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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2011 IV 2010/220

16. Februar 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,576 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 15 IVG. Anspruch auf Berufsberatung eines sich in einer Sonderschule befindenden Minderjährigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2011, IV 2010/220).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/220 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 16.02.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2011 Art. 15 IVG. Anspruch auf Berufsberatung eines sich in einer Sonderschule befindenden Minderjährigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2011, IV 2010/220). Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 16. Februar 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialen Dienste B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen (Berufsberatung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.        A.a   A.___, Jahrgang 1995, wurde von seinem Vater im August 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet. Er beantragte Beiträge an die Sonderschulung im Schulheim C.___ ab 13. August 2006 (IV-act. 1). Der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen, Regionalstelle D.___, hatte im Bericht vom 7. Juli 2006 festgehalten, der Versicherte sei bereits in der ersten Klasse von seiner damaligen Lehrerin wegen Verhaltensauffälligkeiten zur schulpsychologischen Beratung angemeldet worden. In den folgenden Jahren seien verschiedene Massnahmen durchgeführt worden. Der Versicherte habe ein Schuljahr wiederholen müssen. Im Mai 2006 habe die Lehrkraft erneut verschiedene Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, die in der Regelklasse nicht tragbar seien (massive Unterrichtsstörungen, Plagen und Schlagen von anderen Kindern, Respektlosigkeit gegenüber Lehrkräften, Vergessen von Turn- und Schulzeug, Nichtweiterleitung von Informationen an die Eltern, keine Abmeldung bei Absenz, Arbeitseinsatz ungenügend). Der Versicherte benötige einen kleineren, klar strukturierten Rahmen mit enger schulischer und ausserschulischer Betreuung durch Fachpersonen (IV-act. 3). A.b   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte am 8. Juni 2007 eine schwere Verhaltensstörung. Diese sei besserungsfähig. Durch ein POS lasse sich die Störung nicht erklären. Weder die pädagogische noch die soziale Situation würden die Verhaltensstörung erklären. Aktuell scheine der Versicherte im Heim ziemlich integriert zu sein, da dort ein sehr enger Rahmen bestehe. Er (der Arzt) empfehle deshalb die Unterstützung der IV für die Sonderschule (IV-act. 18). Am Ende des Schuljahres 2006/2007 reichte die Sonderschule einen Bericht ein. Die Fortschritte, die der Versicherte in vielen Bereichen gemacht habe, liessen auf ein gutes neues Schuljahr hoffen. Wenn er sich besser konzentrieren und von anderen abgrenzen könne, werde er sicher erfreuliche Schritte nach vorne machen (IV-act. 21-6). Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte mit Verfügung vom 13. August 2007 Sonderschulbeiträge ab 14. August 2006 bis Ende Schuljahr 2007/2008 (IV-act. 23). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.        B.a   Im Januar 2010 wurde der Versicherte von seinem Beistand erneut zum IV- Leistungsbezug angemeldet. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde angegeben: "Lernbehinderung, Teilleistungsschwächen POS (keine aktenkundige Diagnose)". Der Versicherte stehe in einem Berufswahlprozess über die IV. Es entstünden Mehrkosten bei einer Ausbildung in einer Institution im geschützten Rahmen (IV-act. 24). Am 3. Februar 2010 hielt der von der IV beigezogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung fest, die in der IV- Anmeldung genannten Probleme (Lernbehinderung, Teilleistungsschwächen und POS) seien diagnostisch nicht objektiviert worden. Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. F.___, habe bei einer telefonischen Anfrage vom 2. Februar 2010 keine schwerwiegenden somatischen Gesundheitsschäden benennen können, die einer Berufsausbildung entgegenstünden. Insgesamt sei damit ausser Verhaltensauffälligkeiten vor dem Hintergrund von möglichen pädagogischen Problemen keine Invalidität aufgrund eines Gesundheitsschadens nachvollziehbar (IVact. 30). Der Beistand des Versicherten gab der IV-Stelle am 4. Februar 2010 an, dass ihm neben der Hausärztin kein weiterer behandelnder Arzt des Versicherten bekannt sei (IV-act. 33). Vom Schulpsychologischen Dienst erfuhr die IV-Stelle am 8. Februar 2010 auf Anfrage, dass seit Juni 2006 keine weiteren Abklärungen und Gespräche durchgeführt worden seien (IV-act. 34). Dr. med. G.___ vom Ostschweizer Kinderspital hatte am 7. Februar 2010 in einem Schreiben an die Hausärztin festgehalten, nach dem Studium der über den Versicherten vorhandenen Unterlagen müsse sie davon ausgehen, dass sie keine Angaben habe, die eine IV-Anmeldung unterstützen würden. Die Abklärungen seien in Bezug auf Kleinwuchs bzw. Entwicklungsverzögerung erfolgt. Eine Zöliakie habe ausgeschlossen werden können. Abklärungen bezüglich kognitiver Entwicklungsverzögerung hätten im Kinderspital nicht stattgefunden (IV-act. 38-3). Dr. F.___ bestätigte am 9. Februar 2010 unterschriftlich die Angaben im Protokoll des RAD über das Telefongespräch vom 2. Februar 2009. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren eine gute Entwicklung hinsichtlich des sozial störenden Verhaltens gegeben habe (IV-act. 38). B.b   Mit Vorbescheid vom 3. März 2010 kündigte die IV-Stelle die Verweigerung der Kostengutsprache für Berufsberatung an (IV-act. 45). Am 30. April 2010 verfügte sie gemäss Vorbescheid (act. G 1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.        C.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beistand des Versicherten für ihn am 25. Mai 2010 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt deren Aufhebung und die Erteilung der Kostengutsprache für IV- Berufsberatung. Aus einem Bericht vom 21. Mai 2010 von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, sei ersichtlich, dass die Lern- und Verhaltensschwierigkeiten des Versicherten auf medizinische Ursachen zurückzuführen seien. Der Berufsberatungsprozess habe bereits begonnen. Der zuständige IV- Berufsberater habe den Beschwerdeführer bereits kennengelernt und mit ihm erste Leistungstests durchgeführt. Auch im Rahmen eines Orientierungsgesprächs für Eltern, Lehrer und Beistand am 22. März 2010 habe der Berufsberater mehrmals die Notwendigkeit einer von der IV unterstützten Berufsberatung und allenfalls einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erwähnt (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Dr. I.___ (gemeint wohl: Dr. H.___) habe im Zeugnis vom 21. Mai 2010 als Diagnosen lediglich "medizinisch klare Tendenzen der Hyperkinese (Bewegungsunruhe, Teil des ADHS)" sowie eine "psychosoziale Problematik" angegeben. Damit habe auch er keinen Gesundheitsschaden diagnostiziert, der Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Invalidität wäre. Folglich bestehe kein Anlass, von der RAD-Einschätzung abzuweichen, und es bestehe kein Raum für Leistungen der IV für Berufsberatung (act. G 5). C.c   Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. act. G 4) wurde am 19. August 2010 bewilligt (act. G 7). C.d   Die zuständige Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 auf, allfällig vorhandene Unterlagen über die in der Beschwerde erwähnte Berufsberatung – insbesondere über ein Gespräch des IV- Berufsberaters mit Eltern, Lehrer und Beistand vom 22. März 2010 – durch die IV einzureichen (act. G 11). Am 23. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass jeder Sonderschule ein IV-Berufsberater zugeteilt sei. Dieser führe periodisch Schulhaussprechstunden durch und betreue dabei alle Schüler. Diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienstleistung erbringe er rein informell unabhängig von einem allfälligen IV-Verfahren. Das Gespräch vom 22. März 2010 habe in diesem Rahmen stattgefunden (act. G 12.2). Erwägungen: 1.         In der Anmeldung vom 19. Januar 2010 zum IV-Leistungsbezug wurde angegeben, der Beschwerdeführer befinde sich im "Berufswahlprozess über IV" und ergänzt, es entstünden Mehrkosten bei der Ausbildung in einer Ausbildungsinstitution in einem geschützten Rahmen (IV-act. 24-3). In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, die Beschulung des Beschwerdeführers in der Sonderschule sei nicht auf gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen. Die medizinischen Kriterien für eine Berufsberatung und eine IV-unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung seien nicht erfüllt. Das Dispositiv der Verfügung lautet: "Das Leistungsbegehren wird abgewiesen". Im Betreff der Verfügung und in der Rechtsbelehrung wird hingegen nur die Berufsberatung gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und nicht die erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG erwähnt. In der Beschwerde wird denn auch nur die Gewährung von Berufsberatung beantragt. In der Begründung wird festgehalten, dass der IV-Berufsberater beim Gespräch vom 22. März 2010 mehrmals die Notwendigkeit einer von der IV unterstützten Berufsberatung und allenfalls einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erwähnt habe (act. G 1 Ziff. 3.3). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (vorerst) nur Interesse an Berufsberatung nach Art. 15 IVG hat und die Beschwerdegegnerin nur über Berufsberatung verfügt hat. Nicht zum Streitgegenstand gehört im vorliegenden Verfahren folglich eine Übernahme von Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zu beachten ist zudem, dass vorbereitende Massnahmen nur dann der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (AHI 2002 174; ZAK 1981 487; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 182). 2.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1 ). Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zählt zu diesen Eingliederungsmassnahmen solche beruflicher Art, insbesondere Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. 2.2    Versicherte, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben gemäss Art. 15 IVG Anspruch auf Berufsberatung. Die spezifische Invalidität im Sinn von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl des an sich zur Berufswahl fähigen Versicherten (ZAK 1977 S. 191 E. 2). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 157; BGE 114 V 29 E. 1a). Bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 24. Oktober 1958 wurde festgehalten, dass einzelne Eingliederungsmassnahmen auch bei verhältnismässig leicht invaliden Personen notwendig werden könnten und dass ohne solche meist einfach durchzuführende Massnahmen (wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) die Gefahr bestehe, dass die Eingliederung solcher Versicherter mit der Zeit wesentlich erschwert würde (BBl 1958 II 1169). Die Berufsberatung, die auch die Laufbahnberatung einschliesst, dient der Erfassung der Persönlichkeit und der Feststellung der Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person, die als Grundlage für die Wahl einer geeigneten Berufstätigkeit bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder für die Stellenvermittlung dienen (Rz. 2001 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). 2.3    Nebst den üblichen Methoden und Vorkehren der Berufsberatung (Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests, Schnupperlehren) kann die IV-Stelle umfassendere Abklärungen mit oder ohne praktische Arbeitsversuche in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten, in der freien Wirtschaft oder in einer BEFAS anordnen (Rz. 2003 KSBE; mit Hinweisen auf höchstrichterliche Entscheide Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 174). 3.         3.1    Dr. E.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer gemäss IV-Arztbericht vom 13. Juni 2007 am 8. Juni 2007 eine schwere dissoziale Verhaltensstörung. Die Störung sei gemäss Testung nicht durch ein POS zu erklären. Auch ein rein pädagogisches Problem scheine es nicht zu sein und die sozialen Verhältnisse schienen ebenfalls nicht die Ursache zu sein. Der Beschwerdeführer brauche vor allem Unterstützung für seinen Tagesablauf, da er sich nicht selbst organisieren könne und so die Tendenz zur Verwahrlosung habe (IV-act. 18). Der zuständige Arzt des RAD, Dr. med. K.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2007 fest, die Ursache des Gesundheitsschadens an sich sei nicht von entscheidender Bedeutung, und empfahl die Zusprache von Sonderschulmassnahmen (IV-act. 19). Die IV-Stelle gewährte diese am 13. August 2007 (IV-act. 23). 3.2    Der RAD-Arzt Dr. med. L.___ gelangte nach einem Telefonat mit der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. F.___ vom 2. Februar 2010 zur Auffassung, anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage sei keine Invalidität nachvollziehbar. Die in der Anmeldung für Berufsberatung genannten Störungen (Lernbehinderung, Teilleistungsschwächen POS) seien nicht (diagnostisch) objektiviert (IV-act. 30). Dr. F.___ hatte das von Dr. L.___ aufgesetzte Telefonprotokoll am 9. Februar 2010 unterschriftlich bestätigt. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine somatischen Defizite habe. In den letzten Jahren habe es eine gute Entwicklung hinsichtlich seines sozial störenden Verhaltens gegeben (IV-act. 38-1). Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefonprotokoll wurde von sporadischem Kontakt von Dr. F.___ zum Beschwerdeführer berichtet. Der Allgemeinmediziner Dr. H.___ gab in seinem Schreiben vom 21. Mai 2010 jedoch an, den Beschwerdeführer seit seinem Eintritt ins Schulheim C.___ im Jahr 2006 zu betreuen. Er hielt fest, dass sich die soziale Eingliederung des Beschwerdeführers schwierig gestalte. Dieser könne in der Schule kaum ruhig sitzen und sich auf eine Sache konzentrieren. Auf Korrekturen oder Ermahnungen reagiere er noch sehr emotional, sei übermässig sensibel und verletzlich und könne sich in eine Verweigerungshaltung hineinmanövrieren. Das Problem der Hyperkinese bzw. Hyperaktivität sei medizinischer Natur. Verstärkt werde die schwierige Situation durch die psychosoziale Problematik, die wiederum verstärkt sei durch den Kulturkreiswechsel, den der Beschwerdeführer habe durchmachen müssen. Zusammenfassend sei die Berufsberatung und Unterbringung in einem geschützten Lehrbetrieb für den Beschwerdeführer sinnvoll, weil auf dem anderen Weg das Scheitern sehr wahrscheinlich sei und weil eine weitere negative Erfahrung für den Beschwerdeführer nicht gut sei und die Integration ins Berufsleben sehr wesentlich erschweren würde (act. G 1.3). 3.3    Die Beschwerdegegnerin zitiert in der Beschwerdeantwort Rz. 1010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Diese Randziffer steht unter dem Titel "Richtlinien für die Beurteilung von geistigen und psychischen Gesundheitsschäden" und besagt, dass bei geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden eine Diagnose nach ICD-10 zu verlangen ist und bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und Gutachten insbesondere auf Widersprüche zwischen den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und den Angaben im Bericht zu achten ist. 3.4    Hyperkinetische Störungen finden sich in der ICD-10-Klassifikation unter der Ziffer F90. Es kann vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass kein Gesundheitsschaden diagnostiziert worden wäre. Nach Dr. E.___ hat auch Dr. H.___ eine erhebliche Verhaltensstörung bestätigt. Weitere Abklärungen im Sinn einer fachärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Kinder- und Jugendmediziner zur Überprüfung und Erhärtung einer Diagnose wohl aus dem Bereich ICD-10 F90 erübrigen sich jedoch. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich übersehen, dass die "berufsberatungsspezifische" Invalidität nicht nach denselben Grundsätzen bestimmt werden darf wie z.B. die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenspezifische. Es ist ein erklärtes Ziel der sich primär als Eingliederungsversicherung verstehenden Invalidenversicherung, insbesondere die Eingliederung von in irgendeiner Form gesundheitlich beeinträchtigten Minderjährigen zu fördern. Noch 2007 wurde eine schwere Verhaltensstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert, die eine – von der IV rechtskräftig anerkannte – Sonderschulbedürftigkeit auslöste. Selbst wenn seit 2007 Verbesserungen eingetreten sein sollten, so konnte doch noch immer keine Rückkehr in die gewöhnliche Volksschule erfolgen. Dass bei dieser Ausgangslage eine spezifische Gesundheitsstörung – wie sie Dr. H.___ im Übrigen anschaulich und nachvollziehbar beschreibt – vorliegt, die eine Berufsberatung durch die entsprechend geschulten Mitarbeiter der Invalidenversicherung nötig macht, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Störung derart gering ist, dass sie keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben könnte; im Gegenteil stellte Dr. H.___ für den Fall, dass der Beschwerdeführer in der Berufswahl nicht gezielt beraten und unterstützt wird, eine eindeutige negative Prognose betreffend die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers. 3.5    Bei dieser Sachlage ist die berufsberatungsspezifische Invalidität hinreichend bewiesen und dem Beschwerdeführer ist die Berufsberatung nach Art. 15 IVG zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin hat zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Schulzeit bald beendet, weshalb mit der Berufsberatung (neben Gesprächen und Tests gegebenenfalls Abklärungen in einer Ausbildungsstätte etc.) dringlich und ohne weiteren Verzug zu beginnen ist. 4.         4.1    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2010 gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG. 4.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, sodass ihr als bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2011 Art. 15 IVG. Anspruch auf Berufsberatung eines sich in einer Sonderschule befindenden Minderjährigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2011, IV 2010/220).

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