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St.Gallen Versicherungsgericht 15.02.2012 IV 2010/285

15. Februar 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,089 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Art. 28a Abs. 3 IVG. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Abweisung. Auch ein dreijähriges Kind kann tagsüber durch eine Tagesmutter betreut oder in einer Kinderkrippe untergebracht werden, so dass die Mutter im fiktiven Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Reiner Einkommensvergleich statt gemischte Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2012, IV 2010/285).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/285 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.05.2020 Entscheiddatum: 15.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Abweisung. Auch ein dreijähriges Kind kann tagsüber durch eine Tagesmutter betreut oder in einer Kinderkrippe untergebracht werden, so dass die Mutter im fiktiven Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Reiner Einkommensvergleich statt gemischte Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2012, IV 2010/285). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 15. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.     A.a A.___ meldete sich am 29. März 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Die Firma B.___ AG teilte am 1. Mai 2007 mit (IV-act. 16), sie habe die Versicherte vom 7. April 2000 bis 28. Februar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. September 2004) vollzeitlich beschäftigt. Der Lohn würde aktuell ca. Fr. 4500.-- monatlich betragen. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Sportarzt SGSM, berichtete der IV- Stelle am 10. Mai 2007 (IV-act. 17), die Versicherte leide an rezidivierenden Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen bei emotional instabiler Persönlichkeit (DD: Borderline-Typus). Seit dem 22. Mai 2006 sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.___, Psychologin FH, von der Klinik F.___ führten am 15. Juni 2007 aus (IV-act. 28), die Versicherte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, an einer Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch an Polytoxikomanie sowie an psychosozialer Überforderung. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei die Versicherte an der Grenze ihrer Belastbarkeit, so dass ihr daneben keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Eingliederungsberaterin hielt am 18. Juni 2007 u.a. fest (IV-act. 29), die Versicherte sei an ihrem letzten Arbeitsplatz zu 100% tätig gewesen. Sie müsste auch jetzt zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn die Situation mit den Kindern geklärt wäre. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der IV-Stelle am 16. Juli 2007 (IV-act. 33), die Versicherte leide an einer Borderline-Störung vom impulsiven Typ, an wiederkehrenden, längerdauernden depressiven Verstimmungen bei anhaltender psychosozialer Überforderung und an Polytoxikomanie. Sie sei auch nach dem Austritt aus der Klinik F.___ weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Gründe für die Überforderung seien die erheblich reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, der zuwenig konstante innere Antrieb, die Neigung zu impulsiven Handlungen, die mangelnde Bündnisfähigkeit und die erheblich verminderte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Introspektionsfähigkeit. Dr. med. H.___ vom RAD hielt am 22. November 2007 u.a. fest (IV-act. 36), er könne die Qualifikation als 100% erwerbstätig nicht nachvollziehen. Es sei doch gerade das Problem, dass die Versicherte als Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er bitte daher, die Qualifikation zu überprüfen. Am 15. Januar 2008 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. A.b Gemäss dem dazu erstellten Bericht vom 1. Februar 2008 (IV-act. 47) gab die Versicherte dabei an, sie würde mit einem Pensum von ca. 80% arbeiten, wenn sie gesund wäre. Für den Sohn stünde ein Mittagstisch im Ort zur Verfügung und die Tochter könnte bei ihrer Grossmutter platziert werden. Bezüglich Kinderalimente könne sie vom Vater wenig erwarten, da er im Service nicht viel verdiene. Als das ältere Kind noch ein Baby gewesen sei, habe sie noch voll gearbeitet. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen zu dieser Extrembelastung gezwungen gewesen. Die Abklärungsperson ermittelte gemäss den Ausführungen im Bericht anhand der Auskünfte der Versicherten eine Invalidität im Haushalt von 17,03%. Sie hielt weiter fest, die Beurteilung in bezug auf die Qualifikation der Versicherten als erwerbstätig oder im Haushalt tätig müsse sich an vernünftigen und realistischen Kriterien und nicht am wirtschaftlichen Bedarf orientieren. Mit Blick auf das Alter der Kinder stelle momentan ein 50%iges Pensum als Erwerbstätige die maximale Grösse dar. Ein höheres Pensum würde auch bei einer gesunden Person mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Überforderung führen. Abschliessend stellte die Abklärungsperson fest, die geltend gemachten Einschränkungen in den Bereichen Wäsche und Wohnungspflege seien vor Ort einsehbar gewesen. Dr. med. I.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Magnetresonanztomographie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, berichtete in seinem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 11. Mai 2008 (IV-act. 50), die Versicherte leide an einer gemischten Persönlichkeitsstörung, an einer Polytoxikomanie (gegenwärtig Abstinenz), und an einer gestörten Impulskontrolle mit einem nicht stoffgebundenen, suchtartigen Verhalten. Die Persönlichkeitsstörung sei mittelschwer. Sie habe auf der Schädigungsebene eine Beeinträchtigung der Affektivität, des Selbstbewusstseins, der Wahrnehmung der eigenen Person, des formalen und inhaltlichen Denkens, des Antriebs, der inneren Einstellung und sekundär auch der Kognition zur Folge. Auf der Fähigkeitsebene resultiere in erster Linie eine erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Flexibilität und zur Umstellung, zur Ausdauer und zur Fähigkeit zum Durchhalten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Selbstbehauptung in der sozialen Interaktion mit anderen als regressiven Mitteln. Dies habe eine erhebliche Auswirkung auf die Ebene der Teilhabe und Partizipation sowohl im Beruf als auch im ausserberuflichen Alltag. Zweifel an der Plausibilität der Angaben der Versicherten im Sinn einer Hervorhebung und Verdeutlichung oder gar einer Simulation habe es nicht gegeben. Der Gesundheitsschaden sei stabil. Der Beginn könne auf die Kündigung im Jahr 2004 festgelegt werden. In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 50%, in einer adaptierten Tätigkeit ("Bedingungen des geschützten Rahmens") zu 100% und im Haushalt zu 75% arbeitsfähig. Die Festlegung des Arbeitsfähigkeitsgrades sei besonders schwer gewesen, weil die Versicherte gesundheitsbedingt die Angaben zur Krankheitsgeschichte, zur Biographie und zur sozialen Situation nicht direkt, klar und eindeutig habe machen können. Ausgehend von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% ermittelte die IV-Stelle eine Invalidität im Erwerb von 0%, weil die Erwerbsquote von 50% damit vollumfänglich erreicht werden konnte. Im Haushalt ergab sich aufgrund einer Haushaltquote von ebenfalls 50% ein anteiliger Invaliditätsgrad von 9% (50% von gerundet 17%). Mit einer Verfügung vom 8. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 59, 60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. B.       B.a Am 23. September 2009 füllte die Versichert erneut die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente aus (IV-act. 62). Die IV-Stelle forderte sie auf, mittels Unterlagen wie etwa ausführlichen Arztberichten, Lohnausweisen etc. glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens erheblich verändert habe (IV-act. 63). Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der IV-Stelle am 20. Oktober 2009 (IV-act. 64), der aktuelle Gesundheitszustand unterscheide sich nur unwesentlich von demjenigen im September 2008. Die Stimmung schwanke zwischen kindlich heiter und traurig, gequält, hilflos. Die Versicherte wirke reizbar, zeige eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz, das Fremdbild sei von Extremen gekennzeichnet und die Konfliktfähigkeit sowie die emotionale Stabilität seien deutlich vermindert. Es finde sich ein sehr geringes Selbstwertgefühl. Die Versicherte klage über Stimmungsschwankungen, Depressivität (Leere), Müdigkeit/Erschöpfung, Wutausbrüche, Panikzustände, vegetative Syndrome, Schlafstörungen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konzentrationsstörungen, gelegentliche Selbstverletzungen, gelegentliche Suizidgedanken, Überforderung mit den Kindern und Probleme mit der Mutter. Die Diagnose laute: Anpassungsstörung mit Angst und Depressivität bei Borderline- Persönlichkeitsstörung. Seit ca. September 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Die Versicherte selbst teilte der IV-Stelle am 22. Oktober 2008 mit (IV-act. 66), die Tochter sei nun zweieinhalb Jahre alt. Sie könnte also tagsüber bei einer Tagesmutter oder im Kinderhort sein. Dem Sohn stünde in der Schule ein Mittagstisch zur Verfügung, er könnte aber allenfalls auch bei der Tagesmutter der Tochter essen. Die Versicherte leitete daraus ab, dass sie nun wieder zu 80-100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn sie gesund wäre. Dr. J.___ bestätigte seine Angaben im Rahmen eines Telephongesprächs vom 5. November 2009 (IV-act. 69). Dr. C.___ gab am 6. November 2009 telephonisch an, somatisch lägen keine die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigenden Einschränkungen vor. Derzeit befinde sich die Versicherte in einer psychisch guten Verfassung. Sie könnte vier Stunden täglich arbeiten (vgl. 70). Dr. med. M. K.___ vom RAD notierte am 9. März 2010 (IV-act. 78), auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J.___ könne nicht abgestellt werden. Die psychosozialen Probleme stünden bei der Versicherten im Vordergrund. Deshalb gelte weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50%. B.b Die IV-Stelle beschloss, an der anlässlich der Haushaltabklärung ermittelten Qualifikation der Versicherten als zu 50% erwerbstätig festzuhalten, da die Tochter erst knapp dreijährig sei (IV-act. 79). Mit einem Vorbescheid vom 11. März 2010 kündigte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 81), da sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe und da an der Qualifikation (50% Erwerb und 50% Haushalt) festzuhalten sei. Die Versicherte liess am 19. April 2010 weitere Abklärungen, eventualiter die Ausrichtung einer Rente ab 1. April 2007 beantragen (IVact. 85). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. I.___ abgestellt werden, weil nicht dargelegt worden sei, weshalb trotz der erheblichen Auswirkungen der Krankheit immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehen sollte, weil die Abklärung einer Sucht unzulässigerweise unterblieben sei und weil Dr. I.___ nicht dargelegt habe, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen würde. Aufgrund ihrer sehr angespannten finanziellen Lage und des Umstands, dass vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, müsse die Versicherte als zu 100% erwerbstätig qualifiziert werden. Sollte auf die Arbeitsfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 50% abgestellt werden, resultiere ein Invaliditätsgrad von 58%, denn es sei ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn von 15% erforderlich. Da die Anmeldung am 29. März 2007 erfolgt sei, müsse der Rentenbeginn auf den 1. März 2006 festgelegt werden. Dr. K.___ vom RAD hielt am 9. Juni 2010 fest (IV-act. 86), die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ sei nachvollziehbar, da die Versicherte trotz der Persönlichkeitsstörung einen Beruf habe erlernen und bis 2005 auch habe ausüben können. Dr. J.___ habe nahezu dasselbe Persönlichkeitsbild und dieselben Einschränkungen geschildert. Bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung habe er aber weitgehend auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt. Dr. I.___ habe die Suchtabstinenz als mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen qualifiziert. Mit einer Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 87). C.       C.a Die Versicherte liess am 12. Juli 2010 Beschwerde erheben und sinngemäss die Rückweisung zur weiteren Abklärung, eventualiter die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2010 beantragen (act. G 1). Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter zunächst die bereits in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. I.___ ins Feld. Er machte zusätzlich geltend, dieses Gutachten sei nicht mehr aktuell. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben von Dr. J.___ sei unterblieben, obwohl dieser angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Unter diesen Umständen hätte es einer umfassenden psychiatrischen Abklärung bedurft. Der Status (50% Erwerb, 50% Haushalt) beruhe einzig auf einer Hypothese des RAD- Arztes, wobei insbesondere unklar sei, ob dieser von der Doppelbelastung durch Erziehung und Beruf allein ausgegangen sei oder ob er die Krankheit mit einbezogen habe. Auf eine entsprechende allgemeine Erfahrung betreffend das Verhalten von Frauen nach der Geburt eines Kindes könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Der finanzielle Bedarf der Beschwerdeführerin sei nicht einbezogen worden. Diese sei geschieden und erhalte keine Unterhaltsleistungen. Dementsprechend sei sie als vollerwerbstätig zu qualifizieren. Beim Einkommensvergleich müsse ein zusätzlicher Abzug von 15% vom statistischen Durchschnittseinkommen erfolgen. Da die Neuanmeldung im September 2009 erfolgt sei, müsse der Rentenbeginn auf den 1. März 2010 festgelegt werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie begründete dies mit dem Argument, dass auf die Beurteilung durch den RAD abgestellt werden dürfe, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genüge. Dazu sei nicht zwingend auch die Untersuchung der versicherten Person erforderlich. Die Ausführungen des RAD-Arztes vom 9. Juni 2010 überzeugten, weshalb zu Recht eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Abweisung vom Dezember 2008 verneint worden sei. Das gelte auch für die Verhältnisse, die der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig zugrunde lägen. Das zweite Kind sei nämlich noch nicht dem betreuungsintensiven Kleinkindalter entwachsen. Es bestehe eine Situation wie bei einer Rentenrevision, wo mangels Änderung der Arbeitsunfähigkeit und der erwerblichen Verhältnisse keine Anpassung möglich sei. C.c Die Beschwerdeführerin liess am 4. Oktober 2010 einwenden (act. G 6), der Widerspruch zwischen der Einschätzung des Gutachters und derjenigen des behandelnden Psychiaters sei ungelöst. Die wirtschaftliche Situation habe sich verändert, da im September 2008 die Scheidung erfolgt sei. Sie sei seither in noch viel höherem Ausmass auf das Einkommen aus einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe keine plausiblen Gründe für ein Festhalten an der bisherigen Qualifikation vorgebracht. Sie habe nach wie vor nicht begründet, weshalb sich die medizinischen Abklärungen auf ein kurzes Telephongespräch mit dem behandelnden Arzt habe beschränken dürfen. C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Oktober 2010 auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 IVV, seit 1. Januar 2012 Art. 87 Abs. 3 IVV). Da das vorgedruckte Anmeldeformular keinen Hinweis auf diese Regelung enthält, hat die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung vom 23. September 2009 (vgl. IV-act. 62) nichts vorgebracht, das geeignet gewesen wäre, eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 40% glaubhaft zu machen. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in Erfüllung der Informationspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) aufgefordert, eine allfällige Veränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Aufforderung reagiert, indem sie Dr. J.___ veranlasst hat, der Beschwerdegegnerin über den aktuellen Gesundheitszustand zu berichten. In seinem Zeugnis vom 20. Oktober 2009 (vgl. IV-act. 64) hat Dr. J.___ aber keine erhebliche Veränderung angegeben. Er hat vielmehr festgehalten, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur unwesentlich von jenem im September 2008 (Behandlungsbeginn) unterscheide. Da die ursprüngliche Abweisungsverfügung erst am 8. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. IV-act. 60), hat Dr. J.___ also keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern eher das Gegenteil glaubhaft gemacht. Auf die Angaben von Dr. J.___ hat die Beschwerdegegnerin ihr de facto erfolgtes Eintreten auf die Neuanmeldung somit nicht abstützen können. Die Beschwerdeführerin selbst hat am 27. Oktober 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sie wäre zu 80% bis 100% erwerbstätig, wenn sie gesund wäre, denn die Tochter sei nun zweieinhalbjährig und könnte bei einer Tagesmutter oder im Kinderhort untergebracht werden (vgl. IV-act. 66). Da sie alleinerziehend sei und nur wenig Alimente erhalte, würde sie wieder zu arbeiten beginnen. Die Beschwerdegegnerin muss diese Ausführungen zunächst als glaubhaft qualifiziert haben, denn das de facto erfolgte Eintreten auf die Neuanmeldung kann gar nicht mehr anders begründet gewesen sein. Bei der materiellen Beurteilung der Neuanmeldung ist die Beschwerdegegnerin dann allerdings anderer Meinung gewesen, d.h. sie hat es als plausibler betrachtet, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, weiterhin nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachginge. Das Eintreten auf die Neuanmeldung ist trotzdem rechtmässig gewesen, denn die frühere Qualifikation der Beschwerdeführerin als nur zu 50% erwerbstätig war anlässlich der ursprünglichen Beurteilung eines Rentenanspruchs hauptsächlich mit dem (damaligen) Alter der Tochter begründet worden. Bei einer vorläufigen Beurteilung im Rahmen einer Glaubhaftmachung hat durchaus als plausibel betrachtet werden können, was bei der sorgfältigen Prüfung anlässlich der Beurteilung des neuen Rentenbegehrens dann nicht mehr als überzeugend qualifiziert worden ist. Das Eintreten auf die Neuanmeldung erweist sich somit als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Die Beschwerdegegnerin ist bei der erstmaligen Prüfung eines Rentenanspruchs davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachginge und im übrigen im eigenen Haushalt tätig wäre. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) angewendet. Für den Erwerbsteil hat sie einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und für den Haushaltteil einen Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) angestellt. Die Beschwerdeführerin hat nun zwei Jahre später geltend gemacht, sie wäre zu 100% erwerbstätig, wenn sie gesund wäre. Deshalb müsse ihr Invaliditätsgrad ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt werden. Die Antwort auf die Frage, wie sich eine Person verhalten würde, wenn sie gesund wäre, setzt zunächst voraus, dass der reale, effektiv bestehende Sachverhalt mit einem fiktiven Sachverhaltselement kombiniert wird. Im vorliegenden Fall muss die reale familiäre Situation der Beschwerdeführerin mit der Fiktion einer vollständig erhaltenen Gesundheit kombiniert werden, d.h. der effektive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss "ausgeblendet" werden. Der Sachverhalt, auf den bei der Beantwortung der Frage nach dem Verhalten im fiktiven "Gesundheitsfall" abzustellen ist, besteht also aus einem realen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbaren Teil (familiäre Verhältnisse), aus der Fiktion, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, und zusätzlich auch noch aus einem rein hypothetischen Teil, nämlich dem hypothetischen Verhalten der Beschwerdeführerin in der realen familiären Situation bei einer fiktiv vollständig erhaltenen Gesundheit. Dieses hypothetische Verhalten ist nicht wie die Fiktion der vollständig erhaltenen Gesundheit vorgegeben und es ist nicht wie die realen familiären Verhältnisse nachweisbar. Vielmehr steht der versicherten Person eine Vielzahl möglicher hypothetischer Verhaltensweisen zur Verfügung. Die Auswahl der im Einzelfall zutreffenden hypothetischen Verhaltensweise kann nur anhand des Kriteriums der Plausibilität erfolgen: Welches Verhalten der versicherten Person ist in der realen familiären Situation und unter Berücksichtigung der Fiktion der vollständig erhaltenen Gesundheit die plausibelste? Wenn bei der Beantwortung dieser Frage von der überwiegend wahrscheinlichsten Variante der hypothetischen Verhaltensweise die Rede ist, so kann damit natürlich nicht das übliche Beweismass für reale Sachverhalte, sondern nur die "überwiegende Plausibilität" einer bestimmten hypothetischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensvariante gemeint sein. Indizien für die eine oder die andere hypothetische Verhaltensweise (z.B. die Antwort der versicherten Person auf die Frage nach ihrem hypothetischen Verhalten im fiktiven "Gesundheitsfall" oder die finanziellen Verhältnisse der Familie der versicherten Person) können natürlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, da sie Teil des realen Sachverhalts bilden. Das bedeutet aber auch, dass sie sich im Sinn des Revisionsrechts (Art. 17 ATSG) nachträglich verändern können, womit sich dann die Frage stellt, ob die früher als plausibelste betrachtete hypothetische Verhaltensvariante immer noch die plausibelste sei. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die plausibelste hypothetische Verhaltensweise immer noch darin bestehe, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Aufgabe als Hausfrau und Mutter zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin hingegen bezeichnet die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80% bis 100% als ihre plausibelste hypothetische Verhaltensweise im fiktiven Gesundheitsfall. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Auffassung wie bereits bei der früheren Prüfung eines Rentenanspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin nur halbtags erwerbstätig sein könnte, da sie den Rest des Tages dazu benützen müsste, die beiden Kinder zu betreuen und den Haushalt zu besorgen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie orientiere sich bei ihrer Auffassung an vernünftigen und realistischen Grössen und nicht am wirtschaftlichen Bedarf. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei nämlich erst drei Jahre alt und damit dem betreuungsintensiven Kleinkindalter noch nicht entwachsen. Das Argument, sie könnte die tagsüber notwendige Betreuung der Kinder "delegieren", bei der Tochter an eine Tagesmutter oder an eine Kinderkrippe, beim Sohn an den Mittagstisch der Schule, an die Grossmutter der beiden Kinder oder allenfalls auch an die Tagesmutter der Tochter, beinhaltet konkludent das Argument, die sich aus der familiären Situation ergebenden Indizien seien aufgrund der seit der letzten Rentenprüfung eingetretenen Entwicklung der Kinder nun andere. Dieses Argument ist korrekt, denn die Kinder sind älter geworden, wodurch sich auch die Art und der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit verändert haben. Dieser Umstand ist von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. Die Beschwerdegegnerin hat aber auch nicht erklärt, weshalb die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin als Indiz zum vornherein nicht in Frage komme. Sie hat bei ihrer Beurteilung zu Unrecht den erwerblichen Aspekt ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe und wäre schon aufgrund der in diesem Bereich geltenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit nach Möglichkeit auszuweiten. Zwar kann eine Ausweitung auf 100% bei zwei zu betreuenden Kindern nicht leichthin angenommen werden, aber die Beschwerdeführerin hat früher ihr erstes Kind fremdbetreuen lassen, um vollzeitlich arbeiten zu können. Ihre Aussage, sie würde nun (im hypothetischen Gesundheitsfall) mit der knapp dreijährigen Tochter dasselbe tun, ist deshalb glaubhaft. Sowohl die veränderte Betreuungsbedürftigkeit der Kinder als auch der finanzielle Bedarf der Familie sind auf dem Hintergrund der Fiktion einer vollständig erhaltenen Gesundheit der Beschwerdeführerin zu würdigen. Als Gesunde wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit den Haushalt zu besorgen und die Kinder ausserhalb der Arbeitszeiten zu betreuen und zu versorgen. Dass sie als Gesunde aufgrund des Fehlens jedwelchen Einkommens (mit Ausnahme der Bevorschussung der Kinderalimente) wirtschaftlich auf einen Lohn aus einer vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, ist offenkundig. Zu prüfen bleibt also nur, ob es der gesunden Beschwerdeführerin möglich wäre, die Betreuung der beiden Kinder während den Arbeitszeiten zu organisieren. Für den älteren Sohn ist diese Frage anhand der von der Beschwerdeführerin angegebenen Indizien (Mittagstisch der Schule, Grossmutter) zu bejahen. Bei der Tochter mag es im Säuglingsalter tatsächlich noch nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, tagsüber eine Betreuung durch eine Drittperson zu organisieren. Inzwischen ist die Tochter zwar immer noch ein Kleinkind, aber es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht durch eine Tagesmutter betreut werden oder sich ganztägig in einer Kinderkrippe aufhalten könnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb neu durch ihre beiden Kinder nicht mehr daran gehindert, im fiktiven "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die aktuellen Indizien lassen diese hypothetische Verhaltensweise der Beschwerdeführerin als die plausibelste erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode als vollerwerbstätig zu qualifizieren, so dass ihr Invaliditätsgrad anhand eines reinen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln ist. In diesem Wechsel der Bemessungsmethode ist eine im Sinne des Revisionsrechts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) relevante Veränderung zu erblicken, so dass eine Neuprüfung der Rentenberechtigung zulässig ist. 3.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist zur Bemessung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausschlaggebendes Element der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit indirekt des Invaliditätsgrades ist in aller Regel der Grad der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben, während Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen ist. Dr. J.___ hat aber auch angegeben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit September 2008 kaum verändert. Deshalb hat Dr. K.___ vom RAD festgestellt, dass im erwerblichen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine Restarbeitsfähigkeit von 50% bestehe. Da jedes Indiz für eine nach dem 8. Dezember 2008 eingetretene, relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlt, überzeugt die Einschätzung von Dr. K.___. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht auf eine weitere medizinische Abklärung in bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet. 4.      Da die Beschwerdegegnerin es als Folge der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für den erwerblichen Teil de facto bei einem Prozentvergleich hat bewenden lassen, rechtfertigt es sich, die weiteren Schritte des Einkommensvergleichs (nebst allfälligen noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen) zur erstinstanzlichen Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu überlassen. Damit ist kein prozessökonomischer Nachteil verbunden, denn die Sache müsste auch dann an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, wenn der Invaliditätsgrad abschliessend durch das Gericht ermittelt würde. Die Ermittlung des Rentenbetrages auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einkommen wäre nämlich auf jeden Fall Sache der Beschwerdegegnerin. Da - vorbehältlich des Ergebnisses der Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen - ein Rentenanspruch besteht, muss im Hinblick auf die Verfahrenskosten von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung und dem Gericht dessen Kosten zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich der Vertretungsaufwand als durchschnittlich, was praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1  IVG). Auch dieser erweist sich als durchschnittlich, was praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- rechtfertigt. Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Rentenbegehrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-- zu bezahlen. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Abweisung. Auch ein dreijähriges Kind kann tagsüber durch eine Tagesmutter betreut oder in einer Kinderkrippe untergebracht werden, so dass die Mutter im fiktiven Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Reiner Einkommensvergleich statt gemischte Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2012, IV 2010/285).

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IV 2010/285 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.02.2012 IV 2010/285 — Swissrulings