Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/217 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 11.01.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2011 Art. 21 IVG, Art. 14 lit. a IVV, HVI. Hilfsmittel. Wird über ein vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters bei der IV-Stelle eingereichtes Gesuch um die Angabe eines Hilfsmittels der IV erst nach der Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres verfügt, muss dieses Gesuch notwendigerweise abgewiesen werden, weil die betreffende Person nicht mehr invalidenversichert und deshalb nicht mehr anspruchsberechtigt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2011, IV 2010/217). Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 11. Januar 2011 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (automatischer Türöffner) Sachverhalt: A. Die am 24. Februar 1946 geborene S.___ leidet an einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C4 unklarer Aetiologie mit einer autonomen Dysregulation mit Herz/ Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung und an chronischen Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkung rechts nach Abriss der Supraspinatussehne. Die IV-Stelle richtete ihr eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung bei der schweren Hilflosigkeit aus. Mit einer Verfügung vom 16. Juni 2005 bewilligte die IV-Stelle der Versicherten einen Teil der beantragten Umbauten der Wohnung an der A.___strasse .. in B.___. Der Ehemann der Versicherten teilte der IV- Stelle am 2. Februar 2006 mit, sie zögen um. Am 22. Februar 2006 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für den Rückbau der Wohnung an der A.___strasse ... Die Versicherte liess am 22. August 2007 der IV-Stelle beantragen, die Kosten eines Servicevertrages für die von der Schweizer Paraplegikerstiftung übernommenen Automatisierung der Haustüre und der Wohnungstüre zu übernehmen. Die IV-Stelle wies diesen Antrag am 2. November 2007 mit der Begründung ab, der Wohnsitz sei ohne behinderungsbedingten Grund von der umgebauten Wohnung in eine andere Wohnung verlegt worden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könnten die Kosten einer behinderungsgerechten Einrichtung der neuen Wohnung nicht übernommen werden. B. Die Versicherte füllte am 26. August 2009 die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente aus. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum stellte am 12. Oktober 2009 für die Versicherte das Gesuch um einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung (per Knopfdruck aktivierbare automatische Türöffner für die Haus- und die Wohnungstüre). Sie begründete dieses Gesuch damit, dass die vorhandenen Türantriebe trotz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweimaliger Revision nicht einwandfrei funktionierten. Mit einem Vorbescheid vom 7. Januar 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch um die Übernahme der Kosten der Automatisierung der Haus- und der Wohnungstür abzuweisen. Automatische Türöffner könnten gemäss der Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur HVI nur abgegeben werden, wenn damit eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von mindestens 10% möglich sei. Die Versicherte könne nur noch gelegentlich im Haushalt mithelfen. Die Einkäufe und Besorgungen machten höchstens 10% der gesamten Haushaltführung aus. Demnach sei die Voraussetzung einer Leistungssteigerung im Haushalt um 10% nicht erfüllt. Die kantonale Ausgleichsklasse sprach der Versicherten am 27. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. März 2010 eine Altersrente und eine Hilflosenentschädigung der AHV zu. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum wandte am 8. Februar 2010 gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 7. Januar 2010 ein, massgebend sei nicht die Ziffer 13.05*, sondern die Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. Die beiden Türöffner seien Umweltkontrollgeräte, weil sie es der Versicherten ermöglichten, sich selbständig fortzubewegen und soziale Kontakte zu pflegen. Der Ehemann könne der Versicherten unmöglich ständig zur Seite stehen. Mit einer Verfügung vom 19. April 2010 wurde das Gesuch um die Übernahme der Kosten der beiden automatischen Türöffner von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgewiesen. Zur Begründung wurde zusätzlich ausgeführt, mit den Umweltkontrollgeräten sei nur die selbständige Fortbewegung innerhalb der Wohnung gemeint, da schwerstgelähmte Personen in den wenigsten Fällen allein nach draussen gingen und weil dazu noch weitere Massnahmen (z.B. Treppenlift, automatisches Öffnen anderer Türen) nötig wären. C. Die Versicherte liess am 19. Mai 2010 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, die anbegehrte Kostengutsprache für den automatischen Türöffner zu erteilen. Ihr Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, der Leistungsantrag müsse unter dem Aspekt von Ziffer 15.05 HVI (Umweltkontrollgeräte) geprüft werden. Zweck dieser Hilfsmittel sei es, Behinderten den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen. Das schliesse die Überwindung des Wohnungszugangs ein. Er verwies auf ein entsprechendes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen vom 8. Februar 2010 (IV 2009/291). Der Rechtsvertreter der Versicherten machte weiter geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass immer Hilfspersonen zur Verfügung stünden, wenn die Versicherte den Wohnungszugang überwinden wolle. Die bereits abgegebenen Umweltkontrollgeräte, die das selbständige Lesen und Telefonieren ermöglichten, vermöchten den freien Hauszugang nicht zu ersetzen. D. Die Sozialversicherungsanstalt beantragte am 16. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass die Vergütung der Kosten einer Türautomation gestützt auf die Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur HVI ausgeschlossen sei, weil die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und weil diese Hilfsmittelversorgung im Haushalt keine Leistungssteigerung von mindestens 10% bewirke. Das kantonale Urteil, das eine Türautomation unter der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI zugelassen habe, sei noch nicht rechtskräftig. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 2007, I 133/06) lasse die Türautomation nur innerhalb der Wohnung als Umweltkontrollgerät zu. Im übrigen erhalte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung dafür, dass sie für die Fortbewegung im Freien auf Hilfe angewiesen sei. Andernfalls würde lediglich noch verlangt, dass eine versicherte Person die Türe nicht selbst öffnen könne. Damit hätten alle Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner. E. Die Versicherte beharrte am 7. September 2010 darauf, dass gestützt auf die Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Türautomation bestehe. F. Die Sozialversicherungsanstalt verzichtete am 16. September 2010 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Einreichung des Gesuchs um die Übernahme der Kosten bestimmter baulicher Veränderungen in der Wohnung war die Beschwerdeführerin noch invalidenversichert. Deshalb hat sie das entsprechende Gesuch zu Recht bei der Beschwerdegegnerin (als IV-Stelle) eingereicht. Mit dem Erreichen des 64. Altersjahres und mit der Zusprache einer Altersrente ab 1. März 2010 hat aber ein Wechsel des Sozialversicherungsträgers stattgefunden, der auch für eine allfällige Hilfsmittelberechtigung massgebend gewesen ist. Die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 14 lit. a IVV und der HVI) beschränken den Kreis der Anspruchsberechtigten nämlich auf die bei diesem Sozialversicherungsträger versicherten Personen. Dazu zählt die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 nicht mehr. Damit ist die Grundvoraussetzung eines Hilfsmittelanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung weggefallen. Da keine rückwirkende Hilfsmittelzusprache (z.B. eine Vergütung eines vor dem Wechsel von der versicherten Person selbst angeschafften Hilfsmittels) zur Diskussion gestanden hat, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abweisen müssen, weil die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gar nicht mehr hat erfüllen können. Dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit einer nicht zutreffenden Begründung abgewiesen hat, schadet nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. Das Leistungsgesuch kann nicht zuständigkeitshalber an die kantonale Ausgleichskasse Glarus überwiesen werden, da die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch korrekt noch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, also kein Zuständigkeitsfehler vorliegt. Ein allfälliges neues Leistungsgesuch, nun gestützt auf Art. 43 AHVG, wäre wohl bei der kantonalen Ausgleichskasse Glarus einzureichen. 2. Da sich die angefochtene Verneinung eines Anspruchs auf die Übernahme der Kosten baulicher Veränderungen in der Wohnung als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Da der konkrete Verfahrensaufwand deutlich unter dem Durchschnitt liegt, rechtfertigt sich praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-, die von der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Parteientschädigung ist abzuweisen. ter bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt; der Restbetrag von Fr 200.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2011 Art. 21 IVG, Art. 14 lit. a IVV, HVI. Hilfsmittel. Wird über ein vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters bei der IV-Stelle eingereichtes Gesuch um die Angabe eines Hilfsmittels der IV erst nach der Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres verfügt, muss dieses Gesuch notwendigerweise abgewiesen werden, weil die betreffende Person nicht mehr invalidenversichert und deshalb nicht mehr anspruchsberechtigt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2011, IV 2010/217).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte