Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2010 IV 2009/96

19. März 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,559 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG. Erwerbsaufnahme. Das neu erzielte Einkommen wird gemäss Art. 31 IVG auf das ursprüngliche Invalideneinkommen aufgerechnet. Bei einem ursprünglichen Invaliditätsgrad von 70 % führt selbst eine geringfügige Veränderung des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades zu einer erheblichen Änderung des Rentenanspruchs (Erw. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2010, IV 2009/96).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/96 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 19.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2010 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG. Erwerbsaufnahme. Das neu erzielte Einkommen wird gemäss Art. 31 IVG auf das ursprüngliche Invalideneinkommen aufgerechnet. Bei einem ursprünglichen Invaliditätsgrad von 70 % führt selbst eine geringfügige Veränderung des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades zu einer erheblichen Änderung des Rentenanspruchs (Erw. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2010, IV 2009/96). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 19. März 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, gegen  IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Herabsetzung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a B.___ bezieht seit 1. August 2005 eine halbe, ab 1. August 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 19. März 2008, act. G 8.1/63 und 64). Diese wurde ihr gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Februar 2006 sowie ein Zusatzgutachten vom 14. Juni 2007 ausgerichtet. Dr. A.___ diagnostizierte zunächst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit ängstlich-abhängigen, narzisstischen und impulsiven Merkmalen bei einem Status nach frühkindlichem POS. Ab April 2006 sei eine (bis) mittelgradige depressive Episode sowie eine sekundäre Alkoholabhängigkeit hinzugekommen. Zudem diagnostizierte er neu seit Kindheit bestehende organisch bedingte kognitive Funktionsstörungen. Seit ca. August 2004 sei die Leistungsfähigkeit um 50% und seit April 2006 um 70% vermindert (act. G 8.1/31 und 52). A.b Am 5. Mai 2008 und 19. Juni 2008 meldete die Versicherte, dass sie eine 50 %- Stelle als Küchenhilfe im Restaurant C.___ habe (act. G 8.1/65 und 67). Mit Verlaufsbericht vom 13. Juli 2008 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ sowie einen Verdacht auf eine frühkindliche zerebrale Funktionsstörung, bei stationärem Gesundheitszustand (act. G 8.1/70). Am 16. Oktober 2008 teilte der Arbeitgeber mit, die Versicherte sei seit 1. März 2008 angestellt und verdiene Fr. 1'600.-- (brutto) pro Monat (act. G 8.1/72). A.c Die IV-Stelle St. Gallen stellte fest, dass nur noch ein Invaliditätsgrad von 65% und damit ab 1. Mai 2009 nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügung vom 4. März 2009; act. G 8.1/81). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. März 2009 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie versuche mit ganzer Kraft, ihrer Arbeit zu 50% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachzugehen. Sie werde jetzt dafür bestraft, dass sie versuche durchzuhalten (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Mangels repräsentativer Vergleichsbasis sei bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (LSE 2006, TA1, Frauen, Niveau 4). Das massgebende Valideneinkommen betrage danach, hochgerechnet auf 2008, Fr. 52'594.--. Die Beschwerdeführerin habe 2008 ein monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--, mithin von Fr. 19'200.-- pro Jahr erzielt. Unter Berücksichtigung des ursprünglich angenommenen Invalideneinkommens von Fr. 14'410.-- und von Art. 31 IVG ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 16'603.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 68% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 8). B.c Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gewährt (act. G 11). Erwägungen: 1.    1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen (altrechtlichen) Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente wird ein neu erzieltes oder erhöhtes Erwerbseinkommen nur soweit berücksichtigt, als die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken beträgt. Vom Restbetrag werden nur zwei Drittel berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 und 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IV-Revision). Dabei sind nur Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt sind (Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 86 IVV). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.    2.1 Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin nach der Rentenerhöhung per 1. August 2006 am 1. März 2008 eine 50 %-Tätigkeit als Küchenangestellte im Restaurant C.___ auf (act. G 8.1/72). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass damit grundsätzlich eine erhebliche Veränderung des erwerblichen Sachverhalts vorliegt. Nach den - noch zu überprüfenden - Annahmen der Beschwerdegegnerin ändert sich dadurch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zwar lediglich um 2% (von 70% auf 68%; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). Nachdem bei einem Invaliditätsgrad von ursprünglich 70% jedes neu hinzukommende Erwerbseinkommen, das die Freigrenze von Fr. 1'500.-- (Art. 31 Abs. 1 IVG) übersteigt, zu einem Invaliditätsgrad unter 70% und damit zu einer kleineren Rente führt, ist nach der bundesgerichtlichen ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung auch diesbezüglich von der Erheblichkeit der Veränderung auszugehen (BGE 133 V 545, E. 6.2, 6.3 und insbesondere 7). 2.2 Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. März 2009 war das fragliche Arbeitsverhältnis bereits seit einem Jahr in Ausübung (Beginn am 1. März 2008). Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass es voraussichtlich längere Zeit im Sinn von Art. 88a Abs. 1 IVV dauern würde bzw. gedauert hat, so dass die Änderung des Anspruchs ausgewiesen war. Die Beschwerdegegnerin kürzte sodann die Rente gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. Mai 2009, was im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. März 2009) ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 2.3 Bei der Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 14'410.-- aus. Dabei berücksichtigte sie (für das Valideneinkommen) nach eigenen Angaben die LSE 2007 und einen Betrag von Fr. 48'036.--. Das Invalideneinkommen leitete sie daraus ab, indem sie vom Arbeitsfähigkeitsgrad von 30% in einer adaptierten Tätigkeit ausging (= Fr. 14'410.--; act. G 8.1/56.3). In der vorliegenden Beschwerdeantwort geht sie nunmehr von einem Invalideneinkommen von Fr. 16'603.-- aus. Dabei berücksichtigte sie den beim Restaurant C.___ erzielten Jahreslohn von Fr. 19'200.-- (12 X Fr. 1'600.-- [inkl. 13. Monatslohn]), wovon gemäss Art. 31 IVG Fr. 2'193.-- (= Einkommensverbesserung von Fr. 4'790.-- abzüglich Fr. 1'500.--; davon zwei Drittel) zum ursprünglichen Invalideneinkommen aufgerechnet wurden (Fr. 14'410.-- + Fr. 2'193.-- = Fr. 16'603.--). Verglichen mit dem - nunmehr auf 2008 hochgerechneten und - auf Fr. 52'594.-festgesetzten (korrigierten) Valideneinkommen ergab sich somit neu ein Invaliditätsgrad von 68% (act. G 8 S. 4). Zwar müsste korrekterweise auch für die Berechnung des Invalideneinkommens von diesem neuen Valideneinkommen, also von einem Betrag von Fr. 15'778.-- (30% von 52'594.--) ausgegangen und für die Differenzberechnung darauf abgestellt werden. Bei einem Freibetrag von Fr. 1'500.-- (Art. 31 Abs. 1 IVG) und der Zweidrittelsanrechnung der restlichen Einkommensverbesserung (Art. 31 Abs. 2 IVG) ergäbe sich somit ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 17'059.-- ([Fr. 19'200.-- - Fr. 15'778.--] - Fr. 1'500.--, davon zwei Drittel = Fr. 1'281.--; Fr. 15'778.-- + Fr. 1'281.-- = Fr. 17'059.--). Indessen bleibt es auch bei dieser Berechnung bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 68 % ([Fr. 52'594.-- - Fr. 17'059.--] : Fr. 52'594.-- X bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass bei diesem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Stelle offenbar zwischen 14. Mai 2009 und 13. Juli 2009 wieder verloren hat (vgl. ihre Eingaben betreffend unentgeltliche Rechtspflege; act. G 6 und G 10), steht es ihr frei, eine erneute Revision (ganze Rente) zu beantragen. 3.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2010 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG. Erwerbsaufnahme. Das neu erzielte Einkommen wird gemäss Art. 31 IVG auf das ursprüngliche Invalideneinkommen aufgerechnet. Bei einem ursprünglichen Invaliditätsgrad von 70 % führt selbst eine geringfügige Veränderung des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades zu einer erheblichen Änderung des Rentenanspruchs (Erw. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2010, IV 2009/96).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2009/96 — St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2010 IV 2009/96 — Swissrulings