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St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2011 IV 2010/261

16. August 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,953 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 2 IVG: Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Einkommensvergleich) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011, IV 2010/261).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/261 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 16.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2011 Art. 28 Abs. 2 IVG: Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Einkommensvergleich) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011, IV 2010/261). Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2011 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 16. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneider, LL.M., Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich im Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Er leide an Schmerzen im linken Arm und im Rücken vom schweren Tragen bei der Arbeit sowie an Schwindel und starken Kopfschmerzen (IV-act. 1). Seit 1. Mai 1990 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter bei der B.___ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2003 aus medizinischen Gründen aufgelöst (IV-act. 8/1-4). A.b   Gestützt auf eine interdisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 25. Oktober 2006; IV-act. 30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 49). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diesen Entscheid mit Urteil vom 3. April 2009 (IV 2007/437) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IVact. 69). A.c   Entsprechend dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. April 2009 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM) in Basel. Im ASIM-Gutachten vom 31. Dezember 2009 wurden im Wesentlichen ein chronisches unspezifisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den Schultergürtelbereich beidseits linksbetont (ICD-10: M53.0 und M53.1), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.86) und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis links diagnostiziert. Für die aktuelle Tätigkeit als Taxifahrer sei der Versicherte aufgrund somatisch nachvollziehbarer Armbeschwerden und unspezifisch lumbovertebraler Beschwerden um 20% in seiner Leistungsfähigkeit vermindert. Für eine angepasste, leichte Arbeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 3 bis 5kg, ohne Tätigkeitsanteile auf oder über Schulterhöhe sowie ohne wiederholt gebückt zu verrichtende Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 78). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 34% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 82). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte am 16. April 2010 Einwand erheben (IV-act. 83). Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'157.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'983.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% (IV-act. 85). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneider im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 24. Juni 2010 mit den Anträgen, die Verfügung vom 26. Mai 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, mindestens die Zusprache einer Viertelsrente; unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe bei der B.___ AG nur bis Juli 2002 regulär gearbeitet. Ab August 2002 habe der ausgewiesene Betrag lediglich der minimalen Lohnfortzahlung entsprochen. Der Arbeitgeber habe hierfür eine Lohnrückerstattung durch die Krankentaggeldversicherung erhalten. Somit sei für das Jahr 2002 lediglich das bis Juli 2002 erzielte Einkommen für den Einkommensvergleich heranzuziehen und auf ein ganzes Jahr aufzurechnen. Unter Einbezug der Gratifikation von Fr. 4'230.-- pro Jahr, ergebe sich für das Jahr 2002 ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 73'959.42. Der bei C.___ erzielte Nebenverdienst sei ebenfalls beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Für die Jahre 2000 bis 2002 betrage das durchschnittliche Jahreseinkommen somit Fr. 77'573.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung ergebe sich für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 85'872.--. Das Invalideneinkommen betrage dagegen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin Fr. 47'983.--, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 44% ergebe. Gemäss ASIM-Gutachten sei es medizinisch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit bei der B.___ AG nicht mehr zumutbar gewesen sei. Jener Zeitpunkt, als er die Arbeit bei B.___ AG habe aufgeben müssen, sei massgeblich für die Festsetzung der Invalidität (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass auch das Einkommen, welches er von September bis Dezember 2002 hätte erzielen können, zu berücksichtigen sei. Für das Jahr 2002 sei demnach von einem Einkommen von Fr. 77'909.-- auszugehen. Das Durchschnittseinkommen der Jahre 2000 bis 2002 betrage folglich Fr. 77'909.--. Der Beschwerdeführer könne einer seinem Leiden adaptierten Tätigkeit zu 100% nachgehen. Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 könne ein Mann im Tätigkeitsfeld des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 57'008.-- erzielen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Leidensabzug zu gewähren sei. Maximal könnte ein Abzug von 10% zugestanden werden, woraus ein Invaliditätsgrad von 34% resultiere. Ohne dessen Berücksichtigung betrage der Invaliditätsgrad lediglich 27% (act. G 4). B.c   Mit Replik vom 29. September 2010 hält der Beschwerdeführer unverändert an den Anträgen fest (act. G 8). B.d   Mit Duplik vom 8. Oktober 2010 hält auch die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Antrag fest (act. G 10). Erwägungen: 1.       Im bereits erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009 wurden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung eines Rentenanspruchs eingehend dargelegt. Ebenso wurde die medizinische Aktenlage, wie sie bis zur Verfügung vom 10. Oktober 2007 vorgelegen hatte, ausführlich wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. 2.         Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin bringen gegen das ASIM-Gutachten vom 31. Dezember 2009 zu Recht keine Einwände vor. Das Gutachten beruht auf umfassenden, eigenständigen Untersuchungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers hinreichend. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die entsprechende Beurteilung sind nachvollziehbar und einleuchtend. Auf die Schlussfolgerungen, insbesondere die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, kann vorliegend abgestellt werden. 3.         3.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00). 3.2    Für das Valideneinkommen ist demnach auf das zuletzt bei der B.___ AG erzielte Einkommen abzustellen. Für das Jahr 2002 ermittelten die Parteien ein Jahreseinkommen von Fr. 77'909.-- (inkl. Nebenverdienst bei C.___). Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Berechnung dieses Einkommens nicht zu beanstanden. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Jahreseinkommen gewissen Schwankungen unterlagen, weshalb grundsätzlich ein durchschnittlicher Jahresverdienst für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass der durchschnittliche Verdienst der Jahre 2000 bis 2002 leicht unter dem Einkommen für das Jahr 2002 liegt. Die folgenden Erwägungen werden zeigen, dass auch wenn vom im Jahr 2002 erzielten Einkommen als Valideneinkommen ausgegangen wird, daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Das im Jahr 2002 vom Beschwerdeführer theoretisch erzielte Einkommen von Fr. 77'909.-- ist somit als Valideneinkommen heranzuziehen. Bezüglich der Anpassung an die Nominallohnentwicklung führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass eine solche Aufrechnung nicht zwingend durchzuführen sei, da davon ausgegangen werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne, dass sich das Validen- und Invalideneinkommen in etwa gleich entwickeln. Entscheidend für den Einkommensvergleich ist, dass stets Werte aus derselben Vergleichsperiode beizuziehen sind. Es werden deshalb für die Berechnung des Invaliditätsgrads die Werte für das Jahr 2002 berücksichtigt. 3.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 3.4    Gemäss ASIM-Gutachten ist der Beschwerdeführer in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer zu 20% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer schöpft somit in seiner jetzigen Tätigkeit seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb beim Invalideneinkommen nicht auf das als Taxifahrer erzielte Einkommen abzustellen ist. Das Invalideneinkommen ist somit anhand der Tabellen-löhne der LSE zu bestimmen. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt. Gemäss ASIM-Gutachten ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen - grundsätzlich jede leichte Hilfstätigkeit zumutbar, weshalb entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Meinung auf das Total der LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Gemäss LSE-Tabelle 2002, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, lag der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'557.--. Aufgerechnet auf die 2002 vorherrschende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten) ergibt sich ein Jahreseinkommen für 2002 von Fr. 57'008.--. 3.5    Zu beurteilen bleibt die Frage, in welchem Umfang ein sogenannter Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.6    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit bei der B.___ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und ihm nur noch eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit zumutbar ist, rechtfertigt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Abzug von höchstens 10%. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 51'307.--. 3.7    Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich ein Erwerbsausfall von Fr. 26'602.-- (Fr. 77'909.-- ./. Fr. 51'307.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34% (Fr. 26'602.-- x 100% : Fr. 77'909.--), weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 4.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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