Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/209 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 10.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Art. 16 ATSG. Bemessung des Invaliditätsgrades in Würdigung mehrerer medizinischer Berichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, IV 2010/209). Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 10. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 28. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Am 25. November 2005 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht. Er diagnostizierte ein Mammakarzinom links (Erstdiagnose März 2002) bei Status nach Lumpektomie und Radiotherapie, eine unklare granulomatöse Entzündung im Sinus ethmoidalis rechts sowie eine reaktive Depression und führte aus, die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei um etwa einen Drittel eingeschränkt (IV-act. 10–1 ff.). Seinem Bericht legte er weitere medizinische Berichte bei (IV-act. 10–5 ff.). Am 13. Dezember 2005 erstattete sodann Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, einen Arztbericht. Er diagnostizierte einen chronisch entzündlichen Prozess der Nasennebenhöhlen rechts, zum Teil destruierend, und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 24. August bis zum 27. September 2004 sowie eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. September 2004 (IV-act. 17) A.c Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 27). Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2006 Einwand; sie beantragte die Einholung aktueller Arztberichte (IV-act. 28). A.d Am 4. Januar 2007 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 (IV-act. 30). A.e Dagegen liess die Versicherte am 1. Februar 2007 Beschwerde erheben (IVact. 31). Infolgedessen widerrief die IV-Stelle am 30. März 2007 ihre Verfügung vom 4. Januar 2007 (IV-act. 44); das Beschwerdeverfahren wurde entsprechend als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-act. 48). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Begutachtungszentrum Basel-Landschaft (BEGAZ) am 30. Januar 2008 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine Agoraphobie mit Panikstörung, ein Mammakarzinom sowie einen chronisch entzündlichen Prozess der Nasennebenhöhlen rechts und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepassten Tätigkeiten (IV-act. 56). B.b Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 25 % die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IVact. 72). Dagegen liess die Versicherte am 13. Juni 2008 Einwand erheben; ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert (IV-act. 73). B.c Am 21. Juli 2008 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 22. Mai 2008 (IV-act. 76). Gleichentags verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 75). B.d Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2008 unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte (IV-act. 85) Beschwerde erheben (IV-act. 83 und 86), was zur Folge hatte, dass die IV-Stelle am 13. Oktober 2008 ihre Verfügungen vom 21. Juli 2008 erneut widerrief (IV-act. 90) und auch das zweite Beschwerdeverfahren entsprechend abgeschrieben wurde (vgl. IV-act. 98). C. C.a Auf Anfrage der IV-Stelle hin erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. November 2008 einen Arztbericht. Sie diagnostizierte im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine Agoraphobie mit Panikstörung, ein Mammakarzinom links sowie einen chronisch entzündlichen Prozess der Nasennebenhöhlen rechts und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juli 2008 (IV-act. 99). Auf weitere Anfrage der IV-Stelle hin erstattete Dr. D.___ am 12. Februar 2009 einen Verlaufsbericht, in welchem sie eine Verschlechterung des Zustands attestierte; die Versicherte habe am 3. Februar 2009 wegen akuter depressiver Dekompensation auf die Kriseninterventionsstation des Psychiatrischen Zentrums E.___ aufgenommen werden müssen (IV-act. 101). Am 11. Juni 2009 erstattete Dr. D.___ einen weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlaufsbericht, in welchem sie einen unveränderten Zustand im Vergleich zu jenem im November 2008 beschrieb (IV-act. 105). Ihrem Bericht legte sie den Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 9. Februar 2009 bei, in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Störungen durch Sedativa und Hypnotika diagnostiziert worden waren (IV-act. 104). C.b Am 6. November 2009 erstattete das BEGAZ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, eine Abhängigkeit durch ärztlich verordnete Sedativa und Hypnotika sowie ein Mammakarzinom links und attestierten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 114). C.c Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IVact. 118). Dagegen liess die Versicherte am 18. Januar 2010 Einwand erheben (IVact. 120). Am 12. Februar 2010 liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr. D.___ vom 26. Januar 2010 nachreichen, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (IV-act. 122 und 124). C.d Am 30. März 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 1. Dezember 2009 (IV-act. 127). D. D.a Dagegen richtet sich die am 11. Mai 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Eingliederungsbemühungen der IV- Stelle seien ungenügend, und der Arbeitsunfähigkeitsgrad sei nicht zuverlässig ermittelt worden, da die fachärztlichen Schätzungen stark divergieren würden (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 führte sie zur Begründung aus, es gehe nicht an, immer wieder neue Abklärungen zu verlangen, nur weil das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen nicht so ausgefallen sei, wie man es sich gewünscht habe. Es sei auf das Gutachten des BEGAZ abzustellen; ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewähren. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich Anspruch auf Arbeitsvermittlung; deren Ergebnisse würden sich aber nicht auf den Rentenanspruch auswirken, weshalb diese nicht abzuwarten seien (act. G 5). D.c Am 29. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 7). D.d Mit Replik vom 20. August 2010 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (act. G 8). D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2010, mit welcher das Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Über einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Arbeitsvermittlung ist daher grundsätzlich nicht zu befinden. Was den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Antrag auf Vereinigung mit der am 15. September 2008 eingereichten Beschwerde betrifft (vgl. act. G 1), so handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen, wurden doch beide am 15. September 2008 erhobenen Beschwerden mit dem Widerruf vom 13. Oktober 2008 gegenstandslos und entsprechend abgeschrieben, und handelt es sich beim entsprechenden Absatz, wie auch bei den vorangehenden Absätzen, in der Beschwerde augenscheinlich um eine Kopie der Begründung der Beschwerde vom 15. September 2008 (vgl. IV-act. 86). Da allerdings der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ gilt, wie beispielsweise der Wortlaut der Art. 7 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zeigt, ist über berufliche Massnahmen insofern zu befinden, als mit Blick auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung vorgängig eine entsprechende Pflicht zur Durchführung derselben besteht. Dies kommt vorliegend aber nicht zum Tragen, denn die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiterin und erzielte dabei einen entsprechenden Lohn, und ihr sind nach wie vor gewisse Hilfsarbeitertätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar, weshalb Berufsberatung und Umschulung zum Vorneherein nicht geeignet sind, einen allfälligen Rentenanspruch zu tangieren; bezüglich der weiteren beruflichen Massnahmen besteht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls keine Durchführungspflicht, sondern lediglich ein allfälliger Anspruch. Da die angefochtene Verfügung aber einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. 2. In medizinischer Hinsicht ist insbesondere umstritten, wie schwer die von den Gutachtern der BEGAZ und von Dr. D.___ diagnostizierte depressive Störung ausgeprägt ist, und in welchem Grad dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wird. Die übrigen Beeinträchtigungen, namentlich das Mammakarzinom und der chronisch entzündliche Prozess der Nasennebenhöhlen, wirken sich anerkanntermassen insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dadurch einerseits die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt – die Gutachter des BEGAZ attestierten gestützt darauf eine 20%ige bzw. 25%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 56 und 114) – und andererseits die psychische Beeinträchtigung in gewissem Grad unterhalten wird (vgl. IV-act. 99). Während Dr. D.___ eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, diagnostizierte der psychiatrische Consiliarius des BEGAZ eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode – „eher leicht- denn mittelgradig“ (IV-act. 114–37) – und attestierte eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Seine von der Einschätzung von Dr. D.___ abweichenden Schlussfolgerungen begründete der Gutachter wie folgt: Im Vergleich mit den Befunden seines früheren Gutachtens vom Januar 2008 seien die subjektiv geklagten Beschwerden bezüglich depressiver Symptomatik in qualitativer und quantitativer Hinsicht als intensiver zu beurteilen, was es rechtfertige, eine eigenständige Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Allerdings sei beim Gespräch über Themen, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Beschwerden stehen, ein eher selbstbewusster und bestimmter Eindruck bei ausgeglichener Stimmung entstanden (IV-act. 114–37). Daneben seien auch Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise ausgeführt, kaum mehr lesen zu können, in einem anderen Zusammenhang aber berichtet, sie würde gerne morgens die Zeitung lesen und pro Tag insgesamt etwa eine Stunde mit Lesen verbringen (IV-act. 114–36). Gesamthaft sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die depressive Störung im Rahmen der Begutachtung deutlich weniger ausgeprägt gewesen als im Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2008 beschrieben, was weitgehend die Diskrepanz in der Beurteilung erkläre (IV-act. 114–40). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und überzeugend. Dr. D.___ nahm dazu nicht Stellung (IV-act. 120), attestierte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2010 aber wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie sich allerdings massgeblich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte und ergänzend auf die zeitliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die „zahlreichen Untersuchungen und Eingriffe bezüglich der körperlichen Erkrankung“ hinwies (IVact. 125). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des Psychiaters des BEGAZ aufkommen zu lassen. Auffällig ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Krisenintervention im Februar 2009 sehr rasch erholte und entsprechend nach sieben Tagen bereits wieder entlassen wurde (IV-act. 104). Gesamthaft erscheint die Einschätzung gemäss Gutachten des BEGAZ überzeugender als jene von Dr. D.___ (die ohnehin keine eigentliche Zumutbarkeitsbeurteilung vornahm) bzw. sind die Berichte von Dr. D.___ nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens des BEGAZ so zu schwächen, dass die Einholung eines Obergutachtens notwendig wäre. Es ist mit anderen Worten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 3. Da gesamthaft ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) von mehr als 10 % nicht angemessen erscheint und da die Beschwerdeführerin kein überdurchschnittliches Einkommen erzielte, resultiert selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn die Beschwerdeführerin als vollzeitig Erwerbstätige qualifiziert würde (sie arbeitete offenbar ab 1989 stets nur zu 70–80 %; vgl. IV-act. 56–6); der Invaliditätsgrad würde sich auf höchstens 37 % (= 100 % – 70 % × 90 %) belaufen, was gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtigt. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf Fr. 600.-festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, doch ist sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung von der Bezahlung zu befreien. Der Staat hat sodann den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit einer Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, die allerdings gemäss Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen ist. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Art. 16 ATSG. Bemessung des Invaliditätsgrades in Würdigung mehrerer medizinischer Berichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, IV 2010/209).
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