Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2012 IV 2010/17

18. Januar 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,307 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Bemessung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden. Führt die versicherte Person einen Betrieb und kann sie gesundheitsbedingt gewisse Tätigkeiten nicht mehr selbst ausführen, so kann die Erwerbseinbusse unter Umständen den Mehrkosten für zusätzliches Personal entsprechen. Zeitigt eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine nachweislichen Auswirkungen auf die Lohnkostenentwicklung, Umsatz- und Gewinnzahlen, so bleibt der Invaliditätsgrad unverändert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2012, IV 2010/17).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2020 Entscheiddatum: 18.01.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2012 Art. 16 ATSG. Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Bemessung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden. Führt die versicherte Person einen Betrieb und kann sie gesundheitsbedingt gewisse Tätigkeiten nicht mehr selbst ausführen, so kann die Erwerbseinbusse unter Umständen den Mehrkosten für zusätzliches Personal entsprechen. Zeitigt eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine nachweislichen Auswirkungen auf die Lohnkostenentwicklung, Umsatz- und Gewinnzahlen, so bleibt der Invaliditätsgrad unverändert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2012, IV 2010/17). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 18. Januar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 20. Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St.Gallen an (IV-act. 1). A.b   Am 10. September 1998 erstattete der Hausarzt Dr. med. B.___ einen Arztbericht zuhanden der IV-Stelle, in welchem er einen Zustand nach diversen Bagatellunfällen mit Traumatisierung verschiedener Gelenke beschrieb und angesichts der ungewöhnlichen Verhältnisse eine Abklärung vor Ort empfahl. Seines Erachtens leiste die Versicherte als selbständige Wirtin trotz persistierender Beschwerden, insbesondere im Bereich des Handgelenks, überdurchschnittlichen Einsatz (IV-act. 4). A.c   Am 3. Dezember 1998 gingen der IV-Stelle die Lohnhefte der Jahre 1994–1997 zu (IV-act. 8). Am 9. Dezember 1998 teilte der Treuhänder der Versicherten mit, dass anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Buchhaltungen hätten erstellt werden können, weshalb er der IV-Stelle eine Einkommenszusammenstellung für die Jahre 1995–1997 zukommen lasse. Dieser Zusammenstellung lässt sich entnehmen, dass bei einem Ertrag von Fr. 648’373.-- (1995), Fr. 680’957.-- (1996) bzw. Fr. 699’038.-- (1997) ein Betriebsgewinn von Fr. 34’411.-- (1995), Fr. 39’544.-- (1996) bzw. Fr. 43’422.-- (1997) erzielt wurde, dies unter Berücksichtigung eines pauschalen Warenaufwands von 38 % des Ertrags, eines pauschalen Personalaufwands von 35 % des Ertrags und eines pauschalen allgemeinen Betriebsaufwands von 10 % des Ertrags (IV-act. 9). Im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 30. Juli 1998 waren für die Jahre 1994 und 1995 je Fr. 60’900.-- und für die Jahre 1996 und 1997 je Fr. 67’000.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen worden (IV-act. 2). Das Steueramt der Gemeinde C.___ hatte am 5. August 1998 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60’000.-- (1993), Fr. 69’000.-- (1994), Fr. 38’000.-- (1995) bzw. Fr. 44’000.-- (1996) bescheinigt (IV-act. 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Am 29. März 1999 fand eine Abklärung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit statt. Im entsprechenden Bericht wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerden hätten mit einem Unfall am 1. September 1994 begonnen, als die Versicherte im Betrieb auf der Treppe gestürzt sei und sich eine Verletzung am rechten Handgelenk zugezogen habe. Die zuständige Unfallversicherung richte seither Taggelder ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus; die Versicherte sei indessen der Ansicht, ihre effektive Arbeitsleistung im Betrieb liege nur bei etwa 30 %. Aufgrund ihrer Einschränkungen beschäftige sie zusätzlich eine Serviertochter zu 100 %, eine Küchenangestellte – die zuvor nur in einem Pensum von 33 % beschäftigt worden sei – zu 100 % sowie die Tochter für die Büroarbeit. Anhand eines Betätigungsvergleichs wurde eine Arbeitsfähigkeit von 33,33 % festgestellt. Der Invaliditätsgrad sei indessen anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln, wofür allerdings zuerst weitere Unterlagen einzuholen seien (IV-act. 13). A.e   Auf Aufforderung der IV-Stelle hin teilte der Treuhänder der Versicherten am 29. Juli 1999 mit, dass für das Jahr 1992 ein Betriebsgewinn von Fr. 55’378.--, für das Jahr 1993 ein solcher von Fr. 60’000.-- und für das Jahr 1994 ein solcher von Fr. 69’000.-- definitiv veranlagt worden seien; aufgrund der „eingereichten Betriebsgewinne“ für die Jahre 1995 und 1996 von Fr. 34’411.-- und Fr. 39’544.-resultiere eine Reduktion des buchhalterischen Betriebserfolges pro Jahr von etwa Fr. 30’000.--, weil die Personalkosten entsprechend höher seien (IV-act. 16). A.f    Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 1999 teilte die IV-Stelle mit, dass angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 60’000.--, einer Erwerbseinbusse von Fr. 30’000.-für behinderungsbedingte höhere Personalkosten und eines entsprechenden Invaliditätsgrades von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1997 vorgesehen sei (IV-act. 19). Am 16. März 2000 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 34). B.      B.a   Am 11. April 2005 ging der IV-Stelle der von der Versicherten ausgefüllte „Fragebogen für Revision der Invalidenrente“ zu, in welchem die Versicherte ausgeführt hatte, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2004 verschlimmert; sie könne die rechte Hand kaum mehr benutzen (IV-act. 47). Dem Fragebogen lag unter anderem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Einkommenszusammenstellung für das Jahr 2003 bei, in welcher ein Ertrag von Fr. 975’062.10 und – unter Berücksichtigung eines pauschalen Warenaufwands und Personalaufwands von je 38 % des Ertrags – ein Betriebsgewinn von Fr. 72’365.75 ausgewiesen worden war (IV-act. 48–4). B.b   Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 15. April 2005 hatte die Versicherte im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 62’800.--, im Jahr 2001 ein solches von Fr. 59’700.-- und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 75’800.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (IV-act. 50). Die Steuerveranlagung für die Jahre 2001–2003 erfolgte jeweils ermessensweise, und zwar unter Annahme eines Erwerbseinkommens von Fr. 60’000.-- für das Jahr 2001, eines solchen von Fr. 70’000.-- für das Jahr 2002 und eines solchen von Fr. 80’000.-- für das Jahr 2003 (IV-act. 51). B.c   Am 5. August 2005 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, einen Verlaufsbericht, in welchem sie starke Schmerzen in beiden Handgelenken, rechts mehr als links, mit deutlicher Zunahme seit März 2004 schilderte (IV-act. 54–1 ff.). Dem Bericht lag unter anderem ein Bericht der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. Juni 2005 bei, in welchem ein scapho-lunate advanced collapse wrist nach in Fehlstellung verheilter Scaphoid-Querfraktur mit scapholunärer Dissoziation rechts nach Trauma im September 1994 und ein scapho-lunate advanced collapse wrist nach in Fehlstellung verheilter Scaphoidfraktur nach Trauma circa im Jahr 2000 diagnostiziert worden waren (IV-act. 54–4 f.). Auf Anfrage der IV-Stelle hin führte Dr. D.___ am 12. September 2005 ergänzend aus, die Versicherte sei im bisherigen Tätigkeitsbereich (Einsatz Küche und Service) aufgrund ihres Leidens im Bereich beider Hände nicht mehr arbeitsfähig; in einer leidensadaptierten Tätigkeit wäre die Versicherte zu 25 % arbeitsfähig (IV-act. 57). B.d   Am 11. April 2006 liess die Versicherte um Anpassung der Rente ersuchen; der Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Da zur Zeit ein Unfallversicherungsverfahren hängig sei, sei das Verfahren einstweilen zu sistieren (IV-act. 59). Am 12. April 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass das im Februar 2005 eingeleitete Anpassungsverfahren wunschgemäss einstweilen sistiert werde (IV-act. 60). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e   Am 10. Juli 2007 ging der IV-Stelle eine Kopie eines fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. April 2006 zu, in welchem Bezug auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 9. Februar 2005 (das offenbar zuhanden der Unfallversicherung erstattet worden war) genommen und ausgeführt wurde, die Versicherte leide unter einem scapho-lunate advanced collapse wrist Stadium II links und einem solchen Stadium III rechts, wobei die Beschwerden im linken Handgelenk auf einen am 9. Januar 2001 erlittenen Unfall zurückzuführen seien; unter Berücksichtigung der bis anhin nur für die rechte, dominante Hand ausgerichteten 50%igen Rente betrage – nachdem für die linke Hand die gleiche Diagnose gestellt werden könne – die Arbeitsunfähigkeit etwa 70–75 %, dies wahrscheinlich seit Januar 2003 (IV-act. 66). B.f    Mit Entscheid UV 2006/16 vom 19. Februar 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen das Unfallversicherungsverfahren an die Unfallversicherung zurück, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die als unfallkausal anerkannten Beschwerden im linken Handgelenk tätige (IV-act. 68). B.g   Auf Aufforderung der IV-Stelle hin liess die Versicherte dieser die Einkommenszusammenstellungen für die Jahre 2002–2007 zugehen. Gemäss denselben hatte die Versicherte im Jahr 2004 bei einem Ertrag von Fr. 1’139’268.91 einen Betriebsgewinn von Fr. 58’450.86, im Jahr 2005 bei einem Ertrag von Fr. 831’977.80 einen Betriebsgewinn von Fr. 34’841.70, im Jahr 2006 bei einem Ertrag von Fr. 846’691.40 einen Betriebsgewinn von Fr. 37’257.35 und im Jahr 2007 bei einem Ertrag von Fr. 850’924.18 einen Betriebsgewinn von Fr. 37’081.33 erzielt, wobei jeweils ein pauschaler Warenaufwand von 38 % des Ertrags, ein pauschaler Personalaufwand von ebenfalls 38 % des Ertrags und ein pauschaler allgemeiner Betriebsaufwand von 11 % des Ertrags berücksichtigt worden waren (IV-act. 77). Im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 5. November 2008 waren für die Jahre 2003–2006 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 85’400.-- (2003), Fr. 65’400.-- (2004), Fr. 42’700.-- (2005) und Fr. 43’200.-- (2006) ausgewiesen worden (IV-act. 75). B.h   Mit Verlaufsbericht vom 29. Dezember 2008 teilte Dr. D.___ mit, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege bei zwei Stunden pro Tag; die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei als adaptierte Tätigkeit zu qualifizieren (IV-act. 80). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.i     Am 7. April 2009 teilte das Steueramt der Gemeinde C.___ mit, dass für die Jahre 2004–2007 direkte Steuern auf einem Einkommen von Fr. 58’451.-- (2004), Fr. 34’842.-- (2005), Fr. 37’257.-- (2006) bzw. Fr. 37’081.-- (2007) veranlagt worden seien (IV-act. 83). B.j     Am 31. März 2009 hatte eine weitere Abklärung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit stattgefunden. Im entsprechenden Bericht wurde unter anderem festgehalten, der während der Wintersaison geführte Betrieb sei im September 2005 abgebrannt; es sei der Aufbau eines neuen Restaurants geplant, doch müsse mit dem Projekt aufgrund diverser Umstände noch zugewartet werden. Der Betätigungsvergleich ergab eine Arbeitsfähigkeit von 34,65 %, wobei die Versicherte geltend machte, bezüglich Wareneinkauf, Organisation, Personalführung und Gästebetreuung sei sie stärker eingeschränkt als im Betätigungsvergleich angenommen worden sei. Der Abklärungsbeauftragte führte im Bericht aus, die Personalkosten hielten sich seit 1999 in der gewohnten Bandbreite, und zwar deutlich unterhalb der steuerlich akzeptierten 38 % des Ertrags. Nachdem die Versicherte im Jahr 2003 ein Betriebseinkommen von rund Fr. 72’000.-- und im Jahr 2004 ein solches von rund Fr. 58’000.-- deklariert habe, hätte sie an sich keinen Anspruch mehr auf eine Rente gehabt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 60’000.-- für das Jahr 1998 habe die Versicherte praktisch jedes Jahr mehr als die Hälfte verdient, ohne dass ein Abfall ab dem zweiten Unfall im Jahr 2001 zu verzeichnen gewesen sei. Offensichtlich könne die Versicherte ihre unbestrittenen körperlichen Handicaps mit unternehmerischen Organisations- und Führungsqualitäten kompensieren. Gesamthaft sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten (IV-act. 88). Ergänzend wurden die Jahresabrechnungen der Lohnbeiträge für die Jahre 1999–2008 zu den Akten genommen (IV-act. 87). B.k   Am 16. Juli 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet werde (IV-act. 89). Auf entsprechende Stellungnahme der Versicherten hin (IVact. 91) erliess die IV-Stelle am 7. September 2009 einen Vorbescheid (IV-act. 95). Gegen denselben liess die Versicherte am 7. Oktober 2009 Einwand erheben. Im Entscheid UV 2006/16 des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 19. Februar 2008 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anerkannt worden; der Betätigungsvergleich habe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 34,65 % ergeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus diesen Gründen sei die Rente heraufzusetzen (IV-act. 99). Der Einwand wurde am 5. November 2009 ergänzt (IV-act. 101). B.l     Am 30. November 2009 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 7. September 2009, wobei hinsichtlich der Einwände sinngemäss auf den Abklärungsbericht verwiesen wurde (IV-act. 102). B.m Dagegen richtet sich die am 18. Januar 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente und eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, das Betriebsergebnis sei keine zuverlässige Grösse für die Bemessung des Invaliditätsgrades; nur der Betätigungsvergleich erlaube es, den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bemessen, weshalb von einer etwa 65–75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (act. G 1). B.n   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, wenn ermessensweise von einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 60’000.-ausgegangen werde – der Brand des zweiten Betriebs hätte sich auch auf die Validenkarriere ausgewirkt –, läge der Invaliditätsgrad angesichts der unbestrittenermassen erzielten Betriebseinkommen in den Jahren 2003–2007 bei deutlich weniger als 50 %. Da die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Stellung als Geschäftsführerin und angesichts der Grösse des von ihr geführten Betriebs nicht auf die Verrichtung manueller Tätigkeiten angewiesen sei, wirke sich die Gesundheitsbeeinträchtigung der beiden Hände nicht wesentlich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Die Invalidenrente sei sodann eine Erwerbsausfallsrente und keine Gesundheitsbeeinträchtigungsrente. Da der Unfall im Jahr 2001 keine erwerblichen Auswirkungen gezeitigt habe, komme eine Rentenanpassung nicht in Betracht (act. G 5). B.o   Mit Replik vom 22. April 2010 liess die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 gestellten Anträgen festhalten und zur Begründung im Wesentlichen ergänzend ausführen, dass der zweite Betrieb zwischenzeitlich wieder eröffnet worden sei, dass es nicht angehe, Mutmassungen bezüglich Validenkarriere anzustellen, und dass es der Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich sei, ihre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten so zu verlagern, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigung der beiden Hände nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (act. G 7). B.p   Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.       Vorliegend ist zu beurteilen, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach Zusprache einer halben Invalidenrente per 1. Juli 1997 mit Verfügung vom 16. März 2000 (IV-act. 34) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) so erheblich verändert hat, dass eine Anpassung der rechtskräftig verfügten Rente vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Invaliditätsgrad, der in aller Regel durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln ist (vgl. Art. 16 ATSG), Ausdruck eines Verlustes erwerblicher Leistungsfähigkeit ist und nicht Ausdruck eines (medizinisch zu ermittelnden) Verlustes der Arbeitsfähigkeit. Kann beispielsweise eine versicherte Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die zuvor ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben (ist sie also in dieser angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig), ist es ihr aber möglich, eine körperlich leichtere Tätigkeit auszuüben und dabei ein Einkommen in der Höhe des zuvor erzielten Einkommens zu erzielen, ist sie zwar arbeitsunfähig, aber nicht invalid: Ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit hat sich trotz Gesundheitsbeeinträchtigung nicht verringert. Bezogen auf die Beschwerdeführerin, die offenbar seit mehr als 20 Jahren erfolgreich selbständig einen Gastronomiebetrieb führt (vgl. IV-act. 13–2), stellt sich somit die Frage, ob die nach der Rentenzusprache im Jahr 2000 (vgl. IV-act. 34) eingetretenen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes massgebende Auswirkungen auf ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit zeitigten, sie also ohne diese Verschlechterungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2009) ein höheres Erwerbseinkommen hätte erzielen können. 2.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Aufgrund des aktenmässig ausgewiesenen Karriereverlaufs der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihren Betrieb weitergeführt hätte. Dies wird von beiden Parteien zu Recht nicht bestritten. Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsverschlechterung mehr Umsatz erzielt, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Umsätze auch ohne Gesundheitsverschlechterung so entwickelt hätten, wie sie sich tatsächlich entwickelt haben. Auch dies wird von beiden Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt. Eine allfällige gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse wäre daher einzig in der Anstellung zusätzlichen Personals zur Verrichtung der Arbeiten, die von der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgeführt werden können, zu erblicken. 2.2    Ausgehend von dieser Überlegung wurde denn auch im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache der Invaliditätsgrad ermittelt: Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zusätzliches Personal hatte anstellen müssen (vgl. IV-act. 13–4), wodurch gemäss Schreiben des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 1999 Mehrkosten von rund Fr. 30’000.-- pro Jahr entstanden seien, welche zur Halbierung des Betriebsgewinns führten (vgl. IV-act. 16). Zwar bestehen gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der so ermittelten Vergleichseinkommen, standen der Beschwerdegegnerin doch nicht genügend aussagekräftige Werte zur Entwicklung der effektiven Lohnkosten im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 1994 zur Verfügung (es liegen einzig Angaben zu den Lohnkosten ab dem Jahr 1994 bei den Akten; vgl. IV-act. 8 und 13–5); im Übrigen lässt sich dem Lohnheft 1994 kein erheblicher Anstieg der Lohnkosten ab September 1994 entnehmen (vgl. IV-act. 8– 61 ff.). Ebenso fehlten Vergleichswerte zur Entwicklung des Umsatzes; waren doch nur die Umsätze der Jahre 1995–1997 bekannt gegeben worden, nicht aber jene vor 1995 (vgl. IV-act. 9). Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 1994 einen um immerhin 15 % höheren Gewinn erzielte als im Jahr 1993 (vgl. IV-act. 16). Allerdings lässt sich den Lohnheften entnehmen, dass im Jahr 1995 die Lohnkosten rund Fr. 24’000.-- höher waren als im Jahr 1994 (vgl. IV-act. 8), was die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegende Annahme, das Einkommen habe sich aufgrund von Personalmehrkosten halbiert, stützt. Es mag offen bleiben, ob der Gewinnrückgang allein auf die gesundheitsbedingten Einschränkungen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Gesamthaft war es im Verfügungszeitpunkt nämlich durchaus vertretbar, die Vergleichseinkommen so festzulegen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % ist jedenfalls zu verneinen. 2.3    Die effektiven Lohnkosten der Jahre 1999–2008 entwickelten sich gesamthaft im Rahmen der Nominallohnentwicklung: Die im Jahr 2008 angefallenen Lohnkosten von Fr. 254’863.-- sind etwa 13 % höher als die im Jahr 1999 angefallenen Lohnkosten von Fr. 225’449.--; die Nominallöhne haben sich in diesem Zeitraum um 14 % erhöht (Indexstand 1999: 1938; 2008: 2219; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2010, T 39). Obwohl die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2001 eingetreten ist, kam es lediglich in den Jahren 2003 und 2004 zu einem erheblichen – indessen vorübergehenden – Anstieg der Lohnkosten (vgl. IV-act. 88–5). Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie hätte aufgrund der Unfallereignisse im Jahr 2001 zwei Arbeitnehmer zusätzlich anstellen müssen (in einem Pensum von 40–60 %), und es würden nun zwei Familienmitglieder (Schwager und Schwiegersohn) zusätzlich im Betrieb mitarbeiten (vgl. IV-act. 88–13), doch findet diese Angabe kein Korrelat in der eben dargelegten Entwicklung der effektiven Lohnkosten. Ebenso lässt sich kein entsprechender Gewinneinbruch feststellen: Abgesehen von deutlich höheren Umsätzen und Gewinnen in den Jahren 2003 und 2004 bewegten sich die Umsätze in den Jahren 2002–2007 jeweils bei rund Fr. 830’000.-- bis Fr. 850’000.-- und die Gewinne jeweils bei rund Fr. 35’000.-- bis Fr. 37’000.-- (im Jahr 2002 allerdings lediglich Fr. 23’784.81). Selbst wenn man aufgrund des relativ tiefen Gewinns im Jahr 2002 davon ausgehen würde, es seien in diesem Jahr entsprechende gesundheitsbedingt höhere Personalkosten angefallen, liesse sich daraus keine länger dauernde zusätzliche Erwerbseinbusse ableiten, denn im Jahr 2003 erzielte die Beschwerdeführerin den höchsten der in den Akten ausgewiesenen Betriebsgewinne (das Dreifache des Betriebsgewinns im Jahr 2002). Im Jahr 2004 konnte die Beschwerdeführerin dann zwar nicht mehr einen ganz so hohen Gewinn erzielen, doch liegt auch dieser deutlich über dem Durchschnitt der in den Jahren davor und danach erzielten Gewinne. Zu einem eigentlichen, längerfristigen Gewinneinbruch kam es erst im Jahr 2005, wohl aufgrund des Brandes im Zweitbetrieb (vgl. zum Ganzen IV-act. 77 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und zum Brand IV-act. 88). Gesamthaft ist eine zusätzliche erhebliche Erwerbseinbusse nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung bzw. als Folge der Unfallereignisse im Jahr 2001 in den Akten jedenfalls nicht ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rentenanpassung nicht. 3.       Was sodann die Betätigungsvergleiche betrifft, so kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die so genannte ausserordentliche Bemessungsmethode gelangt praxisgemäss nur dann zur Anwendung, wenn die zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs nicht möglich ist. Sodann ist diese Bemessungsmethode nicht mit der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu verwechseln, denn im Gegensatz zu letzterer wird der Invaliditätsgrad nicht direkt anhand der Resultate des Betätigungsvergleichs ermittelt, sondern erst nach erwerblicher Gewichtung derselben (vgl. zum Ganzen: BGE 128 V 29). Da vorliegend die Umsatz- und Gewinnzahlen eine ausreichend zuverlässige Beurteilung der Frage nach der Veränderung des Invaliditätsgrades erlauben, fällt eine Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bereits grundsätzlich ausser Betracht. Sodann wäre – wenn der Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Methode ermittelt würde –, wie erwähnt, eine erwerbliche Gewichtung der Ergebnisse des entsprechenden Betätigungsvergleichs vorzunehmen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation offensichtlich nicht bedacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die bereits erfolgte und im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht ohnehin zu verlangende Verlagerung der Tätigkeitsbereiche es der geschäftstüchtigen Beschwerdeführerin erlaubte, die infolge der Unfallereignisse im Jahr 2001 hinzugekommenen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht zu kompensieren, sodass mithin auch anhand eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs keine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen würde. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann indessen offenbleiben, da der Invaliditätsgrad, wie erwähnt, anhand eines Einkommensvergleichs bemessen werden kann. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keine Anpassung der Rente vorgenommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 69 Abs. 1  des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten zu bezahlen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss in selbiger Höhe angerechnet wird. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Die Beschwerdeführerin hat unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten in selbiger Höhe zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2012 Art. 16 ATSG. Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Bemessung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden. Führt die versicherte Person einen Betrieb und kann sie gesundheitsbedingt gewisse Tätigkeiten nicht mehr selbst ausführen, so kann die Erwerbseinbusse unter Umständen den Mehrkosten für zusätzliches Personal entsprechen. Zeitigt eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine nachweislichen Auswirkungen auf die Lohnkostenentwicklung, Umsatz- und Gewinnzahlen, so bleibt der Invaliditätsgrad unverändert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2012, IV 2010/17).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2010/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2012 IV 2010/17 — Swissrulings