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St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2012 IV 2010/211

26. Juni 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,739 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Art. 29 Abs. 2 IVG. Aufschub des Rentenanspruchs, solange Taggelder bezogen werden können. Solange ein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung besteht, kann der Rentenanspruch nicht entstehen. Ein effektiver Taggeldbezug wird nicht vorausgesetzt. Die entsprechende Regelung weist keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die es ausnahmsweise unter Umständen zulassen würde, eine Rente für einen Zeitraum, in dem berufliche Massnahmen durchgeführt wurden, zuzusprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2010/211).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/211 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 26.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 29 Abs. 2 IVG. Aufschub des Rentenanspruchs, solange Taggelder bezogen werden können. Solange ein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung besteht, kann der Rentenanspruch nicht entstehen. Ein effektiver Taggeldbezug wird nicht vorausgesetzt. Die entsprechende Regelung weist keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die es ausnahmsweise unter Umständen zulassen würde, eine Rente für einen Zeitraum, in dem berufliche Massnahmen durchgeführt wurden, zuzusprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2010/211). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 26. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 11. September 2003 aufgrund von Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b   Am 6. Februar 2004 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, einen Arztbericht. Der Versicherte habe am 13. September 2002 einen Arbeitsunfall mit Beteiligung des Rückens erlitten. Ein MRI habe eine relevante Discushernie L3/4 links gezeigt. Dr. B.___ habe dem Versicherten in der Folge mehrmals zu einer operativen Behandlung geraten; der Versicherte habe sich dagegen gesträubt. Eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik Valens habe der Versicherte vorzeitig abgebrochen. Ende 2003 habe der Versicherte im Rahmen der Untersuchungen einen depressiven Zustand gezeigt. Die Schmerzsymptomatik sei chronifiziert, mit zusätzlicher Depression mit Somatisierung. Aufgrund der anhaltenden Lumbalgien und Lumboischialgien sei der Versicherte nicht fähig, länger als 15–20 Minuten in gleicher Position zu verharren. Zudem sei er psychisch und somatisch dekonditioniert. Die gelernte Tätigkeit als Hochbauzeichner sei theoretisch während drei bis vier Stunden pro Tag möglich (IV-act. 15). A.c   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 28. Juni 2004 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten eine Lumboischialgie mit Radiculopathie L4 links und sensiblem Reizsyndrom L5 beidseits, linksbetont, eine Osteochondrose L2–S1, insbesondere L4/5, Discushernien auf mehreren Ebenen, ein pathologisches Bewegungsmuster ohne sichtbare Ursache am Bewegungsapparat sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Persönlichkeit mit schizoiden Zügen. Gesamthaft schätzten die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit auf 80 % für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten über zehn Kilogramm. Der Psychiater hielt beurteilend fest, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt entstehe das Bild eines schizoid-introvertierten Charakters, wobei allerdings keine psychisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (IVact. 21). A.d   Vom 29. Mai bis zum 21. August 2005 fand eine berufliche Abklärung im D.___ statt. Gemäss Schlussbericht vom 2. September 2005 konnte im Abschlussgespräch keine Lösung gefunden werden, die den Wünschen und Vorstellungen des Versicherten im Hinblick auf dessen gesundheitliche Möglichkeiten entsprochen hätten. Die Präsenzzeit habe nicht von 60 % auf 80 % gesteigert werden können. Der Versicherte habe eine Leistung von etwa 70 % erbracht. Aufgrund der mithin auf 40 % reduzierten Leistungsfähigkeit seien auch keine Ausbildungsmöglichkeiten ersichtlich, wobei erschwerend hinzu komme, dass der Versicherte nicht mehr als etwa 30 Minuten am Stück sitzen könne (IV-act. 72). A.e   Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2006 Kostengutsprache für eine Umschulung zum „ICT Professional Web SIZ“ vom 30. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2007 (IV-act. 57). A.f    Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 31. Dezember 2006 Taggelder für die einzelnen Schultage zugesprochen (IV-act. 60). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2006 Einsprache (IV-act. 64), welche dahingehend gutgeheissen wurde, als ihm mit Entscheid vom 6. April 2006 ein Anspruch auf zwei Taggelder pro Schultag gewährt wurde (IVact. 69). Die am 5. Mai 2006 dagegen erhobene Beschwerde (IV-act. 70–2) wurde mit Entscheid IV 2006/82 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2006 insofern teilweise gutgeheissen, als die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-act. 78). Die vom Versicherten am 4. September 2006 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (IV-act. 89) an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) wurde mit Entscheid I 736/06 vom 20. November 2006 abgewiesen (vgl. IVact. 93). Bereits am 16. August 2006 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass er lediglich Anspruch auf drei Taggelder pro Woche habe (IV-act. 83). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 wurde der Taggeldanspruch schliesslich für den Zeit- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte raum vom 30. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2007 entsprechend neu festgesetzt (IVact. 91). A.g   Am 23. Juli 2007 beantragte der zuständige Berufsberater der IV-Stelle aufgrund eines Stillstands der Umschulung wegen einer „Verkettung unglücklicher Umstände (Ausbildung erfolgt auf eigenen Wunsch, Nicht-Durchführung gebuchter Kurse, kein Finden eines Praktikumplatzes)“ eine Anpassung der Umschulung; der Versicherte solle sich zum „ICT Supporter SIZ“ umschulen lassen (IV-act. 96). Am 31. Juli 2007 erging eine entsprechende Mitteilung an den Versicherten (IV-act. 98). Mit Verfügungen vom 7. August 2007 und 11. Januar 2008 wurden dem Versicherten Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 25. Juni 2007 bis zum 23. März 2008 zugesprochen (IV-act. 100 f.). Am 17. März 2008 wurde der IV-Stelle von der Schule mitgeteilt, dass der Versicherte nicht zu den Prüfungen erschienen sei, da vorgängig ein Spitalaufenthalt stattgefunden habe. Die übrigen Prüfungen habe der Versicherte nicht bestanden. Am 3. April 2008 wurde daher der Abschluss der beruflichen Massnahmen beschlossen (IV-act. 104). A.h   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 14. August 2009 ein Verlaufsgutachten. Die Gutachter diagnostizierten eine schizotype Störung, eine „folie à deux“, eine chronische Lumbalgie und eine klassische Migräne mit Aura. Aus neurologischer und orthopädischer Sicht ergebe sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit verglichen mit dem Gutachten aus dem Jahr 2004. Der psychopathologische Zustand habe sich aber verschlechtert, sodass aus psychiatrischer Sicht nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die zuvor gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % spätestens ab der beruflichen Abklärung im D.___ bzw. ab September 2005 auf 60 % erhöht habe. Mit Abbruch der Umschulungsmassnahmen bzw. per März 2008 sei von vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund seines eigentümlichen Verhaltens, das im D.___ wie auch während der beruflichen Massnahmen offensichtlich geworden sei, sei der Versicherte keinem Arbeitgeber und Arbeitsumfeld zumutbar (IV-act. 129). A.i     Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2008 und einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2008 vorgesehen sei; da bis zum 22. März 2008 Taggeldleistungen erbracht worden seien, könne der Rentenanspruch nicht vor dem 1. März 2008 entstehen (IV-act. 136). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j     Am 16. November und 16. Dezember 2009 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid erheben und die Zusprache einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Rente ab September 2003 unter Anrechnung der während der Dauer der beruflichen Massnahmen ausgerichteten Taggelder und eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente für den Zeitraum von September 2003 bis Februar 2008 und einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Rente ab März 2008 beantragen (IV-act. 145 und 147). A.k   Mit Verfügung vom 19. März 2010 setzte die IV-Stelle den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. bis zum 23. März 2008 neu fest bzw. kürzte sie denselben um einen Dreissigstel aufgrund der Ausrichtung einer Rente im selben Zeitraum (IVact. 151). Mit Verfügungen vom 25. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2008 und eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2008 zu (V-act. 152). B.      B.a   Dagegen richtet sich die am 11. Mai 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Rente ab September 2003 unter Anrechnung der während der Dauer der beruflichen Massnahmen ausgerichteten Taggelder und eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente für den Zeitraum von September 2003 bis Februar 2008 und einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Rente ab März 2008 beantragt werden (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 16. August 2010; act. G 7). B.c   Am 19. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 9). B.d   Mit Replik vom 8. September 2010 liess der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 11. Mai 2010 gestellten Anträgen festhalten (act. G 10). B.e   Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Zwischen den Parteien ist einerseits die Entwicklung des Gesundheitszustandes bzw. des Invaliditätsgrades in den Jahren 2003–2008 und andererseits der Beginn des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der im Rahmen der durchgeführten Umschulungsmassnahmen ausgerichteten Taggeldleistungen streitig. 2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Obwohl der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise den Zeitraum vor deren Inkrafttreten ereignet hat, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Ralph Jöhl, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, Diss., St. Gallen 1996, S. 2 f.). Hinsichtlich der hier einzig relevanten Änderung bezüglich des Beginns des Rentenanspruchs ginge damit indessen eine erhebliche Schlechterstellung und stossende Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, deren Leistungsgesuch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt wurde, einher. Dass es angesichts dessen an einer übergangsrechtlichen Regelung fehlt, wird zu Recht als auslegungsbedürftige Lücke angesehen (vgl. den Entscheid IV 2009/5 des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2009, E. 2). Diesbezüglich ist deshalb vorliegend altes Recht anzuwenden (vgl. auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 sowie den Entscheid 8C_312/2009 des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen); im Übrigen kommt neues Recht zur Anwendung. 3.       In medizinischer Hinsicht wird das zweite Gutachten der MEDAS Ostschweiz aus dem Jahr 2009 von beiden Parteien als grundsätzlich überzeugend und beweiskräftig qualifiziert. Es besteht denn auch aufgrund der Akten kein Anlass, an den Schlussfolgerungen der Gutachter zu zweifeln. Der Beschwerdeführer lässt allerdings geltend machen, die vom psychiatrischen Consiliargutachter angenommene Entwicklung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustandes sei unzutreffend und in sich widersprüchlich. Der Gutachter habe nämlich selbst darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der diagnostizierten schizotypen Persönlichkeitsstörung kein eindeutiger Beginn auszumachen sei (vgl. IVact. 129–25), weshalb die rückblickende „Konstruktion“ einer Entwicklung bzw. Verschlechterung dieser Störung widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer vertrete denn auch die Auffassung, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2003 vollständig erwerbsunfähig gewesen zu sein. Dabei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass der Umstand, dass hinsichtlich einer schizotypen Persönlichkeitsstörung in der Regel kein eindeutiger Beginn ausgemacht werden kann, nicht auch bedeutet, dass eine erhebliche Veränderung des Zustandes unmöglich wäre. Immerhin war es dem Beschwerdeführer auch möglich, eine schulische und berufliche Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und anschliessend zumindest für eine gewisse Dauer eine weitergehende Ausbildung in Angriff zu nehmen. Er war auch während vieler Jahre erwerbstätig (vgl. IV-act. 6). Dies wäre dem Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Zwar fielen bereits früh Charakterzüge auf, die sich gemäss Gutachten retrospektiv unter das Beschwerdebild der schizotypen Persönlichkeitsstörung subsumieren lassen, doch waren sie augenscheinlich bei der ersten Begutachtung nicht derart ausgeprägt wie bei der zweiten. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers dagegen folgen, müsste entweder ein eindeutiger Beginn der Erkrankung ausgemacht werden können – sie müsste dann nämlich gleichsam auf einen Schlag in ihrem aktuellen Ausmass eingetreten sein – oder aber der Beschwerdeführer müsste von Geburt oder frühem Kindesalter an bereits an dieser Erkrankung (und zwar im aktuellen Ausmass) gelitten haben, was allerdings wohl den ordentlichen Schul- und Berufslehrabschluss bzw. eine längere Arbeitstätigkeit verunmöglicht hätte. Vergleicht man sodann das psychiatrische Consiliargutachten aus dem Jahr 2004 mit jenem aus dem Jahr 2009, fällt auf, dass die Ausprägung der schizotypen Störung unterschiedlich beschrieben wurde. Im ersten Gutachten führte der Consiliarius aus, der Beschwerdeführer habe emotional kühl und zurückhaltend gewirkt, mit gelegentlicher Abwehr von Fragen durch sophistische Gegenfragen, begleitet von unverbindlichem Lächeln; das zum Teil abgehoben rationalisierende Denken habe als sanfter Widerstand imponiert; die geforderte Anwesenheit eines Kollegen sei rätselhaft geblieben (IV-act. 22–4). Sowohl die psychische Anamnese als auch das aktuelle Zustandsbild würden aber keinen Hinweis auf eine psychiatrische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Störung geben, wozu einzig der Befund des MMPI in Kontrast stehe, welcher dafür spreche, dass der Beschwerdeführer eine starke psychische Abwehr aufrecht erhalte. Entsprechend distanziert und emotional kühl habe der Beschwerdeführer klinisch gewirkt. Insgesamt sei das Bild eines schizoid-introvertierten Charakters von nicht invalidisierendem Ausmass entstanden (IV-act. 22–6). Demgegenüber beschrieb der Consiliarius im zweiten Gutachten den Beschwerdeführer als „vernachlässigt aussehend“; der Beschwerdeführer sei im formalen Denken eingeengt gewesen, habe den Kurs der Untersuchung bestimmt, wobei er von seiner Schwester unterstützt worden sei, habe sich kaum von anderen Themen oder gestellten Fragen ablenken lassen; auch unterstützt von seiner Schwester sei das inhaltliche Denken zunehmend querulatorisch und paranoid anmutend geworden. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten den Eindruck vermittelt, „synchron“ zu funktionieren, sowohl Gedankengänge als auch Sprache und Emotionen hätten sich gegenseitig ergänzt. Insgesamt habe das Verhalten des Beschwerdeführers verschroben und bizarr gewirkt. In der Interaktion mit der Schwester habe sich eine „folie à deux“ erkennen lassen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer inadäquat und eingeschränkt gewesen; der affektive Rapport sei distanziert gewesen (IV-act. 129–24). Im Laufe der vergangenen fünf Jahren hätten sich die Charakterzüge des Beschwerdeführers zugespitzt, sodass nun sowohl anamnestisch als auch aus dem klinischen Befund die Diagnose einer schizotypen Störung zu stellen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei seltsam, exzentrisch; er sei im Affekt nicht nur eingeschränkt, sondern auch inadäquat; Denken und Sprache seien umständlich, metaphorisch, misstrauisch und zum Teil paranoid anmutend; es bestehe ausserdem eine Tendenz zum Querulieren. Die bereits im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2004 festgestellten Charakterzüge hätten sich zwischenzeitlich akzentuiert und würden nun in einer schizotypen Störung kulminieren, die der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung gleichkomme (IVact. 129–25). Der Beschwerdeführer vermittelte im Rahmen der zweiten Begutachtung im Jahr 2009 mithin ein deutlich anderes Bild als noch im Rahmen der ersten Begutachtung. Während der erste psychiatrische Consiliargutachter schizotype Züge lediglich erahnen konnte, präsentierte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Begutachtung als deutlich schizotyp gestört. Dieser Umstand spricht für eine erhebliche Entwicklung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2004–2009. Dieser Schlussfolgerung stehen die übrigen Akten nicht entgegen. Im Rahmen der beruflichen Abklärung im D.___ – die ein Jahr nach der ersten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz erfolgte – und der Umschulung zeigte sich zwar bereits eine Akzentuierung des Beschwerdebildes, doch erachteten die zuständigen Abklärungspersonen des D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als noch zumutbar, und zeichnete sich das Scheitern der Umschulung erst sehr spät, nämlich Mitte des Jahres 2007, ab. Die Gutachter der MEDAS Ostschweiz haben in ihrem zweiten Gutachten die Entwicklung der Restarbeitsfähigkeit denn auch nicht etwa willkürlich (wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt) festgelegt, sondern unter Berücksichtigung der massgebenden Akten. Dem Abschlussbericht des D.___ konnte erstmals eine Akzentuierung des Beschwerdebildes entnommen werden, und mangels weiterer medizinischer Berichte kann erst mit definitivem Abbruch der Umschulungsmassnahmen von vollständiger Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Gutachter haben diesen Umständen Rechnung getragen, indem sie die entsprechenden Arbeitsfähigkeitsgrade als „spätestens“ ab dem jeweiligen Zeitpunkt massgebend qualifizierten, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er anhand überzeugender Beweismittel die entsprechenden Schlussfolgerungen als nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel ziehen müsste. Dies gelingt ihm aber nicht. Da beide Gutachten der MEDAS Ostschweiz als sorgfältig erarbeitet, in sich widerspruchsfrei, im Einklang mit den übrigen Akten stehend und überzeugend zu qualifizieren sind, ist von einer Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des zweiten Gutachtens auszugehen. Da sich abgesehen vom Schlussbericht des D.___ und des Umstands, dass die Umschulung im März 2008 definitiv abgebrochen werden musste, keine Anhaltspunkte für eine raschere Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus den Akten ergeben, ist auf den von den Gutachtern der MEDAS Ostschweiz aufgezeigten Verlauf abzustellen. Es ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 zu 20 % arbeitsunfähig war, und dass per September 2005 von 60%iger Arbeitsunfähigkeit und per März 2008 von 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Ein anderer Verlauf lässt sich gestützt auf die Akten nicht als wahrscheinlicher darstellen; diesbezüglich besteht Beweislosigkeit, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, zumal von weiteren Abklärungen keine zuverlässigeren Ergebnisse zu erwarten sind. 4.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Vor diesem Hintergrund war das so genannte Wartejahr gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG per 1. März 2006 erfüllt, denn in diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer während eines Jahres durchschnittlich zu 40 % – während eines halben Jahres zu 20 % und während eines halben Jahres zu 60 % – arbeitsunfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden allerdings im Rahmen der Umschulung formell rechtskräftig Taggeldleistungen zugesprochen, und zwar für den Zeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2007 (IV-act. 91) und vom 25. Juni 2007 bis zum 23. März 2008 (IVact. 100 f.). Eine Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 24. Juni 2007 fehlt zwar in den Akten, anhand der Steuerbescheinigungen für die Jahre 2006– 2008 (IV-act. 145–11 ff.) ist aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in dieser Zeit Taggeldleistungen ausgerichtet wurden, zumal die erste Phase der Umschulung bis Juni 2007 dauerte (vgl. IV-act. 83). 4.2    Gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch so lange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann. Diese intrasystemische Koordinationsnorm wurde im Rahmen der zweiten IV-Revision eingeführt (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur zweiten IV-Revision vom 21. November 1984, BBl 1985 I 41 f., und Amtl. Bull. StR 1985, S. 755, sowie Amtl. Bull. NR 1986, S. 763). Sie entsprang dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“; solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und entsprechend Taggeldleistungen erbracht würden – der Taggeldanspruch wurde im Rahmen der zweiten IV-Revision auf sämtliche berufliche Massnahmen ausgeweitet –, sollte der Rentenanspruch nicht entstehen. Bei der Durchführung beruflicher Massnahmen nach Zusprache einer Rente sollte es dagegen (nach wie vor) möglich sein, die Rente unter Umständen weiter auszurichten (vgl. BBl 1985 I 42). Der Gesetzgeber wollte mithin mit dieser Bestimmung nicht nur Taggeldleistungen und Renten koordinieren, sondern generell den Anspruch auf eine Rente solange aufschieben, als berufliche Massnahmen durchgeführt werden und entsprechend Taggelder bezogen werden können. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Koordination zwischen Taggeldleistungen und Renten nur einseitig geregelt wurde, und andererseits daraus, dass für den „Rentenaufschub“ gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG kein effektiver Taggeldbezug vorausgesetzt wird; es genügt, dass ein Anspruch auf Taggeld besteht. Da diese Bestimmung aufgrund ihrer Konzeption keine Zusprache einer Rente für einen Zeitraum, für den Taggelder hätten bezogen werden können, zulässt, könnte vorliegend eine Rente für einen Zeitraum vor dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. März 2008 nur in Nichtanwendung dieser Bestimmung zugesprochen werden. Es müsste mit anderen Worten eine ausfüllungsbedürftige Lücke unterstellt werden, die richterrechtlich zu füllen wäre, beispielsweise in der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Weise. Überzeugende Gründe hierfür sind allerdings nicht ersichtlich. Versicherte, die an beruflichen Massnahmen teilnehmen, haben nämlich grundsätzlich Anspruch auf Taggeldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Sind die Betroffenen zu mehr als 50 % arbeitsunfähig oder sind sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert, einer Arbeit nachzugehen, erhalten sie gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG ein durchgehendes Taggeld, das gemäss Art. 24 Abs. 5 IVG und Art. 21  der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) um ein allfälliges Erwerbseinkommen gekürzt wird. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gelten diese Personen als während der beruflichen Massnahmen voll entschädigt. Hinsichtlich der übrigen Versicherten, die lediglich tageweise Taggeldleistungen erhalten (vgl. Art. 17  IVV), wird unterstellt, dass sie an den andern Tagen ein Einkommen erzielen können, das zusammen mit den tageweise ausgerichteten Taggeldern ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch diese Versicherten gelten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als dem Ausfall entsprechend voll entschädigt. Eine Lücke kann aufgrund dieses abschliessenden Systems deshalb grundsätzlich nicht entstehen. Es besteht mithin kein Grund, Art. 29 Abs. 2 IVG eine ausfüllungsbedürftige Lücke zu unterstellen. 4.3    Über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers wurde bereits formell rechtskräftig verfügt. Ob in diesem Verfahren eine Bindungswirkung dieser Verfügungen besteht, ist unerheblich, denn jedenfalls konnte der Beschwerdeführer bis im März 2008 Taggelder der Invalidenversicherung beanspruchen, weshalb bis zum 1. März 2008 kein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle unterstellte in ihren Verfügungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und ging damit davon aus, dass der Beschwerdeführer nebst den Schulkursen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dabei stützte sie sich auf das erste Gutachten der MEDAS Ostschweiz aus dem Jahr 2004. Aufgrund des zweiten Gutachtens der MEDAS Ostschweiz wie auch unter Berücksichtigung des Schlussberichts des D.___ stellt sich allerdings die Frage, ob für die Dauer der Umschulung nicht von einer mehr als 50%igen Arbeitsfähigkeit hätte ausgegangen und entsprechend ein durchgehendes Taggeld zugesprochen werden müssen. Da ein entsprechender weitergehender septies bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldanspruch aber erstens nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet und zweitens diesbezüglich formell rechtskräftige Verfügungen vorliegen, ist es dem Gericht verwehrt, darauf näher einzugehen. Ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten, die allerdings ein Wiedererwägungsverfahren auch von Amtes wegen eröffnen könnte. Bezüglich des Rentenanspruchs bleibt es jedenfalls gestützt auf die Aktenlage in diesem Verfahren dabei, dass ein solcher vor dem 1. März 2008 nicht entstehen konnte. 5.       Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer angefochtenen Verfügung ab dem 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Rente zugesprochen. Diese abgestufte Rentenzusprache ist auf eine alte, konstante höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen, die ihren Niederschlag auch im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) gefunden hat (vgl. KSIH, Stand 1. Januar 2012, Rz. 4002). Der Gedanke dahinter ist, dass im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs nicht nur prognostisch eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens dem für die entsprechende Rentenstufe notwendigen Grad erforderlich ist, sondern auch während des so genannten Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens demselben Grad vorgelegen haben muss (vgl. KSIH Rz. 4001). Um per 1. März 2008 eine ganze Rente zu erhalten, müsste der Beschwerdeführer mithin bereits davor zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sein. Da er dies gemäss dem zweiten Gutachten der MEDAS Ostschweiz nicht war bzw. dies nicht bewiesen werden kann, hat er rechtsprechungsgemäss per 1. März 2008 lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Um die Folgen dieser nicht überzeugenden Rechtsprechung zu mildern, wird auf den nächstmöglichen Termin (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine Anpassung vorgenommen. Insofern ist die abgestufte Rentenzusprache als rechtsprechungskonform zu qualifizieren und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6.       Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen bzw. die Beschwerde abzuweisen. Die gemäss Art. 69 Abs. 1  IVG zu verlegenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist er von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat zudem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, die allerdings gemäss Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen ist. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aber wesentlich verbessern, kann er zur Rückerstattung verpflichtet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.       Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 29 Abs. 2 IVG. Aufschub des Rentenanspruchs, solange Taggelder bezogen werden können. Solange ein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung besteht, kann der Rentenanspruch nicht entstehen. Ein effektiver Taggeldbezug wird nicht vorausgesetzt. Die entsprechende Regelung weist keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die es ausnahmsweise unter Umständen zulassen würde, eine Rente für einen Zeitraum, in dem berufliche Massnahmen durchgeführt wurden, zuzusprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2010/211).

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IV 2010/211 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2012 IV 2010/211 — Swissrulings