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St.Gallen Versicherungsgericht 10.10.2011 IV 2009/416

10. Oktober 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,067 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.10.2011, IV 2009/416).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/416 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 10.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2011 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.10.2011, IV 2009/416). Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Sozialamt der Stadt St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ (Jg. 1981) erlernte den Beruf eines Offsetdruckers. Dabei wurden ihm Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erbracht. Am 18. September 2002 schloss die IV-Stelle die Ausrichtung dieser Leistungen ab (IV-act. 99). Am 10. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, er könne nicht mehr als Offsetdrucker arbeiten, weil er nach vier bis fünf Stunden Schmerzen habe. Er benötige eine Berufsberatung und eine Umschulung in einen anderen Beruf. Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 4. September 2004 (IV-act. 11), beim Versicherten seien folgende Diagnosen erhoben worden: Kongenitale Hypoplasie Femur links (St. n. Verlängerungsosteotomie, St. n. Ermüdungsfraktur, St. n. Osteomyelitis) und unklare belastungsabhängige Schmerzen im Oberschenkel. Am 16. April 2005 gab Dr. B.___ an, der Versicherte sei heroinsüchtig und befinde sich in einem Methadonprogramm (IV-act. 105). Dr. med. C.___, Leitender Arzt der psychiatrischen Klinik Wil, berichtete am 9. Mai 2005 (IV-act. 107), der Versicherte leide an einem Opiatabhängigkeitssyndrom in einem ärztlich überwachten Methadonabgabeprogramm, an einer Störung nach einem multiplen Substanzgebrauch und wahrscheinlich an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich unsicheren und emotional instabilen Zügen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden die emotionale Instabilität und die Selbstunsicherheit zu Konflikten führen, die mehr oder weniger an jedem Arbeitsplatz auftreten dürften. Die IV-Stelle gab eine psychiatrische Abklärung in Auftrag. Die Abklärungsstelle teilte am 9. Juni 2006 mit (IV-act. 119), der Versicherte sei zweimal unentschuldigt nicht erschienen. Die IV-Stelle forderte den Versicherten auf, sich mit der Abklärungsstelle in Verbindung zu setzen, um einen Termin zu vereinbaren, und an der Abklärung aktiv mitzuwirken (IV-act. 122). Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsse er mit einer Abweisung seines Leistungsbegehrens rechnen. Da sich der Versicherte nicht bei der Abklärungsstelle meldete, wies die IV-Stelle sein Leistungsgesuch am 28. Juli 2006 ab (IV-act. 127). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht nachgekommen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b   Der Versicherte meldete sich am 6. September 2007 erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Er beantragte eine Umschulung und eventualiter eine Invalidenrente (IVact. 131). Am 19. Dezember 2007 reichte er diverse Spitalberichte ein (IV-act. 147-152). Dr. med. D.___ vom RAD hielt gestützt auf diese Berichte fest (IV-act. 153), der Versicherte weise auch nach den in seiner Jugend durchgeführten Operationen noch eine linksseitige Beinverkürzung auf. Das Hauptproblem sei aber eine Hüftdysplasie mit einer mangelhaften Überdachung des Hüftkopfes und mit einer ausgeprägten femoralen Retrotorsion gewesen. Mitte Juni 2007 seien eine Beckenosteotomie nach Chiari, eine Metallentfernung am Femur und eine intertrochantere Femurderotationsosteotomie vorgenommen worden. Am Femur sei eine Revisionsoperation indiziert. Deshalb liege noch ein labiles Krankheitsgeschehen vor. Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, berichtete am 5. Mai 2008 (IV-act. 155), seit der Operation vom 4. März 2008 könne der Versicherte das Bein schmerzfrei voll belasten. Es bestehe allerdings ein kleines Problem, nämlich eine Exostose, die bei gewissen Bewegungen den N. ischiaticus irritiere. Eine allfällige Operation dieser Exostose werde aber den praktisch definitiven Zustand nicht mehr beeinflussen. Die Einschränkung der Hüftbeweglichkeit bleibe unverändert. Eine sitzende Tätigkeit, abwechselnd mit Stehen und Gehen, jedoch ohne Beugen vornüber, sei zu 100% zumutbar. Dr. med. F.___, Leitender Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, berichtete am 9. Juli 2008 (IV-act. 159), als Offsetdrucker sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei an sechs bis acht Stunden täglich zumutbar. Dr. D.___ vom RAD hielt am 9. September 2008 fest (IV-act. 162), die medizinischen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien erfüllt. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das Drogenproblem aktuell eine herausragende Rolle spiele. Der Versicherte stehe in einem Methadonprogramm. Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle notierte am 21. September 2008 (IV-act. 165), der Versicherte wolle zum Polygraphen umgeschult werden. Es sei zu prüfen, ob die Drogenproblematik/Methadontherapie einer Umschulung im Weg stehen könnte. Dr. E.___ berichtete am 18. November 2008 (IV-act. 168), die Beweglichkeit des Hüftgelenks sei auf Dauer eingeschränkt. In einer sitzenden Tätigkeit sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Am 7. November 2008 sei ein Drogentest durchgeführt worden. Er habe folgendes Resultat gezeitigt: Methadon positiv, Benzodiazepine positiv, THC positiv, Morphin positiv (ev. sei die Restsubstanz nach der Operation nachgewiesen worden), Kokain negativ, Opiate negativ (womit ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heroinkonsum ausgeschlossen werden könne). Am 3. Januar 2009 gab Dr. E.___ die Ergebnisse eines weiteren Drogentests an: Benzodiazepine positiv, Amphetamine negativ, Morphin positiv, THC positiv, Methadon positiv, Kokain negativ (IV-act. 172). Dr. D.___ vom RAD hielt dazu am 7. Januar 2009 fest (IV-act. 173), der Versicherte sei im Methadonprogramm, weshalb der entsprechende Nachweis in Ordnung sei. Dass der Versicherte auf Morphin positiv getestet worden sei, deute auf einen Beikonsum hin. Dasselbe gelte für THC. Dass die Benzodiazepine positiv seien, sei in der Medikation begründet. Um die Eingliederungsbemühungen nicht zu gefährden, sei eine ausreichende Abstinenz von Suchtmitteln nötig. Der Versicherte müsse deshalb im Rahmen seiner allgemeinen Schadenminderungspflicht zu einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz verpflichtet werden. Den Nachweis könne er erbringen, indem er sich vierzehntäglichen Drogenuntersuchungen unterziehe und dabei durchgehend kein Morphin und auch kein THC nachgewiesen werde. Ausserdem sollten die Werte für Benzodiazepine rückläufig sein. A.c   Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 30. Januar 2009 auf, sich vierzehntäglich einem Drogenurintest zu unterziehen. Die weiteren Abklärungen zur Klärung des versicherungsmedizinisch relevanten Sachverhalts könnten nämlich erst nach einer sechsmonatigen Drogenabstinenz durchgeführt werden (IV-act. 174). Der Versicherte teilte am 27. Februar 2009 mit, dass Dr. E.___ diese Tests durchführen werde (IV-act. 175). Die IV-Stelle machte am 7. Mai 2009 gegenüber dem Sozialamt geltend, dass sie noch keine Laborwerte erhalten habe (IV-act. 178). Mit einem Schreiben vom 5. Juni 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis 19. Juni 2009 mitzuteilen, wer die Laborkontrollen vornehme, und entsprechende Kontrollergebnisse einzureichen, ansonsten er mit einer Abweisung seines Leistungsgesuchs rechnen müsse (IV-act. 182). Dr. E.___ berichtete der IV-Stelle am 6. Juni 2009 über einen Drogentest, bei dem neben Methadon und Benzodiazepinen auch Morphin und THC nachgewiesen worden waren (IV-act. 183). Ein weiterer Test vom 2. Juli 2009 zeigte neben Methadon und Benzodiazepinen nur THC an (IV-act. 184). Dasselbe Ergebnis lieferte ein Test vom 10. Juli 2009 (IV-act. 185). Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2009 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsgesuch betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rente ein (IV-act. 186). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Mitwirkungs- (Art. 43 Abs. 3 ATSG) und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) nicht erfüllt worden seien, weil der Versicherte die geforderte Drogenabstinenz nicht habe nachweisen können. B.        B.a   Der Versicherte liess am 4. November 2009 durch das Sozialamt der Stadt St. Gallen Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Auflage einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz und der Durchführung vierzehntäglicher Drogenurintests sei aufzuheben und es sei - sofern notwendig - ein medizinisches Gutachten zu erstellen und gestützt darauf eine IV-Teilrente oder eine berufliche Massnahme zuzusprechen (act. G 1). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme keine harten Drogen mehr. Er habe das Methadon stark reduziert. Ab und zu rauche er noch eine Haschzigarette, denn er leide oft unter starken Schmerzen und die Zigaretten reduzierten diese Schmerzen. Deshalb habe er keine Urinproben geliefert, die frei von Tetrahydrocannabiol gewesen seien. Weder die Haschzigarette noch eine andere Drogenabhängigkeit seien aber der Grund für die sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sondern die gravierenden Probleme rund um das Hüftgelenk. Auch nach den Operationen sei er seitens des Hüftgelenks nie schmerzfrei geworden. Das Problem lasse sich nicht operativ lösen. Die Beschwerden, die eine 50%ige Rente oder eine Umschulung rechtfertigten, liessen sich auch ohne Einhaltung einer sechsmonatigen THC-Abstinenz beurteilen. Da der Beschwerdeführer den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, sei eine Umschulung zum Typographen sinnvoll. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Sie führte aus, sie sei zwar zu Unrecht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten, weil sich die Auflage nur auf die Gewährung beruflicher Massnahmen bezogen habe. Das Rentenbegehren hätte separat behandelt werden müssen. Allerdings sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsfähig, so dass kein Rentenanspruch resultieren dürfte. Das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen habe sich noch im Abklärungsverfahren befunden; es habe ohne die Erfüllung der Auflage der Drogenfreiheit nicht weitergeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Auflage schuldhaft verletzt, denn die Behauptung, die Drogen würden wegen der Schmerzen eingenommen, sei nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überzeugend. Dr. med. G.___ vom RAD habe am 2. Dezember 2009 festgehalten, dass ein unkontrollierter Konsum von Cannabis kein therapeutisches Setting sei. Die Sanktion des Nichteintretens sei die mildere Variante. Bei einem materiellen Entscheid hätte der Beschwerdeführer bei einer zukünftigen Neuanmeldung eine wesentliche Veränderung glaubhaft machen müssen. Grundsätzlich sei fraglich, ob die Auflage nötig gewesen sei, denn bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit bestehe nicht zwingend ein Umschulungsanspruch. Einer Arbeitsvermittlung oder einer Berufsberatung wäre der Drogenkonsum nicht im Weg gestanden. Dr. G.___ hatte in der Aktennotiz vom 2. Dezember 2009 (IV-act. 191) abschliessend festgestellt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht einige Hinweise darauf bestünden, dass der Drogenkonsum doch einen relevanten Einfluss auf die berufliche Eingliederung habe; der Beschwerdeführer sei nämlich mehrmals zu Arztterminen nicht erschienen. B.c               In der Replik vom 3. März 2010 wurde geltend gemacht (act. G 10), gemäss einer telephonischen Bestätigung von Dr. E.___ sei der Beschwerdeführer körperlich nicht in der Lage, als Offsetdrucker zu arbeiten. In einer sitzenden Tätigkeit hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50-80%. Aus diesen Angaben folge, dass ein Umschulungsanspruch bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer ab und zu eine Haschzigarette rauche, sei er in der Lage, eine Umschulung zu absolvieren. Es brauche deshalb keine Urinproben, die frei seien von Tetrahydrocannabiol. Diese Auflage sei überflüssig. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. März 2010 auf eine Stellungnahme zur Replik (act. G 12). Erwägungen: 1.       In den Schreiben vom 30. Januar und 5. Juni 2009 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 hat die Beschwerdegegnerin sowohl auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers als auch auf dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verwiesen, ohne aber zu erklären, in welchem Verhältnis diese Pflichten ihrer Auffassung nach standen. Dass dies auf einer Unsicherheit in bezug auf die Anwendungsbereiche der beiden Pflichten im konkreten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall beruhte, zeigt sich etwa in der Teil der Verfügungsbegründung bildenden Aussage, der Beschwerdeführer habe "trotz Aufforderung den Nachweis der Drogenabstinenz nicht erbringen können". Dass der Beschwerdeführer seine Drogenabstinenz selbst hätte nachweisen sollen, beruht auf der Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, während die Drogenabstinenz ihrem Wesen nach eher unter die Schadenminderungspflicht zu subsumieren ist. Die Verfügungsbegründung ist demnach so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt habe, weil nach dem 10. Juli 2009 keine Drogentestergebnisse mehr eingegangen seien, und dass er die Schadenminderungspflicht verletzt habe, weil er nicht die geforderten sechs Monate drogenabstinent gelebt habe. 2.       Die Schadenminderungspflicht ist ansatzweise in Art. 21 Abs. 4 ATSG geregelt. Ihr konkreter Inhalt hängt von der jeweiligen Sozialversicherungsleistung ab, bei deren Ausrichtung von einem "Schaden" zu sprechen wäre. "Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen […]" (U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. A., N. 87 zu Art. 21 ATSG). Die Beschränkung auf Sozialversicherungsleistungen, deren Ausrichtung in irgendeiner Verbindung zur Erwerbsfähigkeit steht, ist natürlich zu eng; jede Sozialversicherungsleistung kann im Einzelfall zur Anwendung der Schadenminderungspflicht Anlass bieten. Ein Kausalzusammenhang besteht, wenn das verlangte Verhalten geeignet ist, schadenmindernd zu wirken, d.h. einen Bedarf nach einer bestimmten Sozialversicherungsleistung zu verhindern bzw. wenigstens zu vermindern oder aber wie im vorliegenden Fall - zu verhindern, dass eine bestimmte Sozialversicherungsleistung ihren Zweck verfehlt. Im Fall des Beschwerdeführers hätte der "Schaden" im Scheitern einer Umschulung bestanden. Tatsächlich ist dem Beschwerdeführer aber noch gar keine Umschulung bewilligt gewesen, als ihm eine sechsmonatige Drogenabstinenz auferlegt worden ist. In dieser Situation, in der noch gar kein "Schaden" drohen konnte, muss sich die Drogenabstinenz selbst (und nicht nur deren Nachweis mittels Drogentests) notwendigerweise auf die Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung beschränkt haben. De facto hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer also verlangt, dass er seine Fähigkeit nachweise, für längere Zeit - © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit auch während einer allfälligen Umschulung - drogenabstinent leben zu können, bevor überhaupt daran gedacht werden könne, eine Umschulung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin ist offenbar davon ausgegangen, dass es sich nicht lohne, die Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, bevor feststehe, dass er in der Lage sei, während einer zukünftigen Umschulung drogenabstinent zu leben. Daraus folgt, dass gar kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliegt. Die verlangte Drogenabstinenz für mindestens sechs Monate kann nur unter die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG subsumiert werden. Die Anordnung dieser Massnahme war unverhältnismässig. Erst recht gilt das für die angedrohte Sanktion des Nichteintretens auf das Leistungsbegehren, falls der Beschwerdeführer den "Test" nicht bestehen sollte. Mit einem negativen Ergebnis bei den Urintests hätte nämlich noch nicht festgestanden, dass der Beschwerdeführer während einer Umschulung nicht in der Lage wäre, drogenabstinent zu leben, bzw. dass die eine Umschulung durch die gelegentliche Einnahme von HTC gefährdet wäre. Seine Motivation, eine Umschulung in den gewünschten Beruf erfolgreich zu absolvieren, wäre nämlich ungleich höher als die Motivation, den Drogenabstinenztest zu bestehen. Das in der angefochtenen Verfügung angeordnete Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (das bei genauer Betrachtung nur eine Verfahrensabschreibung sein kann, weil die Beschwerdegegnerin längst auf das Leistungsgesuch eingetreten war und ein materielles Verwaltungsverfahren eröffnet hatte) ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Behandlung des Leistungsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.       Die angefochtene Verfügung wäre selbst dann aufzuheben, wenn der verlangte Nachweis der Drogenabstinenzfähigkeit des Beschwerdeführers als verhältnismässig zu qualifizieren wäre. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG muss eine versicherte Person nämlich gemahnt und auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Der notwendige Inhalt dieser Mahnung ist - mit Ausnahme der Nennung der möglichen Rechtsfolgen - gesetzlich nicht definiert. In der Lehre wird eine substantiierte Bezugnahme auf das geforderte Verhalten verlangt (vgl. U. Kieser, a.a.O., N. 52 zu Art 43 und N. 90 zu Art. 21 ATSG). Die Anordnung einer Rechtsfolge, eigentlich einer Sanktion, hält vor dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnismässigkeitsprinzip nur stand, wenn die versicherte Person über das von ihr geforderte Verhalten ausreichend informiert wird. Die Mahnung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG muss also eine vollständige und präzise Umschreibung des geforderten Verhaltens beinhalten. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 (das erst eine Aufforderung, aber noch keine Mahnung i.S. von Art. 43 Abs. 3 ATSG war) von einer mindestens sechsmonatigen andauernden Drogenabstinenz gesprochen, die auch Stoffe umfasse, die sich als Morphin oder als THC im Urin nachweisen liessen. Die Umschreibung des geforderten Verhaltens hat also aus einer qualitativen Anforderung (Drogenabstinenz) und aus einer zeitlichen Beschränkung (sechs Monate) bestanden. Obwohl die Beschwerdegegnerin die Umschreibung der Qualität des geforderten Verhaltens mit der Umschreibung der verlangten Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung vermischt hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit über das geforderte Verhalten (Drogenabstinenz inklusive Morphin und THC) ausreichend informiert gewesen ist. Für die zeitliche Beschränkung trifft das nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat zwar sowohl am 30. Januar 2009 als auch in der Mahnung vom 5. Mai 2009 von einer sechsmonatigen Frist gesprochen, während der die Drogenabstinenz bestehen müsse, sie hat aber den Beginn und das Ende dieser Frist nicht definiert. Am 30. Januar 2009 hat sie vom Beschwerdeführer nur verlangt, dass er bis zum 26. Februar 2009 den Namen des Arztes bekannt gebe, der die Tests durchführen werde. Im Mahnschreiben vom 5. Juni 2009 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis 19. Juni 2009 gesetzt, um die verlangten Auskünfte zu erteilen. Ob sich das auf den Namen des Arztes bezogen hat oder ob damit auch die einzelnen Urintests gemeint gewesen sind, wird in diesem Schreiben nicht klargestellt. Selbst in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 fehlt ein Hinweis auf den Beginn und das Ende der Sechsmonatsfrist. Die Beschwerdegegnerin hält nur fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine sechsmonatige Drogenabstinenz nachzuweisen. Sie unterstellt also im Ergebnis ein Ablaufen der Sechsmonatsfrist irgendwann vor dem 1. Oktober 2009. In Bezug auf diese Frist, die Teil der Umschreibung des vom Beschwerdeführer geforderten schadenmindernden Verhaltens hätte bilden müssen, fehlen also sowohl im Schreiben vom 30. Januar 2009 als auch in der Abmahnung vom 5. Juni 2009 ausreichend genaue Angaben. Kommt hinzu, dass zwar von einer sechsmonatigen Frist die Rede gewesen ist, zwischen der Abmahnung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung aber nicht sechs Monate vergangen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abmahnung vom 5. Juni 2009 zwingend neu anzusetzende sechsmonatige Frist also gar nicht abgewartet. Wäre die angefochtene Verfügung nicht bereits wegen der fehlenden Verhältnismässigkeit des vom Beschwerdeführer verlangten Drogenabstinenztests rechtswidrig, müsste sie aufgehoben werden, weil die Beschwerdegegnerin die formalen Vorgaben an die Abmahnung nicht erfüllt hat. 4.       Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung des Leistungsbegehrens vom 6. November 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist in Bezug auf die Kosten von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Parteientschädigung ist deshalb gutzuheissen. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Da es sich unter Berücksichtigung dieser Kriterien um einen durchschnittlichen Fall handelt, ist die Parteientschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer praxisgemäss auf Fr. 3500.-- festzusetzen. In IV-Sachen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser ist als durchschnittlich einzustufen, so dass die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-- zu bezahlen. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

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