflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird. Aufgrund einer unzureichenden Aktenlage ist eine Berechnung des Existenzminimums nicht möglich. Rückweisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, IV 2010/375). Entscheid Versicherungsgericht, 19.5.2011 Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 19. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrechnung (AHV-Beiträge, Existenzminimum) Sachverhalt: A. A.___ bezieht eine monatliche IV-Rente von Fr. 2'280.--. In der Verfügung vom 25. August 2010 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Verrechnung der laufenden IV-Rente des Versicherten mit dessen in Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007, 9C_16/07) erwachsenen AHV/IV/EO- Beitragsschulden betreffend die Jahre 1998 und 1999 an (monatliche Verrechnung von Fr. 2'000.-- von September 2010 bis Juli 2012 und von Fr. 819.80 für den Monat August 2012). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. G 4.4). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 23. September 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung. Die Sache sei "an die SVA zurückzuweisen, bis ein rechtsgültiger Einspracheentscheid vorliegt, die bereits in Abzug gebrachten Gelder sind unverzüglich auszubezahlen" (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Dem vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Antrag auf Sistierung des Verfahrens unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu folgen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Beitragsverfügung überwiege vorliegend die Interessen des Beschwerdeführers. Anstelle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre beiden Parteien besser gedient, wenn das Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2010 "beförderlich behandeln würde, zumal lediglich eine Existenzminimumberechnung vorzunehmen" sei (act. G 4). B.c Mit Zwischenentscheid vom 23. November 2010, IV 2010/375, wies das Versicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung vom 25. August 2010 gerichteten Beschwerde ab (act. G 5). B.d Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin am 25. August 2010 verfügte Verrechnung der IV-Rentenleistungen mit AHV/IV/EO-Beitragsschulden, nachdem sie gleichentags das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der Beitragsschulden mit Einspracheentscheid vom 25. August 2010 abgewiesen hatte. Eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid weist das Versicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag ab. 1.1 Da das Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung - wie bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG (BGE 125 V 323 E. 5b/bb) - nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 136 V 290 E. 5.3). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf dem Gebiet der Invalidenversicherung anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 131 V 252 E. 1.2). 1.2 Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 291 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnung der sich gegenüberstehenden Forderungen gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG vorliegend nicht zulässig wäre. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob durch die Verrechnung ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wird. 2.1 Zur Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verweist die Rz 10920 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, Stand 1. Januar 2011) auf Ziffer 4 des Anhangs 4 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN, Stand 1. Januar 2011). 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2010 findet sich keine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (act. G 4.4). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf die im Einspracheentscheid vom 25. August 2010 (act. G 4.3) betreffend das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vorgenommene Berechnung abstellte. Darin berücksichtigte die Beschwerdegegnerin anrechenbare Ausgaben von insgesamt Fr. 6'230.-- (Fr. 1'780.-- Grundbetrag Ehepaar, Fr. 2'900.-- Hypothek, Fr. 250.-- Nebenkosten/Heizung, Fr. 800.-- Krankenkasse Grundbetrag, Fr. 500.-- Berufsauslagen ÖV) und ermittelte eine pfändbare Quote von Fr. 2'399.-- (act. G 4.3-4). 2.3 Zwar ist es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, die von ihm geltend gemachten Auslagen sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht zu belegen. Bislang kam der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit indessen nur ungenügend nach. So substanziierte er etwa weder die Notwendigkeit noch die Kosten der vorgebrachten zahnärztlichen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits klärte hingegen nicht näher ab und begründete auch nicht, weshalb sie die vom Beschwerdeführer dafür geltend gemachte Rückstellung, die Ausgaben für die Altersvorsorge und für "Versicherungen" nicht berücksichtigte. Ferner legte sie auch nicht dar, weshalb sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenkosten von Fr. 300.-- um Fr. 50.-- und Ausgaben für "Krankenkasse" von Fr. 1'400.-- auf Fr. 800.-kürzte (vgl. zu den entsprechenden Ausgaben act. G 4.9-3). Dabei übersah die Beschwerdegegnerin scheinbar, dass namentlich notwendige (zahn-)ärztliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlungen bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14, E. 3.1 mit Hinweisen sowie Anhang 4 WSN). Ferner ist auch der Prämienaufwand für nichtobligatorische Sozialversicherungen "in begründeten Fällen" anrechenbar (Anhang 4, II, Ziff. 3, WSN). Bei den Heizungskosten ist auf die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Beheizung der Wohnräume abzustellen (Anhang 4, II, Ziff. 2, WSN). Die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Nebenkosten/Heizung vorgenommene Reduktion von Fr. 50.-- (act. G 4.3-4) ist indessen nicht näher begründet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Auslage für "Strom" kann nicht unter dem Aspekt der Nebenkosten bzw. Heizungsauslagen Berücksichtigung finden. Denn der Aufwand für Strom ist bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten (Anhang 4, I, WSN) und kann nicht ein weiteres Mal angerechnet werden. Für das Gericht ist aber mangels entsprechender Abklärungen nicht beurteilbar, in welchem Umfang anrechenbare Auslagen für Heizungskosten und Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem Wohneigentum bei der Existenzminimumberechnung miteinzubeziehen sind und ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene betragliche Kürzung zu Recht erfolgt ist. Des Weiteren lässt sich aufgrund der ungenügenden Aktenlage auch nicht beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Korrektur der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für öffentlichen Verkehr und Beruf von Fr. 100.-- zutreffend ist. 2.4 Nach dem Gesagten vermag die der Verrechnung zugrunde gelegte Existenzminimumberechnung nicht zu überzeugen. Die anrechenbaren Auslagen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten, der weitgehend fehlenden Belege durch den Beschwerdeführer sowie der unvollständigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zuverlässig ermitteln. Was die von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der pfändbaren Quote berücksichtigten Einnahmen anbelangt (act. G 4.3), so kann die Frage vorerst offen gelassen werden, ob der Einbezug der Kinderrente mit Blick darauf, dass diese ihrem Zweck entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, 5P.346/06 E. 3.3), zutreffend ist. Sollte eine Berücksichtigung auf der Einnahmenseite als zulässig erachtet werden, wären jedoch zwangsläufig die auf der elterlichen Unterstützungspflicht beruhenden Auslagen bei der Berechnung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenzminimums zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zu weiteren Abklärungen, zur Neuberechnung des Existenzminimums sowie der pfändbaren Quote und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden Abklärungen die von ihm geltend gemachten Auslagen nicht belegen, so sind die entsprechenden Auslagen als nicht bewiesen zu betrachten. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die von ihm vorgebrachten Auslagen trägt, wird eine allfällige Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten ausfallen und die nicht belegten Auslagen sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser Acht zu lassen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin Auslagen für Steuern und Steuerschulden bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht nicht berücksichtigt hat (Rz 3034 sowie Anhang 4, S. 161 WSN mit Hinweis auf BGE 95 III 42 E. 3). Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auslagen für "Diverses / Unvorhergesehenes / Zeitungen etc." erfüllen keinen anrechenbaren Tatbestand. 3. 3.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2010 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung, und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihm zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 23. September 2010 wird die angefochtene Verfügung vom 25. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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