Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/187 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 03.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2012 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2012, IV 2010/187). Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2012 Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_956/2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 3. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen eines ersten, abgewiesenen Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hatte die B.___ in Gossau am 16. Dezember 2004 angegeben, A.___ habe im Jahr 2003 als Maschinist/ Blechbearbeiter einen Lohn von Fr. 64'668.-- erhalten (IV-act. 12). A.___ (Jg. 1963) meldete sich am 7. Februar 2007 erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) an (IV-act. 42). Im Gesuchsformular gab er u. a. an, er sei Metallbauschlosser (ungelernt). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, berichtete der IV-Stelle am 8. Mai 2007 (IV-act. 53), beim Versicherten seien folgende Diagnosen erhoben worden: St. n. Operation der Dupuytren-Kontraktur rechts 1997 und links 2003, chronischer Schmerzzustand beider Hohlhände linksbetont, beidseitiges Schulter-Arm-Hand-Syndrom linksbetont, rechtsbetonte Schmerzen der Fusssohlen (bei Spreizfüssen, beginnender M. Ledderhose und Hyperkeratose), Persönlichkeitsveränderungen bei chronischem Schmerz, leichte Depression, V. a. Neurodystrophie und Zervikalsyndrom. Dr. C.___ führte aus, mit der rechten Hand sei der Versicherte trotz Restbeschwerden wenig behindert. In der linken Hand bestünden chronische neurogene Schmerzen, die den Versicherten invalidisierten. In der angestammten Tätigkeit (Metallbauschlosser) bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesie und Schmerztherapie, von der Klinik E.___ berichtete am 13. August 2007 (IV-act. 55), als Metallbaumonteur sei der Versicherte seit Februar 2007 zu 100% arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit könnte er vier bis acht Stunden täglich arbeiten. Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Psychiatrischen Zentrum H.___ berichteten am 29. August 2007 (IV-act. 56), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (DD: leichte bis mittelgradige depressive Episode) vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen und an einem chronischen Schmerzsyndrom. Das depressive Syndrom sei besserungsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aufgrund des psychischen Zustands allein 20%, interdisziplinär 50%. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 23. Januar/27. Februar 2008 erfolgte eine bidisziplinäre RAD-Untersuchung. Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Innere Medizin, hielt am 27. Februar 2008 fest (IV-act. 66-7 ff.), der Versicherte sei nach einer Phase der Arbeitslosigkeit ab Juni 2007 zu 100% bei der Firma J.___ angestellt gewesen. Seit September 2007 betrage der Beschäftigungsgrad aber nur noch 60%. Der Versicherte habe stehend eine Presse mit einem Pedal bds. zu bedienen. Die Presse bearbeite Metallteile von durchschnittlich 5 kg (max. 10 kg). Diese Metallteile würden von Hand in die Maschine eingeführt. Der Versicherte habe angegeben, er müsse wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände vorsichtig mit der Maschine umgehen. Der ursprüngliche Beschäftigungsgrad an diesem Arbeitsplatz von 100% sei zuviel gewesen. Gemäss den Angaben des Versicherten habe sich der Gesundheitszustand seit 2003 nicht wesentlich verändert. Dr. I.___ qualifizierte die Tätigkeit an der Presse als adaptiert. Er gab an, der hauptsächliche Gesundheitsschaden sei in den Händen lokalisiert: Einschränkung der Fingerbeweglichkeit rechts mehr als links, insbesondere aufgrund von Extensionsdefiziten in PIP's und einer Verminderung der Daumenabduktion. Die Handkraft sei beidseitig mittelgradig vermindert. Bei den Schmerzen in den Händen handle es sich um Narbenschmerzen. Diese stünden aber nicht im Vordergrund. Die Befunde hätten eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Reduktion der Geschicklichkeit, des Arbeitstempos und der Kraftentwicklung zur Folge. Die Leistungsfähigkeit für manuelle Arbeiten sei also klar reduziert. Mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei leichten Tätigkeiten sei die Leistungsfähigkeit um 40% reduziert. Das Fussleiden schränke die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Seit Mai 2006 habe sich der Gesundheitszustand signifikant verschlechtert (schleichende Progredienz). Da der Versicherte an der aktuellen Arbeitsstelle den Beschäftigungsgrad von 100% auf 60% reduziert habe, könne der Zeitpunkt der Verschlechterung entsprechend festgelegt werden: September 2007. In der angestammten Tätigkeit (Montage von Metallfenstern) bestehe ab September 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus der Sicht des RAD sei der Versicherte bei der Firma J.___ optimal eingegliedert. Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. März 2008 (IV-act. 66-1 ff.), der Versicherte sei ein halbes Jahr im Psychiatrischen Zentrum H.___ ambulant behandelt worden. Die Behandlung sei im August 2007 beendet worden. Die aktuelle Diagnose laute: Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig remittiert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anamnestisch könne eine früher vorhandene depressive Störung, Angststörung oder Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. In der interdisziplinären Stellungnahme (IV-act. 66-15) hielten Dr. K.___ und Dr. I.___ insbesondere fest, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im administrativen Bereich könne nicht beantwortet werden. Diese Frage müsse von einer Eingliederungsfachperson beantwortet werden, weil sie auf die Eignung einer Person im Bürobereich abziele. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 10. April 2008 (IVact. 67), das Wartejahr werde im September 2008 ablaufen. Dann sei ein neues Arztzeugnis einzuholen. Mit einem Vorbescheid vom 14. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie beabsichtige, sein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen, da er am konkreten Arbeitsplatz angemessen eingegliedert sei (IV-act. 73). Die anfallenden Arbeiten an diesem Arbeitsplatz seien leidensangepasst. Die entsprechende Verfügung erging am 16. Mai 2008 (IV-act. 82). Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 25. August 2008 wurde dem Versicherten per 31. Oktober 2008 gekündigt (IVact. 84). Dr. D.___ berichtete am 11. September 2008 (IV-act. 85), eine leichte Tätigkeit sei bis sechs Stunden täglich zumutbar. Dabei sei die Leistung allerdings um 40% eingeschränkt. Eine entsprechende Beschäftigung des Versicherten setze eine grosse Toleranz des Arbeitgebers voraus. Dr. L.___ vom RAD empfahl am 15. Dezember 2008 eine Verlaufsuntersuchung im RAD (IV-act. 87). Dr. I.___ führte in seinem rheumatologischen Untersuchungsbericht aus (IV-act. 91), neu sei ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden. Der Versicherte habe angegeben, dass die Beweglichkeit der Hände schlechter und die Schmerzen in den Füssen schlimmer geworden seien. Ausserdem habe er Schmerzen in der unteren Wirbelsäule. Seit Januar 2009 arbeite er in einem Restaurant, hauptsächlich in der Küche. Er arbeite 5,5 Std. pro Tag und verdiene damit Fr. 2'500.--. Ein grösseres Pensum sei krankheitsbedingt nicht möglich. Dr. I.___ ging davon aus, dass der Diabetes mellitus die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Im Bereich der Hände habe sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Dasselbe gelte für die Füsse. Die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule sei in allen Bereichen so gut, dass eine adaptierte Tätigkeit voll ausgeführt werden könne. Es gelte weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60% adaptiert. Medizinisch spreche nichts gegen die neue Tätigkeit, wenn die Gewichtslimite eingehalten werde. Am 13. März 2009 gab der Versicherte an, er habe bei der M.___ bei einem Beschäftigungsgrad von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 60% Fr. 2'700.-- (x13) verdient (IV-act. 94). In der N.___ verdiene er Fr. 1'500.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Ein Vertreter der N.___ gab am 20. April 2009 an (IV-act. 98), der Versicherte sei von Januar bis März 2009 als Geschäftsführer mit einem Beschäftigungsgrad von 50% angestellt gewesen. Der Lohn habe Fr. 2'500.-- (x12) betragen. Der Versicherte selbst teilte am 20. Mai 2009 mit (IV-act. 102), er verdiene seit dem 1. April 2009 Fr. 2'500.--. Er helfe in der Küche und beim Service. Ausserdem mache er den Einkauf mit dem Pw. Ein Handelsregisterauszug wies ihn als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH aus (IV-act. 103). A.d Eine Abklärung an Ort und Stelle am 16. September 2009 ergab (IV-act. 115), dass der Versicherte die N.___ neu als Selbständigerwerbender führte. Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er täglich 4 - 6 Std. mit verminderter Leistungsfähigkeit. Er bezog dafür einen Lohn von Fr. 2'500.--. Seine Aufgabe umfasste den Einkauf, Vorbereitungsarbeiten, die Mithilfe in der Küche und die Gästebetreuung mit teilweise Servicearbeiten. Er beschäftigte zwei Personen im Service zu je 50%, einen Pizzaiolo zu 50% und einen Allrounder zu 80-100%. Der Versicherte gab weiter an, die Auslastung sei nicht befriedigend. Die Löhne habe er bisher immer zahlen können, aber mit den übrigen Rechnungen sei er im Rückstand. Dr. L.___ gab am 12. Januar 2010 an (IV-act. 116), die neue Tätigkeit in der N.___ könne als angepasst angesehen werden. Die IV-Stelle stellte ein Valideneinkommen von Fr. 69'116.-- (auf das Nominallohnniveau 2008 aufgewertetes Einkommen 2003 von Fr. 64'668.-- bei der B.___) einem durchschnittlichen Hilfsarbeitereinkommen von Fr. 36'881.-- (60% von Fr. 61'468.--) gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 46,64% (IV-act. 117 f.). Mit einem Vorbescheid vom 15. Januar 2010 kündigte sie dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab September 2008 an (act. 120). Der Versicherte liess am 4. Februar 2010 einwenden (IV-act. 124), vom Durchschnittseinkommen von Fr. 61'468.-- hätten zusätzlich 10% abgezogen werden müssen, weil er nur noch leichte, wechselbelastende Arbeiten ausführen könne. Weitere 10% hätten abgezogen werden müssen, weil er nur noch teilzeitlich arbeiten könne. Das ergebe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 29'505.-- und einen Invaliditätsgrad von 57%. Dr. I.___ gab am 15. Februar 2010 an (IV-act. 126), die Leistung von 60% könne nicht während fünf Stunden, sondern nur während des ganzen Tages erbracht werden. Mit einer Verfügung vom 24. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2010 eine Viertelsrente zu (IV-act. 132). Am 7. Mai folgte die Zusprache einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Viertelsrente für die Zeit von September 2008 bis Februar 2010 (IV-act. 135). Die IV- Stelle hielt in den beiden Verfügungen u.a. fest, ein Teilzeitabzug sei ausgeschlossen, weil die Restarbeitsfähigkeit ganztags umgesetzt werde. B. B.a Der Versicherte liess am 4. Mai 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. März 2010 erheben und die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen (act. G 1). Sein Rechtsvertreter machte geltend, nach der Praxis des Bundesgerichts lasse auch ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei reduzierter Leistungsfähigkeit einen Teilzeitabzug zu. Aufgrund der Auslastung des Arbeitsplatzes liege eine lohnmässig relevante Erschwernis für die Verwertung des Restarbeitsfähigkeit vor. Der Teilzeitabzug betrage mindestens 10%. Hinzu komme ein allgemeiner Abzug vom Tabellenlohn, der u. a. durch ein höheres Krankheitsrisiko und durch die schlechten Deutschkenntnisse begründet sei. Ausserdem seien die Hände nur noch bedingt funktionsfähig. Dies rechtfertige einen Abzug von 15%. Bei einem Gesamtabzug von 25% resultiere ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 27'660.--, so dass ein Invaliditätsgrad von 60% bestehe. Am 20. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer auch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2010 Beschwerde erheben (act. G 3). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie machte geltend, auf den Lohn, den der Beschwerdeführer sich selbst auszahle, könne nicht abgestellt werden. Deshalb sei auf einen Tabellenlohn zurückzugreifen. Ein Teilzeitabzug sei nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich mit reduzierter Leistung zu arbeiten. Ein angeblich grösseres Risiko, krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben zu müssen, könne nicht als Abzugsgrund anerkannt werden. Dasselbe gelte für schlechte Deutschkenntnisse. Das Valideneinkommen betrage Fr. 69'244.--, das zumutbare Invalideneinkommen Fr. 33'257.--. Das entspreche einem Invaliditätsgrad von 48%. B.c Der Beschwerdeführer liess am 7. September 2010 einwenden (act. G 8), er sei nicht in der Lage gewesen und er sei auch jetzt nicht in der Lage, seine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum zu verwerten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. September 2010 auf eine Stellungnahme (act. G 10). Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) im September 2007 zu laufen begonnen habe. Sie kann also nicht auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit für die B.___ abgestellt haben, denn hier war der Beschwerdeführer schon bedeutend früher, nämlich ab Oktober 2003 in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 13). Diese auf den letzten Arbeitsplatz bei der B.___ bezogene Arbeitsunfähigkeit hat in der Folge unverändert angehalten. Da der Beschwerdeführer aber in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% gearbeitet hat, ist keine rentenrelevante Invalidität eingetreten. Gemäss dem rheumatologischen Bericht des RAD (vgl. IV-act. 66-13) ist erst ab September 2007 auch in einer adaptierten Erwerbstätigkeit eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit (40%) aufgetreten, so dass eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt immer noch bezogen auf den letzten Arbeitsplatz bei der B.___ zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist, hat er von September 2006 bis September 2007 das Wartejahr erfüllt. Dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der Satz 2 des Art. 6 ATSG - der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäss (vgl. das Bundesgerichtsurteil vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2) - nicht anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wartejahr erst am 31. August 2008 erfüllt gewesen sei. Weil das Wartejahr bereits im September 2007 erfüllt gewesen ist, besteht seit dem 1. September 2007 ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Februar 2007 zum Rentenbezug angemeldet. Intertemporalrechtlich ist nicht die seit dem 1. Januar 2008 geltende Regelung in Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern die altrechtliche Lösung in aArt. 29 Abs. 1 IVG (allenfalls in Verbindung mit aArt. 48 Abs. 2 IVG) anwendbar (vgl. die IV-Rundschreiben Nr. 253 und Nr. 300 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Die Frage nach dem anwendbaren Recht hätte allerdings grundsätzlich unbeantwortet bleiben können, denn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide Regelungen sehen für den vorliegenden Fall einen allfälligen Rentenbeginn ab 1. September 2007 vor. 2. 2.1 Dr. I.___ hat in seinem Bericht vom 14. März 2008 (vgl. IV-act. 66) angegeben, der (damalige) Arbeitsplatz in der Metallbearbeitung sei adaptiert gewesen, so dass von einer optimalen beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Gleichzeitig hat er angegeben, bei dieser Arbeit sei eine einwandfreie Funktion der Hände zur Erbringung einer vollen Leistung unabdingbar. Die Ursache der angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 40% muss also in der Beeinträchtigung der Hände bestanden haben (eingeschränkte Beweglichkeit, Reduktion der Geschicklichkeit, des Arbeitstempos und der Kraftentwicklung). Dr. I.___ hat denn auch angegeben, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für manuelle Arbeiten sei reduziert. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt weist Tätigkeiten auf, in denen der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit trotz der Beeinträchtigung seiner Hände verwerten könnte. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass eine adaptierte Tätigkeit leichte manuelle Tätigkeiten beinhalte. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat als Invalidenkarriere eine Hilfsarbeit angenommen. Sie hat nicht geprüft, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, eine sogenannt höherwertige Umschulung zu absolvieren, um durch ein Lohnniveau, das über demjenigen an der letzten Arbeitsstelle liegen würde, die Arbeitsunfähigkeit von 40% so weit zu kompensieren, dass die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse weniger als 40% ausmachen würde. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2006 (vgl. IV-act. 39), mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hatte, stünde einer höherwertigen Umschulung nicht entgegen, denn seither hat sich der massgebende Sachverhalt erheblich verändert. Im übrigen ist fraglich, ob die Verneinung eines Umschulungsanspruchs einer Umschulung in Erfüllung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) im Weg stehen kann. Der Beschwerdeführer ist Jahrgang 1963, so dass eine qualifizierte Berufsausbildung, selbst wenn sie mehrere Jahre dauern würde, durchaus verhältnismässig wäre, denn die anschliessend verbleibende erwerbliche Aktivitätsdauer würde zehn Jahr oder mehr betragen. Eine adaptierte, höherwertige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit würde unabhängig davon, ob sie schwergewichtig technischer oder schwergewichtig administrativer Natur wäre, erhebliche intellektuelle Anforderungen stellen. Der Beschwerdeführer müsste als erstes die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für eine solche Ausbildung schaffen. Dies wäre zwar - als Vorstufe der eigentlichen qualifizierten Berufsausbildung - ohne weiteres verhältnismässig, aber es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer die dazu sowie für die anschliessende Berufsausbildung notwendigen intellektuellen Fähigkeiten mitbringt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar im Lauf seines Arbeitslebens bis zur Kündigung durch die Aepli & C. Metallbau gewisse Kenntnisse und Erfahrungen angeeignet, die es ihm erlaubt haben, ein über dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn liegendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das ändert aber nichts daran, dass er immer als Hilfsarbeiter tätig gewesen ist. Nichts deutet darauf hin, dass er je eine berufliche Fortbildung absolviert und auch nur angestrebt hätte. Es gibt auch kein Indiz dafür, dass er versucht hätte, sich administrativ weiterzubilden. Er scheint auch nie versucht zu haben, in der B.___ eine Führungsfunktion zu übernehmen. Wäre er befähigt gewesen, sich in irgendeiner Weise qualifiziert weiterzubilden, so hätte er das wohl auch versucht, denn sein Verhalten nach der Kündigung durch die B.___ zeigt, dass er durchaus leistungsbewusst ist und auch einen gewissen Ehrgeiz aufweist. Formal hat der Beschwerdeführer nun zwar eine Leitungsfunktion in einem Gastronomiebetrieb übernommen, aber seinem Tätigkeitsbeschrieb lässt sich entnehmen, dass er diese Funktion nicht oder nur teilweise erfüllt. Im übrigen stellt das Leiten und Administrieren eines solchen Kleinstbetriebes keine hohen intellektuellen Anforderungen, so dass sich daraus nicht der Schluss ziehen lässt, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, sich erfolgreich einer qualifizierten beruflichen Umschulung zu unterziehen. Unter diesen Umständen kann trotz des Fehlens einer berufsberaterischen Abklärung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer höherwertigen Umschulung gescheitert wäre. Deshalb ist die Möglichkeit einer Überwindung der Invalidität mittels einer beruflichen Eingliederung im Ergebnis zu Recht gar nie ins Auge gefasst worden. Mit der angefochtenen Verfügung ist der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" also nicht verletzt worden. 2.3 Die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers ist von der Beschwerdegegnerin nicht anhand der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines kleinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gastronomieunternehmens definiert worden. Die Beschwerdegegnerin hat diese Erwerbstätigkeit also - entgegen der in der Notiz vom 12. Januar 2010 festgehaltenen Auffassung des RAD - als nicht adaptiert qualifiziert. Diese Einschätzung ist korrekt, denn in einem Kleinbetrieb geht es nicht ohne die tätige Mithilfe des Geschäftsführers, der - zusätzlich zu seinen Administrativ- und Leitungsfunktionen - immer dort aushelfen muss, wo der eigentlich zuständige Mitarbeiter gerade nicht kann oder nicht da ist. Dazu ist der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Handbeschwerden nicht geeignet. Hinzu kommt, dass sich der Gastronomiebetrieb in einer Aufbauphase befindet, so dass gar nicht feststeht, ob der Betrieb überhaupt in der Lage ist, soviel Ertrag abzuwerfen, dass der vom Beschwerdeführer sich selbst ausgerichtete "Lohn" finanziert werden kann. Ebensowenig ist bekannt, ob der "Lohn" leistungskonform ist. Der Beschwerdeführer ist selbstverständlich frei in seiner Entscheidung, ob er die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder in einer anderen, zwar sofort offen stehenden, aber nicht adaptierten Tätigkeit verwerten will. Für den Einkommensvergleich ist aber auf jeden Fall jenes Einkommen als Invalideneinkommen zu betrachten, das in einer adaptierten Tätigkeit auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden könnte. 3. Der Einkommensvergleich hat anhand des Jahres 2007 zu erfolgen, da ein Rentenanspruch ab September 2007 zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer hat gemäss den Angaben der B.___ im Jahr 2003 Fr. 64'668.-- verdient. Die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnentwicklungen 2005 (Anhang Tabelle T1.93) und 2008 (Anhang Tabelle T1.05) zeigen, dass dieser Lohn bis 2007 auf Fr. 67'713.-- angestiegen wäre. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Der Durchschnittslohn der Hilfsarbeiter aller Branchen hat sich im Jahr 2007 auf Fr. 60'167.-- belaufen (vgl. die Zusammenfassung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen in Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe IVG 2012). Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% entspricht das einem Einkommen von Fr. 36'100.--. Dr. I.___ vom RAD hat am 15. Februar 2010 angegeben, die Leistung von 60% könne bei einer Präsenz während eines Normarbeitstages erbracht werden (vgl. IV-act. 126). Daraus hat die Beschwerdegegnerin den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer keinen überproportionalen Lohnnachteil zu gewärtigen habe, da er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ja nicht teilzeitlich arbeite. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 4. April 2012, 8C_20/2012), aber entgegen der Lehre (vgl. Ph. Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: JaSo 2012, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, S. 148 ff.) ist diese Auffassung richtig. Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht von einem überproportionalen Lohnnachteil des Beschwerdeführers bei Teilzeitarbeit ausgegangen werden. Allerdings weist der Beschwerdeführer die üblichen Konkurrenznachteile eines gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmers auf (Unfähigkeit, Überstunden zu leisten bzw. zu mehr als 60% zu arbeiten, Unfähigkeit, an einem nicht-adaptierten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, reale oder auch nur befürchtete Gefahr überproportionaler Krankheitsabsenzen usw.), so dass sich ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Die Nachteile sind aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei weitem nicht so ausgeprägt, dass sie die Ausnützung des Maximalabzugs von 25% rechtfertigen würden. Ein zusätzlicher Abzug von 10% erscheint als angemessen. Das zumutbare Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 32'490.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'713.-- resultiert eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 35'223.--. Das entspricht einem Invaliditätsgrad von abgerundet 52%. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab September 2007 eine halbe Invalidenrente mit den entsprechenden Kinderrenten zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge, zur Prüfung einer allfälligen Kürzung der Kinderrente(n) und der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich, so dass sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen und die Gerichtsgebühr zu entrichten hat. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Auch dieser ist als durchschnittlich zu qualifizieren, so dass die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen ist. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Die Sache wird zur Ermittlung der Rentenbeträge, zur Prüfung einer allfälligen Überentschädigung und zur Klärung möglicher Drittauszahlungsansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2012 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2012, IV 2010/187).
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