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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2012 IV 2010/325

20. August 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,860 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Beruht die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich bei einem Selbständigerwerbenden und ist der Betrieb in der Folge aufgegeben und durch einen anders gearteten Betrieb ersetzt worden, so kann der Betätigungsvergleich im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens nicht anhand des neuen Betriebs erfolgen, weil damit nicht nur die Invaliden-, sondern auch die Validenkarriere ausgewechselt würde. Damit wäre die Vergleichbarkeit der beiden Invaliditätsbemessungen nicht gewährleistet. Es liegt ein unlösbares Dilemma vor. Im vorliegenden Fall: Ersatz durch einen Einkommensvergleich (in unselbständiger Berufsausübung) sowohl für die Rentenzusprache als auch für die Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/325).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/325 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 20.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Beruht die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich bei einem Selbständigerwerbenden und ist der Betrieb in der Folge aufgegeben und durch einen anders gearteten Betrieb ersetzt worden, so kann der Betätigungsvergleich im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens nicht anhand des neuen Betriebs erfolgen, weil damit nicht nur die Invaliden-, sondern auch die Validenkarriere ausgewechselt würde. Damit wäre die Vergleichbarkeit der beiden Invaliditätsbemessungen nicht gewährleistet. Es liegt ein unlösbares Dilemma vor. Im vorliegenden Fall: Ersatz durch einen Einkommensvergleich (in unselbständiger Berufsausübung) sowohl für die Rentenzusprache als auch für die Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/325). Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. August 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Eugster, arbeitundversicherung.ch, Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung Rente) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 5. Dezember 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 5). Er gab an, er habe den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt. Aktuell sei er im Bereich Messeverkauf, Warenhandel und Servicearbeiten selbständig erwerbstätig. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 9. Januar 2004 (IVact. 14), der Versicherte leide als Folge eines am 20. Dezember 2002 erlittenen Autounfalls (Frontalkollision) an einem zervikozephalen Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion mit Commotio cerebri, an postcommotionalen Beschwerden und an Zervikobrachialgie links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie C5/6 links. Der Versicherte sei als Vertreter seit dem 20. Dezember 2002 zu 100% arbeitsunfähig (erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit). Es sei aber mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Rahmen der Regresserledigung berichtete der Versicherte am 2. Februar 2004 u. a. (IV-act. 18-4 ff.), der Messeverkauf sei ihm derzeit gar nicht möglich. Die Lieferanten der Bügelanlagen und der Reinigungsgeräte hätten zwar bisher viel Geduld gezeigt, aber sie könnten nicht auf Dauer warten. Vor dem Unfall sei der Arbeitsaufwand enorm gewesen. Er habe dies in Kauf genommen, weil er in einer Aufbauphase gewesen sei. Er hätte beginnen können, Messepersonal einzuschulen, um sich damit zu entlasten. Dr. B.___ berichtete am 14. und 22. Januar 2005 (IV-act. 32), die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. September 2004 wieder 50%. Am 28. April 2005 nahm die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Im entsprechenden Bericht vom 2. Mai 2005 (IV-act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 36) wurde ausgeführt, der Versicherte habe sich eingestehen müssen, dass das bisherige Metier des Messeverkäufers keine Option mehr sei. Er benötige eine Struktur, die es ihm ermögliche, Pausen einzuschalten und verschiedene Therapieübungen zu machen. Seine jetzige Tätigkeit gebe ihm diese Möglichkeit. Der Versicherte habe am 1. September 2004 den Betrieb C.___ übernommen. Das Konzept beruhe eigentlich auf einem Siebentagebetrieb, aber wegen zu geringer Nachfrage und wegen des teuren Unterhalts (Personalkosten) habe er die Öffnungszeiten auf Montag bis Freitag (jeweils abends) reduziert. Er bringe sich mit 25 Std. pro Woche ein (20 Std. Präsenz, Beratung, Behandlung, 5 Std. Einkauf und leichte Reinigungsarbeiten). Er beschäftige zwei Aushilfen (ca. 50 Std. pro Monat). Ausserdem helfe die Lebenspartnerin unentgeltlich mit (12-15 Std.). Bezogen auf eine übliche Arbeitszeit als Selbständigerwerbender von 50-60 Std. erbringe er ca. die Hälfte. Er schätze seine aktuelle Leistungsfähigkeit auf ca. 50%. Die Abklärungsperson wies in ihrem Bericht abschliessend darauf hin, dass der Versicherte, nach den Einträgen in seinem individuellen Beitragskonto (IK) und den Steuerveranlagungen zu urteilen, als Unternehmer noch nie wirtschaftlich erfolgreich gewesen sei. Aktuell könne noch nicht von einem Verdienst gesprochen werden. Das Unternehmen befinde sich in der Aufbauphase. Die IV-Stelle teilte der zuständigen Ausgleichskasse am 22. Juni 2005 mit (IV-act. 38), dass der Versicherte ab Dezember 2003 einen Anspruch auf eine ganze (100%) und ab 1. September 2004 auf eine halbe (50%) Invalidenrente habe. Mit einer Verfügung vom 25. August 2005 (IV-act. 40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Am 2. Juni 2006 erging die Rentenverfügung für die Periode Dezember 2003 bis Juli 2005 (IV-act. 54). A.b   Bereits am 27. Dezember 20005 hatte der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt, dass er seit dem 9. September 2005 wieder zu 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 48). Sein Rechtsvertreter beantragte am 8. Juni 2006 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2005 (IV-act. 58). Dr. B.___ berichtete am 3. Juli 2006 (IVact. 56), nach einem wechselhaften Verlauf mit leichter Besserung der somatischen Beschwerden sei es anfangs November zu einem Rückfall mit einer deutlichen Verstärkung der Zervikalgien mit Ausstrahlungen in den linken Arm gekommen. Der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig. Ab 1. August werde er die Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 10% wieder aufnehmen können (allmähliche Steigerung je nach Verlauf). Am 23. November 2006 bestätigte Dr. B.___ eine Verschlechterung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustands ohne Änderung der Diagnose und einen Anstieg der Arbeitsunfähigkeit auf 100% (IV-act. 64). Die IV-Stelle nahm am 14. Dezember 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Der entsprechende Bericht datierte vom 20. Februar 2008 (IV-act. 93). Gemäss diesem Bericht hatte der Versicherte angegeben, aufgrund eines Unwetters sei sein Betrieb überflutet worden. Beim Retten der wichtigsten Geräte habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Er sei noch maximal zu 20% arbeitsfähig. Er habe generell weniger Energie und die Konzentrationsfähigkeit habe stark abgenommen. Er fühle sich ständig müde und er habe permanent Schmerzen im Nacken und im Rücken. Die Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Er sei vergesslich geworden. Das Ladenlokal sei per Ende März 2006 gekündigt worden. Seit Dezember 2006 habe er ein neues Lokal, aufgeteilt in einen Bereich X.___ und in einen Bereich Y.___. Ersterer werde hauptsächlich von der Lebenspartnerin geführt. Die Abklärungsperson hielt fest, die Leistung des Versicherten betrage 10-20%. Dieser sei wöchentlich ca. 8 Std. im Bereich Y.___ tätig. Bei Bedarf hüte er den Bereich X.___. Ausserhalb der normalen Öffnungszeiten führe er an ca. 10 Std. wöchentlich Therapien durch. Die Abklärungsperson ermittelte einen Invaliditätsgrad von 80%. A.c   Die IV-Stelle beauftragte die asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, in Basel mit einer interdisziplinären Abklärung (IV-act. 95). Die Sachverständigen der asim berichteten in ihrem Gutachten vom 6. Mai 2009 (IV-act. 104), sie hätten folgende Diagnosen erhoben: Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom, leichte neuropsychologische Störung und chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom. Sie führten weiter aus, die Hauptbeschwerdeschilderung von Kreuz- und Nackenschmerzen sowie von Kopfschmerzen vom Spannungstyp sei nicht vollständig nachvollziehbar. Die spontane Beweglichkeit erschiene als weitgehend unauffällig und uneingeschränkt. Die HWS-Beweglichkeit sei nur mässiggradig eingeschränkt. Bei der Angabe von intermittierenden Dysästhesien im Bereich von Dig. II und III links sei eine intermittierende Reizung C6 links denkbar. Bei im MRI beschriebener Spinalkanalstenose zervikal fände sich aktuell kein klinischneurologischer Hinweis für ein Pyramidenbahnzeichen bzw. ein Zeichen der langen Bahnen. Der beschriebene Schwankschwindel, meistens im Stehen auftretend, spreche eher für eine Symptomatik im Rahmen von orthostatischen Dysregulationen als für eine neurologische Symptomatik. Aus rein neurologischer Sicht sei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter bestimmten qualitativen Einschränkungen (keine repetitiven Tätigkeiten über Brusthöhe, mit regelmässigen HWS- oder Rumpfrotationen oder Zwangshaltungen wie z.B. vornübergebeugt) vollschichtig zumutbar. Die gleichzeitig bestehende Kopfschmerzsymptomatik bewirke nach Massgabe des neurologischen Fachgutachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte neuropsychologische Störung ergeben. Bei der rund siebenstündigen Testung (inklusive einstündige Mittagspause) habe der Versicherte vor allem gegen Schluss gewisse Ermüdungserscheinungen und eine Verlangsamung gezeigt. Gegenüber der Vortestung (von 2006) hätten sich signifikante und mehr als zufällige Verbesserungen der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. Differentialdiagnostisch könnte eine MTBI (mild traumatic brain injury) erwogen werden, aufgrund der Frühakten und der Unfallschilderung sei das jedoch eher unwahrscheinlich. Die neuropsychologische Störung dürfte vor allem im Rahmen der Schmerzen bzw. möglicherweise im Rahmen der im MRI nachgewiesenen Verkalkungen zu interpretieren sein. Gesamtmedizinisch bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit guter Arbeitsstrukturierung und der Möglichkeit, Pausen einzulegen, eine Leistungsfähigkeit von 80%. Die geltend gemachte Verschlechterung sei also nicht ausgewiesen. Im Gegenteil hätten sich klinisch und testpsychologisch klare Hinweise für eine relevante Verbesserung ergeben. Der Zeitpunkt des Eintritts dieser Verbesserung könne allerdings nicht angegeben werden. Rein aufgrund des Unfallhergangs sei eine Verbesserung im Verlauf nicht ungewöhnlich, denn es sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte keine gravierende Verletzung zugezogen habe und dass es sich auch nicht um eine klassische HWS-Distorsion mit Aufprall von hinten gehandelt habe. Der stellvertretende Chefarzt der asim gab am 26. Juni 2009 ergänzend an (IV-act. 110), die Arbeitsfähigkeitsschätzung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Untersuchung im November 2008. A.d   Der Versicherte gab am 9. November 2009 u.a. an (IV-act. 112), er arbeite neu in der Grössenordnung von 50% als Telephonagent. Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, reichte am 26. Januar 2010 diverse Berichte ein (IV-act. 116). Am 23. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 hatte er festgehalten (IV-act. 117), der Versicherte arbeite mit einem Pensum von 50% in Schichten von jeweils drei bis dreieinhalb Stunden. Er beklage lumbospondylogene Beschwerden rechts bei radiologisch imponierenden degenerativen LWS-Veränderungen der rechten beiden Bewegungssegmente. Klinisch bestehe ein leichtes sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts. Am 4. Januar 2010 hatte Dr. D.___ angegeben, nach einer epiduralen Infiltration sei es zu einer massiven Beschwerdelinderung gekommen. Bis zum 31. Dezember 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, dann wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. Dr. B.___ attestierte am 26. Februar 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 28. Februar 2010 (IV-act. 119). Dr. med. B. Wunderlin vom RAD notierte am 6. April 2010 (IV-act. 120), von ca. 9/09 bis 12/09 habe eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. Januar 2010 sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80% gemäss dem Gutachten auszugehen. Die IV-Stelle hielt am 19. April 2010 fest (IV-act. 122), der Versicherte habe einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, bevor die Rente eingestellt werde. Dr. B.___ berichtete am 23. April 2010 (IV-act. 126), der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit zu 30-40% arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, kein Heben von Lasten über 5 kg bzw. längerfristig über 2kg. Mit einem Vorbescheid vom 11. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente an (IV-act. 137). Sie begründete diesen Vorbescheid damit, dass der Einkommensvergleich (Valideneinkommen von Fr. 22'627.--, zumutbares Invalideneinkommen Fr. 19'007.--) einen Invaliditätsgrad von lediglich 16% ergeben habe. Der Versicherte liess am 20. Juni 2010 insbesondere einwenden (IV-act. 139), der Einkommensvergleich sei falsch. Wäre er gesund, würde er nämlich in seiner früheren Tätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Damit sei der Invaliditätsgrad weit höher. Mit einer Verfügung vom 2. Juli 2010 hob die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente auf (IVact. 146). B.        B.a   Der Versicherte liess am 6. September 2010 Beschwerde erheben (act. G 1) und beantragen, es sei ihm weiterhin die halbe Rente auszurichten; bei einer Abweisung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Zahlung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haftpflichtversicherers im IV-Regress herauszugeben. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere geltend, auf dem heutigen Arbeitsmarkt lasse sich keine Arbeitsstelle finden, die eine angepasste Tätigkeit erlauben würde. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 22'627.-- viel zu tief angesetzt worden. Mit der Messetätigkeit würde der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Margen mehr als diesen Betrag verdienen. Wenn aus der Messetätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nichts geworden wäre, hätte er sich beruflich neu orientieren müssen. Sein Valideneinkommen als kaufmännischer Angestellter hätte anhand der Anforderungsstufe 2 in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturhebung ermittelt werden müssen. Ohne umfassendes "Care Management" in medizinischer Hinsicht sei keine Leistungserhöhung möglich. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie wies darauf hin, dass auf den Eventualantrag mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Zur Begründung ihres Antrags führte sie insbesondere aus, das Gutachten erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Die abweichenden Berichte von Dr. B.___ vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die Arbeitsfähigkeit von 80% könne auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden. Zwar gelte auch im Revisionsverfahren der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Liege aber bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, könne die Rente auch ohne vorherige Eingliederung aufgehoben werden. Das höchste im IK eingetragene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit belaufe sich auf Fr. 18'500.--. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall mehr als 12 Jahre als Selbständigerwerbender gearbeitet. Es gebe keine Indizien dafür, dass er sein Einkommen mit der Zeit hätte steigern können oder dass er die selbständige zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Bei einem derart tiefen Valideneinkommen stehe zum Vornherein fest, dass kein Rentenanspruch bestehen könne. Sollten die Voraussetzungen einer Rentenrevision wider Erwarten nicht erfüllt sein, wäre die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Die beiden Rentenverfügungen vom 25. August 2005 und 2. Juni 2006 enthielten nämlich keine Begründung bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. keinen Einkommensvergleich. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in eine lukrative unselbständige Erwerbstätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu wechseln, womit das zumutbare Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen hätte festgesetzt werden müssen. B.c   Der Beschwerdeführer liess am 21. März 2011 einwenden (act. G 12), der "IK- Auszug" überzeuge nicht. Sein Rechtsvertreter machte weiter geltend, er habe am 20. Dezember 2002 vor dem Beginn einer lukrativen selbständigen Erwerbstätigkeit gestanden. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass das Arbeitspensum nur sukzessive gesteigert werden könne. Vorläufig wäre also keine Ganztagsstelle möglich. Anlässlich der Messebesuche habe der Beschwerdeführer immer grosszügige Nebenleistungen erhalten, die als Unkosten abgerechnet worden seien. Davon habe es sich aber gut leben lassen. Bei einem Einkommensvergleich auf der Grundlage einer unselbständigen Erwerbstätigkeit müsste auch das Valideneinkommen anhand der Anforderungsstufe 2 der Lohnstrukturerhebung ermittelt werden. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. März 2011 auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen: 1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG): Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Ist die unrichtige Ausrichtung der Rente allerdings darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV). 1.1    Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung der halben Invalidenrente für die Zeit nach der objektiven Verbesserung seines Gesundheitszustands weder unrechtmässig erwirkt noch hat er seine Meldepflicht verletzt, da er von der objektiven Verbesserung nichts wissen konnte, bis das Gutachten der asim erstellt war. Demnach liegt ein bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV vor, d.h. es steht eine Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente per 31. August 2010 zur Diskussion. Mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache zu vergleichen ist deshalb der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N. 22 zu Art. 17 ATSG). Die vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit als Folge des Rückenleidens im Jahr 2009 ist deshalb in Bezug auf die Frage der Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente irrelevant. Eine rückwirkende vorübergehende Erhöhung auf eine ganze Rente ist nicht möglich, weil die Dauer der vorübergehenden Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähigkeit 16. Oktober bis 31. Dezember 2009) zu kurz gewesen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV). Massgebende Grundlage für den revisionsspezifischen Sachverhaltsvergleich ist nicht die Verfügung vom 2. Juni 2006, sondern diejenige vom 25. August 2005, denn mit dieser zweitgenannten Verfügung ist die eigentliche Zusprache einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% erfolgt. Mit der Verfügung vom 2. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache nur noch "komplettiert", indem sie auch noch für die Zeit vor dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2005 eine halbe Rente zugesprochen hat. 1.2    Der Rentenzusprache vom 25. August 2005 liegt kein Einkommensvergleich, sondern ein Betätigungsvergleich (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von U. Meyer, 2. A. S. 299) zugrunde. Die Beschwerdegegnerin hatte wohl auf einen Einkommensvergleich verzichtet, weil der Beschwerdeführer überzeugend angegeben hatte, sein Messeverkaufsbetrieb befinde sich noch in der Aufbauphase. In dieser Situation war es unmöglich, plausible Zahlen zu dem aus diesem Betrieb erzielbaren Validen- und Invalideneinkommen zu erhalten, einerseits weil der Erfolg dieser selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht abgeschätzt werden konnte und andererseits weil sich die IK-verbuchten (tiefen) Einkommen aus der in der Vergangenheit ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf den Messeverkaufsbetrieb übertragen liessen. Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich zugunsten eines Betätigungsvergleichs war unter diesen Umständen zulässig. Der konkrete Beschäftigungsvergleich hätte allerdings darin bestehen müssen, die hypothetische - Tätigkeit des Beschwerdeführers im Messeverkaufsbetrieb ohne den Gesundheitsschaden der effektiven Tätigkeit (unter Berücksichtigung des bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschadens) ebenfalls im Messeverkaufsbetrieb gegenüberzustellen. Das war aber gar nicht mehr möglich, weil der Beschwerdeführer diesen Betrieb bereits aufgegeben hatte, als die Beschwerdegegnerin am 28. April 2005 ihre Abklärung an Ort und Stelle vornahm. Die Beschwerdegegnerin hat stattdessen einen Betätigungsvergleich vorgenommen, bei dem sie die - hypothetische - Tätigkeit ohne den Gesundheitsschaden im Betrieb C.___ der effektiven Tätigkeit bei bestehender Gesundheitsbeeinträchtigung in eben diesem Betrieb gegenübergestellt hat. Damit hat sie auf eine Validenkarriere im Betrieb C.___ abgestellt, obwohl der Beschwerdeführer diesen Betrieb nur übernommen hatte, weil er den Messeverkaufsbetrieb als Folge der Beeinträchtigung seiner Gesundheit, d.h. als nicht adaptiert hatte aufgeben müssen. Der Betätigungsvergleich hätte eigentlich in einer Gegenüberstellung der (validen) hypothetischen Tätigkeit im (ebenfalls hypothetischen) Messeverkaufsbetrieb (nach dem hypothetischen Abschluss der Aufbauphase) mit der (invaliden) effektiven Tätigkeit im (realen) Betrieb C.___ bestehen müssen. Dazu war die Bemessungsmethode "Betätigungsvergleich" aber gar nicht fähig, da sie zwingend das Weiterbestehen des ursprünglichen Betriebs voraussetzt. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Betätigungsverglich nämlich eine Aussage über die ausschliesslich durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkte Einbusse an erwerblicher Leistungsfähigkeit des Selbständigerwerbenden liefern. Die Beschwerdegegnerin hat bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht nur einen mangels korrekter Validenkarriere untauglichen Betätigungsvergleich vorgenommen, sondern sie hat auch noch auf die unerlässliche erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs verzichtet, denn bei einem monatlichen Umsatz von Fr. 3'000.-- und Unkosten von monatlich insgesamt Fr. 2'730.-- resultiert keine Einbusse von 50%. Dabei kann sie sich allerdings mit dem Argument rechtfertigen, dass sich auch der Betrieb C.___ im Zeitpunkt der Abklärung noch im Aufbau befunden habe und dass die Selbstangaben des Beschwerdeführers zur Leistungseinbusse plausibel gewesen seien, weil sie der damaligen ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung entsprochen hätten. Bei genauer Betrachtung hat die Invaliditätsbemessung also nicht auf einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich, sondern auf einer Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beruht. Gestützt auf diese Selbsteinschätzung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3    Bei der im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens am 14. Dezember 2007 durchgeführten Abklärung (die nicht, wie es für einen Augenschein an sich notwendig wäre, an Ort und Stelle im Betrieb, sondern in der Wohnung des Beschwerdeführers stattgefunden hat) hat die Beschwerdegegnerin wieder sowohl bezüglich Validen- als auch bezüglich Invalidenkarriere auf den aktuellen Betrieb abgestellt. Allerdings hat es sich dabei nicht mehr um den Betrieb C.___ gehandelt. Zum Zeitpunkt der Abklärung hatte der Beschwerdeführer bereits wieder den Betrieb gewechselt. Er führte einen Betrieb im Bereich Y.___ und er half im angegliederten ersten Bereich seiner Lebenspartnerin aus. Worin die einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die Therapie, bestanden haben bzw. ob es sich um adaptierte Arbeiten gehandelt hat, ist von der Beschwerdegegnerin nicht erhoben worden. Erneut ist auch eine erwerbliche Gewichtung unterblieben und die Beschwerdegegnerin hat wieder ausschliesslich auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers (verbliebene Leistungsfähigkeit im konkreten Betrieb: 20%) abgestellt. Allerdings hat sie diesmal das Resultat ihrer Abklärung als nicht überzeugend qualifiziert und deshalb eine medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben. Auf die dort ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dann abgestellt worden, wobei das Abklärungsergebnis betreffend den Betrieb in Wetzikon nachträglich als irrelevant gewürdigt worden ist. Die angefochtene Verfügung enthält nämlich einen Einkommensvergleich. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch gar nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen. Er hatte nämlich am 9. November 2009 mitgeteilt, dass er seit Mitte Juni 2009 als (unselbständiger) Telephonagent tätig sei. Die für den Einkommensvergleich verwendeten Zahlen lassen sich zwar nicht nachvollziehen, aber immerhin wird darauf hingewiesen, dass das Valideneinkommen von Fr. 22'627.-- ein solches aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei. Allerdings wird nicht angegeben, aus welcher Art von selbständiger Erwerbstätigkeit es erzielt werden könnte. Zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin offenbar auf eine Invalidenkarriere als Hilfsarbeiter abgestellt, d.h. sie hat die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers (Kaufmann) ignoriert, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass dieser aufgrund des Umstands, dass er auch als Selbständigerwerbender mit der kaufmännischen Seite des Betriebes befasst war, ohne jede berufliche Eingliederung wieder in seinem erlernten Beruf arbeiten könnte. Das zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 19'007.-- lässt sich nicht nachvollziehen. Fest steht nur, dass es auf einem Arbeitsfähigkeitsgrad des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers von 80% beruhen muss. Im Rentenrevisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin also nicht nur die Bemessungsmethode, die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte (Betätigungsvergleich), ausgewechselt (Einkommensvergleich), sondern sie hat dabei auch noch die ursprüngliche Invalidenkarriere (selbständig erwerbend) ersetzt (unselbständige Hilfsarbeit). Allenfalls hat sie zusätzlich auch noch die Validenkarriere ausgewechselt. Damit hat sie eine Reihe von Möglichkeiten eröffnet, um revisionsrechtlich irrelevante, weil nicht mit der Verbesserung des Gesundheitszustands in Verbindung stehende Umstände unzulässigerweise - in die Invaliditätsbemessung einfliessen zu lassen. Mit dem von der Beschwerdegegnerin im Rentenrevisionsverfahren angestellten Einkommensvergleich ist deshalb die behauptete Reduktion des Invaliditätsgrads auf 16% nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 1.4    Die Beschwerdegegnerin hat sich in einem Dilemma befunden. Zur Vermeidung von unerwünschten Einflüssen auf die Invaliditätsbemessung hätte sie erneut einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich anstellen müssen, aber dieser Betätigungsvergleich war gar nicht mehr möglich, weil der Beschwerdeführer inzwischen seinen Messeverkaufsbetrieb aufgegeben, zweimal einen neuen Betrieb übernommen und ebenfalls wieder aufgegeben und schliesslich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Hinzu kommt, dass der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende Betätigungsvergleich zum vornherein problematisch war, weil er nicht anhand des Messeverkaufsbetriebs, sondern anhand des der Gesundheitsbeeinträchtigung besser angepassten Wellness- und Gesundheitsbetriebs in Oberuzwil erfolgt war. Wäre ein Betätigungsvergleich im Messeverkaufsbetrieb möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer diesen Betrieb trotz des Eintritts einer leistungsmindernden Gesundheitsbeeinträchtigung fortgeführt hätte, so hätte vermutlich ein höherer Invaliditätsgrad resultiert, weil dieser Betrieb mehr nicht adaptierte Tätigkeiten umfasst hätte als der Betrieb C.___. Da dem Beschwerdeführer formell rechtskräftig bei einem Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, kann dieser Umstand vorliegend ignoriert werden. Zu prüfen ist, ob es eine Möglichkeit gibt, trotz der Unmöglichkeit der Durchführung korrekter erwerblich gewichteter Betätigungsvergleiche sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch im Revisionsverfahren eine überzeugende Antwort auf die Frage zu geben, ob mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbesserung des Gesundheitszustands auch eine Verminderung des Invaliditätsgrads eingetreten ist, welche die Aufhebung der laufenden halben Rente erfordert. Der im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführte Einkommensvergleich hätte sowohl in Bezug auf die Validen- als auch in Bezug auf die zumutbare Invalidenkarriere auf eine Betätigung als (unselbständig erwerbender) Kaufmann abstellen können. Zwar ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, aber diese hypothetische Validenkarriere kann weder in Bezug auf die Art noch in Bezug das Einkommenspotential bestimmt werden. Deshalb rechtfertigt es sich, als Ersatz eine (hypothetische) Karriere als angestellter Kaufmann zur Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert hätte, wenn bei der erstmaligen Rentenzusprache ein Einkommensvergleich angestellt worden wäre, der auf beiden Seiten auf eine Tätigkeit als angestellter Kaufmann abgestellt hätte, denn auch in diesem Beruf wäre von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% auszugehen gewesen und die indirekt behinderungsbedingten Nachteile wären nicht so gross gewesen, dass sie einen zusätzlichen, zur Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden Abzug in einem Ausmass erfordert hätten, das den Invaliditätsgrad auf 60% oder mehr (Schwelle der Dreiviertelsrentenberechtigung) hätte ansteigen lassen. Dies rechtfertigt es, auch im Revisionsverfahren einen solchen Einkommensvergleich anzustellen, womit die revisionsrechtlich relevante Veränderung einzig in der Reduktion der Arbeitsunfähigkeit besteht. 1.5    Die polydisziplinäre Begutachtung durch die Sachverständigen der asim hat einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von nur noch 20% ergeben. Die Sachverständigen haben ausdrücklich den Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustands bestätigt. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass das Ergebnis der Begutachtung nicht richtig sein könne, aber er hat dafür keine Begründung geliefert. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend gemacht, dass das Gutachten der asim alle Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfülle. Insbesondere ist damit überzeugend nachgewiesen worden, dass das vom Beschwerdeführer als Ursache der subjektiv empfundenen Verschlechterung des Gesundheitszustands angegebene Rückenleiden keine langfristige Veränderung erfahren hat, während sich die früher für die Arbeitsunfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hauptverantwortlichen neuropsychologischen Beeinträchtigungen - für den Beschwerdeführer offenbar nicht erkennbar - deutlich vermindert haben. Die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ vermag nicht zu überzeugen oder auch nur Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der asim zu wecken. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung noch als beweiskräftig gewürdigt hat. Die aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ (Arbeitsunfähigkeit 80%) weicht nämlich so deutlich von derjenigen der Sachverständigen der asim ab und lässt sich mit den erhobenen Befunden so klar nicht in Übereinstimmung bringen, dass sie als unkritische Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gewürdigt werden muss. Es steht also mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist. Da es sich beim Kaufmannsberuf um eine adaptierte Tätigkeit handelt, ist gestützt auf einen Prozentvergleich (qualitative Identität von Validen- und Invalidenkarriere) davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad jedenfalls unter 40% liegt, denn nur bei einem zusätzlichen Abzug im höchstzulässigen Ausmass von 25% würde der Invaliditätsgrad den Wert von 40% erreichen, so dass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch bestehen würde. Die indirekt behinderungsbedingten Nachteile des Beschwerdeführers gegenüber gesunden Kaufleuten sind aber bei weitem nicht so gross, dass sie einen Maximalabzug von 25% rechtfertigen würden. Da der Invaliditätsgrad also im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weniger als 40% betragen hat, ist die laufende halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben worden. 1.6    Auch im Rentenrevisionsverfahren erheischt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dem Grundsatz nach Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine berufliche Eingliederung erforderlich sei, bevor die laufende halbe Invalidenrente aufgehoben werden könne, weil sich die Verbesserung auf die bisherige Tätigkeit beziehe. Kann die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit nämlich im angestammten Beruf ohne jede berufliche Eingliederung sofort verwertet werden, so kann die laufende Rente auch sofort herabgesetzt oder aufgehoben werden. Eine allfällige Arbeitslosigkeit steht der Herabsetzung oder der Aufhebung nicht entgegen, denn sie allein kann keine Verlängerung der Rentenberechtigung bewirken, wenn der Invaliditätsgrad im angestammten Beruf unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40% gesunken ist. Wer nur arbeitslos ist, ist nicht im Sinn von Art. 28 IVG invalid, selbst wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Art. 18 IVG fällt deshalb nicht unter den Grundsatz "Eingliederung vor Rente", denn diese Leistung ist, für die Invalidenversicherung ganz atypisch, auf die Überwindung der Arbeitslosigkeit und nicht auf die Überwindung einer Invalidität gerichtet. Auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" hat die Beschwerdegegnerin also die laufende halbe Invalidenrente zu Recht auf das Ende des auf den Verfügungserlass folgenden Monats aufgehoben. 2.       Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Inhalt der angefochtenen Verfügung bestimmt. Mit der angefochtenen Verfügung ist nur die revisionsweise Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente angeordnet worden. Zur Frage der Konsequenzen einer Rentenaufhebung für die regressrechtliche Seite des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hat sie sich nicht geäussert. Diese Frage dürfte einer verfügungsweisen Erledigung auch gar nicht zugänglich sein, da sie auf dem zivilrechtlichen Weg beantwortet werden muss. Somit kann nicht auf das vom Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren eingetreten werden 3.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da die unterliegende Beschwerde führende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 61 lit. g ATSG e contrario), ist auch dieses Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser erweist sich im vorliegenden Fall als durchschnittlich. Die Gerichtsgebühr ist deshalb praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Der Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.       Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Beruht die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich bei einem Selbständigerwerbenden und ist der Betrieb in der Folge aufgegeben und durch einen anders gearteten Betrieb ersetzt worden, so kann der Betätigungsvergleich im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens nicht anhand des neuen Betriebs erfolgen, weil damit nicht nur die Invaliden-, sondern auch die Validenkarriere ausgewechselt würde. Damit wäre die Vergleichbarkeit der beiden Invaliditätsbemessungen nicht gewährleistet. Es liegt ein unlösbares Dilemma vor. Im vorliegenden Fall: Ersatz durch einen Einkommensvergleich (in unselbständiger Berufsausübung) sowohl für die Rentenzusprache als auch für die Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2012, IV 2010/325).

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