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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 IV 2010/361

15. Mai 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,607 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend Taggeld, nachdem eine wiedererwägungsweise ergangene Neuordnung der Sache auf Beschwerde hin widerrufen und in der Folge nicht mehr ersetzt worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, IV 2010/361).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/361 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 15.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2012 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend Taggeld, nachdem eine wiedererwägungsweise ergangene Neuordnung der Sache auf Beschwerde hin widerrufen und in der Folge nicht mehr ersetzt worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, IV 2010/361). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 15. Mai 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverweigerung Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 25./29. September 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Umschulung und eine Rente. Sie habe den Beruf einer Verkäuferin gelernt. Sie leide seit ca. 1989 an Weichteilrheuma, das seit April 2006 akut geworden sei. Ihre letzte Anstellung habe sie bis Januar 2004 (recte: 2005) gehabt. Hernach sei sie beim Arbeitsamt (d.h. arbeitslos) gewesen. Seit dem 13. Juli 2006 sei sie voll arbeitsunfähig. A.b   Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Oktober 2006 mit Beilage (act. 15) war die Versicherte von August 2004 bis Januar 2005 als Geschäftsführerin angestellt gewesen. Der Monatslohn habe Fr. 4'500.-- betragen. Die Anstellung war ihr wegen der Schliessung der Filiale gekündigt worden. Gemäss IK-Auszug (act. 7-2 f.) war von dieser Arbeitgeberin für August bis Dezember 2004 ein Einkommen von Fr. 26'004.-abgerechnet worden. In allen sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses hat die Versicherte Fr. 32'039.-- (umgerechnet auf ein Jahr Fr. 64'078.--) Einkommen erzielt. - Im vorletzten Arbeitsverhältnis hatte sie gemäss IK-Auszug in den 14 Monaten von Mai 2003 bis Juni 2004 insgesamt Fr. 76'124.-- (pro Jahr somit Fr. 65'249.--) verdient. A.c   Nachdem die Klinik B.___ (act. 19) für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin (act. 14), angegeben hatte, allenfalls wäre eine reduzierte Tätigkeit zu 50 bis 70 % anzustreben, wurde eine Begutachtung veranlasst. A.d   Im Gutachten vom 25. September 2007 (act. 33) stellte die MEDAS Ostschweiz folgende Diagnosen: eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, eine leistungsorientierte Persönlichkeit und ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom. Dieses Schmerzsyndrom bestehe mit (hauptsächlich; erstens) einem Cervikocranialsyndrom und Cervikobrachialsyndrom, (zweitens) einem myofaszialen Schmerzsyndrom linker Schulter, (drittens) anamnestisch rezidivierendem lumbospondylogenem Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links und (viertens) multiplen psychovegetativen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begleitsymptomen. Vom 13. Juli 2006 bis 5. Juli 2007 sei von einer vollen, danach bis längstens zum Untersuchungstermin (also August 2007) von einer Arbeitsunfähigkeit für (detailliert beschriebene) adaptierte Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe in der erlernten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr. In einer adaptierten Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten ohne übermässige Verantwortung sei die Arbeitsfähigkeit nun zu 30 % (somatisch und psychiatrisch bedingt) eingeschränkt. - Die Klinik B.___ hatte im Austrittsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 30) ein chronisches unspezifisches weichteilrheumatisches Beschwerdebild, eine Neurasthenie und ein Lumbovertebralsyndrom links diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % beurteilt. - Der RAD hielt am 18. Januar 2008 (act. 35) dafür, bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode einer leistungsorientierten Persönlichkeit sei die volle Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin nicht nachvollziehbar. Vom Aufenthalt in der Klinik B.___ an sei auch für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % auszugehen. A.e   Der IV-Eingliederungsberater unterstützte mit Bericht vom 3. Juni 2008 (act. 39) eine Umschulung der Versicherten zur Therapeutin, worauf die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihr am 11. Juni 2008 (act. 41) diese Umschulung für die Zeit vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 zusprach. Die Ausbildungen und die jeweiligen einzelnen Kurstage wurden detailliert aufgelistet. Es ergäben sich somit total bei mindestens 78 Eingliederungstagen (mit 33 Übernachtungen) Kosten von Fr. 18'720.--. Bereits bezahlte Kurskosten bzw. andere Auslagen in Form von Reisespesen und Übernachtungskosten könnten gemäss der Auflistung nachträglich geltend gemacht werden. Für das Taggeld an den Eingliederungstagen werde eine separate Verfügung erlassen. Diese Taggeld- Verfügungen über den Zeitraum vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 ergingen am 1. Oktober 2008 (act. 48 f.; vgl. act. 47). Der IV-Fachmitarbeiter war am 9. Juni 2008 (act. 42) davon ausgegangen, die Versicherte sei in der gewohnten Erwerbstätigkeit nicht mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. A.f    Am 8. April 2009 (act. 52) teilte die Versicherte zusammen mit ihrem Buchhalter mit, sie habe die Umschulung abgeschlossen und übe eine selbständigerwerbende Tätigkeit während eines zeitlichen Pensums von 70 % aus. Sie werde voraussichtlich einen Umsatz von Fr. 60'000.-- erreichen. Der Fall könne abgeschlossen werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g   In einem weiteren Schreiben vom selben Tag (act. 56) legte sie dar, sie arbeite seit Juli 2008. Den einen Kurs (10 bis 20 %) könne sie zurzeit nicht ausbauen. Der diesbezügliche Kurs III sei dieses Jahr nicht im Angebot. Wie mitgeteilt, wolle sie die Ausbildung mit der IV so abschliessen, wie sie jetzt sei. Was sie in Zukunft noch dazusetzen könnte, könne sie selber übernehmen. Sie ersuchte um Prüfung der offenen Schul- und Materialrechnung. A.h   Die Eingliederungsverantwortliche stellte in einem Schlussbericht der beruflichen Eingliederung am 4. Mai 2009 (act. 53) fest, die zugestandene Umschulung sei kursmässig organisiert. Nun hätten einige Kurse gar nicht stattgefunden und einige seien von der Versicherten inhaltlich anders belegt worden. Die IV übernehme im Rahmen der in der Mitteilung vom 11. Juni 2008 festgelegten Kosten die neu dazugekommenen Kurse und das Kursmaterial. Die Versicherte betrachte die Umschulung gemäss ihrem Schreiben als abgeschlossen. A.i     Mit einer E-Mail vom 4. Mai 2009 (act. 56-2) teilte die IV- Eingliederungsverantwortliche der Versicherten mit, die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle werde (mit einer Ausnahme) alle Rechnungen (für Kurse und Material; Fr. 9'762.10) übernehmen. Damit und mit den bereits geleisteten Zahlungen sei das Total der Umschulungskosten gemäss der Mitteilung vom 11. Juni 2008 ausgeschöpft. Betreffend die eingereichten Kopien im Zusammenhang mit dem Taggeld werde sie von einem anderen Mitarbeiter informiert werden. A.j     Nachdem die Eingliederungsverantwortliche am 4. Mai 2009 (act. 53) von der Erzielung eines rentenausschliessenden, wenn auch schwankenden Einkommens von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- ausgegangen war, stellte die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2009 (act. 57 f.) den Abschluss der beruflichen Eingliederung in Aussicht. A.k   Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (act. 63) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem (gemäss Schreiben vom 15. Juni 2009 eingesetzten; vgl. act. 59) Rechtsvertreter der Versicherten, dass sie die Kosten für die X.___-Kurse (mit einer Ausnahme) übernehmen werde. Was die Taggelder für diese Kurse betreffe, hätten die Kurse mit einer Ausnahme ausserhalb der Periode für die Umschulung gemäss der Mitteilung vom 11. Juni 2008 (14. September 2007 bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. April 2009) stattgefunden. Die Kostenübernahme löse keinen Taggeldanspruch aus. Anspruch auf ein Taggeld bestehe, wenn ein Versicherter innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in der Eingliederung stehe. Von den Rechnungsdaten lägen zwei im März, zwei im April, zwei im Juni, zwei im September und eines im Dezember 2007. Die Versicherte habe für diese (X.___-)Kurse keinen Taggeldanspruch. A.l     Am 14. Juli 2009 (act. 64) liess die Versicherte gegen den Vorbescheid einwenden, sie habe im vergangenen Jahr einen Umsatz von Fr. 31'268.45 und ein Einkommen von Fr. 212.-- erzielt. Von einem rentenausschliessenden Einkommen könne daher nicht die Rede sein. Der Verzicht auf weitere Leistungen sei irrtümlich, d.h. in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage, und aus einer gewissen Frustration über die bisher als wenig hilfreich erlebte Zusammenarbeit mit der IV heraus abgegeben worden. Er sei ausserdem an die Bedingung einer Übernahme der Kosten der X.___- Kurse geknüpft gewesen. Es sei unverständlich, dass die IV aufgrund einer nachträglich festgelegten Periode für die Umschulung nicht bereit sei, für diese Kurskosten aufzukommen und dafür Taggeldleistungen zu erbringen. Sie beantrage die Ausrichtung einer Kapitalhilfe und allenfalls die Übernahme weiterer Kurskosten für höherwertige Diplome, die ihr künftig ein rentenausschliessendes Einkommen ermöglichen sollten. Sie habe nicht auf vorübergehende Leistungen einer Krankentaggeldversicherung zurückgreifen können, weshalb sich beim Sozialamt Schulden aufgehäuft hätten. Es stelle sich die Frage, ob nicht rückwirkend eine vorübergehende Rente oder weitere Taggelder zuzusprechen wären. Die Fragen könnten gemeinsam besprochen werden. A.mMit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 67) schloss die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Kursrechnungen (im Betrag von Fr. 9'684.10) seien zur Zahlung weitergeleitet worden; ein Taggeldanspruch für die Zeit dieser X.___-Kurse bestehe nicht. Weitere Kurskosten für höherwertige Diplome könnten nicht übernommen werden, denn es bestehe nur Anspruch auf eine dem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Aus- oder Weiterbildung. A.n   Mit Schreiben vom 10. September 2009 (act. 68) entgegnete der Rechtsvertreter der Versicherten dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle vom 19. Juni © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009, ein Taggeldanspruch bestehe, wenn ein Versicherter in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Die Versicherte sei als Verkäuferin/ Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig, was offenbar bei der Taggeldprüfung vom 9. Juni 2008 übersehen worden sei. Sie habe daher auf jeden Fall Anspruch auf Taggelder für den gesamten Zeitraum der Eingliederung. Eventualiter hätte die Versicherte auch Anspruch auf weitere Taggelder, weil sie nicht nur die Kurse an den im Schreiben vom 19. Juni 2009 genannten Daten (d.h. also X.___-Kursdaten) besucht habe, sondern während der gesamten Zeitspanne noch täglich Hausaufgaben zu erledigen und praktische Übungen zu machen gehabt habe. Der Einführungskurs Y.___ vom 22. Oktober 2007 bis Mai 2009 habe tägliches Üben während fünf Tagen pro Woche vorausgesetzt. Auch die Z.___-Ausbildung ab 14. September 2007 habe tägliches Üben erfordert wie das Fach Anatomie vom 20. Oktober 2007 bis 8. Juni 2008 tägliches Lernen. Da die Versicherte wegen dieser Verpflichtungen keiner Arbeit habe nachgehen können, würden diese Tage ebenfalls als Eingliederungstage gelten. Der Entscheid der Verwaltung sei nochmals zu prüfen. Sofern der Hauptstandpunkt der Versicherten nicht geteilt werde, sei umgehend eine Verfügung bzw. ein Vorbescheid zur Taggeldfrage zu erlassen. A.o   Am 14. September 2009 (act. 70) liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und eine Kapitalhilfe auszurichten. - In einer Stellungnahme des Fachbereichs vom 5. Oktober 2009 (act. 72) wurde festgehalten, gemäss dem Gutachten sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Die Verfügung sei zu widerrufen. Am 6. Oktober 2009 (act. 74) widerrief die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juli 2009 und stellte eine Überprüfung des Entscheids in Aussicht, worauf das Beschwerdeverfahren am 27. Oktober 2009 (act. 82) abgeschrieben wurde. - Am 12. Oktober 2009 (act. 76) wurde die Berufsberatung neu beauftragt. A.p   Im Triage-Protokoll vom 2. Dezember 2009 (act. 84) wurde festgehalten, die Versicherte sei im bisherigen Tätigkeitsbereich zu 70 % arbeitsfähig. "Betreffend Taggeldforderung" vom 10. September 2009 sei "Nichteintreten auf dieses Wiedererwägungsgesuch zur beruflichen Massnahme mit Mitteilung vom 11.06.2008" vorzusehen, da diese nach Ablauf eines ganzen Kalenderjahres Rechtsgültigkeit erlangt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Die berufliche Massnahme habe das Ziel einer Wiedereingliederung als Arbeitnehmerin nicht erreicht. Der Versuch, die Tätigkeit als Selbständigerwerbende auszuüben, sei als schwierig zu betrachten. Da die selbständigerwerbende Tätigkeit nicht das Ziel gewesen sei, komme eine Kapitalhilfe nicht in Frage. Die Versicherte werde sich beruflich neu orientieren müssen, sofern eine weitere anspruchsrelevante Invalidität bestehe. - Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (act. 86) wurde der Rechtsvertreter der Versicherten entsprechend informiert. - Auf das "Wiedererwägungsgesuch" betreffend die Verfügung vom 11. Juni 2008 trat die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2009 (act. 87) nicht ein. A.q   Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (act. 89) hielt der Rechtsvertreter der Versicherten fest, es sei kein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden, sondern er habe am 14. Juli 2009 um Erlass einer Verfügung ersucht. Eventualiter wäre davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle auf das Begehren mit Schreiben vom 19. Juni 2009 bereits eingetreten wäre. Subeventualiter wären auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision gegeben. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle werde ersucht, ihre Standpunkte zur Taggeldfrage bis zum 31. Dezember 2009 in eine Verfügung zu kleiden, ansonsten Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden müsse. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle antwortete am 14. Dezember 2009 (act. 90), sie habe bereits mit den Verfügungen vom 11. Juni und vom 1. Oktober 2008 rechtskräftig entschieden und stehe im Wiedererwägungsverfahren. Eine Wiedererwägung stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Neue Tatsachen als Grund für eine prozessuale Revision lägen nicht vor. A.r    Mit E-Mail vom 11. Mai 2010 (act. 100) stellte der Rechtsvertreter der Versicherten dem IV-Berufsberater Unterlagen für eine Umschulung zu. - Am 2. Juni 2010 (act. 99) sandte dieser ihm einen Eingliederungsplan und den vorgesehenen Antrag für die Umschulung (nicht aktenkundig). - Der Rechtsvertreter der Versicherten erklärte am 21. Juni 2010 (act. 101), es ergäben sich Gesamtkosten von Fr. 95'872.--. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle habe demgegenüber Kosten von Fr. 81'383.-- für eine Umschulung zur technischen Kauffrau benannt. Die Versicherte müsste diesbezüglich aber noch ein Vorbereitungssemester absolvieren und hätte Anspruch, das eidgenössische Diplom zu erreichen. Als Kompromiss schlage er vor, die Differenz zu teilen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das Kostendach für die Umschulung bei Fr. 88'627.-- anzusetzen. Die Versicherte würde demnach auf Taggelder von Fr. 7'244.-- verzichten. - Mit Schreiben vom 13. September 2010 (act. 105) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Versicherte, den Eingliederungsplan und die Zielvereinbarung bis zum 10. Oktober 2010 unterzeichnet zurückzusenden. B.      Am 16. September 2010 hat Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl für die Versicherte Beschwerde betreffend "Anspruch auf eine Verfügung/Anspruch auf Wiedererwägung/ Anspruch auf Taggeldleistungen" erhoben und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung zum Taggeldanspruch während der Umschulungszeit vom 14. September 2007 bis zum 30. April 2009 zu erlassen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Begehren um Zusprache von weiteren Taggeldern für die erwähnte Umschulungszeit im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin weitere Taggeldleistungen für die erwähnte Zeit auszurichten. Während die Beschwerdeführerin im Sommer 2007 in der Klinik B.___ gewesen sei, habe sie Einblick in die Tätigkeit der Therapeuten gewonnen, die ihr als für sie optimal angepasste Arbeit erschienen sei. Von Seiten der Klinik sei ihr mitgeteilt worden, dass man ihr nach entsprechender Umschulung voraussichtlich eine entsprechende Teilzeitstelle werde anbieten können. Im Oktober 2007 habe die Versicherte mit der Umschulung begonnen und habe weitere Kurse belegt. Im Frühjahr 2008 hätten die Kliniken B.___ und D.___ aber mitgeteilt, die in Aussicht gestellte Teilzeit-Stelle werde intern besetzt. Da andere entsprechende Stellen in der Ostschweiz nicht verfügbar gewesen seien, habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, sich nach der Ausbildung vollumfänglich selbständig zu machen, was die Beschwerdegegnerin unterstützt habe. Als Eingliederungstage seien bei der Kostengutsprache vom 11. Juni 2008 nur die Schul-, nicht aber die notwendigen Lern- bzw. Übungstage berücksichtigt worden. Schon bei der Beantwortung der Frage, ob das kleine oder das grosse Taggeld zuzusprechen sei, sei der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlaufen. Die Beschwerdeführerin, die sich in rechtlichen Belangen nicht ausgekannt habe, sei damit während der Umschulung weiterhin vom Sozialamt abhängig geblieben. Im Frühjahr 2009 habe die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die inzwischen aufgelaufenen Kurskosten und Taggelder könnten vergütet werden, sofern sie einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraussichtlichen Jahresumsatz von Fr. 60'000.-- schriftlich bestätige. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin wunschgemäss dieses Umsatzziel bestätigt. Unter anderem mit Schreiben vom 19. Juli 2009 (recte wohl: 14. Juli 2009; act. 64) und vom 11. September 2009 (gemäss Beschwerdebeilage; gemäss act. 68 vom 10. September 2009) sei die Beschwerdegegnerin darum ersucht worden, rückwirkend weitere Taggeldzahlungen zu erbringen bzw. eine Verfügung zu dieser Frage zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Begehren als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf das nicht eingetreten worden sei. Eine Verfügung habe sie nicht erlassen. Die Beschwerdeführerin sei während der Eingliederungsmassnahme in der gewohnten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und wegen des umschulungsbedingten täglichen Lern- und Übungsaufwandes auch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Sie hätte daher für den ganzen Zeitraum Anspruch auf das grosse Taggeld gehabt. Zumindest wären aber die Übungsund Lerntage als entschädigungsberechtigte Eingliederungstage anzurechnen gewesen. Die Mitteilung vom 11. Juni 2008 (act. 41) sei daher nicht nur offensichtlich unrichtig, sondern auch nicht sachgerecht gewesen. Da zwischen den Parteien eine Uneinigkeit betreffend die Kosten der Umschulung und den Taggeldanspruch bestanden habe, die als erheblich zu betrachten sei, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Verfügung zum Taggeldanspruch. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche indessen verweigert und festgehalten, die Mitteilung vom 11. Juni 2008 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin könne jedoch weder als rechtskundig angesehen werden noch sei sie anwaltlich vertreten gewesen, so dass sie ihren Anspruch auf Erlass einer Verfügung im Sommer 2009 noch nicht verwirkt habe. Selbst wenn die Mitteilung in Rechtskraft erwachsen wäre und das Begehren als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen gewesen wäre, wären die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe eine Wiedererwägung willkürlich nicht in Betracht gezogen. C.        In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Taggeldanspruch für die am 11. Juni 2008 in Form einer Mitteilung gewährte Umschulung sei mit Verfügungen vom 1. Oktober 2008 (act. 48 f.) festgelegt worden. Diese Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es könne also keine Rede davon sein, dass über den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldanspruch für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 keine Verfügung ergangen sei. Es liege diesbezüglich somit keine Rechtsverweigerung vor. Am 2. Dezember 2009 habe sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf sein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung (recte: Mitteilung) vom 11. Juni 2008 werde nicht eingetreten. Daraufhin habe er verlauten lassen, er habe kein solches Gesuch gestellt, sondern um eine Verfügung ersucht. Er habe vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Taggelder für den gesamten Zeitraum der Eingliederung. Über den Taggeldanspruch habe sie (die Beschwerdegegnerin) aber wie erwähnt am 1. Oktober 2008 rechtskräftig verfügt. Die Mitteilung vom 2. Dezember 2009 habe zwar versehentlich die Verfügung (recte: Mitteilung) vom 11. Juni 2008 bezeichnet, doch sei sie nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu verstehen. Aus dem Triageprotokoll gehe klar hervor, dass sie das Wiedererwägungsgesuch dahingehend verstanden habe, dass eine materielle Neubeurteilung der Taggeldfrage verlangt worden sei. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden, denn dieses liege im Ermessen des Versicherungsträgers. Das Bundesgericht habe offen gelassen, ob über das Nichteintreten eine Verfügung zu erlassen sei. Dass sie es in die Form einer Mitteilung gekleidet habe, könne aber ebenfalls keine Rechtsverweigerung darstellen. D.        Mit Replik vom 1. Dezember 2010 bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, auch die Ärzte der Klinik B.___ hätten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert. Auf den Umstand, dass der RAD diese Arbeitsunfähigkeit demgegenüber mit lediglich 30 % bemessen habe, könne nicht abgestellt werden. Es sei fraglich, ob der RAD das Ergebnis der Begutachtung in Eigenregie abändern könne. Er hätte der Gutachterstelle vielmehr entsprechende Rückfragen unterbreiten müssen. Die Verfügungen vom 1. Oktober 2008 hätten nicht ein Taggeld "während der Ausbildungstage" beinhaltet, sondern einen Taggeldanspruch für die "Umschulung zur Therapeutin" vom 14. September 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2009. Die Beschwerdeführerin habe nicht eine Wiedererwägung verlangt, sondern einen neuen Entscheid bzw. eine Verfügung zur Taggeldfrage während der Umschulungszeit. Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 11. Juni 2008 stelle keine Verfügung dar. Die Verfügungen vom 1. Oktober 2008 hätten lediglich einen Taggeldanspruch für die Umschulungszeit dem Grundsatz nach festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin noch keine Verfügung zum weiteren Umschulungsanspruch erhalten. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Standpunkt, sie habe über den Taggeldanspruch rechtskräftig verfügt, inzwischen nicht mehr auf die Mitteilung vom 11. Juni 2008, sondern auf die Verfügungen vom 1. Oktober 2008, welche zum Umfang des Anspruchs nichts aussagten. Die Beschwerdeführerin habe eine materielle Neubeurteilung des Taggeldanspruchs verlangt, jedoch nicht im Rahmen einer Wiedererwägung, sondern in Form einer Verfügung. Die Eintretensvoraussetzungen der Rechtsverweigerungsbeschwerde richteten sich nicht nach den zu Wiedererwägungsgesuchen entwickelten Grundsätzen. Wiedererwägungsentscheide seien als anfechtbare Verfügungen zu erlassen. Im Rahmen einer Beschwerde dagegen könne geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben gewesen seien oder nicht. Wiedererwägungsgesuche seien willkürfrei zu behandeln. Der Wiedererwägungsentscheid sei überhaupt nicht begründet gewesen. Eventualiter wäre die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch mit einer begründeten Verfügung abzuschliessen und der Beschwerdeführerin den Rechtsweg zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet worden und es sei ihr deswegen eine Umschulung bewilligt worden, die es ihr verunmöglicht habe, während der Umschulungszeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der ratio legis hätte deshalb nicht das Sozialamt bzw. die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nun auf unklaren Mitteilungen, Verfügungen usw. behaften zu wollen, erscheine unbillig. Die Beschwerdeführerin sei damals wohl auch nicht oder falsch beraten worden. Bei der aktuellen Umschulungsmassnahme lägen andere Umstände vor.  E.       Die Beschwerdegegnerin hat am 7./9. Dezember 2010 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.   Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Die Beschwerde ist im September 2010 erhoben worden. Massgebend ist daher die damalige Rechtslage. 2.         Die Beschwerde richtet sich im Hauptstandpunkt nicht gegen eine Verfügung. Mit ihr wird zunächst der Erlass einer Verfügung beantragt. Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung (oder keinen Einspracheentscheid) erlässt. - In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe eine Verfügung (unter Hinweis auf die rechtskräftige Mitteilung vom 11. Juni 2008) verweigert (und das Begehren stattdessen als Wiedererwägungsgesuch behandelt), während die Beschwerdeführerin aber im Sommer 2009 durchaus noch Anspruch auf Erlass einer Verfügung gehabt habe. 3.         3.1    Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2008 in Form einer Mitteilung berufliche Massnahmen für die Zeit vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 zugesprochen. Darin waren die Ausbildungskosten und die Eingliederungstage detailliert aufgelistet gewesen. Es war vermerkt worden, dass eine separate Verfügung über das Taggeld an den Eingliederungstagen ergehen werde. Die Beschwerdeführerin könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (mit kurzer Begründung). Die Beschwerdegegnerin hat für die beantragten Massnahmen Kostengutsprache geleistet und durfte dies wohl im formlosen Verfahren tun (in der Annahme, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu entsprechen; vgl. Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74  lit. b IVV). - Die Taggeld-Verfügungen (Anspruch pro Tag) ergingen am 1. Oktober 2008. 3.2    In zwei Schreiben vom 8. April 2009 hat die Beschwerdeführerin unter anderem berichtet, sie habe die Umschulung abgeschlossen (W.___, Y.___ I und II und Z.___ II). Y.___ III sei dieses Jahr nicht im Angebot. Sie ersuchte um Prüfung der offenen Schulund Materialrechnung für die Kurse W.___ (wohl: X.___-Kurse). ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3    Die Eingliederungsverantwortliche nahm gemäss ihrem Schlussbericht vom 4. Mai 2009 zur Kenntnis, dass einige der bewilligten Kurse nicht stattgefunden hätten und einige von der Beschwerdeführerin inhaltlich anders belegt worden seien. Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge, im Rahmen der in der Mitteilung vom 11. Juni 2008 festgelegten Kosten die neu dazugekommenen Kurse und das Kursmaterial zu übernehmen. In der E-Mail vom 4. Mai 2009 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, es sei intern geklärt worden, welche Rechnungen übernommen werden könnten. Es seien dies jene für alle Kurs- und Materialkosten mit Ausnahme der Kosten für den Kurs "X.___ Berater", insgesamt also Fr. 9'762.10. Zusammen mit den bereits geleisteten Zahlungen sei damit das Total der Umschulungskosten gemäss der Mitteilung vom 11. Juni 2008 ausgeschöpft. 3.4    Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Rahmen der Mitteilung vom 11. Juni 2008 berief, ist festzuhalten, dass sie sich inhaltlich auf eine Prüfung der nachträglich angezeigten Unterschiede (Wegfall des Kurses Y.___ III, Dazukommen der X.___-Kurse) im Sachverhalt, der Gegenstand ihrer ursprünglichen Anordnung gebildet hat, eingelassen hat. Sie hat die (wohl im Sinn einer Austauschbefugnis) neu als berufliche Vorkehren geltend gemachten Kurse gewertet und einen davon offenbar als ungeeignet oder unverhältnismässig, jedenfalls als nicht übernahmefähig, betrachtet. Sie hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die neu beantragten Kurse einen Taggeldanspruch auslösen könnten. Gemäss ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 hat sie geprüft, wann die neu gemeldeten Kurse stattgefunden haben und ob bzw. inwiefern es sich um zusammenhängende Tage gehandelt habe. Sie lehnte in diesem Schreiben einen Taggeldanspruch für die X.___-Kurstage ab. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die offenbar im Rahmen eines Gesprächs mit der Eingliederungsverantwortlichen von ca. Anfang April 2009 (vgl. act. 56-1) vorgenommene nachträgliche Meldung der Beschwerdeführerin demnach als Wiedererwägungsgesuch erkannt hat und im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf ihre Mitteilung vom 11. Juni 2008 zurückgekommen ist, weil sich diese Anordnung angesichts des tatsächlichen Sachverhalts nachträglich als (zweifellos) unrichtig erwies. Sie hat entsprechende Sachverhaltsabklärungen getroffen und hat das Wiedererwägungsverfahren damit an die Hand genommen (d.h. sie ist auf das Gesuch eingetreten) und sie hat damit die Mitteilung vom 11. Juni 2008 widerrufen. Dass die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhalten werden kann, weil das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide) beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (d.h. aufgrund einer blossen Wiedererwägung) nach Lehre und Rechtsprechung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S N. vom 28. März 2011, 8C_610/10; BGE 133 V 50 E. 4.2.1), ist daher vorliegend nicht von Bedeutung. 3.5    In der Mitteilung vom 19. Juni 2009 hat die Beschwerdegegnerin in der Folge erklärt, die Kurskosten mit Ausnahme der einen Rechnung zu übernehmen, aber keine Taggelder auszurichten. Am 28. Juli 2009 verfügte sie schliesslich - nebst dem Abschluss der beruflichen Massnahmen - entsprechend. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage somit (unter stillschweigender Bejahung der Voraussetzungen) eine Wiedererwägung ihrer Anordnung vom 11. Juni 2008 vorgenommen und (als integralen Ersatz dieser Mitteilung) einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung teilweise (namentlich in Bezug auf die Y.___ III- und die X.___-Kurse und die damit zusammenhängenden Folgen) abweichenden Sachentscheid getroffen. 3.6    Am 10. September 2009 liess die Beschwerdeführerin unter anderem beantragen, dieser Entscheid sei nochmals zu prüfen. Sie liess demnach ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2009 stellen. - Auf Beschwerde vom 14. September 2009 gegen diese Verfügung hin (unter anderem mit dem Eventualantrag, weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen), kam es indessen zu einem (integralen) Widerruf der Verfügung vom 28. Juli 2009. - Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2009 trat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2009 nicht ein, was angesichts der bereits erfolgten gänzlichen Aufhebung der betroffenen Verfügung ohne Bedeutung war. 3.7    Nach dem Widerruf der Verfügung vom 28. Juli 2009 am 6. Oktober 2009 hat die Beschwerdegegnerin intern einen Berufsberatungsauftrag erteilt, also das Verfahren betreffend (weitere) berufliche Massnahmen fortgeführt. Über den weiteren Gegenstand der Verfügung vom 28. Juli 2009, nämlich den Ersatz der Mitteilung vom 11. Juni 2008, hat sie nicht mehr neu verfügt. Damit fehlt eine die Mitteilung vom 11. Juni 2008 (berufliche Massnahmen vom 14. September 2007 bis 30. April 2009 samt Taggeld) unter Berücksichtigung des erfolgten Kurs-Austausches (Wegfall von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurstagen und Kurskosten; stattdessen andere Kurstage, andere Kurskosten) ersetzende Verfügung. 3.8    Mit der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde wird (einzig) beantragt, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Verfügung zum Taggeldanspruch während der Umschulungszeit vom 14. September 2007 bis zum 30. April 2009 zu erlassen. Da eine solche Verfügung nach dem Dargelegten fehlt, wird die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch während der gemäss den neuen Gegebenheiten betroffenen Umschulungszeit (d.h. ab März 2007) noch verfügungsweise zu befinden haben. Auch die (zunächst wie die Mitteilung vom 11. Juni 2008 formell rechtskräftig gewordenen) Verfügungen vom 1. Oktober 2008 sind daher zu ersetzen, stehen sie doch, was den Zeitraum des Taggeldanspruchs betrifft, in vollständiger Abhängigkeit von der Mitteilung vom 11. Juni 2008 bzw. von der am Ende aufgehobenen Wiedererwägungsverfügung vom 28. Juli 2009. Ihr Gegenstand bildete die Taggeldhöhe; darüber hinaus (für den zeitlichen Aspekt) übernehmen sie ohne eigene Rechtsgestaltung die Anordnung der Mitteilung vom 11. Juni 2008 über die Umschulung (Ziff. 5 der Mitteilung). Die Verfügungen hingen diesbezüglich so eng mit der Mitteilung vom 11. Juni 2008 bzw. der Wiedererwägung vom 28. Juli 2009 zusammen, dass von einer einheitlichen Anordnung auszugehen ist.  4.       4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Eingliederungszeit im Sinn der Erwägungen zu verfügen. 4.2    Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1  IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3    Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint angesichts des beschränkten Gegenstands, (nach der im früheren IV-Gerichtsverfahren erwirkten Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2009) den Erlass einer Verfügung zu erwirken, eine leicht unterdurchschnittliche Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Eingliederungszeit im Sinn der Erwägungen zu verfügen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.       Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2012 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend Taggeld, nachdem eine wiedererwägungsweise ergangene Neuordnung der Sache auf Beschwerde hin widerrufen und in der Folge nicht mehr ersetzt worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, IV 2010/361).

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IV 2010/361 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 IV 2010/361 — Swissrulings