Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/471 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 24.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2010 Art. 17 IVG, Art. 9 BV. Umschulungsanspruch, Willkürverbot und Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verfügung der IV-Stelle leidet an einem inneren Widerspruch und verletzt damit das Willkürverbot sowie den Grundsatz, dass sich behördliches Verhalten nach Treu und Glauben zu richten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, IV 2009/471). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 24. November 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 26. Juni 2003 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. Er führte aus, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom zu leiden (act. G 6.1.2). Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, bescheinigte dem Versicherten für die bisherige Tätigkeit als Hartverchromer seit 2. Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztbericht vom 9. Juli 2003, act. G 6.1.12). A.b Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 28. August 2003 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab, da es diesem möglich sei, bei Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein im Vergleich zum bisherigen annähernd gleichwertiges Erwerbseinkommen zu erzielen (act. G 6.1.18). Diese Verfügung focht der Versicherte an. Letztinstanzlich gelangte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) zum Schluss, dass der für die Vornahme von beruflichen Massnahmen erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20% erfüllt sei. Es wies die Sache zur Abklärung von geeigneten Umschulungsmöglichkeiten und zur neuen Entscheidung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück (Urteil des EVG vom 31. Januar 2005, I 588/04, act. G 6.1.46). A.c In der Folge erteilte die IV-Stelle am 10. März 2005 einen Abklärungsauftrag betreffend berufliche Massnahmen (act. G 6.1.49). Nach Rücksprache mit der SUVA, wonach der Versicherte bei der C.___ zu 50% für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angestellt sei und die SUVA weitere medizinische Abklärungen durchführe, schloss die beauftragte Berufsberaterin den Fall am 26. Juli 2005 intern ab (act. G 6.1.53). A.d Am 7. Juni 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Rentenleistungen an (act. G 6.1.63). Er wurde am 11. März 2008 in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH untersucht. Im Gutachten vom 14. April 2008 diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine leichte bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine chronische Lumbalgie, derzeit ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eine chronische Zervikalgie, derzeit ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2). Sie bescheinigten dem Versicherten für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 6.1.117). A.e Am 8. Mai 2008 erteilte die IV-Stelle erneut einen Abklärungsauftrag betreffend berufliche Massnahmen (act. G 6.1.119). Darauf absolvierte der Versicherte am 15. Januar 2009 einen Leistungstest. Aus diesem schloss die IV-Stelle, dass eine Ausbildung zum technischen Kaufmann oder CNC-Operateur nicht erfolgversprechend sei. Der Versicherte besitze jedoch eine sehr gute praktische Bildungsfähigkeit. Deshalb sei eine Einarbeitung bzw. praktische Umschulung "on the Job mit evtl. Kursbesuchen", die auf die Arbeit abgestimmt wären, zu empfehlen (act. G 6.1.120). Im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 13. Mai 2009 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, der Versicherte habe sich für den Weg der Arbeitsvermittlung mit der Option entschieden, bei Bedarf eine Umschulung "on the Job" machen zu können. Primär stehe jedoch die Arbeitsvermittlung im Vordergrund, da aufgrund der gegenwärtigen Situation zurzeit keine Umschulung zum Tragen kommen könne (act. G 6.1.124). Der Versicherte berichtete der IV-Stelle am 26. August 2009, dass er an der gegenwärtigen Arbeitsstelle keine Ferien für einen Schnupperaufenthalt in der Ausbildungs- und Integrationsinstitution D.___ beziehen könne. Mit der Berufsberaterin wurde vereinbart, den Fall abzuschliessen mit der Anmerkung, dass sich der Versicherte wieder anmelden könne, wenn er für berufliche Massnahmen bereit sei (act. G 6.1.127; vgl. auch act. G 6.1.128 f.). A.f Im Vorbescheid vom 29. September 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren auf eine Umschulung abzuweisen (act. G 6.1.130). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2009 Einwand. Er brachte vor, aus den Akten ergebe sich klar, dass ihm weiterhin die Möglichkeit einer Umschulung offengehalten werden solle. Aus beruflichen Gründen bei der aktuellen Teilzeitanstellung solle aber in Absprache mit der Eingliederungsstelle von einer sofortigen aktuellen Umschulung abgesehen werden. Die Möglichkeit der Umschulung müsse aber weiterhin offen bleiben, wie es mit der Eingliederungsstelle abgemacht worden sei. Deshalb gebe es keinen Anlass für eine Verfügung, die einen Anspruch auf eine Umschulung generell verneine. Vielmehr sei in dieser Sache höchstrichterlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden worden, dass ein Umschulungsanspruch grundsätzlich bestehe (act. G 6.1.133). A.g Die IV-Stelle verfügte am 10. November 2009 entsprechend dem Vorbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sache vom EVG zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen worden sei, um anschliessend über den Anspruch auf Umschulung neu zu verfügen. Die entsprechenden Abklärungen seien in der Zwischenzeit von der Berufsberaterin vorgenommen worden. Diese hätten ergeben, dass der Versicherte den Anforderungen an eine eigentliche Umschulung, z.B. zum Technischen Kaufmann oder CNC-Operateur, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewachsen wäre. Es würde ihm aber weiterhin Hand für eine "Umschulung on the job" geboten, sofern eine solche Massnahme zur Erhaltung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit unerlässlich sein sollte (act. G 6.1.134). B. B.a Gegen die Verfügung vom 10. November 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Gewährung einer Umschulung. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Umschulungsanspruch ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen hätten lediglich ergeben, dass eine Ausbildung zum technischen Kaufmann oder zum CNC- Operateur womöglich nicht geeignet wäre. Ein klares Ergebnis hierzu liege nicht vor. Es seien ihm ferner Ausbildungsprogramme zum Industriepraktiker bzw. zum Industriepraktiker Qualitätskontrolle von der Beschwerdegegnerin ausgehändigt worden. Deshalb sei beschlossen worden, dass in einem zweiwöchigen Schnupperkurs während den Ferien im Herbst 2009 im D.___ abgeklärt werde, ob und welches der besprochenen Angebote für ihn in Frage kommen würde. Er habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er den geplanten Termin nicht wahrnehmen könne, weil sein Arbeitgeber die notwendigen Ferien in dieser Zeit nicht bewillige. Es sei ihm aber zugesichert worden, dass die Umschulung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch angegangen werden könne. Die generelle Verneinung einer Umschulungsmassnahme sei daher unzulässig und stehe im Übrigen in Widerspruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Verfügungsbegründung, worin ihm ein Angebot zur "Umschulung on the job" gemacht worden sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2010, der Beschwerdeführer sei zum Rückzug seiner Beschwerde aufzufordern. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Im Moment könne aufgrund der konkreten Umstände keine Umschulung/Eingliederung durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer dazu noch nicht bereit sei. Folgerichtig sei der Anspruch abgewiesen worden, da sie die Dossiers nicht über längere Zeit pendent halten könne, wenn sicher sei, dass in der nächsten Zeit nichts Weiteres geschehe. Wie dem Beschwerdeführer zugesichert, könne er sich jedoch selbstverständlich melden, wenn sich an seiner beruflichen Situation etwas ändere oder einfach die Umschulung/Eingliederung aktuell werde. Durch die verfügte Ablehnung gehe er keinerlei Ansprüche verlustig (act. G 6). B.c In der Stellungnahme vom 5. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Dass er mit der angefochtenen Verfügung keiner Ansprüche verlustig gehe, ergebe sich daraus nicht. Die ihm gemäss der angefochtenen Verfügung verbleibenden Möglichkeiten entsprächen nicht jenen einer Umschulung. Wenn die Beschwerdegegnerin die gegenteilige Auffassung vertrete, sei sie gehalten, ihre Verfügung zu widerrufen und mit einer Klarstellung eine neue Verfügung zu erlassen, worin nicht im Dispositiv jede IV-Umschulung abgelehnt werde (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2010 an ihren bisherigen Ausführungen fest (act. G 11). B.e Auf Nachfrage der Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts präzisiert die Beschwerdegegnerin, dass sie auf die Leistungsablehnung bezüglich Umschulung nicht zurückkommen wolle. Es blieben bezüglich "Umschulung on the job" bzw. Arbeitsvermittlung sämtliche Möglichkeiten offen. Bezüglich einer eigentlichen Umschulung zum Technischen Kaufmann oder CNC-Operateur werde mit der angefochtenen Verfügung ein Anspruch aber definitiv abgewiesen (act. G 12). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen zu überprüfen. 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Massnahme hat verhältnismässig zu sein, was Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit (sachlich, zeitlich, wirtschaftlich und persönlich) umfasst. In der Regel besteht also nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 258). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108). 2.2 Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, einer schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen Person nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Verlangt ist immer eine gezielte Ausrichtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinn des Berufsbildungsrechts, des Weiteren Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung. Auch ein Deutschkurs fällt unter Umständen als Bestandteil einer Umschulungsmassnahme in Betracht (U. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in E. Murer / H.-U. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 194 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung gemäss Dispositiv generell den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichzeitig führt sie in der Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Hand für eine "Umschulung on the job" geboten werde (act. G 6.1.134). Damit geht einher, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zugesichert wurde, dass er die Möglichkeit hat, sich bezüglich beruflicher Massnahmen jederzeit zu melden (vgl. Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 28. August 2009, act. G 6.1.129). Selbst im Beschwerdeverfahren waren sich die Parteien einig, dass die beruflichen Massnahmen lediglich zur Zeit abgeschlossen werden und der Beschwerdeführer dadurch keinen Rechtsnachteil für zukünftige berufliche Massnahmen erleiden soll (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2010: Der Beschwerdeführer "wurde mehrere Male sowie im Rahmen der angefochtenen Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er sich jederzeit wieder melden könne, wenn sich seine Situation verändert hat. Er kann sich jedoch selbstverständlich auch melden, wenn […] oder einfach die Umschulung/Eingliederung aktuell wird. Durch unsere aktuelle Ablehnung geht er keinerlei Ansprüche verlustig.", act. G 6, Rz 6). Angesichts dieses offenen Widerspruchs zwischen Dispositiv und Begründung ist zu prüfen, ob die Verfügung willkürlich ist. 3.1 Nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Begriff der Willkür erfasst nur qualifizierte Fehler. Diese liegen vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung "auf einem offenbaren Versehen beruhen" (BGE 105 Ia 190 E. 2a mit Hinweisen) oder wenn ein Entscheid "an einem inneren Widerspruch leidet" (BGE 121 I 243 E. 1d mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 10. Februar 2000, 1P.45/00, E. 3c). 3.2 Die angefochtene Verfügung leidet an einem offensichtlichen inneren Widerspruch, da die Beschwerdegegnerin darin den Anspruch des Beschwerdeführers für Umschulungsmassnahmen - wie das damalige EVG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2005, I 588/04, act. G 6.1.46) - für gegeben hält (vgl. auch act. G 6.1.129), andererseits diesen aber im Dispositiv generell verneint (act. G 6.1.134), woran sie im Beschwerdeverfahren festhält (act. G 12). Ihr Vorgehen verletzt damit das Willkürverbot. Des Weiteren verletzt die Beschwerdegegnerin durch ihr in sich widersprüchliches Verhalten auch den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers, nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wenn sie ihm die jederzeitige voraussetzungslose (Wieder-)Aufnahme von Umschulungsbemühungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusichert, letztlich aber mit dem Verfügungsdispositiv einen Umschulungsanspruch generell verneint und ihn schliesslich von bestimmten Umschulungsmassnahmen definitiv ausschliessen will (act. G 12). 4. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit - wo sich die Parteien einig sind, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit bezüglich beruflicher Massnahmen (wieder) melden könne (act. G 6, Rz 6) von der falschen Voraussetzung ausgeht, dass ein Fallabschluss bezüglich beruflicher Massnahmen zwangsläufig mittels förmlicher Verfügung zu erfolgen hat (die IV-Stelle gehe immer so vor; act. G 12). Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Urteil des EVG vom 31. Januar 2005, I 588/04. Die Beschwerdegegnerin schloss denn auch zu einem früheren Zeitpunkt (26. Juli 2005) die Vorkehren bezüglich beruflicher Massnahmen (vorläufig) intern ab, ohne dass dieser Abschluss in eine Verfügung mündete (act. G 6.1.53). Ferner hat es die Beschwerdegegnerin auch in der Hand, einen (vorläufigen) Abschluss von beruflichen Massnahmen im Rahmen einer Mitteilung an die versicherten Personen vorzunehmen mit dem Hinweis, dass es diesen frei stehe, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu beantragen (vgl. Art. 51 ATSG). Es ist auch nicht einsehbar, weshalb das Verwaltungsverfahren bezüglich beruflicher Massnahmen nicht sistiert werden könnte. Nimmt die Beschwerdegegnerin schliesslich den Abschluss der beruflichen Massnahmen in Verfügungsform vor, so hat sich das entsprechende Dispositiv in Fällen, wo wie vorliegend die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit grundsätzlich nicht im Streit stehen und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht generell verneint (vgl. act. G 6.1.129), auf die konkret in Frage stehenden beruflichen Massnahmen zu beziehen, deren Anspruch verfügungsweise abgelehnt werden soll. Wäre also die Beschwerdegegnerin der Auffassung, sie habe die Voraussetzungen für eine Umschulung zum technischen Kaufmann oder CNC-Operateur umfassend geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass diese Massnahmen nicht bewilligt werden können, hätte sich eine abweisende Verfügung auf diese Massnahmen zu beschränken. Denkbar wäre auch, das entsprechende Dispositiv mit dem Vermerk "zur Zeit abgewiesen" zu gestalten. Auf diese Weise würde der von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Rechnung getragen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Massnahme jederzeit melden könne, in diesem Fall allerdings ohne jede Einschränkung (vgl. Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 28. August 2009, act. G 6.1.129). 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. November 2009 aufzuheben. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses pauschal zwischen Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- bemessen werden (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO [sGS 963.75]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. November 2009 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2010 Art. 17 IVG, Art. 9 BV. Umschulungsanspruch, Willkürverbot und Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verfügung der IV-Stelle leidet an einem inneren Widerspruch und verletzt damit das Willkürverbot sowie den Grundsatz, dass sich behördliches Verhalten nach Treu und Glauben zu richten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, IV 2009/471).
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