Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/104 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 09.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2010 Art. 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Ein Gerät, mit dem eine sprechunfähige versicherte Person das wiedergeben kann, was andere Personen gesagt haben, ist kein Kommunikationsgerät i.S. der Ziffer 15.02, denn es ist nicht die – synthetische – Stimme der versicherten Person. Die versicherte Person kann sich damit nicht spontan und situationsbezogen ausdrücken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010, IV 2010/104). Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2010 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 9. September 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Kontakt mit der Umwelt) Sachverhalt: A. Gemäss einem Bericht von Dr. med. B.___ vom Ostschweizer Kinderspital vom 3. November 2009 waren bei M.___ (Jg. 1985) folgende Diagnosen erhoben worden: schwere Mehrfachbehinderung (multifokale symptomatische Epilepsie, bilaterale spastisch-dyskinetische Cerebralparese, schwerer psychomotorischer Entwicklungsrückstand, thorakal rechts- und lumbal linkskonvexe Skoliose), St. n. Hüftrekonstruktion rechts, St. n. Achillessehnenverlängerung bds., Fussarthrodese rechts, Windswept-Deformation und Dysphagie mit PEG-sondenabhängiger Ernährung. Der Versicherte lebte im Beschäftigungswohnheim des C.___. Er war schwergradig hilflos. Seine Mutter und Vertreterin stellte am 11. November 2009 das Gesuch um die Abgabe eines BIG Step-by-Step Kommunikators als Hilfsmittel. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte könne nur sehr begrenzt Einzellaute und Silben bilden, so dass eine verbale Kommunikation erheblich eingeschränkt sei. Er sei dringend auf eine Kommunikationshilfe angewiesen, um mit der Umwelt in Kontakt treten zu können, zumal er ein ausgeprägtes Mitteilungsbedürfnis habe. Oft werde er nicht oder falsch verstanden, worauf er mit Aggression, Frust- und Resignation reagiere. Seien entsprechende Hilfsmittel vorhanden, bediene er diese ausdauernd und konzentriert. Beim Step-by-Step Kommunikator handle es sich um einen portablen Kommunikator, den der Versicherte den ganzen Tag bei sich haben könne. Durch das Drücken der Taste spreche das Gerät aus, was der Versicherte gerne sagen möchte. Damit könnten alle Personen den Versicherten verstehen. Der Step-by-Step Kommunikator habe die nötige Menge an Aussagemöglichkeiten und er könne vom Versicherten bedient werden. Die Kosten beliefen sich gemäss einer Offerte des Lieferanten auf Fr. 6854.75 (inklusive eine Pauschale von Fr. 6044.- für "Dienstleistungen gemäss Tarifvereinbarungen mit BSV"). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle nahm eine telephonische Abklärung beim C.___ vor. Gemäss der Notiz vom 17. Dezember 2009 war der Versicherte nicht fähig, den Schalter zum Aufnehmen zu betätigen. Er konnte auch nicht selber darauf sprechen, da er kein Wort reden konnte. Aufgenommen wurden stattdessen Äusserungen der Eltern, der Heimleiterin, der Physiotherapeutin und der Betreuungspersonen. Der Versicherte nahm das Gerät mit nach Hause, um dort das abzuspielen, was andere Personen darauf gesprochen hatten. Das Gerät konnte also nicht situationsbezogen eingesetzt werden, d.h. der Versicherte konnte damit nicht ausdrücken, was er im Moment gerade sagen wollte. Die IV-Stelle betrachtete den Step-by-Step Kommunikator nicht als Kommunikationsgerät und damit auch nicht als Hilfsmittel. Mit einem Vorbescheid vom 4. Januar 2010 teilte sie der Vertreterin des Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch abzuweisen, da der Step-by-Step Kommunikator nicht als situationsbezogenes Kommunikationsgerät eingesetzt werden könne. Das Gerät gehöre deshalb nicht zur Hilfsmittelkategorie der Kommunikationsgeräte. Im übrigen sei offensichtlich kein Gebrauchstraining nötig, so dass die entsprechenden Kosten von über Fr. 6000.- nicht gerechtfertigt seien. Am 15. Februar 2010 erging eine gleichlautende Verfügung. C. Die Vertreterin des Versicherten erhob am 12. März 2010 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung. Sie machte geltend, der Versicherte habe bereits erste positive Erfahrungen mit dem Step-by-Step Kommunikator gemacht. Er könne das Gerät beidhändig bedienen. Da er kognitiv in der Lage sei, Aussagen gegenüber Bezugspersonen zu machen, freue er sich, wenn er verstanden werde. Er sollte die Möglichkeit haben, mit weniger vertrauten Menschen zu kommunizieren. Deshalb sei eine verbale Kommunikationsmöglichkeit vonnöten. Mit dem Step-by-Step Kommunikator könne der Versicherte eigene Erlebnisse der Woche an die Bezugspersonen weitergeben und diese könnten wieder darauf eingehen. Abläufe des Alltags seien dadurch leichter anzuzeigen und könnten vom Versicherten selbständig wiederholt werden. So sei ihm die Partizipation im Alltag möglich. D. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle beantragte am 3. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Step-by-Step Kommunikator könne nicht als spontanes und situationsbezogenes Kommunikationsgerät eingesetzt werden, mit dem der Versicherte seine Bedürfnisse und Wünsche mitteilen könnte. Vielmehr sei es ein pädagogisches Hilfsmittel, mit dem Drittpersonen über Erlebnisse im Alltag des Versicherten berichteten und die entsprechende Aufnahme dann bei anderen Personen abgespielt werden könne. Das Gerät werde ausschliesslich zwischen dem Elternhaus und der Schule eingesetzt. Die Anforderungen an ein Hilfsmittel zur Kommunikation seien in Rz 15.02.4 KHMI wiedergegeben. Diese seien nicht erfüllt. Die bundesgerichtliche Praxis verlange zudem, dass ein Kommunikationsgerät der versicherten Person ermöglichen müsse, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Auch diese Anforderung werde vom Step-by-Step Kommunikator nicht erfüllt. Sprachfördermassnahmen und Schulungsmaterial gingen nicht zulasten der Invalidenversicherung. Im übrigen sei der Step-by-Step Kommunikator so einfach zu bedienen, dass kein Gebrauchstraining erforderlich sei. Erwägungen: 1. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität u.a. für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellen Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss dem Art. 2 Abs. 1 HVI sind die abzugebenden Hilfsmittel in einer Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Die Ziffer 15 dieser Liste enthält die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Dazu gehören gemäss der Ziffer 15.02 elektronische Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung verfügen. Die Verwaltungsweisungen enthalten keine Präzisierung des Begriffs 'Kontakt mit der Umwelt' (vgl. Rz 15.021 KHMI). Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sprechfähigkeit zu ersetzen. Der Beschwerdeführer kann nur einzelne Laute oder Silben bilden. Er kann also nicht sprechen, auch nicht indem er einzelne Wörter bildet. Durch Schreiben kann er diese behinderungsbedingte Einschränkung in der Kommunikation nicht kompensieren, weil er behinderungsbedingt auch nicht schreiben kann. Er benötigt deshalb ein Gerät, das ihm eine Stimme gibt, das es ihm also erlaubt, wenigstens über die aktuellen alltäglichen Dinge – synthetisch, d.h. mittels Sprachausgabe des elektronischen Kommunikationsgeräts - zu sprechen, z.B. dass er Durst habe, dass er friere oder dass er auf die Toilette müsse. Das Bundesgericht hat das treffend als Möglichkeit, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken, zusammengefasst (vgl. BGE 131 V 9 ff. Erw. 3.6.2). Diese Aufgabe kann der zur Diskussion stehende Step-by-Step Kommunikator nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer kann den Inhalt der Sprachausgabe nämlich nicht selbst steuern, indem er das gewünschte Wort auswählt und dem Gerät den Befehl erteilt, dieses Wort zu sagen. Er hat also keinen Einfluss auf den Inhalt der Sprachausgabe. Seine Steuerungsmöglichkeit beschränkt sich auf die Möglichkeit, das Gerät dazu zu bringen, den von Drittpersonen vorgegebenen Mitteilungsinhalt wiederzugeben. Dabei handelt es sich nur im weitesten Sinn um eine Kommunikation des Beschwerdeführers mit anderen Personen, denn der Inhalt der konkreten Botschaft ist völlig fremdbestimmt. Die Kommunikation läuft also zwischen der Drittperson, die den Inhalt der aufzunehmenden Botschaft bestimmt, und der Drittperson, der gegenüber der Beschwerdeführer den Step-by-Step Kommunikator abspielt. Auch wenn die erste Drittperson versucht, den Inhalt der aufzunehmenden Botschaft so zu wählen, dass sie möglichst dem entspricht, was der Beschwerdeführer selbst in der konkreten Situation erzählen würde, wenn er könnte, handelt es sich doch nicht im eigentlichen Sinn um einen direkten und aktuellen Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Umwelt. Da der Step-by-Step Kommunikator also nicht geeignet ist, das fehlende Sprechvermögen des Beschwerdeführers in einer ausreichenden Form zu ersetzen, ist er kein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt im Sinne der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die Abgabe eines Step-by-Step Kommunikators als Hilfsmittel der Invalidenversicherung verneint. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Der konkrete Verfahrensaufwand war deutlich unterdurchschnittlich. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- erweist sich als angemessen. Diese Gebühr ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt. Dem Beschwerdeführer sind Fr. 200.zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen; ihm sind vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 200.- zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2010 Art. 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Ein Gerät, mit dem eine sprechunfähige versicherte Person das wiedergeben kann, was andere Personen gesagt haben, ist kein Kommunikationsgerät i.S. der Ziffer 15.02, denn es ist nicht die – synthetische – Stimme der versicherten Person. Die versicherte Person kann sich damit nicht spontan und situationsbezogen ausdrücken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010, IV 2010/104).
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