Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/331 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 24.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 16 IVG. Berufliche Massnahmen der IV: Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung. Der Versicherte musste eine Lehre mit körperlich schwerer Arbeit gesundheitsbedingt abbrechen. Er hat grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, wobei irrelevant ist, ob er vor Beginn der abgebrochenen Lehre bereits davon ausgehen musste, dass diese körperlich ungeeignet sei. Rückweisung zur Prüfung der behinderungsbedingten Mehrkosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, IV 2009/331). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri und Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 24. Februar 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. A.a H.___, Jahrgang 1992, wurde von seiner Mutter im März 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Minderjährige angemeldet. Er habe eine Beinverlängerung und ein schiefes Becken, Probleme mit dem Rücken und einen Morbus Scheuermann. Es wäre schön, wenn er die im Juli 2008 angefangene Lehre zum Landwirt trotz der starken Rückenprobleme irgendwie beenden könnte. Vielleicht wisse die IV hier eine gute Lösung (IV-act. 11). Dr. med. A.___ vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) telefonierte am 31. März 2009 mit Dr. med. B.___ vom Spital Walenstadt, wo der Versicherte behandelt worden war. Dieser gab offenbar an, Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten seien dem Versicherten vollumfänglich zumutbar. Als Landwirt werde er auch zukünftig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreichen (IV-act. 15; 21). A.b Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, sie gedenke, die Kostengutsprache für Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung zu verweigern. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien ihm bereits vor Lehrantritt bekannt gewesen, weshalb der Abbruch vorhersehbar gewesen sei. Wähle die versicherte Person eine Tätigkeit, die nicht ihren körperlichen Fähigkeiten entspreche, könne die IV nicht für die Kosten einer neuen beruflichen Erstausbildung aufkommen (IV-act. 31). Trotz Einwands der Mutter des Versicherten vom 9. Juni 2009 (IV-act. 32) verfügte die IV-Stelle am 18. August 2009 gemäss Vorbescheid (IV-act. 34). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die in Vertretung des Versicherten von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun am 16. September 2009 erhobene Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung. Dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sei eine Umschulung im Sinn von Art. 17 IVG zur gewähren. Eventualiter sei ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 16 IVG zu bezahlen. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden und habe unter anderem einen Oberschenkelbruch erlitten. Die Unfallfolgen hätten zusammen mit einem Morbus Scheuermann zu Rückenproblemen geführt, die sich aber nicht gravierend ausgewirkt hätten. Mit dem inzwischen verstorbenen gewalttätigen Vater hätten zudem schwerste soziale Probleme bestanden, die sich auf den Beschwerdeführer vor allem psychisch ausgewirkt hätten. Während der Lehre sei es bei Schwerstarbeiten zu Lähmungserscheinungen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer im Frühling 2009 im Spital Walenstadt hospitalisiert worden sei. Dieses habe die IV-Anmeldung veranlasst. Die Lehre sei im April 2009 abgebrochen worden. Im Sommer 2009 habe der Beschwerdeführer eine zwei Jahre dauernde Anlehre als Fahrzeugwart für Landmaschinen begonnen. Folglich werde gegen die Verfügung betreffend Berufsberatung nicht opponiert. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien durch eine muskuläre Dysbalance und vor allem durch die Probleme mit dem Vater bedingt gewesen. Bei konsequenter psychischer Unterstützung und unter medizinischer Therapie wäre eine Lehre als Landwirt durchaus möglich gewesen. Der Abbruch dieser Lehre hätte jedenfalls nicht vorausgesehen werden können. Doch selbst wenn dies nicht so wäre, handle es sich bei der nun angetretenen Anlehre als Fahrzeugwart für Landmaschinen um eine (zweite) erstmalige berufliche Ausbildung, die dem Beschwerdeführer Mehrkosten verursache. So müsse er täglich von C.___ nach D.___ pendeln und das Mittagessen auswärts einnehmen (act. G 1). B.b Nach Einsicht in die IV-Akten reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2009 eine Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdegegnerin habe keine medizinischen Akten eingeholt. Deshalb sei nicht belegt, dass die Lehre als Landwirt aus medizinischen Gründen ungeeignet gewesen sei. Für eine Vorhersehbarkeit der Notwendigkeit des Lehrabbruchs gebe es keine Anhaltspunkte (act. G 3). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem zuständigen Arzt des RAD stehe fest, dass die Beschwerden körperlich bedingt und nicht durch die sozialen Probleme ausgelöst worden seien. Die gesundheitliche Prädisposition, die länger dauernde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperliche Schwerarbeit und Arbeiten in Zwangshaltungen verunmögliche, sei lange vor Lehrbeginn vorhanden gewesen. Dem Beschwerdeführer habe dies bewusst sein müssen. Ausserdem habe er genau gewusst, welche Arbeiten ihn in der Lehre als Landwirt erwarten würden. Er hätte folglich voraussehen müssen, dass der Beruf für ihn nicht geeignet sei. Zudem sei der Lehrabbruch bereits sieben Monate nach deren Beginn erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen könne die IV keine Leistungen erbringen (act. G 6). B.d In der Replik vom 22. Januar 2010 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Dr. B.___ habe am 6. März 2009 erstmals von einem Morbus Scheuermann und von chronischer Überlastung des Rückens wegen Beinlängendifferenz gesprochen. Ebenfalls erstmalig sei an dieser Besprechung ein Berufswechsel und eine Anmeldung bei der IV empfohlen worden. Vorher habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass sich die Symptomatik im Verlauf des Wachstums bessern werde (act. G 9). B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 2. Februar 2010 an ihrem Abweisungsantrag fest und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 11). B.f Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in Form der erstmaligen beruflichen Ausbildung und allenfalls der Umschulung. Weil der Beschwerdeführer im Sommer 2009 eine Anlehre begonnen hat, ist sein Interesse an Berufsberatung hinfällig geworden. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. 2.2 Massnahmen von Versicherten, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und bereits im Erwerbsleben stehen oder die ohne Ausbildung seit mindestens sechs Monaten eine Hilfstätigkeit ausüben, fallen unter die Umschulung nach Art. 17 IVG (Rz. 3005 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] mit Verweis auf AHI 2000 S. 189). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (im Jahr 2009: Fr. 103.80; vgl. Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Massgebend für die Abgrenzung ist hier das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausbildung noch einige Zeit weitergeführt oder beendet hat oder nach erfolgtem Abschluss noch auf dem erlernten Beruf tätig war (Rz. 3006 KSBE mit Verweisen auf AHI 1997 S. 159 und AHI 2002 S. 99). 2.3 Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein (Rz. 3010 KSBE). Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung haben versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen, die nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete Ausbildung absolviert oder eine auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Bei der Beurteilung, ob der versicherten Person die Fortsetzung der begonnenen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind neben den Erwerbsaussichten auch die persönlichen Berufseignungen zu berücksichtigen (Rz. 3015 KSBE). 2.4 Im vorliegenden Fall manifestierte sich der Gesundheitsschaden, der zur Aufgabe der Lehre zum Landwirt führte, während der ersten Monate der Lehre. Diese hatte gemäss Lehrvertrag sowie nach Angaben des Lehrmeisters im Oktober 2008 begonnen (IV-act. 19-1; 26). Ob der Beschwerdeführer bereits vor Lehrantritt wissen musste, dass die körperlich schwere Arbeit eines Landwirts für ihn aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet ist (worauf die medizinischen Akten übrigens nicht hindeuten, vgl. act. G 9.1.1; 9.1.3), ist nicht von Relevanz. Für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ist ausreichend, dass die begonnene Ausbildung sich aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet herausgestellt hat. Dies ist aufgrund der medizinischen Akten eindeutig der Fall, was zu Recht unbestritten ist. Die Beschwerdegegnerin behauptet nicht, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Landwirt dauerhaft zumutbar wäre. 2.5 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters in der Lehre zum Landwirt ein Monatseinkommen von Fr. 1'250.- (act. G 1, S. 3, Ziff. III 4). Dieses Einkommen lag also unter dem Betrag des Taggelds nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Fr. 103.80/Tag). Somit stellt gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV die neue Berufsausbildung keine Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine erstmalige Ausbildung gemäss Art. 16 IVG dar (vgl. Rz. 3006 KSBE). 3. 3.1 Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn von Art. 16 IVG zählt auch die Anlehre (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Muss eine bereits begonnene Ausbildung invaliditätsbedingt abgebrochen werden, so sind die Kosten der neuen Ausbildung mit derjenigen der alten zu verglichen (Rz. 3026 KSBE). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat nicht abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer durch die behinderungsbedingte neue Lehre im Vergleich zur aufgegebenen Mehrkosten entstehen. Dies hat sie nachzuholen. Nach seinen Angaben erzielte der Beschwerdeführer im ersten Lehrbetrieb einen Monatslohn von Fr. 1'250.-, wobei ihm Fr. 650.- für Kost und Logis abgezogen wurden (act. G 1, S. 3, Ziff. III/4). Diese Angaben hat sich die Beschwerdegegnerin belegen zu lassen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Lehrbetrieb wohnte, liegt dieser doch lediglich etwa vier Kilometer von seinem Elternhaus entfernt. An der neuen Lehrstelle erhält der Beschwerdeführer im ersten Lehrjahr einen Monatslohn von Fr. 600.-, offenbar ohne Kost (IV-act. 44-2, Ziff. 7). Er hat also wahrscheinlich Mehrkosten für die Verpflegung. Diesbezüglich wären die üblichen Ansätze gemäss Rz. 3048 KSBE zu beachten. Der Weg zum neuen Lehrbetrieb in D.___ ist zudem über 40 Kilometer lang. Auch hier fallen Mehrkosten an, die zu quantifizieren sind. 3.3 Geht die Beschwerdegegnerin der Frage nach, ob der Beschwerdeführer zumutbarerweise eine geeignete, näher an seinem Zuhause liegende Lehrstelle hätte finden können, so hat sie zu beachten, dass er unter schwierigen Umständen eine neue Lehrstelle suchen musste. Im Januar 2009 benötigte er nach einer Auseinandersetzung mit dem offenbar gewalttätigen Vater ärztliche Hilfe, zehn Tage später unternahm er offenbar einen Suizidversuch. Im Februar 2009 schaltete sich die Vormundschaftsbehörde ein, informiert durch die Schule. Im März 2009 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Spitals Walenstadt die Suche nach einer leidensadaptierten Lehrstelle und die IV-Anmeldung nahegelegt (act. G 9.1.3). Per Ende März 2009 kündigte der Lehrmeister den Lehrvertrag (IV-act. 19-1). Im Mai 2009 kam es nach einem Sturz von einer Leiter zu einer Hospitalisation wegen Gehirnerschütterung und Halswirbelsäulen-Kontusion (act. G 3.1.4). Schliesslich verstarb der Vater des Beschwerdeführers offenbar im Sommer 2009 (vgl. act. G 1.2.3; medizinische Chronik act. G 9.1.1). Seitens der IV erhielt der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener voller Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Ausbildung weder betreffend Berufsberatung noch betreffend Lehrstellensuche Unterstützung, obwohl rasches und überzeugtes Handeln der sich primär als Eingliederungsversicherung verstehenden IV dringend indiziert gewesen wäre. Dass der sich in der Pubertät befindende Beschwerdeführer trotz dieser schwierigen Gegebenheiten und trotz des grossen Zeitdrucks ohne Hilfe der IV per August 2009 eine neue, dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschaden angemessene Lehrstelle fand, ist beachtlich. Es würde unter diesen Umständen wohl zu weit gehen, ihm vorzuwerfen, er hätte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine näher an Zuhause gelegene Lehrstelle suchen müssen. 4. 4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2009 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der neuen Berufsausbildung und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzubezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2009 teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Höhe der invaliditätsbedingten Mehrkosten abkläre und über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückbezahlt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
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